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Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

  • Datum der Verordnung: 5. Oktober 1998, zuletzt geändert am 20. März 2023

Inhalt und Struktur

  1. Erster Teil: Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

    • Allgemeine Bestimmungen

      • § 1: Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges

        • Gilt für Gymnasien und Gesamtschulen.

        • Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.

        • Pflichtunterricht umfasst 102 Wochenstunden.

      • § 2: Dauer des Bildungsganges

        • In der Regel 3 Jahre, mindestens 2, maximal 4 Jahre.

      • § 3: Aufnahmevoraussetzungen

        • Berechtigung für den Besuch muss nachgewiesen werden.

      • § 4: Auslandsaufenthalte

      • § 5: Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen.

    • Bestimmungen für den Unterricht

      • § 6: Grundstruktur der Unterrichtsorganisation

      • § 7: Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

      • § 8: Einführungsphase

      • § 9: Versetzung in die Qualifikationsphase

      • § 10: Nachprüfung

      • § 11: Qualifikationsphase

      • § 12: Wahl der Abiturfächer.

    • Leistungsbewertung

      • § 13: Grundsätze der Leistungsbewertung

      • § 14: Beurteilungsbereich "Klausuren" und "Projekte"

      • § 15: Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

      • § 16: Notenstufen und Punkte

      • § 17: Besondere Lernleistung

      • § 18: Bescheinigung über Schullaufbahnen.

      • § 19: Rücktritt und Wiederholung.

  2. Zweiter Teil: Ordnung der Abiturprüfung

    • Allgemeine Bestimmungen

      • § 20: Zweck der Prüfung

      • § 21: Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung.

      • § 22: Prüfungsanforderungen

      • § 23: Rücktritt, Erkrankung.

      • § 24: Verfahren bei Täuschungshandlungen.

    • Prüfungsausschüsse

      • § 25: Zentraler Abiturausschuss

      • § 26: Fachprüfungsausschüsse

      • § 27: Stimmberechtigung und Beschlussfassung.

    • Gesamtqualifikation

      • § 28: Anrechnung der Kurse

      • § 29: Gesamtqualifikation.

    • Zulassung zur Abiturprüfung

      • § 30: Zulassung zur Abiturprüfung

      • § 31: Verfahren bei Nichtzulassung.

      • § 32: Fächer der schriftlichen Prüfung.

      • § 33: Aufgaben und Verfahren der schriftlichen Prüfung.

      • § 34: Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.

      • § 35: Fächer der mündlichen Prüfung.

      • § 36: Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach.

      • § 37: Verfahren bei der mündlichen Prüfung.

      • § 38: Gestaltung der mündlichen Prüfung.

    • Abschluss der Abiturprüfung

      • § 39: Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

      • § 40: Weitere Berechtigungen und Abschlüsse.

      • § 41: Wiederholung der Abiturprüfung.

    • Schlussbestimmungen

      • § 42: Niederschriften.

      • § 43: Widerspruch und Akteneinsicht.


Detaillierte Bestimmungen

§ 1: Geltungsbereich
  • Anwendung auf gymnasiale Oberstufen und Gesamtschulen.

  • Fortsetzung der Sekundarstufe I.

§ 2: Dauer des Bildungsganges
  • Regel: 3 Jahre, Min: 2 Jahre, Max: 4 Jahre.

§ 3: Aufnahmevoraussetzungen
  • Nachweis der Berechtigung.

  • Schülerinnen und Schüler aus deutschen Schulen im Ausland brauchen ausreichende Sprachkenntnisse.

§ 4: Auslandsaufenthalte
  • Beurlaubungen für Auslandsaufenthalte.

§ 5: Information und Beratung
  • Schulen müssen über den Bildungsgang informieren und beraten.

§ 6: Grundstruktur des Unterrichts
  • Unterricht gliedert sich in Grund- und Leistungskurse.

§ 7: Aufgabenfelder
  • Zuordnung der Fächer zu Aufgabenfeldern.

§ 8: Einführungsphase
  • Vorbereitung auf Anforderungen in der Qualifikationsphase.

§ 9: Versetzung
  • Kriterien zur Versetzung in die Qualifikationsphase.

§ 13: Leistungsbewertung
  • Noten basieren auf Klausuren und sonstiger Mitarbeit.

§ 20: Zweck der Prüfung
  • Feststellung der Erreichung der Bildungsziele.

§ 39: Zuerkennung der Hochschulreife
  • Bei bestandener Prüfung wird die Hochschulreife zuerkannt.

Übergangsbestimmungen

  • Neue Regelungen gelten ab 01.08.2023.


Anlagen

  • Enthalten spezielle Regelungen, z.B. für bilingualen Unterricht und Sprachprüfungen.