M_13.2.1.1_Fahrerlaubnis_Zulassung_Versicherung_Steuer_20241012

Zulassung von Personen: Ausländische Fahrerlaubnisse

Modul 13.2, Teilmodul 13.2.1.1

  • Übersicht:
    • Länder: Portugal, Irland, Spanien, Niederlande, Finnland, Schweden, Estland, Lettland, Dänemark, Litauen, Polen, Deutschland, Belgien, Luxemburg, Tschechien, Slowakei, Frankreich, Österreich, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Malta, Rumänien, Bulgarien, Griechenland.
  • Beispiele türkischer Führerscheine mit verschiedenen Klassen und Gültigkeitsdaten.

Ausländische Fahrerlaubnisse

Richtlinie 2006/126/EG und Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

  • Grundlage: Richtlinie 2006/126/EG
    • Verabschiedung: 2006
    • Umsetzungsfrist: Bis zum 19.01.2013
  • Unterscheidung nach ausstellendem Staat:
    • Deutsche Führerscheine
    • EU/EWR-Führerscheine
    • Nicht-EU/EWR-Führerscheine
    • Die Staatsangehörigkeit des FE-Inhabers spielt keine Rolle.

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 S. 1 FeV)

  • Unterscheidung zwischen EU/EWR und Drittstaaten.
  • EU/EWR:
    • Mit ordentlichem Wohnsitz: Berechtigung im Umfang ihrer Berechtigung.
    • Ohne ordentlichen Wohnsitz: unbegrenzt gültig.
  • Drittstaat:
    • Mit ordentlichen Wohnsitz: 6-Monats-Frist (§ 29 Abs. 1 S. 4 FeV), Beachte § 28 Abs. 2 -4 FeV.

§ 29 FeV, Grundsatz: Kein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland

  • § 29 Abs. 1 FeV: Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Inland KFZ führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz (§ 7 FeV) haben.
  • § 29 Abs. 2 FeV: Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen.
  • § 4 Abs. 2 S. 3 FeV: Mitführ- und Aushändigungspflicht für den nationalen oder internationalen Führerschein, ggfs. mit Übersetzung.

§ 29 FeV, Grundsatz: Kein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland

  • § 29 Abs. 2 FeV: Ausländische nationale Führerscheine, die
    • nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder
    • nicht in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt sind oder
    • die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 entsprechen,
    • benötigen eine Übersetzung.
  • Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom BMDV bestimmten Stelle gefertigt sein.
  • Beispiel: Marokkanischer Führerschein

§ 29 FeV, Gültigkeit von FE-Klassen C/D: Kein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland

  • Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten können eine Gültigkeitsfrist oder eine unbegrenzte Gültigkeit ausweisen.
  • Die Klassen C1/C1E/D1/D1E kennen viele Nicht-EU-Staaten nicht.
  • Führerscheine aus EU/EWR-Staaten:
    • Können eine Gültigkeitsfrist oder eine unbegrenzte Gültigkeit ausweisen.
    • Alle ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sind nur noch 5 Jahre gültig (siehe Art. 7 Rili 2006/126/EG).

§ 7 FeV, Wohnsitz im Inland

  • 7 (1) FeV: Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
  • Die 6-Monatsfrist beginnt mit der Begründung des Wohnsitzes in Deutschland.

§ 29 Abs. 1 FeV: Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bei nicht EU-/EWR-Fahrerlaubnis

  • …Begründet der Inhaber einer in einem anderen nicht EU-/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate…
  • …Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.
  • Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland, muss eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt werden.

§ 29 FeV, Nicht EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Beispiel: LKW-Fahrer aus Weißrussland wohnt seit dem 01.01.2017 in Oldenburg.
    • Wohnsitzgründung: 01.01.2017
    • + 6 Monate Bestandsfrist
    • Ablauf der Gültigkeit Kl. CE: 01.07.2017
  • Obwohl der Führerschein für die FE-Klasse CE eine Gültigkeit bis zum 05.03.2021 aufweist, endet die Gültigkeit aller FE-Klassen in der BRD am 01.07.2017 (6 Monate nach Wohnsitzbegründung).

§ 29 Abs. 1 FeV: Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bei EU-/EWR-Fahrerlaubnis

  • …Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28…

§ 28 Abs. 1 FeV: Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bei EU-/EWR-Fahrerlaubnis

  • Anerkennung EU/EWR- FE: Inhaber einer gültigen EU-/EWR-FE, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 (1) oder (2) in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
  • Der Umfang der Berechtigung ergibt sich aus der Äquivalenztabelle (Beschluss (EU) 2016/1945).
  • Eine Umschreibung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis ist bei Wohnsitzbegründung im Inland nicht notwendig.

