Verschiedenheit der Rechtsquellen

Verschiedenheit der Rechtsquellen

  • Def. Rechtsquelle in juristischen Alltagspraxis: Quellen aus denen man Rechtskenntnis schöpft
  • Def. Rechtsquelle in rechtstheoretischer Perspektive: Frage nach dem ureigentlichsten Ursprung des Rechts
  • Frage ob Gerechtigkeit und Moral notwendige inhaltliche Kriterien für das positive Recht sind
  • Naturrecht:

→Recht in einer natürlichen, moralischen Ordnung begründet

→neben Naturrecht gibt es auch positives Recht, dass gemäß Naturrecht zu entwickeln ist

→Naturrecht trotzdem unabhängig von pos. Recht und ist ihm übergeordnet

→Charakteristika Naturrecht: Ewig gleichbleibendes Sittengesetz, dass jeder Mensch durch sein Menschsein erkennen muss; Richtiges Handeln als Vorraussetzung für das individuelle und kollektive Glück (Deontologie)

traditionelles Naturrecht im Christentum betrachtet Recht deshalb als sinnvoll weil sie der Weisheit Gottes entspringt

→Deutung des Naturrechts als Vernunftrecht

Antike: vier Determinanten des Naturrechts (universell, unveränderlich; steht hierarchisch über kodifizierten Gesetzen von pol. Autoritäten; bestimmt ob pos. Gesetze bindend sind, ersetzen diese sonst; durch Vernunft von Menschen erkannt) ⇒Basis für Vernunftrecht der Aufklärung

Naturrecht heute: heutzutage anerkannte Naturrechtssätze wie Verbot Tötung, Sklaverei, Menschlichkeitsverbrechens, Angriffkrieges, Grundsatz pacta sunt servanda (Vertragstreue); Bsp. §16 ABGB (Jeder Mensch hat Rechte und ist als Person zu betrachten) und Art. 1 Abs. 1 GG (Würde unantastbar)

  • Gewohnheitsrecht:

→Entwickelt sich aus Brauchtum und Sitten die sich nach der Zeit zu Rechtsnorm verdichten ⇒Grenze zwischen sittlichen Regeln und Gewohnheitsrecht deshalb fließend

→ursprünglich nicht gesetzlich festgelegt und deshalb nicht wirklich konkretisiert

→Brauch qualifiziert sich als Gewohnheitsrecht durch zwei Faktoren: er überstreckt sich über längeren Zeitraum (longa consuetudo) und die Ausübung soll aus der Überzeugung heraus geschehen, dass man Recht befolgt (opinio iuris)

→nicht wie Gesetzesrecht, wo Gesetz aus bewusstem Willensakt heraus entsteht, sondern ein Produkt einer länger anhaltenden Praxis

→auch Gewohnheitsrecht als eigene Rechtsquelle ist positives Recht da es von Menschen für Menschen geschaffen wird

→Bedeutungsverlust im 16. Jhdt. durch statischen Charakter, der er schwierig macht, soziale Prozesse zu steuern und rasch wandelnden Leben zu regeln (Aufstieg der Städte und der Entwicklung des Waren und Geldverkehrs) und der Verrechtlichung

Gestattungs- vs. Übungstheorie: in Ö. Gestattungstheorie (§10 ABGB Auf Gewohnheiten nur Rücksicht genommen wenn Gesetz sich darauf beruft)

→Heute nur geringe Bedeutung vor allem im Unternehmensrecht (Handelsbräuche) und Völkerrecht (Völkergewohnheitssitten) oder als Interpretationshilfe in der Rechtsanwendung

  • Positives Recht (=gesatztes Recht):

→heute bedeutenste Rechtsquelle

→Rechtsnormen als Produkt staatlicher Entscheidungsprozesse die befolgt werden und im Falle einer Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt werden können

→besonders durch Veränderungen (größere Mobilität, größere Problemlösungskapazitäten notwendig, komplexere Gesellschaft) nötig

