Bilanz_Kurz

Hinweise zur Vorlesung

  • Diese Präsentation dient als Orientierungshilfe.

  • Sie ersetzt nicht den Vorlesungsbesuch und das Literaturstudium.

  • Die Vorlage kann aktualisiert werden.

Modulziel

  • Die Studierenden sollen die grundlegende Bilanzierungsmethodik skizzieren können.

  • Fachkompetenzen auf konkrete bilanzielle Fragestellungen anwenden.

  • Nationale und internationale Rechnungslegungsvorschriften unterscheiden (IFRS und US-GAAP).

  • Grundlegende ethische Dimensionen der Rechnungslegung und Steuern skizzieren.

Zugelassene Literatur

  • Wichtige Steuergesetze NWB Verlag (76. Auflage) ISBN: 978-3-482-68456-2 oder vergleichbare Sammlung (Beck).

Aufgaben und Bedeutung der Bilanz und G\&V

Aufgaben und Bedeutung

  • Selbstinfo

  • Besteuerung

  • Beweismittel

Externe Interessenten der Handelsbilanz

  • Gläubiger

  • Arbeitnehmer

  • Potenzielle Gesellschafter

  • Geschäftspartner

Bilanzen nach Grundlagen

  • Steuerbilanz: Nimm was Du bekommen kannst

  • Handelsbilanz: Mehr im Lager, als im Schaufenster

  • IFRS: Alles ins Schaufenster

Handels- und Steuerbilanz

  • Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, Ausnahme: § 5 Abs. 2-6 EStG

  • Handelsbilanz §§ 254 ff., 264 ff. HGB

  • Steuerbilanz §§ 5 ff. EStG

  • Umgekehrte Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 S. 2 EStG, §§ 247 Abs. 3, 273, 254, 280 Abs. 2 HGB

Ausschüttungsbemessungsfunktion

  • Ertragssteuern richten sich nach dem Gewinn der Steuerbilanz.

  • Gewinnausschüttungen an Anteilseigner richten sich nach dem Gewinn der Handelsbilanz.

  • Die Bilanz wird mit Daten der Finanzbuchhaltung aufgestellt; der Buchführung kommt eine Ausschüttungsbemessungsfunktion zu!

Kaufleute

  • Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB).

  • Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Indizien für kaufmännischen Betrieb

  • Buchhaltung erforderlich

  • Zahlreiche Geschäftsbeziehungen

  • Rechnungslegung

  • Mehrere Bankverbindungen

  • Umfangreiches Angebot

  • Anzahl der Mitarbeiter

  • Mehrere Betriebsstätten

  • Zahlreiche Lieferanten

Arten von Kaufleuten

  • Istkaufmann (§ 1 HGB)

  • Kannkaufmann (§ 2 HGB)

    • Eigentlicher Kannkaufmann

    • Uneigentlicher Kannkaufmann

    • Fiktivkaufmann

    • Scheinkaufmann

    • Gründerkaufmann

  • Formkaufmann (§ 6 HGB)

Bilanzierungspflicht Handelsrecht

  • Änderung durch das BilMoG im HGB, Einführung des § 241a HGB.

  • Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB (Bilanzierungspflicht) nicht anzuwenden.

Bilanzierungspflicht Steuerrecht

  • § 140 Abgabenordnung (AO)

  • § 141 Abgabenordnung (AO)

  • Aktuelle Grenzen: Gewinn 80.000 € oder 800.000 € Umsatz

  • Bis 2023: 60.000 € und 600.000 €

Aufzeichnungspflichten

  • Handelsrecht / Steuerrecht

  • Weitere Aufzeichnungspflichten:

    • § 143 Abgabenordnung

    • § 144 Abgabenordnung

    • § 238 Handelsgesetzbuch

    • § 239 Handelsgesetzbuch

  • § 145 Abgabenordnung

  • § 146 Abgabenordnung

  • § 147 Abgabenordnung

  • Handelsrechtliche Fundstellen § 238 ff. HGB

Rechtsformen der Bilanz

  • Regelungen, die den Jahresabschluss betreffen, finden sich in verschiedenen Gesetzen:

    • HGB

    • Steuergesetze

    • Branchenabhängige Regelungen

    • Größenabhängige Regelungen

    • Rechtsformspezifische Regelungen

      • AktG

      • GmbHG

      • PublG

      • Vers.

      • Kred.

      • Inst.