§ 28 Abs. 3 S. 1 FeV: Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bei EU-/EWR-Fahrerlaubnis

  • EU-/EWR-FE: Die Vorschriften über die Geltungsdauer von FE der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 (1) gelten auch für die entsprechenden EU/EWR-FE.
  • Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis…
  • § 23 Abs. 1 FeV: …Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt…

§ 28 FeV, EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Die Regelung im § 28 Abs. 3 S.1 FeV ist gem. BVerwG, Urteil vom 06. September 2018 – 3 C 31/16 –, BVerwGE 163, RN 21 ff. mit Unionsrecht nicht vereinbar.
  • Eine nationale Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben ist bislang nicht erfolgt.
  • Fallgestaltungen:
    • Ist die Frist (z.B. bei Klasse C/CE, 5 Jahre) bei der Wohnsitzbegründung noch nicht abgelaufen, so bleibt die Fahrerlaubnis weiterhin uneingeschränkt bis zum Fristablauf gültig.
    • Ist bei den ausländischen Führerscheinen bei den in Rede stehenden Klassen keine Fristablauf eingetragen, die Fahrerlaubnis zeitlich also nicht limitiert, so bleibt diese ebenfalls uneingeschränkt gültig.

§ 28 Abs. 3 S. 3 FeV: Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bei EU-/EWR-Fahrerlaubnis

  • Ausländische FE: …Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an…

§ 28 FeV, EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Beispiel (FS aus Ungarn): LKW-Fahrer wohnt seit dem 01.02.2017 in Oldenburg.
    • Erteilung der Fahrerlaubnis: 28.01.2008
    • Wohnsitzgründung: 01.02.2017
    • Fahrerlaubnis wäre zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig wegen 5-Jahres-Frist (§ 28 III S. 2 FeV)
    • Ablauf der Gültigkeit: 01.08.2017 (§ 28 III S. 3 FeV)
    • Zu beachten: Europarechtswidrigkeit des § 28 Abs. 3 FeV, sodass im vorliegenden Fall auf den 31.01.2018 abzustellen wäre.

§ 28 FeV, EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Beispiel (FS aus Rumänien): LKW-Fahrer wohnt seit dem 01.02.2017 in Oldenburg.
    • Wohnsitzgründung: 01.02.2017
    • Umschreibung: 26.05.2009
    • Umschreibung + 5 Jahre: 26.05.2014
    • Ablauf der Gültigkeit: 01.08.2017
    • Zu beachten: Europarechtswidrigkeit des § 28 Abs. 3 FeV, sodass im vorliegenden Fall auf eine unbefristete Gültigkeit abzustellen wäre.

§ 28 FeV, EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Beispiel (FS aus Slowenien, Neuerteilung aus Nicht-EU.Staat): LKW-Fahrer aus Serbien wohnt seit dem 01.02.2017 in Oldenburg.
    • Wohnsitzgründung: 01.02.2017
    • Neuerteilung: 23.07.2009
    • Neuerteilung + 5 Jahre: 23.07.2014
    • Ablauf der Gültigkeit: 01.08.2017
    • Zu beachten: Europarechtswidrigkeit des § 28 Abs. 3 FeV, sodass im vorliegenden Fall auf den 09.10.2033 abzustellen wäre.

§ 28 FeV, EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Abs. 4: Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
    1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
    2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, sie haben die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts als Studierende oder Schüler erworben,
    3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar/bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde, versagt wurde oder nur deshalb nicht entzogen wurde, weil sie zwischenzeitlich darauf verzichtet haben,
    4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
    5. solange sie im Inland, im Ausstellungsstaat oder im Wohnsitzstaat einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt/sichergestellt/in Verwahrung genommen ist,
    6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
    7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht wurde, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
    8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht wurde, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR- Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
    9. die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

§ 28 (IV) Nr. 3 FeV, EU/EWR-FE mit Wohnsitz im Inland

  • Beispiel eines Bescheids des Landkreises Ammerland zur Feststellung der Unwirksamkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland.
  • Begründung: Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund Trunkenheit am Steuer, Neuerteilung in Rumänien.
  • Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen wurde.

§ 28 (IV) Nr. 7 FeV, Fahrerlaubnisse mit der Schlüsselzahl 70

  • Schlüsselzahl 70: Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU- Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL')
  • Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-FE, deren FE aufgrund einer FE eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist.
  • Beispiel: Umtausch in einen slowenischen Führerschein nach Vorbesitz eines serbischen Führerscheins. Serbien ist als Drittstaat in der Anlage 11 aufgeführt.