→durch positive Recht Steigerung der Rechtsqualität, Sicherheit und Effizienz

→Handeln der Staatsorgane nur mehr auf Grundlage des positiven Rechts möglich ⇒Rechtsstaatlichkeit

  • Rechtsbildung durch Rechtssprechung:

→Rechtssprechung einerseits nur Rechtsanwendung, Urteile sind nur verbindlich für die jeweilige Rechtssache, trotzdem gibt es Gründe warum Präjudizien zulässig sind

⇒Urteilsspruch führt zu inhaltlicher Anreicherung und Konkretisierung des Rechts

⇒Zeitliche Differenz zwischen Rechtssetzung und Normanwendung durch Gerichte (durch Präjudizien Möglichkeit von Einbringung neuer Werte, Rechtsfortentwicklung)

⇒abstraktes Recht und konkrete Rechtsanwendung durch Gerichte ergänzen sich zu systematischer Einheit

→Präjudiz in der Gerichtspraxis ebenso wichtig wie generelle Gesetzesnormen

→Def. Präjudiz: bereits getroffene Gerichtsentscheidung eines oberen Gerichts, der mit dem zu beurteilenden Fall große Ähnlichkeit hat

→Präjudizien schaffen Recht obwohl das in einer Demokratie normalerweise nur der Gesetzgeber kann; Grund dafür: Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und Praktikabilität (Entlastung der rechtsprechenden Organe wenn sie auf bereits bestehende Interpretationen und Begründungen eines Falls zurückgreifen können)

Präjudizien in Österreich:

⇒haben hier einen Leitliniencharakter aber offiziell keine Bindungswirkung

⇒Präjudizien bekommen Verbindlichkeit durch argumentative Überzeugungskraft der Entscheidungsbegründung

⇒ähnliche Fälle sollen ähnliche Entscheidungen nach sich ziehen (Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit, Entlastungsfunktion)

⇒Richter kann sich nicht einfach über Präjudiz hinwegsetzen, sondern muss die Entscheidung begründen können

Präjudizienvermutung: Vermutung, dass Präjudizien richtig liegen, wenn man von P. abgehen möchte liegt Begründungslast auf der Person die abweichen möchte

Angloamerkanisches System des Common Law/Case Law

⇒historisch in Rechtsprechung des Gerichts von Westminster im 15. und 16. Jhdt begründet

⇒Juristen müssen Präzedenzfälle () finden die vorliegendem Fall gleichen

⇒Common Law setzt sich aus dichtem Netz von Gerichtsentscheidungen zusammen, es gibt für viele Rechtsgebiete, vor allem Privatrecht, keine Gesetze

⇒in Europa: Gesetzesrecht; in USA: Richterrecht (System des Case Law; Recht wird durch Entscheidungen in Rechtsfällen ge- und weiterbildet, Gerichte haben eine Konkretisierungs- und Kundmachungsfunktion)

⇒Vorstellung, dass Recht ein Produkt der Entscheidungspraxis von Rechtsanwendern ist grundlegend für angloamerikanische Rechtskultur

⇒geschriebenes Gesetz ist nur ergänzend und korrigierend

⇒derzeit nimmt Bedeutung des vom Gesetzgeber geschaffenen Gesetzesrecht trotzdem zu (z.B. IRA)

⇒große Bedeutung im Zivil- und Strafrecht

⇒bei Ausformulieren von Präzedenzfällen können Richter auch konkurrierende und abweichende Meinungen abgeben; wenn man mit Ergebnis übereinstimmt aber anders argumentieren würde kann man das mit einer concurring opinion zeigen; wenn man bei Abstimmung unterlegen ist und Umstände aufzeigen möchte, auf die sich künftiges overruling stützen kann dissenting opinion

⇒Stärke der Bindungswirkung eines Präzendenzfalls hängt von Anzahl und Qualität der konkurrierenden oder abweichenden Rechtsmeinungen ab