BGB AT Notes

BGB Allgemeiner Teil (AT)

Aufbau des BGB

  • Das BGB ist unterteilt in:

    • Allgemeiner Teil (§§ 1-240)

    • Schuldrecht (§§ 241-853)

      • Allgemeiner Teil (§§ 241-432)

      • Besonderer Teil (§§ 433-853)

    • Sachenrecht (§§ 854-1296)

    • Familienrecht (§§ 1297-1921)

    • Erbrecht (§§ 1922-2385)

Einteilung von Rechten

  • Objektives Recht:

    • Definition: Privatrecht im objektiven Sinne umfasst alle privatrechtlichen Rechtsnormen.

    • Regelt die Beziehungen zwischen Personen untereinander.

    • Ordnet das Verhältnis von Personen und Sachen.

  • Subjektive Rechte:

    • Definition: Die dem Einzelnen im objektiven Sinne verliehene Macht.

    • Das subjektive Recht steht einem Rechtssubjekt zu.

    • Muss sich aus dem Recht im objektiven Sinne ergeben.

Einteilung der subjektiven Rechte

  • Absolute Rechte

  • Relative Rechte

  • Gestaltungsrechte

  • Unvollkommene Rechte

Erwerb der subjektiven Rechte

  • Originärer Erwerb:

    • Definition: Der Erwerber erwirbt ein Recht, das im Augenblick des Erwerbs neu entsteht und nicht von einem anderen abgeleitet wird.

  • Derivativer Erwerb:

    • Definition: Der Rechtserwerb wird von dem Rechtsvorgänger abgeleitet.

Rechtsfähigkeit

  • Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

  • Dieses Recht steht jedem Menschen, aber auch juristischen Personen zu.

Natürliche Personen

  • Rechtsfähigkeit

    • Beginn: Vollendung der Geburt

    • Ende: Tod des Menschen

    • Besonderheit: Vorverlegte Rechtsfähigkeit, z.B. § 1923 II, § 844 II S.2 BGB.

  • Handlungsfähigkeit

    • Begründung von Rechten und/oder Pflichten durch eigene Handlung.

    • Handlungsfähigkeit ist nicht jedem Menschen zu eigen; vgl. §§ 106ff, 827 BGB.

Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen

  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vornehmen zu können.

  • Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.

Juristische Personen

  • Die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat.

Juristische Personen des Öffentlichen Rechts (ÖR)

  • Die Rechtsfähigkeit und die Verfassung beruhen auf öffentlichem Recht.

Arten der juristischen Personen des ÖR
  • Körperschaften

  • Anstalten

  • Stiftungen

Juristische Personen des Privatrechts

  • Rechtsfähigkeit und Verfassung beruhen auf einem privatrechtlichem Gründungsakt.

Arten der juristischen Personen des Privatrechts
  • Rechtsfähiger Verein (§ 21 ff BGB)

  • Stiftung (§ 80 ff BGB)

  • Aktiengesellschaft (AktG)

  • GmbH (GmbHG)

  • Genossenschaft

  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Keine juristischen Personen des Privatrechts

  • Nicht eingetragener Verein (§ 54 BGB)

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 ff BGB)

  • oHG und KG (§§ 124 ff und 161 ff HGB)

    • Beachte: oHG, KG und GbR wird zumindest Teilrechtsfähigkeit zuerkannt (Träger, der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten, können klagen und verklagt werden).

Rechtsobjekte

  • Rechtsobjekt oder Rechtsgegenstand ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes erstrecken kann.

Arten von Rechtsobjekten

  • Sachen (§ 90 ff BGB), Sonderstatus: Tiere vgl. § 90 a BGB

  • Immaterialgüter, z.B. Urheber-, Patent- oder Markenrechte

  • Rechte, z.B. Eigentum, Forderungen

Sachen (§ 90 ff BGB)

  • Definition: Körperliche Gegenstände.

  • Unterscheidung von Immaterialgütern und Rechten durch die Körperlichkeit.

  • Die Körperlichkeit bestimmt sich nicht nach den Lehren der Physik, sondern nach der Verkehrsanschauung.

  • Beherrschung nach sachenrechtlichen Grundsätzen.