§ 28 (IV) Nr. 7 FeV, Fahrerlaubnisse mit der Schlüsselzahl 70

  • Einige EU-Länder schreiben Führerscheine aus Drittstaaten ohne Prüfung um (historisch bedingt, z.B. ehemalige Kolonialmächte).
  • Schlüsselzahl Nr. 70 auf der Rückseite (Zeile 12) gibt Hinweis auf ursprünglichen Drittstaat.
  • Wenn die Umschreibung prüfungsfrei erfolgte, darf von diesem Führerschein in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden!

Führerscheinportal der Europäischen Kommission

  • Nachschlagewerk: Führerscheine der EU/EWR-Staaten als PDF-Datei zum Download.
  • Das Handbuch enthält 726 Seiten.
  • Informationen zu Ausstellung, Sicherheitsmerkmalen, Gültigkeit und nationalen Schlüsselzahlen.

Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen

Zulassung, Versicherung und Steuer

  • Übersicht:
    • Länderflaggen und Kennzeichenbeispiele (Portugal, Irland, Spanien, Niederlande, Finnland, Schweden, Estland, Lettland, Dänemark, Litauen, Polen, Deutschland, Belgien, Luxemburg, Tschechien, Slowakei, Frankreich, Österreich, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Italien, Kroatien, Malta, Bulgarien, Griechenland, Zypern)

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

Begriff der Zulassung

  • Territorialprinzip: Fahrzeuge werden nach dem Recht des Staates zugelassen, in dem sie ihren Standort haben.
  • EU/EWR-Mitgliedstaaten: Rahmenrichtlinie zur Genehmigung von KFZ und Anhängern, aber eigentliche Zulassung nicht harmonisiert.
  • Zulassungsbescheinigung als Nachweis nach Richtlinie 1999/37/EG vereinheitlicht.
  • Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung durch zuständige ausländische Behörde.
  • Entscheidend ist das Vorhandensein eines Zulassungsscheins und der entsprechenden Kennzeichen des Herkunftsstaates.
  • Die Zulassung ist die Genehmigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu setzen.

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

Regelmäßiger Standort

  • Kein regelmäßiger Standort im Inland für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
  • Regelmäßiger Standort bestimmt sich nach objektiven Merkmalen, nicht nach subjektiven Vorstellungen.
  • Der regelmäßige Standort ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung ruht.
  • Der Wohnsitz des Halters ist nicht entscheidend, kann aber ein Indiz sein.
  • Ein Jahresregel aus § 46 Abs. 7 FZV als absolute Grenze.
  • Bei Begründung eines regelmäßigen Standorts ist das Fahrzeug umgehend gemäß § 3 FZV in Deutschland zuzulassen.
  • Die maximale Grenze der vorübergehenden Teilnahme kann unter bestimmten Umständen auf maximal 3 Jahre verlängert werden (§ 46 Abs. 7 Satz 2 FZV).

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

  • § 46 Abs. 1 FZV:
    • EU/EWR Mitglied Länder zugelassene Fahrzeuge
    • vorübergehende Teilnahme im Inland
    • sofern gültige Zulassungsbescheinigung und
    • im Inland kein regelmäßiger Standort
    • Verbot der sogenannten Fernzulassung

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

  • § 46 Abs 2 FZV:
    • Ziehen von zulassungsfreien Anhängern aus EU/EWR Mitgliedstaaten
    • Zugfahrzeug muss im selben Land zugelassen sein
    • Vorübergehende Teilnahme möglich
    • Im Inland kein regelmäßiger Standort
    • Verstoß begründet eine Zulassungspflicht des Anhängers nach deutschem Recht

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

  • § 46 Abs. 3 FZV:
    • Drittstaaten
    • Vorübergehende Teilnahme im Inland
    • Gültige Zulassungsbescheinigung oder
    • Internationaler Zulassungsschein

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

  • § 46 Abs. 4 FZV:
    • Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
    • Fahrzeuge müssen den nationalen Ausrüstungs- und Beschaffenheitsvorschriften entsprechen
    • § 46 Abs. 4 FZV stellt keine OWi dar
    • Vorschriften der StVZO grundsätzlich nicht anwendbar
    • Grundlage: Art. 3 III Wiener Übereinkommen vom 08.11.1968

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

  • § 46 Abs. 5 FZV:
    • Übersetzung der Zulassungsbescheinigung, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, wird eine Übersetzung benötigt.
    • Ausnahme Rili 1999/37/EG o. Art. 35 WÜE
  • § 46 Abs. 6 FZV:
    • Mitführ- und Aushändigungspflicht für die ausländische Zulassungsbescheinigung, Übersetzung und internationalen Zulassungsschein
    • Verstoß OWi gem. §§ 46 Abs. 6 i.V.m. 77 Nr. 4 FZV u.H.a. § 24 I, III Nr. 5 StVG

§ 46 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

  • Werden die Voraussetzungen für die vorübergehende Teilnahme nicht eingehalten, weil z.B. der regelmäßige Standort des Fahrzeugs sich im Inland befindet, ist das Fahrzeug umgehend in Deutschland zuzulassen gemäß § 3 FZV.
  • Eine Nichtbeachtung kann folgende Verstöße darstellen:
    • Zulassungsverstoß gem. § 3 FZV i.V.m. § 77 Nr. 1 FZV u.H.a. § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG
    • Widerrechtliche Nutzung i.S.v. § 2 Abs. 5 KraftStG (weil ohne erforderliche Zulassung und keine Ausnahme mehr aus § 3 Nr. 13 KraftStG)
    • Steuererklärung bei widerrechtlicher Nutzung gem. § 15 KraftStDV
    • Nachversteuerung gem. § 5 KraftstG von mindesten 1 Monat
    • Möglicherweise Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
  • Im Falle einer Zuwiderhandlung hat in jedem Fall eine Mitteilung an das Hauptzollamt zu erfolgen.

§ 47 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

Kennzeichen und Unterscheidungskennzeichen

  • § 47 Abs. 1 FZV:
    • Kennzeichen an Vorder- und Rückseite von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Staat zugelassen sind
    • Krafträder nur ein Kennzeichen an der Rückseite
    • In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ein heimisches Kennzeichen führen
    • Wenn kein eigenes zugeteilt ist, Wiederholungskennzeichen vom ziehenden KFZ

§ 47 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

Kennzeichen und Unterscheidungskennzeichen

  • § 47 Abs. 2 FZV:
    • Unterscheidungskennzeichen des Zulassungsstaates am Fahrzeug
    • Bei in EU/EWR Ländern zugelassenen Fahrzeugen reicht dazu das Unterscheidungszeichen auf dem EU-Kennzeichen
    • Verstoß OWi gem. § 47 Abs. 2 FZV i.V.m. § 77 Nr. 24 FZV u.H.a. § 24 I, III Nr. 5 StVG

§ 47 FZV, vorübergehende Teilnahme ausländischer Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr im Inland.

Untersagung des Betriebs

  • Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftmäßig, findet § 5 FZV Anwendung
  • Bei Betriebsuntersagung Zusendung der im Ausland ausgestellten Zulassungsbescheinigung oder des internationalen Zulassungsscheins an die im Ausland ausstellende Stelle
  • Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden gemäß § 75 FZV
  • Bei weiterer Inbetriebnahme trotz Untersagung, OWi gem. § 5 FZV i.V.m. § 77 Nr. 6 o. 7 FZV i.V.m. § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG

§ 31d StVZO, Anwendbarkeit von Vorschriften der StVZO

  • § 31d Abs. 1 StVZO:
    • Die Vorschriften der §§ 32 und 34 StVZO (Abmessungen und Gewichte) gelten auch für ausländische Fahrzeuge.

§ 31d StVZO, Anwendbarkeit von Vorschriften der StVZO

  • § 31d Abs. 2 StVZO:
    • Ausländische Kfz müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.
    • Setzt die Kenntnis der Ausrüstungsvorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates voraus!
    • RiLi 77/54/EWG: alle in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Pkw, KOM und zur Güterbeförderung bestimmte Kfz mit mehr als 25 km/h müssen über Sicherheitsgurte verfügen.
    • §§ 21 Abs. 1 und 21a Abs. 1 StVO sind entsprechend anzuwenden.
    • § 35a StVZO (u.a. Sicherheitsgurte) gilt nicht für ausländische Fahrzeuge.

§ 31d StVZO, Anwendbarkeit von Vorschriften der StVZO

  • § 31d Abs. 3 StVZO:
    • Ausstattung und Verwendung von Geschwindigkeitsbegrenzern
    • KFZ aus EU/EWR Staaten
    • KFZ der Klassen M2, M3, N2, N3
    • Für Drittstaaten gilt diese Regelung nicht

§ 31d StVZO, Anwendbarkeit von Vorschriften der StVZO

  • § 31d Abs. 4 StVZO:
    • Die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt für bestimmte Fahrzeuge aus den EU-/ EWR-Staaten.
    • RiLi 89/459/EWG: danach sind folgende Kfz und Anhänger der Mindestprofiltiefe unterworfen:
      • Kfz zur Personenbeförderung mit max. 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
      • Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t zGM
      • Anhänger bis 3,5 t zGM
    • Beachte: Die Verpflichtung zur Verwendung von Winterreifen ergibt sich nicht aus der StVZO sondern aus § 2 Abs. 3a StVO und gilt insofern uneingeschränkt auch für ausländische Verkehrsteilnehmer!

§ 31e StVZO, Anwendbarkeit von Vorschriften der StVZO

  • Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
  • Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich nur auf Fahrzeuge mit einer zGM von mehr als 2,8t.
  • Aufgrund des Ausschlusses nach Anlage XIV StVZO also nur auf LKW.

Weitere Verstöße gegen die StVZO

  • Über die zuvor genannten Vorschriften hinaus gelten für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bei der vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland die Vorschriften der StVZO nicht.
  • Nicht aufgeführte Verstöße der StVZO gegen weitere Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO können jedoch trotzdem verfolgt werden, wenn sie das Fahrzeug in einen unvorschriftsmäßigen Zustand versetzen.
  • Hier ist § 23 StVO einschlägig. Es handelt sich dabei nämlich um eine Verhaltensvorschrift, die von allen, somit auch von ausländischen Verkehrsteilnehmern zu beachten ist.
  • Halterverstöße sind über § 31 Abs. 2 StVZO ahndbar. Bei Personengleichheit Halter/Führer, greift § 23 StVO.

Weitere Ausrüstungsvorschriften

  • Abstandsregeltempomat
  • Notbremsassistent

Weitere Ausrüstungsvorschriften

  • EU-Verordnung Nr. 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
    • In Kraft getreten am 5. Januar 2020
    • Verpflichtend anzuwenden ab dem 6. Juli 2022
    • Neue Vorschriften gelten ab Juli 2024 für neu zugelassene LKW und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
  • Mit dieser Verordnung wird die Rechtsgrundlage der „Vehicle General Safety Regulations” (GSR) aktualisiert.

Weitere Ausrüstungsvorschriften

  • Für alle neu zugelassenen Lkw gilt ab dem 07.07.2024 die Pflicht die Sicherheitsfunktionen verbaut zu haben. Drei weitere Funktionen werden 2026 und 2029 eingeführt.
  • Notbremsanzeige: Bei einer Notbremsung blinken alle Fahrtrichtungsanzeiger, um anzuzeigen, dass das Fahrzeug eine Notbremsung durchführt.
  • Objekterkennung beim Rückwärtsfahren: System, das den Fahrer über Personen und Gegenstände hinter dem Fahrzeug informiert und vor allem Kollisionen beim Rückwärtsfahren verhindern soll;

Weitere Ausrüstungsvorschriften

  • Reifendruckkontrollsystem: Es überwacht den Luftdruck aller Reifen während der Fahrt und warnt, wenn ein Reifen zu wenig oder zu viel Druck hat;
  • Intelligente Geschwindigkeitsassistenz: Das System warnt den Fahrer mithilfe von Kameras und einer GPS- verknüpften Verkehrsschilderkennung, wenn er zu schnell fährt;
  • Totwinkel-Assistent: Das System warnt den Fahrer, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer rechts neben dem Fahrzeug befinden, die gefährdet sind, etwa Fußgänger oder Radfahrer. Das System ist nur bei niedriger Geschwindigkeit aktiv;
  • System zur Erkennung von Personen, Gegenständen und Fahrzeugen vor dem LKW: Dieses System erkennt Objekte vor dem Fahrzeug, wenn es losfährt;
  • Alkohol-Wegfahrsperre: Eine Schnittstelle, die dafür sorgt, dass verschiedene Nachrüstvorrichtungen eingebaut werden können. Die sollen verhindern, dass Personen ein Fahrzeug führen, wenn sie zu viel Alkohol getrunken haben;
  • Warnsystem bei Müdigkeitserkennung.

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführenden, § 23 StVO

  • § 23 Absatz 1d StVO
  • (1d) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist.
  • Ausnahmen:
    • Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen dienen und Anbauten haben, die die Funktion des Notbremsassistenten beeinträchtigen.
    • Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen.
    • Während der