Jahresabschluss Zusammenfassung
Teil 3: Jahresabschluss
Grundlagen des Jahresabschlusses
Ziele des Kapitels:
Abschlussarbeiten verstehen
Grundlagen der Bewertung lernen
Doppelte Buchführung:
Geschäftsjahr beginnt mit Eröffnungsbilanz (Übertrag der Bestände aus dem Vorjahr).
Laufende Geschäftsfälle werden täglich erfasst.
Jahresabschluss am Ende des Geschäftsjahres: Gewinn- und Verlustrechnung und Schlussbilanz.
Abschluss- (Bilanzierungs-) Arbeiten
Einführung
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres.
Er informiert über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens.
Grundlage für zukünftige Planungen und Entscheidungen.
Buchführung und Jahresabschluss sind untrennbar.
Abschlussperiode: In der Regel Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember), aber rechnungslegungspflichtige Unternehmen können abweichendes Wirtschaftsjahr haben.
Aufgaben des Jahresabschlusses
Buchführung zusammenfassen und kontrollieren.
Höhe des Vermögens und der Schulden zum Abschlussstichtag feststellen (Bilanz erstellen).
Erfolg (Gewinn oder Verlust) der Abschlussperiode ermitteln (Gewinn- und Verlustrechnung erstellen).
Bilanzierung
Tätigkeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses.
Ergebnis: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung) und Bilanz.
GuV-Rechnung: Aufwände und Erträge der gesamten Abschlussperiode (Zeitraumrechnung vom 1. Jan. bis 31. Dez.).
Bilanz: Momentaufnahme des Vermögens und des Kapitals zum Abschlussstichtag (Zeitpunktrechnung am 31. Dez.).
Die GuV-Rechnung kann konto- oder staffelförmig erstellt werden.
Gesetzliche Vorschriften
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind folgende Gesetze und Vorschriften zu beachten:
Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Bundesabgabenordnung (BAO).
Einkommensteuergesetz (EStG).
Umsatzsteuergesetz (UStG).
Rechtsprechung, Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftskammer u. a.
Gewohnheitsrecht der wirtschaftlichen Praxis.
Reihenfolge der Abschluss- (Bilanzierungs-) Arbeiten
Planung und Vorbereitung sind wichtig.
Vom laufenden Geschäftsfall zum Jahresabschluss.
Schritte
Inventur vorbereiten und durchführen.
Abstimmungs- und Korrekturarbeiten durchführen (z.B. Abstimmung der Buchführung mit den Ergebnissen der Inventur, Bereinigung der Konten wie Ausbuchung von Cent-Differenzen, Korrektur von Fehlbuchungen).
Summen- und Saldenbilanz erstellen.
Vermögensgegenstände und Schulden bewerten, Um- und Nachbuchungen aufstellen.
Um- und Nachbuchungen auf den Konten erfassen, Konten abschließen.
Erfolg ermitteln.
GuV-Rechnung und Bilanz erstellen.
Belege, Konten und Journale ablegen.
Jahresabschluss auswerten.
Inventur und Inventar
Inventur: Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Inventar: Mengen- und wertmäßiges Verzeichnis der Vermögens- und Schuldposten eines Unternehmens.
Im Sprachgebrauch: Inventur oft nur körperliche Bestandsaufnahme der Vorräte. Andere Vermögensteile/Schulden ergeben sich oft aus der Buchführung und müssen mit Kontoauszügen, Saldenbestätigungen usw. abgestimmt werden.
Jeder Unternehmer muss zu Beginn seines Unternehmens und am Ende jeder Abschlussperiode eine Inventur machen und ein Inventar aufstellen.
Die Inventur wird meist kurz vor bzw. kurz nach dem Abschlussstichtag durchgeführt.
Inventurarbeiten
Schwerpunkt: Aufnahme der Warenbestände sowie der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
Regelfall: Vollständige körperliche Bestandsaufnahme der Vermögensteile und Schulden.
Warenwirtschaftssystem: Soll-Endbestand für jeden Artikel. Im Rahmen der Inventur wird geprüft, ob sich tatsächlich die entsprechende Menge eines Artikels im Lager befindet (Ist-Endbestand bzw. Lager Ist). Bei Abweichungen wird die Differenz korrigiert.
Einführung in die Bewertung
Bewertungsvorschriften
Wichtige Bewertungsvorschriften im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und im Einkommensteuergesetz (EStG).
Rechnungslegungspflichtige Unternehmen: UGB maßgebend, daneben EStG.
Nicht rechnungslegungspflichtige Unternehmen: Nur steuerliche Bewertungsvorschriften des EStG.
Rechnungslegungspflicht
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co KG) sind immer rechnungslegungspflichtig.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Umsatzerlösen > € 700.000,- pro Geschäftsjahr.
Bewertungsgrundsätze
Rechnungslegungspflichtige Unternehmen müssen folgende allgemeine Bewertungsgrundsätze anwenden:
Grundsatz der Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden müssen einzeln bewertet werden.