Sachen: Arten

  • Unbewegliche Sachen (Grundstücke)

  • Bewegliche Sachen (alle Sachen außer Grundstücke)

  • Vertretbare Sachen (§ 91 BGB)

  • Verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB)

  • Wesentliche Bestandteile einer Sache (§ 93 BGB), eines Grundstückes (§ 94 BGB), Einschränkung § 95

Die Lehre vom Rechtsgeschäft

  • Ein Rechtsgeschäft ist die gewollte Herbeiführung einer Rechtsfolge durch Willenserklärung.

  • Hinzukommen kann ein Realakt, z.B. die „Übergabe“ bei § 929 S. 1 BGB.

Arten der Rechtsgeschäfte

  • Einseitige Rechtsgeschäfte: Der Rechtserfolg wird durch eine WE herbeigeführt, z.B.: Kündigung, Testament.

  • Mehrseitige Rechtsgeschäfte: Der Rechtserfolg wird durch mindestens zwei übereinstimmende WE herbeigeführt, z.B. Verträge.

Einseitige Rechtsgeschäfte

  • Empfangsbedürftige RG: z.B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung

  • Nichtempfangsbedürftige RG: z.B. Testament, Auslobung (§ 657 BGB)

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

  • Gegenseitige Verträge (Synallagma): z.B. Kauf, Miete

  • Einseitig verpflichtende Verträge: z.B. Bürgschaft, Schenkung, Auftrag

Differenzierung der Rechtsgeschäfte

  • Verpflichtungsgeschäfte:

    • Definition: Ein RG, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, z.B. § 433 BGB.

    • Beachte: An der dinglichen Rechtslage ändert sich noch nichts.

  • Verfügungsgeschäfte:

    • Definition: Ein RG, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, z.B.: § 929 BGB.

Verträge

  • Die wichtigste Unterscheidung ist zwischen dem schuldrechtlichem und dem dinglichen Vertrag.

  • Der schuldrechtliche Vertrag lässt Ansprüche entstehen, der dingliche Vertrag bewirkt eine tatsächliche Rechtsänderung.

Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte (RG)

  • Kausale RG:

    • Definition: RG, bei denen der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des RG gehört.

    • Hierzu gehören die meisten Verpflichtungsgeschäfte.

  • Abstrakte RG:

    • Definition: RG, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind.

    • Grundsätzlich Verfügungsgeschäfte.

    • Ausnahme: z.B. § 781 -> aus dem RG geht nicht hervor, warum es geschlossen wurde.

Abstraktionsprinzip

  • Definition: Rechtliche Trennung zwischen kausalem und abstraktem RG (Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft).

  • Die Unwirksamkeit des kausalem RG führt nicht von sich aus zur Unwirksamkeit des abstraktem RG; das Gleiche gilt umgekehrt.

Willenserklärung

  • Der geäußerte Wille, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen.

Bestandteile einer WE

  • Äußerer (obj.) Tatbestand:

    • Definition: Äußeres Verhalten, das nach Vereinbarung oder Verkehrssitte den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.

  • Innerer (subj.) Tatbestand:

    • Handlungswille

    • Erklärungsbewusstsein

    • Geschäftswille

Fehlen von TB-Voraussetzungen einer WE

  • Objektiver Erklärungstatbestand:

    • RF: keine WE

  • Subjektiver TB:

    • Handlungswille:

      • RF: keine WE

    • Erklärungsbewusstsein:

      • RF: WE +, aber Anfechtung analog § 119 I 2 BGB

Fehlen von TB- Voraussetzungen einer WE II

  • Subjektiver TB 3. Geschäftswille:

    • RF: Grundsätzlich wirksame WE, aber:

      • Geheimer Vorbehalt § 116 BGB

      • Scherzerklärung § 118 BGB

      • Scheingeschäft § 117 BGB

      • Anfechtung wegen Irrtum § 119 ff BGB

Wirksamwerden einer WE

  • Definition: Eine WE ist wirksam geworden, wenn sie einen Rechtserfolg herbeigeführt hat, z.B. Bindung an den Vertrag § 145 BGB, wirksame Auslobung.

