Bilanz_Kurz
Hinweise zur Vorlesung
Diese Präsentation dient als Orientierungshilfe.
Sie ersetzt nicht den Vorlesungsbesuch und das Literaturstudium.
Die Vorlage kann aktualisiert werden.
Modulziel
Die Studierenden sollen die grundlegende Bilanzierungsmethodik skizzieren können.
Fachkompetenzen auf konkrete bilanzielle Fragestellungen anwenden.
Nationale und internationale Rechnungslegungsvorschriften unterscheiden (IFRS und US-GAAP).
Grundlegende ethische Dimensionen der Rechnungslegung und Steuern skizzieren.
Zugelassene Literatur
Wichtige Steuergesetze NWB Verlag (76. Auflage) ISBN: 978-3-482-68456-2 oder vergleichbare Sammlung (Beck).
Aufgaben und Bedeutung der Bilanz und G\&V
Aufgaben und Bedeutung
Selbstinfo
Besteuerung
Beweismittel
Externe Interessenten der Handelsbilanz
Gläubiger
Arbeitnehmer
Potenzielle Gesellschafter
Geschäftspartner
Bilanzen nach Grundlagen
Steuerbilanz: Nimm was Du bekommen kannst
Handelsbilanz: Mehr im Lager, als im Schaufenster
IFRS: Alles ins Schaufenster
Handels- und Steuerbilanz
Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, Ausnahme: § 5 Abs. 2-6 EStG
Handelsbilanz §§ 254 ff., 264 ff. HGB
Steuerbilanz §§ 5 ff. EStG
Umgekehrte Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 S. 2 EStG, §§ 247 Abs. 3, 273, 254, 280 Abs. 2 HGB
Ausschüttungsbemessungsfunktion
Ertragssteuern richten sich nach dem Gewinn der Steuerbilanz.
Gewinnausschüttungen an Anteilseigner richten sich nach dem Gewinn der Handelsbilanz.
Die Bilanz wird mit Daten der Finanzbuchhaltung aufgestellt; der Buchführung kommt eine Ausschüttungsbemessungsfunktion zu!
Kaufleute
Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB).
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Indizien für kaufmännischen Betrieb
Buchhaltung erforderlich
Zahlreiche Geschäftsbeziehungen
Rechnungslegung
Mehrere Bankverbindungen
Umfangreiches Angebot
Anzahl der Mitarbeiter
Mehrere Betriebsstätten
Zahlreiche Lieferanten
Arten von Kaufleuten
Istkaufmann (§ 1 HGB)
Kannkaufmann (§ 2 HGB)
Eigentlicher Kannkaufmann
Uneigentlicher Kannkaufmann
Fiktivkaufmann
Scheinkaufmann
Gründerkaufmann
Formkaufmann (§ 6 HGB)
Bilanzierungspflicht Handelsrecht
Änderung durch das BilMoG im HGB, Einführung des § 241a HGB.
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB (Bilanzierungspflicht) nicht anzuwenden.
Bilanzierungspflicht Steuerrecht
§ 140 Abgabenordnung (AO)
§ 141 Abgabenordnung (AO)
Aktuelle Grenzen: Gewinn 80.000 € oder 800.000 € Umsatz
Bis 2023: 60.000 € und 600.000 €
Aufzeichnungspflichten
Handelsrecht / Steuerrecht
Weitere Aufzeichnungspflichten:
§ 143 Abgabenordnung
§ 144 Abgabenordnung
§ 238 Handelsgesetzbuch
§ 239 Handelsgesetzbuch
§ 145 Abgabenordnung
§ 146 Abgabenordnung
§ 147 Abgabenordnung
Handelsrechtliche Fundstellen § 238 ff. HGB
Rechtsformen der Bilanz
Regelungen, die den Jahresabschluss betreffen, finden sich in verschiedenen Gesetzen:
HGB
Steuergesetze
Branchenabhängige Regelungen
Größenabhängige Regelungen
Rechtsformspezifische Regelungen
AktG
GmbHG
PublG
Vers.
Kred.
Inst.
AO
KStG
UStG
EStG
Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz
Unterschiedliche Vorschriften bei der Ermittlung der Herstellungskosten
Steuerrechtliche Begrenzung der degressiven Abschreibungen, handelsrechtlich Besonderheiten
Unterschiede im Rahmen der linearen Abschreibung aus wirtschaftlicher Sicht
Mögliche Bildung von GWG - Sammelposten in der Steuerbilanz
HB Aktivierungswahlrecht > StB Aktivierungsgebot
HB Passivierungswahlrecht > StB Passivierungsverbot
HB Bilanzierungshilfen führen zu steuerlichen Ansatzverboten
Unterschiede im Bereich der Rückstellungen
Bildungsmöglichkeit von steuerlichen Rücklagen z.B. § 6b EStG
Wertansätze nach EStG und HGB
WG | Minderung | HGB | Steuerrecht EStG | |
|---|---|---|---|---|
abnutzbares Anlagevermögen | vorübergehend | § 253 III | Keine Abschreibung § 6 I Nr. 1 | Keine Abschreibung |
abnutzbares Anlagevermögen | dauerhaft | § 253 III | Pflicht zur Abschreibung § 6 I Nr. 1 | Wahlrecht |
Umlaufvermögen | vorübergehend | § 253 IV | Pflicht zur Abschreibung § 6 I Nr. 2 | Keine Abschreibung |
Umlaufvermögen | dauerhaft | § 253 IV | Pflicht zur Abschreibung § 6 I Nr. 2 | Wahlrecht |
Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG
Der Unternehmer kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen,
wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
er dies auch nicht freiwillig tut,
und seinen Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen berechnet.
Einnahme - Überschussrechnung
Im Gegensatz zur Bilanzierung des Handelsrechts gilt bei der Einnahme - Überschussrechnung das Zu- und Abflussprinzip. Es erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung.
Hierbei werden grundsätzlich durch Änderung der Finanzmittelfonds (Kasse, Bank) Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben verzeichnet.
Das Zu- und Abflussprinzip ist in § 11 EStG geregelt.
Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Zu- Abflussprinzip:
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (vgl. § 11 Abs.1 S.1 EStG)
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (vgl. § 11 Abs.2 S.1 EStG)
Ausnahme Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit (Rechtsprechung zur 10 Tages Regelung) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (vgl. § 11 Abs.1 & Abs.2 S.2 EStG).
Umsatzsteuer
Im Gegensatz zum Bestandsvergleich keine erfolgsneutrale Behandlung
Die für Leistungsabgaben vereinnahmte USt ist Betriebseinnahme
Die für Leistungsbezüge gezahlte USt ist Betriebsausgabe
Die Zahlung an das FA ist eine Betriebsausgabe, ein eventueller Vorsteuerüberschuss eine Betriebseinnahme
Entnahmen und Einlagen
Geldentnahmen und Geldeinlagen haben keine Gewinnauswirkungen.
Sachentnahmen sind als fiktive Betriebseinnahmen, Sacheinlagen sind als fiktive Betriebsausgaben anzusetzen.
Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Sonderregelung in § 4 Abs. 3 S. 3,4 EStG, die entgegen dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG eine periodengerechte Gewinnermittlung gewährleisten.
Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV sind die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen (§ 7 EStG).
Bei nicht abnutzbaren Anlagevermögen sind die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen.
Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens
Sofortiger Abzug der entsprechenden Betriebsausgaben, auch wenn der Vorrat einige Jahre reicht, aber in absehbarer Zeit jedoch ein Verbrauch zu erwarten ist.
Forderungsausfälle
Wirken sich gewinnmäßig nicht aus, weil nur der Zufluss – zu dem es nicht kommt – erfasst wird.
Gleiches gilt für Forderungsverzichte, da es auch hier am Zufluss fehlt.
Verlust von Wirtschaftsgütern
Geldverluste durch Diebstahl und Unterschlagung sind Betriebsausgaben, wenn sie im betrieblichen Zusammenhang standen.
Bei Verlust von nicht abnutzbaren AV sind die ungekürzten AK als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG).
Der Verlust eines Wirtschaftsgutes des abnutzbaren AV berechtigt zur Vornahme einer außerordentlichen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG und damit zu einer entsprechenden Betriebsausgabe.
Der Verlust von Umlaufvermögen hat keine Gewinnauswirkung, da die AK bereits berücksichtigt wurden im Zeitpunkt des Kaufs.
Durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S. 2 EStG) sind im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte und verausgabte Gelder.
Sie werden bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebseinnahmen/ Betriebsausgaben erfasst, weil sie wirtschaftlich nicht zu Änderungen des Betriebsvermögens führen, selbst wenn die Zahlung betrieblich veranlasst ist.
Beispiel: Ein Notar führt ein sog. Anderkonto, auf dem die Zahlung eines Grundstückskäufers eingeht, die erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung an den Verkäufer weitergeleitet werden.
Rechnungsabgrenzungsposten
Grundsätzlich keine Anwendung aufgrund des Zu- und Abflussprinzips.
Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie auch beim Einnahme-/Überschussrechner insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Eine Ausnahme hiervon bilden Damnums und Disagios (§ 11 Abs.2 S. 3 + 4 EStG).
Darlehen
Darlehensaufnahmen und Darlehensrückzahlungen sind keine Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben.
Darlehenszinsen sind allerdings Betriebsausgaben.
Wird ein Darlehen uneinbringlich, so liegen in Höhe des Ausfalls Betriebsausgaben vor.
Bilanztheorien
Statische Bilanztheorie: Abbildung des Vermögens des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.
Dynamische Bilanztheorie: Ermittlung eines vergleichbaren Periodenerfolgs.
Organische Bilanztheorie: Gesamtwirtschaftliche Sicht, Unternehmensgewinn aus Umsatzgewinn und Scheingewinn.
Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz
§ 275 HGB Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Gesamtkostenverfahren
Umsatzkostenverfahren
Gliederungsschema der Bilanz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 266 HGB)
Aktiva
*A. Anlagevermögen
*I. Immaterielle Vermögensgegenstände
*II. Sachanlagen
*III. Finanzanlagen
*B. Umlaufvermögen
*I. Vorräte
*II. Forderungen
*III. Wertpapiere
*IV. Kassenbestand, …
*C. Rechnungsabgrenzungsposten
*D. Aktive latente Steuern
*E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung
Passiva
*A. Eigenkapital
*I. Gezeichnetes Kapital
*II. Kapitalrücklage
*III. Gewinnrücklagen
*IV. Gewinnvortrag/ Verlustvortrag
*V. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag
*B. Rückstellungen
*C. Verbindlichkeiten
*D. Rechnungsabgrenzungsposten
*E. Passive latente Steuern
Gliederung der Aktivseite
Die Gliederung der Aktivseite erfolgt grundsätzlich nach der Liquidierbarkeit, d. h. der Geldnähe.
Grundsatz: Je „höher“ die Position eines Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite, desto „länger“ dauert es im Allgemeinen, bis er wieder im Geschäftsverkehr umgesetzt und damit zu Geld wird.
Gliederung der Passivseite
Die Passivseite der Bilanz ist grundsätzlich nach der Fristigkeit des Kapitals gegliedert.
Grundsatz: Je „höher“ die Position auf der Passivseite, um so „länger“ steht sie dem Unternehmen im Regelfall zur Verfügung.
Struktur GKV und UKV gemäß § 275 HGB
Gesamtkostenverfahren
1) Umsatzerlöse
2) Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an FE und UE
3) Andere aktivierte Eigenleistungen
4) Sonstige betriebliche Erträge
5) Materialaufwand
6) Personalaufwand
7) Abschreibungen
8) Sonstige betriebliche Aufwendungen
Umsatzkostenverfahren
1) Umsatzerlöse
2) Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3) Bruttoergebnis vom Umsatz
4) Vertriebskosten
5) Allgemeine Verwaltungskosten
6) Sonstige betriebliche Erträge
7) Sonstige betriebliche Aufwendungen
Aktivierungsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes
Es muss ein über den einzelnen Zeitraum hinausreichender wirtschaftlicher Vorteil existieren.
Entgeltlicher Erwerb, d.h. der wirtschaftliche Vorteil muss konkretisiert sein.
Einzelbewertbarkeit, d.h. der wirtschaftliche Vorteil muss selbständig bewertungsfähig sein.
Achtung, es besteht auch die Möglichkeit der Aktivierung von selbstgeschaffenen Wirtschaftsgütern, insbesondere auch immaterielle Wirtschaftsgüter.
Allgemeine Bewertungsgrundsätze in der Bilanz (§ 252 HGB)
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
Vorsichtsprinzip im Imparitätsprinzip
Aktivierungsverbote
Passivierungspflichten
Gewinnrealisationsprinzip
Verlustantizipationsprinzip
Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip
Niederstwertprinzip für Aktiva
Höchstwertprinzip für Passiva
Grundsatz der Wahrheit und Genauigkeit
Vollständigkeit: Alle relevanten Geschäftsvorfälle sind zu verbuchen; es dürfen keine fiktiven Geschäftsvorfälle verbucht werden.
Richtigkeit: Alle Geschäftsvorfälle sind auf dem jeweils richtigen Konto in der jeweils richtigen Höhe zu verbuchen.
Identität: Die Anfangsbestände der Konten zum Jahresbeginn müssen mit den Schlussbeständen des Vorjahres identisch sein.
Klarheit: Unmissverständliche Kennzeichnung der relevanten Konten.
Kapitalentwicklung in der Bilanz
Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres
+ Einlagen
- Entnahmen
+/- Gewinn / Verlust
= Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres
Doppelte Buchführung
Überblick Vermögensarten
Betriebsvermögen
Notwendiges Betriebsvermögen
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Privatvermögen
Notwendiges Privatvermögen
Gewillkürtes Privatvermögen
Zuordnung Vermögenswerte
Gemischt genutzte Vermögenswerte
Grds. keine Aufspaltung in betrieblichen und privaten Teil möglich
Zurechnung richtet sich nach dem Anteil ihrer betrieblichen und privaten Nutzung
Ausnahme von der Behandlung als Einheit bilden gemischt genutzte Grundstücke
Die genaue Aufteilung ist dargestellt in folgender Tabelle:
Betriebliche Nutzung | Private Nutzung | Zurechnung | |
|---|---|---|---|
> 50% | < 50% | Notwendiges Betriebsvermögen | |
10% - 50% | 50% - 90% | Gestaltungsfreiheit | |
< 10% | > 90% | Notwendiges Privatvermögen |
Einzelne Positionen der Bilanz: Entnahmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG)
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Unternehmer dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat (nur bei PersG und Einzelunternehmen).
Bewertung: Die Wirtschaftsgüter sind bei einer Entnahme (§ 6 Abs.1 Nr.4 EStG) mit dem Teilwert (§ 6 Abs.1 Nr.1 S. 3 EStG) anzusetzen.
Einzelne Positionen der Bilanz: Einlagen
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat (nur bei PersG und Einzelunternehmen) (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG).
Bewertung: Grundsätzlich wird die Einlage § 6 Abs.1 Nr.5 EStG mit dem Teilwert (§ 6 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG) im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen bewertet.
Ausnahme: Bei Wirtschaftsgütern, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt wurden, sind zwar grundsätzlich auch mit dem Teilwert anzusetzen, jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Obergrenze; § 6 Abs.1 Nr. 5 EStG).
Zuordnung Wirtschaftsgüter
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Unbewegliche Wirtschaftsgüter
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Zeitpunkt der Aktivierung
Ein Wirtschaftsgut ist zu aktivieren, wenn das wirtschaftliche Eigentum (Übergang von Nutzen und Lasten, die Gefahr des Untergangs) auf den Unternehmer übergeht (§ 39 AO).
Einzelne Positionen der Bilanz: Anschaffungskosten (§ 255 Abs.1 HGB)
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ Aufwendungen zur Versetzung in die Betriebsbereitschaft
+ Nachträgliche Anschaffungskosten
= Anschaffungskosten
Finanzierungskosten und betriebliche Gemeinkosten sind keine Anschaffungskosten
Beispielhafte typische Anschaffungsnebenkosten
Hafengebühren
Zölle und Verbrauchsteuern
Entladekosten
Fundamentierungskosten
Montage- und Anschlusskosten
Grunderwerbsteuer
Beurkundungskosten / Notariatsgebühren (nicht für Grundschulden)
Vermessungskosten
Kosten der Umschreibung
Anschaffungskosten beim Tausch
Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts bestimmen sich nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs.6 EStG).
Abgrenzung Herstellungskosten / Anschaffungskosten
Eine Herstellung liegt vor, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter mit eigenen Arbeitskräften im eigenen Betrieb herstellt. Die Vergabe von Teilarbeiten steht dem nicht entgegen.
Werden dagegen alle Arbeiten an andere Unternehmer vergeben, handelt es sich nur um eine Herstellung, wenn der Unternehmer die wesentlichen Materialien beistellt, so dass es sich bei den Leistungen der Unternehmer nur um Werksleistungen handelt.
Einzelne Positionen der Bilanz: Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
Aktivierungspflicht:
Material- und Fertigungseinzelkosten (z.B. Löhne)
Sondereinzelkosten der Fertigung
Material- und Fertigungsgemeinkosten
Kosten für den Wertverzehr des AV
Aktivierungswahlrecht:
Allgemeine herstellungsbezogene und nicht herstellungsbezogene Verwaltungskosten
Kosten für Sozialleistungen und betriebliche Altersversorgung
Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Aktivierungsverbot:
Vertriebskosten
Forschungskosten
Absolute Wertobergrenze für selbsterstellte Gegenstände
Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Fertigungsbezogene Abschreibungen
= Untergrenze für Herstellungskosten gem. Handelsrecht
Angemessene allgemeine Verwaltungskosten + Angemessene Sozialkosten + zurechenbare Fremdkapitalkosten (§ 255 Abs.3 HGB)
= Obergrenze für Herstellungskosten gem. Handelsrecht
Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB)
Gegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen sollen.
Unterscheide:
Immaterielle Vermögensgegenstände
Sachanlagen (z.B. Gebäude / Maschinen)
Finanzanlagen
Beachte:
Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle VG
Aktivierungsgebot für entgeltlich erworbene immaterielle VG
Ansatzpflicht für derivativen Firmenwert
Wesen und Arten immaterieller Vermögensgegenstände
Definition: Immaterielle Vermögensgegenstande sind solche, die nicht körperlich fassbar sind
Arten immaterieller Vermögensgegenstände:
Konzessionen: Befristete Genehmigungen einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, z. B. Schankerlaubnis, Taxikonzession, Wassernutzungsrechte, etc.
Gewerbliche Schutzrechte: Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, die technisch verwertbare geistige Leistung schützen, z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, etc.
Wirtschaftliche Werte: Nicht durch Rechte geschützte werthaltige Kenntnisse, z. B. Rezepte, Verfahren, Know-How
Lizenzen: Berechtigung, das Recht eines anderen gegen Entgelt zu nutzen, z. B. Nutzung eines fremden Patents, Software-Lizenzen
*Geschäfts- oder Firmenwert: Körperlich nicht fassbarer „Mehrwert“ eines Unternehmens, begründet etwa durch den wirtschaftlichen Wert einer Marke, des Image, der Organisationsstruktur, der Managementqualität, des Kundenstamms, des Vertriebsnetzes oder anderer Wettbewerbsvorteile
*Originärer Firmenwert: selbst im Laufe der Zeit geschaffener Wert (Bilanz-Verbot)
*Derivativer Firmenwert: im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbener WertGeleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände
Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 255 Abs. 2a HGB)
Jedoch nur Entwicklungsaufwendungen, keine Forschungsaufwendungen
Ausschüttungssperre: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 S. 1 HGB)
Kann nicht zwischen Forschung und Entwicklung unterschieden werden, dann Ansatzverbot
Aktivierungsgebot für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände
Objektivierung durch ‚Markt‘ vorhanden
Ansatzpflicht für derivativen Firmenwert
Bei Kauftransaktionen entstandener ‚Über-‘Wert, der nicht auf sonst bilanzierte Aktiva/Passiva verteilt werden kann
Unbewegliche Wirtschaftsgüter; Gebäude
Gebäude sind grundsätzlich in verschiedene Teile aufzuteilen.
eigenbetrieblich genutzter Teil (notwendiges Betriebsvermögen)
fremdbetrieblich genutzter Teil (gewillkürtes Betriebsvermögen)
zu fremden Wohnzwecken genutzter Teil (gewillkürtes Betriebsvermögen)
eigene Wohnzwecke genutzter Teil (notwendiges Privatvermögen)
Grundstücksbestandteile
Grund und Boden
Selbständiges und nicht abnutzbares Wirtschaftsgut unabhängig davon, ob bebaut oder unbebaut
Gebäude
Selbständiges und abnutzbares Wirtschaftsgut
Außenanlagen
Selbständige und abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter z.B.: Wegebefestigungen, Umzäunung, Grünanlagen
Zubehör
Gebäudebestandteile
Unselbständige Gebäudebestandteile
z.B. Heizungsanlagen, Personenfahrstuhl, Rolltreppen, sanitäre Anlagen.
Die Bilanzierung und Abschreibung hat einheitlich mit dem Gebäude zu erfolgen.
Selbständige Gebäudeteile
Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern ggf. mit der Nutzung.
Ursachen für Abschreibungen
*Technische Ursachen
*Gebrauch (Nutzung)
*Natürlicher Verschleiß
*Substanzabbau
*Wirtschaftliche Ursachen
*Zeitablauf (Patente)
*Sinkende Wiederbeschaffungskosten
*Technischer Fortschritt
*Nachfrageschwankungen
*Zeitliche Ursachen
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (AfA)
Eine AfA ist vorzunehmen für
bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2, 4 bis 7 sowie Abs. 2 EStG, § 253 HGB),
immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 und 7 EStG, § 253 HGB),
unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2, 5 und 7 EStG, § 253 HGB), und
Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 1 S. 5 und Abs. 4, 5 und 5a EStG, § 253 HGB).
Bemessungsgrundlage für die AfA
Entgeltlicher Erwerb und Herstellung
Unentgeltlicher Erwerb
Nachträgliche Herstellungskosten / Anschaffungskosten
Zeitpunkt der Abschreibung
AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
Zeitanteilig (vgl. § 7 Abs.1 S. 4 EStG)
AfA im Jahr der Veräußerung oder Entnahme ?
Abschreibungsarten
lineare Abschreibung
Rechtsgrundlage im Steuerecht § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, im Handelsrecht § 253 Abs. 3 HGB.
leistungsbezogene Abschreibung
Rechtsgrundlage im Steuerecht § 7 Abs. 1 S. 6 EStG, im Handelsrecht § 253 Abs.3 HGB.
Linear degressive Abschreibung
Rechtsgrundlage im Steuerrecht § 7 Abs.2 EStG (nur für 2020 – 2022 & ab 31.03.2024 bis 31.12.2024), im Handelsrecht § 253 Abs 3 HGB.
Besonderheit der degressiven Abschreibung im Steuerrecht für 2020 - 2022 & ab 31.03.2024 bis 31.12.2024
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare Afa) in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 (20 in 2024) Prozent nicht übersteigen.
geometrisch degressive Abschreibung
Rechtsgrundlage im Steuerrecht nicht möglich, im Handelsrecht § 253 Abs. 3 HGB.
arithmetisch degressive oder progressive Abschreibung
Rechtsgrundlage im Steuerrecht nicht möglich, im Handelsrecht § 253 Abs. 3 HGB.
Geometrisch degressive Afa im Handelsrecht
typische Formel der geometrisch degressiven Afa im Handelsrecht
Prozentsatz = 1- \sqrt[𝒏]{\frac{Restwert}{AK oder HK}}
Weitere Abschreibungen
Außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzungen (Sonderabschreibungen)
Steuerrecht § 6 Abs.1 ESt