Grundsatz der Vorsicht: Die Vermögens- und Schuldensituation eines Unternehmens darf durch die Bewertung nicht besser dargestellt werden, als sie tatsächlich ist.
Grundsatz der Periodenrichtigkeit: Aufwände und Erträge sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt in dem Geschäftsjahr (Periode) zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-concern-Prinzip): Bei der Bewertung wird von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen.
Grundsatz der Bilanzidentität: Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorherigen Geschäftsjahres übereinstimmen.
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit: Die auf den vorherigen Jahresabschluss angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen beibehalten werden.
Grundsatz der verlässlichen Schätzung: Ist die Bestimmung eines Wertes nur durch Schätzung möglich, muss diese auf Basis einer objektiven Grundlage erstellt werden.
Wertmaßstäbe
Für die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten werden folgende Wertmaßstäbe herangezogen:
Anlagevermögen:
Unternehmensrecht: Beizulegender Wert (Wert am Abschlussstichtag).
Steuerrecht: Teilwert.
Umlaufvermögen:
Unternehmensrecht: Beizulegender Zeitwert (Wert am Abschlussstichtag).
Steuerrecht: Teilwert.
Verbindlichkeiten:
Unternehmensrecht: Erfüllungsbetrag.
Steuerrecht: Teilwert.
Hilfswerte zur Ermittlung des Wertes am Abschlussstichtag:
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gleichartigen Wirtschaftsgutes zum Bewertungsstichtag.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gleichartigen Wirtschaftsgutes zum Bewertungsstichtag (Wiederbeschaffungspreis) abzüglich der Abschreibung, die der bisherigen Nutzung entspricht.
Güter des Umlaufvermögens: Wiederbeschaffungspreis zum Bewertungsstichtag.
Definitionen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten:
Anschaffungskosten: Einkaufspreis + Bezugskosten + Aufstellungskosten - Rabatte - Skonti.
Herstellungskosten: Alle Kosten, die bei selbst erzeugten (hergestellten) Vermögensgegenständen anfallen.
Wert am Abschlussstichtag (beizulegender Wert, beizulegender Zeitwert): Wert am Abschlussstichtag bei Vermögensgegenständen.
Erfüllungsbetrag: Summe, die der Schuldner zum Ausgleich der Verbindlichkeit zahlen muss.
Teilwert: Begriff aus dem Steuerrecht, entspricht dem beizulegenden Wert.
Anlagevermögen bewerten
Unterteilung in nicht abnutzbares und abnutzbares Anlagevermögen.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Grundstücke, Wertpapiere des AV, Lizenzen.
Abnutzbares Anlagevermögen: Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Ordentliche Wertminderung: Entsteht durch die übliche Nutzung (Verwendung) des Wirtschaftsgutes.
Außerordentliche Wertminderung: Kann z. B. durch Nachfrageverschiebungen oder technischen Fortschritt verursacht werden.
Bewertungsregeln für Vermögen und Verbindlichkeiten - Übersicht
Das Anlage- und Umlaufvermögen (AV, UV) muss abgewertet, das Fremdkapital (FK) muss aufgewertet werden.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen bewerten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung muss der niedrigere Wert am Abschlussstichtag angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip).
Nur bei Finanzanlagen dürfen solche Abwertungen auch dann vorgenommen werden, wenn es keine dauernde Wertminderung ist (gemildertes Niederstwertprinzip).
Fallen die Gründe für eine Abwertung weg, muss aufgewertet werden (höchstens bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten).
Abnutzbares Anlagevermögen bewerten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die jährliche planmäßige Abschreibung.
Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung muss der niedrigere Wert am Abschlussstichtag angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip).
Fallen die Gründe für eine Abwertung weg, muss aufgewertet werden (höchstens bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die jährliche planmäßige Abschreibung).
Umlaufvermögen bewerten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ist der Wert am Abschlussstichtag niedriger, muss dieser angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip).
Fallen die Gründe für eine Abwertung weg, muss aufgewertet werden (höchstens bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten).
Verbindlichkeiten bewerten
Müssen mit dem Erfüllungsbetrag zum Entstehungszeitpunkt (Entstehungswert) angesetzt werden.
Ist der Erfüllungsbetrag am Abschlussstichtag höher, so muss dieser angesetzt werden (strenges Höchstwertprinzip).
Fallen die Gründe für eine Aufwertung weg, muss abgewertet werden (höchstens bis zum Entstehungswert).
Privatentnahmen und Privateinlagen bewerten
Müssen mit dem Teilwert bewertet werden.
Privatentnahmen: Entnahmen müssen unabhängig von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet werden.
Privateinlagen: Einlagen müssen mit dem Teilwert angesetzt werden, der ihnen zum Zeitpunkt der Zuführung (Einlage) beizumessen ist.