  • Nicht empfangsbedürftige WE:

    • Wirksamkeit mit Abgabe der WE, z.B. Testament § 1937 BGB

  • Empfangsbedürftige WE: differenzieren:

Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE

  • Unter Anwesenden:

    • Vernehmungstheorie

  • Unter Abwesenden:

    • Zugang § 130 BGB

      • Definition: Die WE muss in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger sich von ihr Kenntnis verschaffen kann.

Geschäftsfähigkeit

  • Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können.

  • Unterscheidung:

    • Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB

    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 f.f. BGB

    • Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit, vgl. § 2 BGB

Geschäftsunfähigkeit

  • Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen.

  • RF: Die WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig § 105 I BGB, Einschränkung: § 105 a BGB Besonderer Fall: § 105 II BGB

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

  • Definition: Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben.

  • Grundsatz: Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer WE grds. der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, er erlangt lediglich einen rechtlichen Vorteil § 107 BGB.

Zustimmung (Oberbegriff)

  • Einwilligung: vgl. § 183 BGB vorherige Zustimmung.

  • Genehmigung: vgl. § 184 BGB nachträgliche Zustimmung.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit II

  • Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB

    • Beachte: Entscheidend ist allein die rechtliche Wirkung, nicht aber der wirtschaftliche Erfolg des RG

Rechtlicher Vorteil bei Beschränkter Geschäftsfähigkeit

  • Verpflichtungsgeschäfte:

    • Gegenseitige Verträge (-)

    • Einseitig verpflichtende Verträge (+), wenn der Minderjährige nicht der verpflichtende Teil ist

  • Verfügungsgeschäfte:

    • Rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des Minderjährigen ein Recht übertragen oder verändert wird

Rechtsfolge bei fehlender Einwilligung

  • Verträge, § 108 BGB:

    • Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages

    • Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter möglich

  • Einseitige RG, § 111 BGB:

    • Grundsätzlich: Unwirksamkeit

    • Ausnahme: § 111 S.2 BGB

"Taschengeldparagraph" § 110 BGB

  • Besonderer Fall der „Einwilligung“ iSd § 107 BGB

  • Der Minderjährige muss die Leistung bewirken, d.h. vollständig erfüllen

  • Ratenzahlungsgeschäfte grds. durch § 110 nicht gedeckt, werden aber wirksam mit Zahlung der letzten Rate

Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB

  • Betrieb eines Erwerbsgeschäftes § 112 BGB

  • Dienst-oder Arbeitsverhältnisse § 113 BGB

Zustandekommen von Verträgen

  • Definition: Vertrag ist eine Willenseinigung.

  • Ein RG, das aus inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht.

  • Die zeitlich erste WE bezeichnet man als „Angebot“ oder „Antrag“, die spätere als „Annahme“

Angebot

  • Definition: Eine empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.

  • Besonderheiten:

    • Offerte ad incertas personas

    • Invitatio ad offerendum

Erlöschen des Angebotes

  • Ablehnung, § 146 BGB

    • Besonderheit § 150 II BGB

  • Fristablauf § 146 BGB iVm §§ 147 – 149 BGB

    • § 147 I gegenüber Anwesenden

    • § 147 II gegenüber Abwesenden

    • Antragsfrist § 148 BGB

    • Besonderheit: 149 BGB

  • Tod des Antragenden vgl. § 153 BGB, aber auch § 130 II BGB

Annahme

  • Definition:

  • Eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

  • Besonderheit: § 151 BGB

    • Eine Erklärung ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten

    • Der Antragende hat auf den Zugang der Annahme verzichtet

Dissens: Nichtübereinstimmung der Willenserklärungen

  • Offener Dissens § 154 BGB: Definition: Liegt vor, wenn die Parteien wissen, dass sie sich nicht geeinigt haben

  • Versteckter Dissens § 155 BGB: Definition: Die Parteien glauben sich geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit ein Einigungsmangel vorliegt

Stellvertretung §§ 164 ff BGB

  • Grundsätzlich: Wer eine WE abgibt, handelt in der Regel für sich selbst, die RF seines rechtsgeschäftlichen Handelns sollen ihn treffen

  • Bei der Stellvertretung handelt eine Person (der Vertreter), die RF treffen aber eine andere Person (den Vertretenden)

