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Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Datum der Verordnung: 5. Oktober 1998, zuletzt geändert am 20. März 2023
Inhalt und Struktur
Erster Teil: Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe
Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges
Gilt für Gymnasien und Gesamtschulen.
Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
Pflichtunterricht umfasst 102 Wochenstunden.
§ 2: Dauer des Bildungsganges
In der Regel 3 Jahre, mindestens 2, maximal 4 Jahre.
§ 3: Aufnahmevoraussetzungen
Berechtigung für den Besuch muss nachgewiesen werden.
§ 4: Auslandsaufenthalte
§ 5: Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen.
Bestimmungen für den Unterricht
§ 6: Grundstruktur der Unterrichtsorganisation
§ 7: Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8: Einführungsphase
§ 9: Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 10: Nachprüfung
§ 11: Qualifikationsphase
§ 12: Wahl der Abiturfächer.
Leistungsbewertung
§ 13: Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 14: Beurteilungsbereich "Klausuren" und "Projekte"
§ 15: Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"
§ 16: Notenstufen und Punkte
§ 17: Besondere Lernleistung
§ 18: Bescheinigung über Schullaufbahnen.
§ 19: Rücktritt und Wiederholung.
Zweiter Teil: Ordnung der Abiturprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 20: Zweck der Prüfung
§ 21: Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung.
§ 22: Prüfungsanforderungen
§ 23: Rücktritt, Erkrankung.
§ 24: Verfahren bei Täuschungshandlungen.
Prüfungsausschüsse
§ 25: Zentraler Abiturausschuss
§ 26: Fachprüfungsausschüsse
§ 27: Stimmberechtigung und Beschlussfassung.
Gesamtqualifikation
§ 28: Anrechnung der Kurse
§ 29: Gesamtqualifikation.
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 30: Zulassung zur Abiturprüfung
§ 31: Verfahren bei Nichtzulassung.
§ 32: Fächer der schriftlichen Prüfung.
§ 33: Aufgaben und Verfahren der schriftlichen Prüfung.
§ 34: Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.
§ 35: Fächer der mündlichen Prüfung.
§ 36: Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach.
§ 37: Verfahren bei der mündlichen Prüfung.
§ 38: Gestaltung der mündlichen Prüfung.
Abschluss der Abiturprüfung
§ 39: Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
§ 40: Weitere Berechtigungen und Abschlüsse.
§ 41: Wiederholung der Abiturprüfung.
Schlussbestimmungen
§ 42: Niederschriften.
§ 43: Widerspruch und Akteneinsicht.
Detaillierte Bestimmungen
§ 1: Geltungsbereich
Anwendung auf gymnasiale Oberstufen und Gesamtschulen.
Fortsetzung der Sekundarstufe I.
§ 2: Dauer des Bildungsganges
Regel: 3 Jahre, Min: 2 Jahre, Max: 4 Jahre.
§ 3: Aufnahmevoraussetzungen
Nachweis der Berechtigung.
Schülerinnen und Schüler aus deutschen Schulen im Ausland brauchen ausreichende Sprachkenntnisse.
§ 4: Auslandsaufenthalte
Beurlaubungen für Auslandsaufenthalte.
§ 5: Information und Beratung
Schulen müssen über den Bildungsgang informieren und beraten.
§ 6: Grundstruktur des Unterrichts
Unterricht gliedert sich in Grund- und Leistungskurse.
§ 7: Aufgabenfelder
Zuordnung der Fächer zu Aufgabenfeldern.
§ 8: Einführungsphase
Vorbereitung auf Anforderungen in der Qualifikationsphase.
§ 9: Versetzung
Kriterien zur Versetzung in die Qualifikationsphase.
§ 13: Leistungsbewertung
Noten basieren auf Klausuren und sonstiger Mitarbeit.
§ 20: Zweck der Prüfung
Feststellung der Erreichung der Bildungsziele.
§ 39: Zuerkennung der Hochschulreife
Bei bestandener Prüfung wird die Hochschulreife zuerkannt.
Übergangsbestimmungen
Neue Regelungen gelten ab 01.08.2023.
Anlagen
Enthalten spezielle Regelungen, z.B. für bilingualen Unterricht und Sprachprüfungen.