    • AO

    • KStG

    • UStG

    • EStG

Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

  • Unterschiedliche Vorschriften bei der Ermittlung der Herstellungskosten

  • Steuerrechtliche Begrenzung der degressiven Abschreibungen, handelsrechtlich Besonderheiten

  • Unterschiede im Rahmen der linearen Abschreibung aus wirtschaftlicher Sicht

  • Mögliche Bildung von GWG - Sammelposten in der Steuerbilanz

  • HB Aktivierungswahlrecht > StB Aktivierungsgebot

  • HB Passivierungswahlrecht > StB Passivierungsverbot

  • HB Bilanzierungshilfen führen zu steuerlichen Ansatzverboten

  • Unterschiede im Bereich der Rückstellungen

  • Bildungsmöglichkeit von steuerlichen Rücklagen z.B. § 6b EStG

Wertansätze nach EStG und HGB

WG

Minderung

HGB

Steuerrecht EStG

abnutzbares Anlagevermögen

vorübergehend

§ 253 III

Keine Abschreibung § 6 I Nr. 1

Keine Abschreibung

abnutzbares Anlagevermögen

dauerhaft

§ 253 III

Pflicht zur Abschreibung § 6 I Nr. 1

Wahlrecht

Umlaufvermögen

vorübergehend

§ 253 IV

Pflicht zur Abschreibung § 6 I Nr. 2

Keine Abschreibung

Umlaufvermögen

dauerhaft

§ 253 IV

Pflicht zur Abschreibung § 6 I Nr. 2

Wahlrecht

Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG

  • Der Unternehmer kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen,

    • wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,

    • er dies auch nicht freiwillig tut,

    • und seinen Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen berechnet.

Einnahme - Überschussrechnung

  • Im Gegensatz zur Bilanzierung des Handelsrechts gilt bei der Einnahme - Überschussrechnung das Zu- und Abflussprinzip. Es erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung.

  • Hierbei werden grundsätzlich durch Änderung der Finanzmittelfonds (Kasse, Bank) Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben verzeichnet.

  • Das Zu- und Abflussprinzip ist in § 11 EStG geregelt.

Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • Zu- Abflussprinzip:

    • Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (vgl. § 11 Abs.1 S.1 EStG)

    • Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (vgl. § 11 Abs.2 S.1 EStG)

  • Ausnahme Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit (Rechtsprechung zur 10 Tages Regelung) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (vgl. § 11 Abs.1 & Abs.2 S.2 EStG).

Umsatzsteuer

  • Im Gegensatz zum Bestandsvergleich keine erfolgsneutrale Behandlung

    • Die für Leistungsabgaben vereinnahmte USt ist Betriebseinnahme

    • Die für Leistungsbezüge gezahlte USt ist Betriebsausgabe

    • Die Zahlung an das FA ist eine Betriebsausgabe, ein eventueller Vorsteuerüberschuss eine Betriebseinnahme

Entnahmen und Einlagen

  • Geldentnahmen und Geldeinlagen haben keine Gewinnauswirkungen.

  • Sachentnahmen sind als fiktive Betriebseinnahmen, Sacheinlagen sind als fiktive Betriebsausgaben anzusetzen.

Erwerb von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

  • Sonderregelung in § 4 Abs. 3 S. 3,4 EStG, die entgegen dem Grundprinzip des § 4 Abs. 3 EStG eine periodengerechte Gewinnermittlung gewährleisten.

    • Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren AV sind die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen (§ 7 EStG).

    • Bei nicht abnutzbaren Anlagevermögen sind die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen.

Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens

  • Sofortiger Abzug der entsprechenden Betriebsausgaben, auch wenn der Vorrat einige Jahre reicht, aber in absehbarer Zeit jedoch ein Verbrauch zu erwarten ist.

Forderungsausfälle

  • Wirken sich gewinnmäßig nicht aus, weil nur der Zufluss – zu dem es nicht kommt – erfasst wird.

  • Gleiches gilt für Forderungsverzichte, da es auch hier am Zufluss fehlt.

Verlust von Wirtschaftsgütern

  • Geldverluste durch Diebstahl und Unterschlagung sind Betriebsausgaben, wenn sie im betrieblichen Zusammenhang standen.

  • Bei Verlust von nicht abnutzbaren AV sind die ungekürzten AK als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG).

  • Der Verlust eines Wirtschaftsgutes des abnutzbaren AV berechtigt zur Vornahme einer außerordentlichen AfA nach § 7 Abs. 1 S. 6 EStG und damit zu einer entsprechenden Betriebsausgabe.

  • Der Verlust von Umlaufvermögen hat keine Gewinnauswirkung, da die AK bereits berücksichtigt wurden im Zeitpunkt des Kaufs.

Durchlaufende Posten

  • Durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S. 2 EStG) sind im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte und verausgabte Gelder.

  • Sie werden bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebseinnahmen/ Betriebsausgaben erfasst, weil sie wirtschaftlich nicht zu Änderungen des Betriebsvermögens führen, selbst wenn die Zahlung betrieblich veranlasst ist.

  • Beispiel: Ein Notar führt ein sog. Anderkonto, auf dem die Zahlung eines Grundstückskäufers eingeht, die erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung an den Verkäufer weitergeleitet werden.

Rechnungsabgrenzungsposten

  • Grundsätzlich keine Anwendung aufgrund des Zu- und Abflussprinzips.

  • Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie auch beim Einnahme-/Überschussrechner insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Eine Ausnahme hiervon bilden Damnums und Disagios (§ 11 Abs.2 S. 3 + 4 EStG).

Darlehen

  • Darlehensaufnahmen und Darlehensrückzahlungen sind keine Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben.

  • Darlehenszinsen sind allerdings Betriebsausgaben.

  • Wird ein Darlehen uneinbringlich, so liegen in Höhe des Ausfalls Betriebsausgaben vor.

Bilanztheorien

  • Statische Bilanztheorie: Abbildung des Vermögens des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.

  • Dynamische Bilanztheorie: Ermittlung eines vergleichbaren Periodenerfolgs.

  • Organische Bilanztheorie: Gesamtwirtschaftliche Sicht, Unternehmensgewinn aus Umsatzgewinn und Scheingewinn.

Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

  • § 266 HGB Gliederung der Bilanz

  • § 275 HGB Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

    • Gesamtkostenverfahren

    • Umsatzkostenverfahren

Gliederungsschema der Bilanz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 266 HGB)

Aktiva
*A. Anlagevermögen
*I. Immaterielle Vermögensgegenstände
*II. Sachanlagen
*III. Finanzanlagen
*B. Umlaufvermögen
*I. Vorräte
*II. Forderungen
*III. Wertpapiere
*IV. Kassenbestand, …
*C. Rechnungsabgrenzungsposten
*D. Aktive latente Steuern
*E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung

Passiva
*A. Eigenkapital
*I. Gezeichnetes Kapital
*II. Kapitalrücklage
*III. Gewinnrücklagen
*IV. Gewinnvortrag/ Verlustvortrag
*V. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag
*B. Rückstellungen
*C. Verbindlichkeiten
*D. Rechnungsabgrenzungsposten
*E. Passive latente Steuern

Gliederung der Aktivseite

  • Die Gliederung der Aktivseite erfolgt grundsätzlich nach der Liquidierbarkeit, d. h. der Geldnähe.

  • Grundsatz: Je „höher“ die Position eines Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite, desto „länger“ dauert es im Allgemeinen, bis er wieder im Geschäftsverkehr umgesetzt und damit zu Geld wird.

Gliederung der Passivseite

  • Die Passivseite der Bilanz ist grundsätzlich nach der Fristigkeit des Kapitals gegliedert.

  • Grundsatz: Je „höher“ die Position auf der Passivseite, um so „länger“ steht sie dem Unternehmen im Regelfall zur Verfügung.

Struktur GKV und UKV gemäß § 275 HGB

Gesamtkostenverfahren
1) Umsatzerlöse
2) Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an FE und UE
3) Andere aktivierte Eigenleistungen
4) Sonstige betriebliche Erträge
5) Materialaufwand
6) Personalaufwand
7) Abschreibungen
8) Sonstige betriebliche Aufwendungen

Umsatzkostenverfahren
1) Umsatzerlöse
2) Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3) Bruttoergebnis vom Umsatz
4) Vertriebskosten
5) Allgemeine Verwaltungskosten
6) Sonstige betriebliche Erträge
7) Sonstige betriebliche Aufwendungen

Aktivierungsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes

  • Es muss ein über den einzelnen Zeitraum hinausreichender wirtschaftlicher Vorteil existieren.

  • Entgeltlicher Erwerb, d.h. der wirtschaftliche Vorteil muss konkretisiert sein.

  • Einzelbewertbarkeit, d.h. der wirtschaftliche Vorteil muss selbständig bewertungsfähig sein.

  • Achtung, es besteht auch die Möglichkeit der Aktivierung von selbstgeschaffenen Wirtschaftsgütern, insbesondere auch immaterielle Wirtschaftsgüter.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze in der Bilanz (§ 252 HGB)

  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

  2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

  3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.

  4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

  5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.

  6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

Vorsichtsprinzip im Imparitätsprinzip

  • Aktivierungsverbote

  • Passivierungspflichten

  • Gewinnrealisationsprinzip

  • Verlustantizipationsprinzip

  • Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip

  • Niederstwertprinzip für Aktiva

  • Höchstwertprinzip für Passiva

Grundsatz der Wahrheit und Genauigkeit

  • Vollständigkeit: Alle relevanten Geschäftsvorfälle sind zu verbuchen; es dürfen keine fiktiven Geschäftsvorfälle verbucht werden.

  • Richtigkeit: Alle Geschäftsvorfälle sind auf dem jeweils richtigen Konto in der jeweils richtigen Höhe zu verbuchen.

  • Identität: Die Anfangsbestände der Konten zum Jahresbeginn müssen mit den Schlussbeständen des Vorjahres identisch sein.

  • Klarheit: Unmissverständliche Kennzeichnung der relevanten Konten.

Kapitalentwicklung in der Bilanz

  • Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres

  • + Einlagen

  • - Entnahmen

  • +/- Gewinn / Verlust

  • = Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres

  • Doppelte Buchführung

Überblick Vermögensarten

  • Betriebsvermögen

    • Notwendiges Betriebsvermögen

    • Gewillkürtes Betriebsvermögen

  • Privatvermögen

    • Notwendiges Privatvermögen

    • Gewillkürtes Privatvermögen

Zuordnung Vermögenswerte

  • Gemischt genutzte Vermögenswerte

    • Grds. keine Aufspaltung in betrieblichen und privaten Teil möglich

    • Zurechnung richtet sich nach dem Anteil ihrer betrieblichen und privaten Nutzung

    • Ausnahme von der Behandlung als Einheit bilden gemischt genutzte Grundstücke

    • Die genaue Aufteilung ist dargestellt in folgender Tabelle:

Betriebliche Nutzung

Private Nutzung

Zurechnung

> 50%

< 50%

Notwendiges Betriebsvermögen

10% - 50%

50% - 90%

Gestaltungsfreiheit

< 10%

> 90%

Notwendiges Privatvermögen

Einzelne Positionen der Bilanz: Entnahmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG)

  • Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Unternehmer dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat (nur bei PersG und Einzelunternehmen).

  • Bewertung: Die Wirtschaftsgüter sind bei einer Entnahme (§ 6 Abs.1 Nr.4 EStG) mit dem Teilwert (§ 6 Abs.1 Nr.1 S. 3 EStG) anzusetzen.

Einzelne Positionen der Bilanz: Einlagen

  • Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Unternehmer dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat (nur bei PersG und Einzelunternehmen) (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG).

  • Bewertung: Grundsätzlich wird die Einlage § 6 Abs.1 Nr.5 EStG mit dem Teilwert (§ 6 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG) im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen bewertet.

  • Ausnahme: Bei Wirtschaftsgütern, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt wurden, sind zwar grundsätzlich auch mit dem Teilwert anzusetzen, jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Obergrenze; § 6 Abs.1 Nr. 5 EStG).

Zuordnung Wirtschaftsgüter

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter

  • Unbewegliche Wirtschaftsgüter

  • Anlagevermögen

  • Umlaufvermögen

Zeitpunkt der Aktivierung

  • Ein Wirtschaftsgut ist zu aktivieren, wenn das wirtschaftliche Eigentum (Übergang von Nutzen und Lasten, die Gefahr des Untergangs) auf den Unternehmer übergeht (§ 39 AO).

Einzelne Positionen der Bilanz: Anschaffungskosten (§ 255 Abs.1 HGB)

  • Anschaffungspreis

  • - Anschaffungspreisminderungen

  • + Anschaffungsnebenkosten

  • + Aufwendungen zur Versetzung in die Betriebsbereitschaft

  • + Nachträgliche Anschaffungskosten

  • = Anschaffungskosten

  • Finanzierungskosten und betriebliche Gemeinkosten sind keine Anschaffungskosten

Beispielhafte typische Anschaffungsnebenkosten

  • Hafengebühren

  • Zölle und Verbrauchsteuern

  • Entladekosten

  • Fundamentierungskosten

  • Montage- und Anschlusskosten

  • Grunderwerbsteuer

  • Beurkundungskosten / Notariatsgebühren (nicht für Grundschulden)

  • Vermessungskosten

  • Kosten der Umschreibung

Anschaffungskosten beim Tausch

  • Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts bestimmen sich nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs.6 EStG).

Abgrenzung Herstellungskosten / Anschaffungskosten

  • Eine Herstellung liegt vor, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter mit eigenen Arbeitskräften im eigenen Betrieb herstellt. Die Vergabe von Teilarbeiten steht dem nicht entgegen.

  • Werden dagegen alle Arbeiten an andere Unternehmer vergeben, handelt es sich nur um eine Herstellung, wenn der Unternehmer die wesentlichen Materialien beistellt, so dass es sich bei den Leistungen der Unternehmer nur um Werksleistungen handelt.

Einzelne Positionen der Bilanz: Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

  • Aktivierungspflicht:

    • Material- und Fertigungseinzelkosten (z.B. Löhne)

    • Sondereinzelkosten der Fertigung

    • Material- und Fertigungsgemeinkosten

    • Kosten für den Wertverzehr des AV

  • Aktivierungswahlrecht:

    • Allgemeine herstellungsbezogene und nicht herstellungsbezogene Verwaltungskosten

    • Kosten für Sozialleistungen und betriebliche Altersversorgung

    • Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

  • Aktivierungsverbot:

    • Vertriebskosten

    • Forschungskosten

Absolute Wertobergrenze für selbsterstellte Gegenstände

  • Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Fertigungsbezogene Abschreibungen

  • = Untergrenze für Herstellungskosten gem. Handelsrecht

  • Angemessene allgemeine Verwaltungskosten + Angemessene Sozialkosten + zurechenbare Fremdkapitalkosten (§ 255 Abs.3 HGB)

  • = Obergrenze für Herstellungskosten gem. Handelsrecht

Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB)

  • Gegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen sollen.

  • Unterscheide:

    • Immaterielle Vermögensgegenstände

    • Sachanlagen (z.B. Gebäude / Maschinen)

    • Finanzanlagen

  • Beachte:

    • Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle VG

    • Aktivierungsgebot für entgeltlich erworbene immaterielle VG

    • Ansatzpflicht für derivativen Firmenwert

Wesen und Arten immaterieller Vermögensgegenstände

  • Definition: Immaterielle Vermögensgegenstande sind solche, die nicht körperlich fassbar sind

  • Arten immaterieller Vermögensgegenstände:

    • Konzessionen: Befristete Genehmigungen einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, z. B. Schankerlaubnis, Taxikonzession, Wassernutzungsrechte, etc.

    • Gewerbliche Schutzrechte: Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, die technisch verwertbare geistige Leistung schützen, z. B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, etc.

    • Wirtschaftliche Werte: Nicht durch Rechte geschützte werthaltige Kenntnisse, z. B. Rezepte, Verfahren, Know-How

    • Lizenzen: Berechtigung, das Recht eines anderen gegen Entgelt zu nutzen, z. B. Nutzung eines fremden Patents, Software-Lizenzen
      *Geschäfts- oder Firmenwert: Körperlich nicht fassbarer „Mehrwert“ eines Unternehmens, begründet etwa durch den wirtschaftlichen Wert einer Marke, des Image, der Organisationsstruktur, der Managementqualität, des Kundenstamms, des Vertriebsnetzes oder anderer Wettbewerbsvorteile
      *Originärer Firmenwert: selbst im Laufe der Zeit geschaffener Wert (Bilanz-Verbot)
      *Derivativer Firmenwert: im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbener Wert

    • Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände

  • Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände (§ 255 Abs. 2a HGB)

    • Jedoch nur Entwicklungsaufwendungen, keine Forschungsaufwendungen

    • Ausschüttungssperre: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen (§ 268 Abs. 8 S. 1 HGB)

    • Kann nicht zwischen Forschung und Entwicklung unterschieden werden, dann Ansatzverbot

  • Aktivierungsgebot für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände

    • Objektivierung durch ‚Markt‘ vorhanden

  • Ansatzpflicht für derivativen Firmenwert

    • Bei Kauftransaktionen entstandener ‚Über-‘Wert, der nicht auf sonst bilanzierte Aktiva/Passiva verteilt werden kann

Unbewegliche Wirtschaftsgüter; Gebäude

  • Gebäude sind grundsätzlich in verschiedene Teile aufzuteilen.

    • eigenbetrieblich genutzter Teil (notwendiges Betriebsvermögen)

    • fremdbetrieblich genutzter Teil (gewillkürtes Betriebsvermögen)

    • zu fremden Wohnzwecken genutzter Teil (gewillkürtes Betriebsvermögen)

    • eigene Wohnzwecke genutzter Teil (notwendiges Privatvermögen)

Grundstücksbestandteile

  1. Grund und Boden

    • Selbständiges und nicht abnutzbares Wirtschaftsgut unabhängig davon, ob bebaut oder unbebaut

  2. Gebäude

    • Selbständiges und abnutzbares Wirtschaftsgut

  3. Außenanlagen

    • Selbständige und abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter z.B.: Wegebefestigungen, Umzäunung, Grünanlagen

  4. Zubehör

Gebäudebestandteile

  1. Unselbständige Gebäudebestandteile

    • z.B. Heizungsanlagen, Personenfahrstuhl, Rolltreppen, sanitäre Anlagen.

    • Die Bilanzierung und Abschreibung hat einheitlich mit dem Gebäude zu erfolgen.

  2. Selbständige Gebäudeteile

    • Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern ggf. mit der Nutzung.

Ursachen für Abschreibungen

*Technische Ursachen
*Gebrauch (Nutzung)
*Natürlicher Verschleiß
*Substanzabbau

*Wirtschaftliche Ursachen
*Zeitablauf (Patente)
*Sinkende Wiederbeschaffungskosten
*Technischer Fortschritt
*Nachfrageschwankungen
*Zeitliche Ursachen

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (AfA)

  • Eine AfA ist vorzunehmen für

    1. bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2, 4 bis 7 sowie Abs. 2 EStG, § 253 HGB),

    2. immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 und 7 EStG, § 253 HGB),

    3. unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2, 5 und 7 EStG, § 253 HGB), und

    4. Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 1 S. 5 und Abs. 4, 5 und 5a EStG, § 253 HGB).

Bemessungsgrundlage für die AfA

  • Entgeltlicher Erwerb und Herstellung

  • Unentgeltlicher Erwerb

  • Nachträgliche Herstellungskosten / Anschaffungskosten
    Zeitpunkt der Abschreibung
    AfA im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
    Zeitanteilig (vgl. § 7 Abs.1 S. 4 EStG)
    AfA im Jahr der Veräußerung oder Entnahme ?

Abschreibungsarten

  • lineare Abschreibung

    • Rechtsgrundlage im Steuerecht § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, im Handelsrecht § 253 Abs. 3 HGB.

  • leistungsbezogene Abschreibung

    • Rechtsgrundlage im Steuerecht § 7 Abs. 1 S. 6 EStG, im Handelsrecht § 253 Abs.3 HGB.

  • Linear degressive Abschreibung

    • Rechtsgrundlage im Steuerrecht § 7 Abs.2 EStG (nur für 2020 – 2022 & ab 31.03.2024 bis 31.12.2024), im Handelsrecht § 253 Abs 3 HGB.

    • Besonderheit der degressiven Abschreibung im Steuerrecht für 2020 - 2022 & ab 31.03.2024 bis 31.12.2024

    • Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare Afa) in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 (20 in 2024) Prozent nicht übersteigen.

  • geometrisch degressive Abschreibung

    • Rechtsgrundlage im Steuerrecht nicht möglich, im Handelsrecht § 253 Abs. 3 HGB.

  • arithmetisch degressive oder progressive Abschreibung

    • Rechtsgrundlage im Steuerrecht nicht möglich, im Handelsrecht § 253 Abs. 3 HGB.

Geometrisch degressive Afa im Handelsrecht

  • typische Formel der geometrisch degressiven Afa im Handelsrecht

  • Prozentsatz = 1- \sqrt[𝒏]{\frac{Restwert}{AK oder HK}}

Weitere Abschreibungen

  • Außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzungen (Sonderabschreibungen)

    • Steuerrecht § 6 Abs.1 ESt