Präjudizialität: Eine Rechtsfrage oder Rechtskonstellation, die entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens ist und daher vorgreifend geklärt werden muss.
Schutznormtheorie
Materielles Verfassungsrecht
Formelles Verfassungsrecht:
1) Grundordnung für staatliche Organisationen & Maßnahmen
2) Grundordnung für das Verhältnis vom Bürger zum Staat, z.B.:
Staatsform
Regierungsform
Grundrechte
Achtung: nicht formelles, aber materielles Recht:
Nationalratswahlgesetz
Bundesministerien Gesetz
Recht, das im Verfahren zur Erzeugung von Verfassungsrecht erlassen wird.
Erkennbar an:
Erzeugungsregeln
Verfahrensregeln: z.B.:
Einfache Verfassungsänderung
Bei ausdrücklicher Notwendigkeit der Zustimmung eines Staatsorgans
Gesamtänderung der Bundesverfassung z.B. „Wenn es unter den vorgegebenen Quoren beschlossen worden und als Verfassungsbestimmung bezeichnet worden ist“.
Bundesministeriengesetz:
Nicht im Verfassungsrang, man muss mit einfacher Mehrheit beschließen können!
Regelt aber inhaltlich etwas aus der Verfassung, deshalb ist es nicht formelles Verfassungsrecht.
Ein einfaches Gesetz, aber in der Sache materielles Verfassungsrecht.
Verfassungsbestimmung
Verfassungsgesetz:
Bestimmung in einem einfachen Gesetz / grundsätzliche einfachgesetzlichen Regelwerken.
Einzelne im Verfassungsrang; kann auch ein bloßer Absatz sein.
Wenn das gesamte gesetzliche Regelwerk im Verfassungsrang steht = Fugitives Verfassungsgesetz.
Landesverfassung
PQ und KQ stehen im B-VG (identisch wie beim Bund).
Bezeichnungspflicht steht in der Landesverfassung.
Kein Inkorporationsgebot (gleich wie im Bund).
Die österreichische Bundesverfassung ist grds. einfach zu ändern, im Gegensatz zu anderen Staaten.
Interpretationsbedürftige Rechtsbegriffe
Grundsatz der rechtskonformen Interpretation: Alle Regelungen müssen so interpretiert werden, dass sie im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (z.B. verfassungskonformen Interpretation, unionskonformen Interpretation).
Beispiele sind unbestimmte Begriffe wie „Eigentümer“ und „Enteignung“, oft durch Judikatur weiterentwickelt (VfGH, EGMR).
Verwaltungsrecht
Verwaltungslehre:
Juristische Disziplin mit einer Bandbreite an unterschiedlichen Regelungsgegenständen (Bescheide, AUVBZ, Weisungen, Verordnungen).
Interdisziplinäre Betrachtung der Verwaltung als „System“ (politische, soziologische und wirtschaftliche Dimensionen).
Materielles vs. Formelles:
Materiell: wie kommt man zum Führerschein?
Formell: Regeln über Verfahren.
Allgemeines Verwaltungsrecht (VWR)
Besonderes VWR: Behandlung der rechtlichen Grundlagen & Fragen, die für die Verwaltung als Ganzes oder für Teilbereiche von Bedeutung sind.
Werkzeuge:
1) Vergleichen von Vorschriften
2) Induktion & Deduktion
3) Systematisierung, Suchen von Gemeinsamkeiten.
Stufenbau der Rechtsordnung
A) Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit
B) Stufenbau der derogatorischen Kraft.
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Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht
Rechtliche Grundordnung eines Staates:
Grundordnung für staatliche Organisation und Maßnahmen (Art. 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik).
Art. 2 B-VG: Bundesstaatlichkeit Österreichs.
Konstituierung von Staatsorganen (Wahl Bundespräsident, Nationalrat).
Gesetzgebungsverfahren und Kontrolle der Staatsgewalt.
Grundrechte
Grundrechte aus StGG, EMRK,…
Materielle Verfassung:
Grundordnung für staatliche Organisation und Maßnahmen.
Formelle Verfassung: Vorschriften mit erhöhter Bestandskraft, z.B. Verfassungsgesetze, die vom Nationalrat mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden müssen und als solche auszuzeichnen sind.
Wichtige Verfassungsgesetze
B-VG 1920
StGG 1867
EMRK
Gesetze zum Schutz des Hausrechts 1862
Staatsvertrag von St. Germain 1920
Verfassungsbezug und Erzeugungsregeln für einfache Gesetze.
Verfassungsinterpretation
Wortlautinterpretation, systematische Interpretation, historische Interpretation und teleologische Interpretation.
Verwaltungslehre als umfassende Untersuchung der Verwaltung nach allen Richtungen.
Stufenbau und Prinzipien der Bundesverfassung
Demokratisches Prinzip: Beteiligung der Bürger an der Rechtsetzung.
Rechtsstaatliches Prinzip: Sicherung der Freiheit der Bürger.
Verbot von Mischbehörden, wechselseitigen Instanzenzügen, Doppelzuständigkeiten.
Wahlrecht
Allgemeines Wahlrecht: Aktives und passives Wahlrecht für jeden Bürger bei Erreichen des Wahlalters (16 Jahre aktiv, 18 Jahre passiv).
Geheimes Wahlrecht: Wähler darf nicht erkannt werden.
Nationalrat und seine Funktionen
Diskontinuität zwischen Perioden; Abgeordnete haben ein freies Mandat.
Immunität bei Abstimmungen im Vertretungskörper.
Bundesrat und Bundesversammlung
Zusammensetzung und Aufgaben.
Gewählten Organe und deren Kompetenzen.
Gesetzgebungsverfahren, Mitwirkung des Bundesrates
Bildung und Kompetenzen von Nationalrat und Bundesrat.
Initiativrecht durch unterschiedliche Vorschlagsträger.
Direct Democracy
Volksbegehren: Gesetzesinitiative durch das Volk.
Volksabstimmung: Angelegenheit von gesamtösterreichischer Bedeutung, rechtlich nicht bindend.