Zivilrecht PPP komplett
BGB Allgemeiner Teil (AT)
Aufbau des BGB
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gliedert sich in:
Einteilung von Rechten
Objektives Recht:
Def.: Privatrecht im objektiven Sinne, das alle privatrechtlichen Rechtsnormen umfasst.
Regelt die Beziehungen zwischen Personen untereinander und ordnet das Verhältnis von Personen und Sachen.
Subjektive Rechte:
Def.: Die dem Einzelnen im objektiven Sinne verliehene Macht.
Das subjektive Recht steht einem Rechtssubjekt zu und muss sich aus dem Recht im objektiven Sinne ergeben.
Einteilung der subjektiven Rechte
Absolute Rechte
Relative Rechte
Gestaltungsrechte
Unvollkommene Rechte
Erwerb der subjektiven Rechte
Originärer Erwerb:
Def.: Dieser liegt dann vor, wenn der Erwerber ein Recht erwirbt, dass im Augenblick des Erwerbs neu entsteht und nicht von einem anderen abgeleitet wird.
Derivativer Erwerb:
Def.: Der Rechtserwerb wird von dem Rechtsvorgänger abgeleitet.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
Dieses Recht steht jedem Menschen zu, aber auch juristischen Personen.
Natürliche Personen
Rechtsfähigkeit
Beginn: Vollendung der Geburt
Ende: Tod des Menschen
Besonderheit: Vorverlegte Rechtsfähigkeit z.B. 1923 II; 844 II S.2
Handlungsfähigkeit
Begründung von Rechten und/oder Pflichten durch eigene Handlung
Handlungsfähigkeit ist nicht jedem Menschen zu eigen, vgl.: §§ 106ff, 827 BGB
Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vornehmen zu können
Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen
Juristische Personen
Die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat.
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts (ÖR)
Die Rechtsfähigkeit und die Verfassung beruhen auf öffentlichem Recht.
Arten der juristischen Personen des ÖR
Körperschaften
Anstalten
Stiftungen
Juristische Personen des Privatrechts
Rechtsfähigkeit und Verfassung beruhen auf einem privatrechtlichem Gründungsakt.
Arten der juristischen Personen des Privatrechts
Rechtsfähiger Verein 21 ff BGB
Stiftung 80 ff. BGB
Aktiengesellschaft (AktG)
GmbH (GmbHG)
Genossenschaft
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Keine juristischen Personen des Privatrechts
Nicht eingetragener Verein 54 BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 ff BGB
oHG und KG §§ 124 ff und 161 ff HGB
Beachte: oHG, KG und GbR wird zumindest Teilrechtsfähigkeit zuerkannt (Träger, der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten, können klagen und verklagt werden)
Rechtsobjekte
Rechtsobjekt oder Rechtsgegenstand ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.
Arten von Rechtsobjekten
Sachen 90 ff BGB, Sonderstatus; Tiere vgl 90 a BGB
Immaterialgüter, z.B. Urheber-, Patent- oder Markenrechte
Rechte, z.B. Eigentum, Forderungen
Sachen 90 ff BGB
Def.: Körperliche Gegenstände
Durch die Körperlichkeit unterscheiden sie sich von den Immaterialgütern und den Rechten
Die Körperlichkeit bestimmt sich nicht nach den Lehren der Physik, sondern nach der Verkehrsanschauung.
Beherrschung nach sachenrechtlichen Grundsätzen
Arten von Sachen
Unbewegliche Sachen (Grundstücke)
Bewegliche Sachen (alle Sachen, außer Grundstücke)
Vertretbare Sachen 91 BGB
Verbrauchbare Sachen 92 BGB
Wesentliche Bestandteile einer Sache ( 93 BGB), eines Grundstückes ( 94 BGB) Einschränkung 95
Die Lehre vom Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist die gewollte Herbeiführung einer Rechtsfolge durch Willenserklärung.
Hinzukommen kann ein Realakt, z.B. die „Übergabe“ bei 929 S 1 BGB.
Arten der Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte:
Der Rechtserfolg wird durch eine WE (Willenserklärung) herbeigeführt, z.B.: Kündigung, Testament
Mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Der Rechtserfolg wird durch mindestens zwei übereinstimmende WE herbeigeführt, z.B. Verträge
Einseitige RG
Empfangsbedürftige RG: z.B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung
Nichtempfangsbedürftige RG: z.B. Testament, Auslobung 657
Mehrseitige RG
Gegenseitige Verträge (Synallagma): z.B. Kauf, Miete
Einseitig verpflichtende Verträge: z.B. Bürgschaft, Schenkung, Auftrag
Differenzierung der Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte:
Ein RG, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, z.B. 433 BGB
Beachte: An der dinglichen Rechtslage ändert sich noch nichts.
Verfügungsgeschäfte:
Ein RG, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, z.B.: 929 BGB
Verträge
Die wichtigste Unterscheidung ist zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Vertrag.
Der schuldrechtliche Vertrag lässt Ansprüche entstehen, der dingliche Vertrag bewirkt eine tatsächliche Rechtsänderung.
Kausale und abstrakte RG
Kausale RG:
Def: RG, bei denen der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des RG gehört.
Hierzu gehören die meisten Verpflichtungsgeschäfte.
Abstrakte RG:
Def: RG, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind.
Grundsätzlich Verfügungsgeschäfte
Ausnahme: z.B. 781 -> aus dem RG geht nicht hervor, warum es geschlossen wurde.
Abstraktionsprinzip
Def: Rechtliche Trennung zwischen kausalem und abstraktem RG (Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)
Die Unwirksamkeit des kausalem RG führt nicht von sich aus zur Unwirksamkeit des abstraktem RG; das Gleiche gilt umgekehrt.
Willenserklärung
Der geäußerte Wille, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen.
Bestandteile einer WE
Äußerer (obj.) Tatbestand:
Def: äußeres Verhalten, das nach Vereinbarung o. Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt
Innerer (subj.) Tatbestand:
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Fehlen von TB-Voraussetzungen einer WE
Objektiver Erklärungstatbestand
RF: keine WE
Subjektiver TB
Handlungswille
RF: keine WE
Erklärungsbewusstsein
RF: WE +, aber Anfechtung analog 119 I 2 BGB
Fehlen von TB- Voraussetzungen einer WE
Subjektiver TB
Geschäftswille
RF: Grds. wirksame WE, aber
Geheimer Vorbehalt 116 BGB
Scherzerklärung 118 BGB
Scheingeschäft 117 BGB
Anfechtung wegen Irrtum 119 ff BGB
Wirksamwerden einer WE
Def.: Eine WE ist wirksam geworden, wenn sie einen Rechtserfolg herbeigeführt hat, z.B. Bindung an den Vertrag 145 BGB, wirksame Auslobung
Nicht empfangsbedürftige WE
Wirksamkeit mit Abgabe der WE, z.B. Testament 1937 BGB
Empfangsbedürftige WE
Differenzieren:
Unter Anwesenden: Vernehmungstheorie
Unter Abwesenden: Zugang 130 BGB
Def.: Die WE muss in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger sich von ihr Kenntnis verschaffen kann.
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können.
Unterscheidung
Geschäftsunfähigkeit, 104 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 f.f.
Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit, vgl. 2 BGB
Geschäftsunfähigkeit
Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Personen, bei denen die Voraussetzungen des 104 Nr. 2 BGB vorliegen.
RF: Die WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig 105 I BGB Einschränkung : 105 a BGB Besonderer Fall : 105 II BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Def. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben
Grundsatz: Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer WE grds. der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, er erlangt lediglich einen rechtlichen Vorteil 107 BGB
Zustimmung (Oberbegriff)
Einwilligung vgl. 183 BGB (vorherige Zustimmung)
Genehmigung vgl. 184 BGB (nachträgliche Zustimmung)
Lediglich rechtlicher Vorteil, 107 BGB Beachte: Entscheidend ist allein die rechtliche Wirkung, nicht aber der wirtschaftliche Erfolg des RG
Beschränkte Geschäftsfähigkeit - rechtlicher Vorteil
Verpflichtungsgeschäfte
Gegenseitige Verträge (-)
Einseitig verpflichtende Verträge (+), wenn der Minderjährige nicht der verpflichtende Teil ist
Verfügungsgeschäfte
Rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des Minderjährigen ein Recht übertragen oder verändert wird
Rechtsfolge bei fehlender Einwilligung
Verträge, 108 BGB
Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages
Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter möglich
Einseitige RG, 111 BGB
Grundsätzlich: Unwirksamkeit
Ausnahme: 111 S.2 BGB
„Taschengeldparagraph“ 110 BGB
Besonderer Fall der „Einwilligung“ iSd 107 BGB
Der Minderjährige muss die Leistung bewirken, d.h. vollständig erfüllen
Ratenzahlungsgeschäfte grundsätzlich durch 110 nicht gedeckt, werden aber wirksam mit Zahlung der letzten Rate
Teilgeschäftsfähigkeit §§ 112, 113 BGB
Betrieb eines Erwerbsgeschäftes 112 BGB
Dienst- oder Arbeitsverhältnisse 113 BGB
Zustandekommen von Verträgen
Def. Vertrag ist eine Willenseinigung.
Ein RG, das aus inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht.
Die zeitlich erste WE bezeichnet man als „Angebot“ oder „Antrag“, die spätere als „Annahme“
Angebot
Def: Eine empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.
Besonderheiten:
Offerte ad incertas personas
Invitatio ad offerendum
Erlöschen des Angebotes
Ablehnung, 146 BGB Besonderheit 150 II BGB
Fristablauf, 146 BGB iVm §§ 147 – 149 BGB
147 I gegenüber Anwesenden
147 II gegenüber Abwesenden
Antragsfrist 148 BGB Besonderheit: 149 BGB
Tod des Antragenden vgl. 153 BGB, aber auch 130 II BGB
Annahme
Def.: Eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Besonderheit : 151 BGB
Eine Erklärung ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten
Der Antragende hat auf den Zugang der Annahme verzichtet
Dissens: Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen
Offener Dissens 154 BGB Def.: Liegt vor, wenn die Parteien wissen, dass sie sich nicht geeinigt haben.
Versteckter Dissens 155 BGB Def.: Die Parteien glauben sich geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit ein Einigungsmangel vorliegt
Stellvertretung §§ 164 ff BGB
Grundsätzlich: Wer eine WE abgibt, handelt in der Regel für sich selbst, die RF seines rechtsgeschäftlichen Handelns sollen ihn treffen.
Bei der Stellvertretung handelt eine Person (der Vertreter), die RF treffen aber eine andere Person (den Vertretenden).
Aktive Stellvertretung 164 I BGB
Passive Stellvertretung 164 III BGB
Beteiligte Personen:
der Stellvertreter
der Vertretende
der Dritte
Stellvertretung §§ 164 ff BGB - Abgrenzungen
Grundsätzlich: Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen eines anderen und mit Vertretungsmacht
Anwendungsgebiet: Abgabe oder Empfang von WE
Keine Stellvertretung
Reine Realakte (Tathandlungen)
Sog. mittelbare Stellvertretung
Handeln als Bote
Voraussetzungen der Stellvertretung
Zulässigkeit der Stellvertretung
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters 165 BGB
Eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Stellvertreters
Offenkundigkeitsprinzip
Vertretungsmacht
Voraussetzung der Stellvertretung - Offenkundigkeitsprinzip
Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln, vgl. 164 I 2 BGB
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
1357 BGB
„Geschäft für den, den es angeht“
Sonderfall: „Handeln unter fremden Namen“
Voraussetzung der Stellvertretung - Vertretungsmacht
Def.: Die Befugnis, für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln zu dürfen.
Rechtsgeschäft (Vollmacht, vgl. 166 II BGB)
Gesetz (vgl. 1357, 1629 BGB)
Abstraktes Rechtsgeschäft
Voraussetzung der Stellvertretung - Vollmacht
Einseitige, empfangsbedürftige WE
Innenvollmacht, 167 I 1.Alt
Außenvollmacht, 167 I 2. Alt
Grundsätzlich Formfrei Ausnahmen zB 1945 III Besonderheit: 174 BGB
Arten
Spezialvollmacht
Gattungsvollmacht
Generalvollmacht
Einzel-Gesamtvollmacht
Haupt-Untervollmacht
Voraussetzung der Stellvertretung - Vollmacht
Abstraktes RG
Grundsätzlich losgelöst von dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegendem Kausalverhältnis (Abstraktionsprinzip)
Einschränkung, 168 BGB
Grundverhältnis: kausales Vertragsverhältnis, das der Vollmachtserteilung zugrunde liegt, z.B.: Arbeitsvertrag gem. 611 BGB
Voraussetzung der Stellvertretung - Erlöschen der Vollmacht
Beendigung des Grundverhältnisses (vgl. 168 S 1 BGB)
Widerruf, 168 S 2 BGB
Innenvollmacht, Widerruf gegenüber Vertreter
Außenvollmacht, Schutz des Dritten, vgl. 170 BGB mit der Einschränkung nach 173 BGB
Voraussetzung der Stellvertretung - Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Es liegt keine Vollmacht vor
Der Dritte kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehensablauf auf eine Bevollmächtigung schließen
Der Vertretene muss den Rechtschein in zurechender Weise gesetzt haben
Voraussetzung der Stellvertretung - Duldungsvollmacht
Def: Liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternimmt
Voraussetzung der Stellvertretung - Anscheinsvollmacht
Def: Liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können
Voraussetzung der Stellvertretung
Der Vertreter hat ohne Vertretungsmacht gehandelt:
Bei Verträgen gilt 177 BGB
Bei einseitigen RG gilt 180 BGB
Haftung der Vertreters ohne Vertretungsmacht 179 BGB
Haftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz nach 179 I BGB, wenn Vertreter einen Vertrag ohne Vertretungsmacht geschlossen hat
Haftung des Vertreters, beschränkt auf den Vertrauensschaden bei 179 II BGB
Ausschluss der Haftung nach 179 III BGB
Missbrauch der Vertretungsmacht
Kollusion: Der Vertreter und der Dritte wirken beim RG einverständlich zusammen, um den Vertretenen zu schädigen. Das RG ist nach 138 BGB nichtig
Offensichtlicher Missbrauch: Der Vertreter setzt sich über die im Innenverhältnis gesetzte Grenze bei der Ausübung der Vertretungsmacht hinweg und der Dritte ist bösgläubig, d.h. die Beschränkung im Innenverhältnis muss sich dem Dritten aufdrängen.
RF: Beschränkung der Vertretungsmacht durch das Innenverhältnis 177, 180, jedoch nicht direkt im Gesetz geregelt
Insichgeschäft 181 BGB
Zweck: Vermeidung einer Interessenkollision; 181 nicht anwendbar, wenn lediglich rechtlicher Vorteil für den Vertretenen
Selbstkontrahieren
Mehrvertretung
RF: bei Verträgen gilt 177 BGB analog; bei einseitigen RG gilt 180 BGB analog
Ausnahmen:
Gestattung des Insichgeschäftes
Erfüllung einer Verbindlichkeit
Grundsatz der Privatautonomie
Abschlussfreiheit: Jeder Einzelne hat das Recht selbst zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließt.
Ausnahme: Abschlusszwang zB 22 PersonenbeförderungsG
Gestaltungsfreiheit: Die Parteien bestimmen grundsätzlich den Vertragsinhalt alleine
Formfreiheit Ausnahme: Gesetz oder Vertrag
Rechtsgeschäfte mit von der Rechtsordnung missbilligtem Inhalt
134 BGB Gesetz: Def: 2 EGBGB
RF: Nichtigkeit, wenn sich das Verbot gegen den Inhalt des RG richtet
Keine Nichtigkeit, wenn sich das Verbot nur gegen Art und Weise des Abschlusses des RG richtet (Ordnungsvorschrift) Art.
138 BGB Sittenwidrige RG
Def: Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Anknüpfungspunkt: bestehende Sozialmoral
138 II wucherische Geschäfte
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften - Übersicht
Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 BGB
Anfechtungserklärung, 143 BGB
Anfechtungsfrist §§ 121, 124 BGB
Anfechtungsgegner, 143 BGB
Keine Ausschlussgründe, vgl: §§ 121 II, 141 I BGB
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften - Einleitung
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und darf erst geprüft werden, wenn
feststeht, dass eine wirksame WE vorliegt
der Inhalt der WE durch Auslegung festgestellt worden ist
RF der Anfechtung: Nichtigkeit „ex tunc“ vgl. 142 BGB Schadenersatzpflicht des Anfechtenden nach 122 BGB
Anfechtungsgründe, 119 BGB
Irrtum bei der Willensäußerung:
Dieser liegt vor, wenn die Erklärung unbewusst vom Geschäftswillen abweicht, d.h. das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Erklärungsirrtum 119 I 2. Alt BGB
Inhaltsirrtum 119 I 1.Alt BGB
Anfechtung wegen falscher Übermittlung 120 BGB
Anfechtungsgründe, 119 BGB
Irrtum bei der Willensbildung (sog. Motivirrtum)
Grundsätzlich ist der Motivirrtum unbeachtlich
Ausnahme: Beachtlicher Motivirrtum
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache gem. 119 II BGB
Gemeinschaftlicher Motivirrtum, RF 313 WGG
Anfechtungsgrund, 123 BGB
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 I 1.Alt
Täuschungshandlung
Irrtum des Getäuschten
Kausalität zwischen Handlung, Irrtum und Abgabe der WE
Arglist des Täuschenden Besonderheit: 123 II BGB
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung 123 I 2. Alt BGB
Ankündigung eines künftigen Übel
Beeinflussung durch psychischen Zwang
Kausalität zwischen Drohung und WE
Widerrechtlichkeit
Besondere Vertragsformen - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlage §§ 305 – 310 BGB
Def.: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (der Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt.
Keine AGB, wenn die Bedingungen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind ( 305 I 3 BGB)
Besondere Vertragsformen -Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag, 305 II BGB
Beachte 310 I BGB
Vorrang der Individualvereinbarung 305 b BGB
Keine Überraschungsklausel 305 c BGB
Gesetzes Collosseum: 07.11.23
Besondere Vertragsformen - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle
Generalklausel, 307 BGB; wegen 310 I BGB wichtiger Anwendungsbereich : gegenüber Unternehmern
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 308 BGB
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 309 BGB
RF bei Unwirksamkeit der AGB : 306 BGB Beachte : keine geltungserhaltende Reduktion der AGB
Besondere Vertragsformen - Verbraucherschutzverträge
Verträge, bei denen auf der einen Seite als Vertragspartner ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist
Unternehmer, 14 BGB
Verbraucher, 13 BGB
Besondere Vertragsformen - Verbraucherschutzverträge
Vertragsarten
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 312 b BGB
Fernabsatzverträge, 312 c BGB
Weiterer Verbraucherschutz
AGB 310 III BGB
Kundenschutz im elektronischen Verkehr, 312 e BGB
Kundenschutz durch Informationspflichten und Widerrufs-/Rückgaberecht nach 355 ff BGB
Verjährung
Einwendung
Rechtshindernde Einwendung (zB. Bestreiten eines Vertragsabschlusses)
Rechtsvernichtende Einwendung (zB. Erfüllung 362 BGB)
Einrede
Die Durchsetzbarkeit eines Anspruches wird angegriffen (zB.: Einrede des nicht erfüllten Vertrages, 320 BGB oder Verjährung, 214 BGB) Beachte: Der S muss sich auf die Einrede berufen
Verjährung
Nach 194 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung
Keine Ansprüche
Absolute Rechte
Gestaltungsrechte ( Anfechtung, Rücktritt) vgl. 218 BGB
Verjährungsfristen
Regelmäßige Verjährungsfrist 195 BGB, drei Jahre
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, 199 BGB
Absolute-/ Höchstfristen 199 II-IV
Sonstige Verjährungsfristen
Spezialvorschriften zB. §§ 438 oder 634a BGB
196 BGB Rechte an einem Grundstück
197 BGB
198 BGB Beachte: §§ 200, 201 BGB
Vereinbarung: 202 BGB
Hemmung der Verjährung
Def.: Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird bei der Verjährungsfrist nicht mitgezählt vgl. 209 BGB
Ablaufhemmung §§ 210, 211 BGB
203 BGB Vergleichsverhandlungen
204 Rechtsverfolgung
205 Leistungsverweigerungsrecht
Vgl. §§ 206-208 BGB
Neubeginn der Verjährung
Def.: Die Verjährungsfrist beginnt vollständig neu zu laufen
Voraussetzungen: 212 BGB
Schuldrecht Allgemeiner Teil (AT)
Inhalt des Schuldverhältnisses
Hauptleistungspflichten
Diese prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses und sind für die Einordnung in die verschiedenen Typen des Schuldrechts entscheidend
Nebenleistungspflichten
Diese dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung
Sonstige Nebenpflichten 241 II
Verhaltenspflichten, insbesondere Sorgfalts- und Schutzpflichten
Stück- und Gattungsschulden
Stückschuld
Def: Individuelle Bestimmung des Leistungsgegenstandes durch die Vertragsparteien
Gattungsschuld
Def.: Die geschuldete Leistung ist nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) zu bestimmen
RF: Der S ist nicht verpflichtet, bestimmte Stücke aus der Gattung zu liefern
Stückschuld / Gattungsschuld
Konkretisierung, 243 II BGB „Der S muss das zur Leistung seinerseits Er