  • Aktive Stellvertretung § 164 I BGB

  • Passive Stellvertretung § 164 III BGB

  • Beteiligte Personen:

    • der Stellvertreter

    • der Vertretende

    • der Dritte

Stellvertretung §§ 164 ff BGB Abgrenzungen

  • Grundsätzlich: Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen eines anderen und mit Vertretungsmacht

  • Anwendungsgebiet: Abgabe oder Empfang von WE

  • Keine Stellvertretung

    • Reine Realakte (Tathandlungen)

    • Sog. Mittelbare Stellvertretung

    • Handeln als Bote

Voraussetzungen der Stellvertretung

  • Zulässigkeit der Stellvertretung

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters § 165 BGB

  • Eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Stellvertreters

  • Offenkundigkeitsprinzip

  • Vertretungsmacht

Voraussetzung der Stellvertretung II

  • Offenkundigkeitsprinzip: Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln, vgl. § 164 I 2 BGB

  • Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip

    • § 1357 BGB

    • „Geschäft für den, den es angeht“

    • Sonderfall: „Handeln unter fremden Namen“

Voraussetzung der Stellvertretung III

  • Vertretungsmacht: Definition: Die Befugnis, für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln zu dürfen

    • Rechtsgeschäft: Vollmacht, vgl. § 166 II BGB

    • Gesetz vgl. §§ 1357, 1629 BGB

    • Abstraktes Rechtsgeschäft

Voraussetzung der Stellvertretung IV

  • Vollmacht: einseitige, empfangsbedürftige WE

    • Innenvollmacht § 167 I 1.Alt BGB

    • Außenvollmacht § 167 I 2. Alt BGB

    • Grundsätzlich Formfrei; Ausnahmen zB § 1945 III BGB; Besonderheit: § 174 BGB

    • Arten:

      • Spezialvollmacht

      • Gattungsvollmacht

      • Generalvollmacht

      • Einzel-Gesamtvollmacht

      • Haupt-Untervollmacht

Voraussetzung der Stellvertretung V

  • Vollmacht

    • abstraktes RG

    • grundsätzlich losgelöst von dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegendem Kausalverhältnis

    • Abstraktionsprinzip

    • Einschränkung: § 168 BGB

  • Grundverhältnis

    • kausales Vertragsverhältnis, das der Vollmachtserteilung zugrunde liegt

    • zB: Arbeitsvertrag gem. § 611 BGB

Voraussetzung der Stellvertretung VI

  • Erlöschen der Vollmacht

    • Beendigung des Grundverhältnisses, vgl. § 168 S 1 BGB

    • Widerruf, § 168 S 2 BGB

      • Innenvollmacht, Widerruf gegenüber Vertreter

      • Außenvollmacht, Schutz des Dritten vgl. § 170 BGB mit der Einschränkung nach § 173 BGB

Voraussetzung der Stellvertretung VII

  • Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht

    • Es liegt keine Vollmacht vor

    • Der Dritte kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehensablauf auf eine Bevollmächtigung schließen

    • Der Vertretene muss den Rechtschein in zurechender Weise gesetzt haben

Voraussetzung der Stellvertretung VIII

  • Duldungsvollmacht:

    • Definition: Liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternimmt

  • Anscheinsvollmacht:

    • Definition: Liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können

Voraussetzung der Stellvertretung IX

  • Der Vertreter hat ohne Vertretungsmacht gehandelt:

    • Bei Verträgen gilt § 177 BGB

    • Bei einseitigen RG gilt § 180 BGB

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB

  • Haftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadensersatz nach § 179 I BGB, wenn Vertreter einen Vertrag ohne Vertretungsmacht geschlossen hat

  • Haftung des Vertreters, beschränkt auf den Vertrauensschaden bei § 179 II BGB

  • Ausschluss der Haftung nach § 179 III BGB

Missbrauch der Vertretungsmacht

  • Kollusion: Der Vertreter und der Dritte wirken beim RG einverständlich zusammen um den Vertretenen zu schädigen. Das RG ist nach § 138 BGB nichtig

  • Offensichtlicher Missbrauch: Der Vertreter setzt sich über die im Innenverhältnis gesetzte Grenze bei der Ausübung der Vertretungsmacht hinweg und der Dritte ist bösgläubig, d.h. die Beschränkung im Innenverhältnis muss sich dem Dritten aufdrängen.

    • RF: Beschränkung der Vertretungsmacht durch das Innenverhältnis §177, §180, jedoch nicht direkt im Gesetz geregelt

Insichgeschäft § 181 BGB

  • Zweck: Vermeidung einer Interessenkollision

  • § 181 nicht anwendbar, wenn lediglich rechtlicher Vorteil für den Vertretenen

  • Selbstkontrahieren

  • Mehrvertretung

  • RF: bei Verträgen gilt § 177 BGB analog bei einseitigen RG gilt § 180 BGB analog

  • Ausnahmen:

    • Gestattung des Insichgeschäftes

    • Erfüllung einer Verbindlichkeit

Grundsatz der Privatautonomie

  • Abschlussfreiheit: Jeder Einzelne hat das Recht selbst zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließt. Ausnahme: Abschlusszwang zB § 22 PersonenbeförderungsG

  • Gestaltungsfreiheit: Die Parteien bestimmen grundsätzlich den Vertragsinhalt alleine

  • Formfreiheit; Ausnahme: Gesetz oder Vertrag

Rechtsgeschäfte mit von der Rechtsordnung missbilligtem Inhalt

  • § 134 BGB

    • Gesetz: Def: § 2 EGBGB

    • RF: Nichtigkeit, wenn sich das Verbot gegen den Inhalt des RG richtet

    • Keine Nichtigkeit, wenn sich das Verbot nur gegen Art und Weise des Abschlusses des RG richtet (Ordnungsvorschrift) Art.

  • § 138 BGB Sittenwidrige RG

    • Definition: Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, Anknüpfungspunkt: bestehende Sozialmoral.

    • § 138 II wucherische Geschäfte

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

  • Übersicht:

    • Anfechtungsgrund §§ 119, 120, 123 BGB

    • Anfechtungserklärung, § 143 BGB

    • Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB

    • Anfechtungsgegner, § 143 BGB

    • Keine Ausschlussgründe, vgl: §§ 121 II, 141 I BGB

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften II

  • Einleitung

    • Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und darf erst geprüft werden, wenn feststeht, dass eine wirksame WE vorliegt, der Inhalt der WE durch Auslegung festgestellt worden ist.

    • RF der Anfechtung : Nichtigkeit „ex tunc“ vgl. § 142 BGB Schadenersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB

Anfechtungsgründe, § 119 BGB

  • Irrtum bei der Willensäußerung:

    • Dieser liegt vor, wenn die Erklärung unbewusst vom Geschäftswillen abweicht, d.h. das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

    • Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt BGB

    • Inhaltsirrtum § 119 I 1.Alt BGB

    • Anfechtung wegen falscher Übermittlung § 120 BGB

Anfechtungsgründe, § 119 BGB II

  • Irrtum bei der Willensbildung (sog. Motivirrtum):

    • Grundsätzlich ist der Motivirrtum unbeachtlich.

    • Ausnahme: Beachtlicher Motivirrtum

      • Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache gem. § 119 II BGB

      • gemeinschaftlicher Motivirrtum, RF § 313 WGG

Anfechtungsgrund, § 123 BGB

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung § 123 I 1.Alt

    • Täuschungshandlung

    • Irrtum des Getäuschten

    • Kausalität zwischen Handlung, Irrtum und Abgabe der WE

    • Arglist des Täuschenden

    • Besonderheit: § 123 II BGB

  • Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung § 123 I 2. Alt BGB

    • Ankündigung eines künftigen Übels, Beeinflussung durch psychischen Zwang

    • Kausalität zwischen Drohung und WE

    • Widerrechtlichkeit

Besondere Vertragsformen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    • Grundlage §§ 305 – 310 BGB

    • Definition: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (der Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt.

    • Keine AGB, wenn die Bedingungen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind (§ 305 I 3 BGB

Besondere Vertragsformen II

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    • Wirksame Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II BGB, Beachte § 310 I BGB

    • Vorrang der Individualvereinbarung § 305 b BGB

    • Keine Überraschungsklausel § 305 c BGB

Besondere Vertragsformen III

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    • Inhaltskontrolle:

      • Generalklausel, § 307 BGB wegen § 310 I BGB wichtiger Anwendungsbereich: gegenüber Unternehmern

      • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB

      • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB

      • RF bei Unwirksamkeit der AGB : § 306 BGB Beachte : keine geltungserhaltende Reduktion der AGB

Besondere Vertragsformen IV

  • Verbraucherschutzverträge

    • Verträge bei denen auf der einen Seite als Vertragspartner ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist

      • Unternehmer : § 14 BGB

      • Verbraucher : § 13 BGB

Besondere Vertragsformen V

  • Verbraucherschutzverträge

    • Vertragsarten

      • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312 b BGB

      • Fernabsatzverträge, § 312 c BGB

    • Weiterer Verbraucherschutz

      • AGB § 310 III BGB

      • Kundenschutz im elektronischen Verkehr, § 312 e BGB

    • Kundenschutz durch Informationspflichten und Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 355 ff BGB

Verjährung

  • Einwendung

    • Rechtshindernde Einwendung zB. Bestreiten eines Vertragsabschlusses

    • Rechtsvernichtende Einwendung zB. Erfüllung § 362 BGB

  • Einrede: Die Durchsetzbarkeit eines Anspruches wird angegriffen zB.: Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB oder Verjährung, § 214 BGB

    • Beachte: Der Schuldner muss sich auf die Einrede berufen

Verjährung II

  • Nach § 194 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung

  • Keine Ansprüche:

    • Absolute Rechte

    • Gestaltungsrechte (Anfechtung, Rücktritt) vgl. § 218 BGB

Verjährungsfristen

  • Regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB, drei Jahre

    • Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 BGB

    • Absolute-/ Höchstfristen § 199 II-IV

  • Sonstige Verjährungsfristen

    • Spezialvorschriften zB. §§ 438 oder 634a BGB

    • § 196 BGB Rechte an einem Grundstück

    • § 197 BGB

    • § 198 BGB

    • Beachte: §§ 200, 201 BGB

    • Vereinbarung: § 202 BGB

Hemmung der Verjährung

  • Definition: Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird bei der Verjährungsfrist nicht mitgezählt vgl. § 209 BGB

  • Ablaufhemmung §§ 210, 211 BGB

  • § 203 BGB Vergleichsverhandlungen

  • § 204 Rechtsverfolgung

  • § 205 Leistungsverweigerungsrecht

  • Vgl. §§ 206-208 BGB

Neubeginn der Verjährung

  • Definition: Die Verjährungsfrist beginnt vollständig neu zu laufen

  • Voraussetzungen: § 212 BGB

Schuldrecht Allgemeiner Teil (AT)

Inhalt des Schuldverhältnisses

  • Hauptleistungspflichten: Diese prägen die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses und sind für die Einordnung in die verschiedenen Typen des Schuldrechts entscheidend

  • Nebenleistungspflichten: Diese dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung

  • Sonstige Nebenpflichten § 241 II Verhaltenspflichten, insbesondere Sorgfalts- und Schutzpflichten

Stück- und Gattungsschulden

  • Stückschuld:

    • Definition: Individuelle Bestimmung des Leistungsgegenstandes durch die Vertragsparteien

  • Gattungsschuld:

    • Definition: Die geschuldete Leistung ist nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) zu bestimmen

      • RF: Der S ist nicht verpflichtet, bestimmte Stücke aus der Gattung zu liefern

Konkretisierung, § 243 II BGB

  • "Der S muss das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben"

    • Die Leistung muss den Qualitätsanforderungen des § 243 I BGB „mittlerer Art und Güte“ entsprechen

    • Was der S unternehmen muss richtet sich nach der Art der Schuld

Konkretisierung § 243 II BGB II

  • Holschuld, § 269 BGB als Regelfall:

    • Der S muss den Leistungsgegenstand aussondern und für den Gl bereitstellen, ihn nach einigen Auffassungen entsprechend informieren

    • § 269 BGB greift immer ein, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben