BGB AT Notes
BGB Allgemeiner Teil (AT)
Aufbau des BGB
Das BGB ist unterteilt in:
Einteilung von Rechten
Objektives Recht:
Definition: Privatrecht im objektiven Sinne umfasst alle privatrechtlichen Rechtsnormen.
Regelt die Beziehungen zwischen Personen untereinander.
Ordnet das Verhältnis von Personen und Sachen.
Subjektive Rechte:
Definition: Die dem Einzelnen im objektiven Sinne verliehene Macht.
Das subjektive Recht steht einem Rechtssubjekt zu.
Muss sich aus dem Recht im objektiven Sinne ergeben.
Einteilung der subjektiven Rechte
Absolute Rechte
Relative Rechte
Gestaltungsrechte
Unvollkommene Rechte
Erwerb der subjektiven Rechte
Originärer Erwerb:
Definition: Der Erwerber erwirbt ein Recht, das im Augenblick des Erwerbs neu entsteht und nicht von einem anderen abgeleitet wird.
Derivativer Erwerb:
Definition: Der Rechtserwerb wird von dem Rechtsvorgänger abgeleitet.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.
Dieses Recht steht jedem Menschen, aber auch juristischen Personen zu.
Natürliche Personen
Rechtsfähigkeit
Beginn: Vollendung der Geburt
Ende: Tod des Menschen
Besonderheit: Vorverlegte Rechtsfähigkeit, z.B. § 1923 II, § 844 II S.2 BGB.
Handlungsfähigkeit
Begründung von Rechten und/oder Pflichten durch eigene Handlung.
Handlungsfähigkeit ist nicht jedem Menschen zu eigen; vgl. §§ 106ff, 827 BGB.
Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vornehmen zu können.
Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.
Juristische Personen
Die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat.
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts (ÖR)
Die Rechtsfähigkeit und die Verfassung beruhen auf öffentlichem Recht.
Arten der juristischen Personen des ÖR
Körperschaften
Anstalten
Stiftungen
Juristische Personen des Privatrechts
Rechtsfähigkeit und Verfassung beruhen auf einem privatrechtlichem Gründungsakt.
Arten der juristischen Personen des Privatrechts
Rechtsfähiger Verein (§ 21 ff BGB)
Stiftung (§ 80 ff BGB)
Aktiengesellschaft (AktG)
GmbH (GmbHG)
Genossenschaft
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Keine juristischen Personen des Privatrechts
Nicht eingetragener Verein (§ 54 BGB)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 ff BGB)
oHG und KG (§§ 124 ff und 161 ff HGB)
Beachte: oHG, KG und GbR wird zumindest Teilrechtsfähigkeit zuerkannt (Träger, der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten, können klagen und verklagt werden).
Rechtsobjekte
Rechtsobjekt oder Rechtsgegenstand ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.
Arten von Rechtsobjekten
Sachen (§ 90 ff BGB), Sonderstatus: Tiere vgl. § 90 a BGB
Immaterialgüter, z.B. Urheber-, Patent- oder Markenrechte
Rechte, z.B. Eigentum, Forderungen
Sachen (§ 90 ff BGB)
Definition: Körperliche Gegenstände.
Unterscheidung von Immaterialgütern und Rechten durch die Körperlichkeit.
Die Körperlichkeit bestimmt sich nicht nach den Lehren der Physik, sondern nach der Verkehrsanschauung.
Beherrschung nach sachenrechtlichen Grundsätzen.
Sachen: Arten
Unbewegliche Sachen (Grundstücke)
Bewegliche Sachen (alle Sachen außer Grundstücke)
Vertretbare Sachen (§ 91 BGB)
Verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB)
Wesentliche Bestandteile einer Sache (§ 93 BGB), eines Grundstückes (§ 94 BGB), Einschränkung § 95
Die Lehre vom Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist die gewollte Herbeiführung einer Rechtsfolge durch Willenserklärung.
Hinzukommen kann ein Realakt, z.B. die „Übergabe“ bei § 929 S. 1 BGB.
Arten der Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte: Der Rechtserfolg wird durch eine WE herbeigeführt, z.B.: Kündigung, Testament.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte: Der Rechtserfolg wird durch mindestens zwei übereinstimmende WE herbeigeführt, z.B. Verträge.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Empfangsbedürftige RG: z.B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung
Nichtempfangsbedürftige RG: z.B. Testament, Auslobung (§ 657 BGB)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Gegenseitige Verträge (Synallagma): z.B. Kauf, Miete
Einseitig verpflichtende Verträge: z.B. Bürgschaft, Schenkung, Auftrag
Differenzierung der Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte:
Definition: Ein RG, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, z.B. § 433 BGB.
Beachte: An der dinglichen Rechtslage ändert sich noch nichts.
Verfügungsgeschäfte:
Definition: Ein RG, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, z.B.: § 929 BGB.
Verträge
Die wichtigste Unterscheidung ist zwischen dem schuldrechtlichem und dem dinglichen Vertrag.
Der schuldrechtliche Vertrag lässt Ansprüche entstehen, der dingliche Vertrag bewirkt eine tatsächliche Rechtsänderung.
Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte (RG)
Kausale RG:
Definition: RG, bei denen der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des RG gehört.
Hierzu gehören die meisten Verpflichtungsgeschäfte.
Abstrakte RG:
Definition: RG, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind.
Grundsätzlich Verfügungsgeschäfte.
Ausnahme: z.B. § 781 -> aus dem RG geht nicht hervor, warum es geschlossen wurde.
Abstraktionsprinzip
Definition: Rechtliche Trennung zwischen kausalem und abstraktem RG (Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft).
Die Unwirksamkeit des kausalem RG führt nicht von sich aus zur Unwirksamkeit des abstraktem RG; das Gleiche gilt umgekehrt.
Willenserklärung
Der geäußerte Wille, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen.
Bestandteile einer WE
Äußerer (obj.) Tatbestand:
Definition: Äußeres Verhalten, das nach Vereinbarung oder Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.
Innerer (subj.) Tatbestand:
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Fehlen von TB-Voraussetzungen einer WE
Objektiver Erklärungstatbestand:
RF: keine WE
Subjektiver TB:
Handlungswille:
RF: keine WE
Erklärungsbewusstsein:
RF: WE +, aber Anfechtung analog § 119 I 2 BGB
Fehlen von TB- Voraussetzungen einer WE II
Subjektiver TB 3. Geschäftswille:
RF: Grundsätzlich wirksame WE, aber:
Geheimer Vorbehalt § 116 BGB
Scherzerklärung § 118 BGB
Scheingeschäft § 117 BGB
Anfechtung wegen Irrtum § 119 ff BGB
Wirksamwerden einer WE
Definition: Eine WE ist wirksam geworden, wenn sie einen Rechtserfolg herbeigeführt hat, z.B. Bindung an den Vertrag § 145 BGB, wirksame Auslobung.
Nicht empfangsbedürftige WE:
Wirksamkeit mit Abgabe der WE, z.B. Testament § 1937 BGB
Empfangsbedürftige WE: differenzieren:
Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE
Unter Anwesenden:
Vernehmungstheorie
Unter Abwesenden:
Zugang § 130 BGB
Definition: Die WE muss in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger sich von ihr Kenntnis verschaffen kann.
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können.
Unterscheidung:
Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 f.f. BGB
Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit, vgl. § 2 BGB
Geschäftsunfähigkeit
Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen.
RF: Die WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig § 105 I BGB, Einschränkung: § 105 a BGB Besonderer Fall: § 105 II BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Definition: Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben.
Grundsatz: Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer WE grds. der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, er erlangt lediglich einen rechtlichen Vorteil § 107 BGB.
Zustimmung (Oberbegriff)
Einwilligung: vgl. § 183 BGB vorherige Zustimmung.
Genehmigung: vgl. § 184 BGB nachträgliche Zustimmung.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit II
Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB
Beachte: Entscheidend ist allein die rechtliche Wirkung, nicht aber der wirtschaftliche Erfolg des RG
Rechtlicher Vorteil bei Beschränkter Geschäftsfähigkeit
Verpflichtungsgeschäfte:
Gegenseitige Verträge (-)
Einseitig verpflichtende Verträge (+), wenn der Minderjährige nicht der verpflichtende Teil ist
Verfügungsgeschäfte:
Rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des Minderjährigen ein Recht übertragen oder verändert wird
Rechtsfolge bei fehlender Einwilligung
Verträge, § 108 BGB:
Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages
Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter möglich
Einseitige RG, § 111 BGB:
Grundsätzlich: Unwirksamkeit
Ausnahme: § 111 S.2 BGB
"Taschengeldparagraph" § 110 BGB
Besonderer Fall der „Einwilligung“ iSd § 107 BGB
Der Minderjährige muss die Leistung bewirken, d.h. vollständig erfüllen
Ratenzahlungsgeschäfte grds. durch § 110 nicht gedeckt, werden aber wirksam mit Zahlung der letzten Rate
Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB
Betrieb eines Erwerbsgeschäftes § 112 BGB
Dienst-oder Arbeitsverhältnisse § 113 BGB
Zustandekommen von Verträgen
Definition: Vertrag ist eine Willenseinigung.
Ein RG, das aus inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht.
Die zeitlich erste WE bezeichnet man als „Angebot“ oder „Antrag“, die spätere als „Annahme“
Angebot
Definition: Eine empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.
Besonderheiten:
Offerte ad incertas personas
Invitatio ad offerendum
Erlöschen des Angebotes
Ablehnung, § 146 BGB
Besonderheit § 150 II BGB
Fristablauf § 146 BGB iVm §§ 147 – 149 BGB
§ 147 I gegenüber Anwesenden
§ 147 II gegenüber Abwesenden
Antragsfrist § 148 BGB
Besonderheit: 149 BGB
Tod des Antragenden vgl. § 153 BGB, aber auch § 130 II BGB
Annahme
Definition:
Eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Besonderheit: § 151 BGB
Eine Erklärung ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten
Der Antragende hat auf den Zugang der Annahme verzichtet
Dissens: Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen
Offener Dissens § 154 BGB: Definition: Liegt vor, wenn die Parteien wissen, dass sie sich nicht geeinigt haben
Versteckter Dissens § 155 BGB: Definition: Die Parteien glauben sich geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit ein Einigungsmangel vorliegt
Stellvertretung §§ 164 ff BGB
Grundsätzlich: Wer eine WE abgibt, handelt in der Regel für sich selbst, die RF seines rechtsgeschäftlichen Handelns sollen ihn treffen
Bei der Stellvertretung handelt eine Person (der Vertreter), die RF treffen aber eine andere Person (den Vertretenden)
Aktive Stellvertretung § 164 I BGB
Passive Stellvertretung § 164 III BGB
Beteiligte Personen:
der Stellvertreter
der Vertretende
der Dritte
Stellvertretung §§ 164 ff BGB Abgrenzungen
Grundsätzlich: Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen eines anderen und mit Vertretungsmacht
Anwendungsgebiet: Abgabe oder Empfang von WE
Keine Stellvertretung
Reine Realakte (Tathandlungen)
Sog. Mittelbare Stellvertretung
Handeln als Bote
Voraussetzungen der Stellvertretung
Zulässigkeit der Stellvertretung
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters § 165 BGB
Eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Stellvertreters
Offenkundigkeitsprinzip
Vertretungsmacht
Voraussetzung der Stellvertretung II
Offenkundigkeitsprinzip: Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln, vgl. § 164 I 2 BGB
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
§ 1357 BGB
„Geschäft für den, den es angeht“
Sonderfall: „Handeln unter fremden Namen“
Voraussetzung der Stellvertretung III
Vertretungsmacht: Definition: Die Befugnis, für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln zu dürfen
Rechtsgeschäft: Vollmacht, vgl. § 166 II BGB
Gesetz vgl. §§ 1357, 1629 BGB
Abstraktes Rechtsgeschäft
Voraussetzung der Stellvertretung IV
Vollmacht: einseitige, empfangsbedürftige WE
Innenvollmacht § 167 I 1.Alt BGB
Außenvollmacht § 167 I 2. Alt BGB
Grundsätzlich Formfrei; Ausnahmen zB § 1945 III BGB; Besonderheit: § 174 BGB
Arten:
Spezialvollmacht
Gattungsvollmacht
Generalvollmacht
Einzel-Gesamtvollmacht
Haupt-Untervollmacht
Voraussetzung der Stellvertretung V
Vollmacht
abstraktes RG
grundsätzlich losgelöst von dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegendem Kausalverhältnis
Abstraktionsprinzip
Einschränkung: § 168 BGB
Grundverhältnis
kausales Vertragsverhältnis, das der Vollmachtserteilung zugrunde liegt
zB: Arbeitsvertrag gem. § 611 BGB
Voraussetzung der Stellvertretung VI
Erlöschen der Vollmacht
Beendigung des Grundverhältnisses, vgl. § 168 S 1 BGB
Widerruf, § 168 S 2 BGB
Innenvollmacht, Widerruf gegenüber Vertreter
Außenvollmacht, Schutz des Dritten vgl. § 170 BGB mit der Einschränkung nach § 173 BGB
Voraussetzung der Stellvertretung VII
Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Es liegt keine Vollmacht vor
Der Dritte kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehensablauf auf eine Bevollmächtigung schließen
Der Vertretene muss den Rechtschein in zurechender Weise gesetzt haben
Voraussetzung der Stellvertretung VIII
Duldungsvollmacht:
Definition: Liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternimmt
Anscheinsvollmacht:
Definition: Liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können
Voraussetzung der Stellvertretung IX
Der Vertreter hat ohne Vertretungsmacht gehandelt:
Bei Verträgen gilt § 177 BGB
Bei einseitigen RG gilt § 180 BGB
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB
Haftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz nach § 179 I BGB, wenn Vertreter einen Vertrag ohne Vertretungsmacht geschlossen hat
Haftung des Vertreters, beschränkt auf den Vertrauensschaden bei § 179 II BGB
Ausschluss der Haftung nach § 179 III BGB
Missbrauch der Vertretungsmacht
Kollusion: Der Vertreter und der Dritte wirken beim RG einverständlich zusammen um den Vertretenen zu schädigen. Das RG ist nach § 138 BGB nichtig
Offensichtlicher Missbrauch: Der Vertreter setzt sich über die im Innenverhältnis gesetzte Grenze bei der Ausübung der Vertretungsmacht hinweg und der Dritte ist bösgläubig, d.h. die Beschränkung im Innenverhältnis muss sich dem Dritten aufdrängen.
RF: Beschränkung der Vertretungsmacht durch das Innenverhältnis §177, §180, jedoch nicht direkt im Gesetz geregelt
Insichgeschäft § 181 BGB
Zweck: Vermeidung einer Interessenkollision
§ 181 nicht anwendbar, wenn lediglich rechtlicher Vorteil für den Vertretenen
Selbstkontrahieren
Mehrvertretung
RF: bei Verträgen gilt § 177 BGB analog bei einseitigen RG gilt § 180 BGB analog
Ausnahmen:
Gestattung des Insichgeschäftes
Erfüllung einer Verbindlichkeit
Grundsatz der Privatautonomie
Abschlussfreiheit: Jeder Einzelne hat das Recht selbst zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließt. Ausnahme: Abschlusszwang zB § 22 PersonenbeförderungsG
Gestaltungsfreiheit: Die Parteien bestimmen grundsätzlich den Vertragsinhalt alleine
Formfreiheit; Ausnahme: Gesetz oder Vertrag
Rechtsgeschäfte mit von der Rechtsordnung missbilligtem Inhalt
§ 134 BGB
Gesetz: Def: § 2 EGBGB
RF: Nichtigkeit, wenn sich das Verbot gegen den Inhalt des RG richtet
Keine Nichtigkeit, wenn sich das Verbot nur gegen Art und Weise des Abschlusses des RG richtet (Ordnungsvorschrift) Art.
§ 138 BGB Sittenwidrige RG
Definition: Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, Anknüpfungspunkt: bestehende Sozialmoral.
§ 138 II wucherische Geschäfte
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
Übersicht:
Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 BGB
Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
Anfechtungsgegner, § 143 BGB
Keine Ausschlussgründe, vgl: §§ 121 II, 141 I BGB
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften II
Einleitung
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und darf erst geprüft werden, wenn feststeht, dass eine wirksame WE vorliegt, der Inhalt der WE durch Auslegung festgestellt worden ist.
RF der Anfechtung : Nichtigkeit „ex tunc“ vgl. § 142 BGB Schadenersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB
Anfechtungsgründe, § 119 BGB
Irrtum bei der Willensäußerung:
Dieser liegt vor, wenn die Erklärung unbewusst vom Geschäftswillen abweicht, d.h. das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt BGB
Inhaltsirrtum § 119 I 1.Alt BGB
Anfechtung wegen falscher Übermittlung § 120 BGB
Anfechtungsgründe, § 119 BGB II
Irrtum bei der Willensbildung (sog. Motivirrtum):
Grundsätzlich ist der Motivirrtum unbeachtlich.
Ausnahme: Beachtlicher Motivirrtum
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache gem. § 119 II BGB
gemeinschaftlicher Motivirrtum, RF § 313 WGG
Anfechtungsgrund, § 123 BGB
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung § 123 I 1.Alt
Täuschungshandlung
Irrtum des Getäuschten
Kausalität zwischen Handlung, Irrtum und Abgabe der WE
Arglist des Täuschenden
Besonderheit: § 123 II BGB
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung § 123 I 2. Alt BGB
Ankündigung eines künftigen Übels, Beeinflussung durch psychischen Zwang
Kausalität zwischen Drohung und WE
Widerrechtlichkeit
Besondere Vertragsformen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlage §§ 305 – 310 BGB
Definition: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (der Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt.
Keine AGB, wenn die Bedingungen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind (§ 305 I 3 BGB
Besondere Vertragsformen II
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wirksame Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II BGB, Beachte § 310 I BGB
Vorrang der Individualvereinbarung § 305 b BGB
Keine Überraschungsklausel § 305 c BGB
Besondere Vertragsformen III
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltskontrolle:
Generalklausel, § 307 BGB wegen § 310 I BGB wichtiger Anwendungsbereich: gegenüber Unternehmern
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB
RF bei Unwirksamkeit der AGB : § 306 BGB Beachte : keine geltungserhaltende Reduktion der AGB
Besondere Vertragsformen IV
Verbraucherschutzverträge
Verträge bei denen auf der einen Seite als Vertragspartner ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist
Unternehmer : § 14 BGB
Verbraucher : § 13 BGB
Besondere Vertragsformen V
Verbraucherschutzverträge
Vertragsarten
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312 b BGB
Fernabsatzverträge, § 312 c BGB
Weiterer Verbraucherschutz
AGB § 310 III BGB
Kundenschutz im elektronischen Verkehr, § 312 e BGB
Kundenschutz durch Informationspflichten und Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 355 ff BGB
Verjährung
Einwendung
Rechtshindernde Einwendung zB. Bestreiten eines Vertragsabschlusses
Rechtsvernichtende Einwendung zB. Erfüllung § 362 BGB
Einrede: Die Durchsetzbarkeit eines Anspruches wird angegriffen zB.: Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB oder Verjährung, § 214 BGB
Beachte: Der Schuldner muss sich auf die Einrede berufen
Verjährung II
Nach § 194 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung
Keine Ansprüche:
Absolute Rechte
Gestaltungsrechte (Anfechtung, Rücktritt) vgl. § 218 BGB
Verjährungsfristen
Regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB, drei Jahre
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 BGB
Absolute-/ Höchstfristen § 199 II-IV
Sonstige Verjährungsfristen
Spezialvorschriften zB. §§ 438 oder 634a BGB
§ 196 BGB Rechte an einem Grundstück
§ 197 BGB
§ 198 BGB
Beachte: §§ 200, 201 BGB
Vereinbarung: § 202 BGB
Hemmung der Verjährung
Definition: Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird bei der Verjährungsfrist nicht mitgezählt vgl. § 209 BGB
Ablaufhemmung §§ 210, 211 BGB
§ 203 BGB Vergleichsverhandlungen
§ 204 Rechtsverfolgung
§ 205 Leistungsverweigerungsrecht
Vgl. §§ 206-208 BGB
Neubeginn der Verjährung
Definition: Die Verjährungsfrist beginnt vollständig neu zu laufen
Voraussetzungen: § 212 BGB
Schuldrecht Allgemeiner Teil (AT)
Inhalt des Schuldverhältnisses
Hauptleistungspflichten: Diese prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses und sind für die Einordnung in die verschiedenen Typen des Schuldrechts entscheidend
Nebenleistungspflichten: Diese dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung
Sonstige Nebenpflichten § 241 II Verhaltenspflichten, insbesondere Sorgfalts- und Schutzpflichten
Stück- und Gattungsschulden
Stückschuld:
Definition: Individuelle Bestimmung des Leistungsgegenstandes durch die Vertragsparteien
Gattungsschuld:
Definition: Die geschuldete Leistung ist nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) zu bestimmen
RF: Der S ist nicht verpflichtet, bestimmte Stücke aus der Gattung zu liefern
Konkretisierung, § 243 II BGB
"Der S muss das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben"
Die Leistung muss den Qualitätsanforderungen des § 243 I BGB „mittlerer Art und Güte“ entsprechen
Was der S unternehmen muss richtet sich nach der Art der Schuld
Konkretisierung § 243 II BGB II
Holschuld, § 269 BGB als Regelfall:
Der S muss den Leistungsgegenstand aussondern und für den Gl bereitstellen, ihn nach einigen Auffassungen entsprechend informieren
§ 269 BGB greift immer ein, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben