BGB Vertragsbedingungen PPP

Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

  • Institution: Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

  • Englischer Name: Berlin School of Economics and Law

Studiengang Rechtspflege ESJ 2024

  • Vorlesung: Modul 01 Zivilrecht (BGB Allgemeiner Teil / Schuldrecht)

  • Besonderer Teil: Schuldrecht BT – Vertragliche Schuldverhältnisse

  • Dozent: Prof. Dr. Matthias Nicht

  • Semester: Wintersemester 2024 / 2025

  • Datum: 07. Oktober 2024

C. Schuldrecht - Besonderer Teil (§§ 433 - 853 BGB)

I. Ausgewählte Vertragstypen des besonderen Schuldrechts

II. Definition Vertrag

  • Vertrag: Willenseinigung mehrerer Personen (natürliche sowie juristische Personen, Personengesellschaften).

  • Rechtsgeschäft: Besteht aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens 2 Personen (Angebot und Annahme; §§ 130 ff. BGB).

  • Willenserklärung: Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens, bestehend aus innerem Willen und tatsächlicher Äußerung.

  • Rechtsgründe: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, S. 43 (Definitionen).

III. Willenserklärung

  • Aufbau:

    • Wille (innerer Tatbestand)

    • Äußerung (äußerer Tatbestand)

  • Typen:

    • Handlungswille

    • Erklärungswille

    • Geschäftswille

    • Arten:

      • ausdrücklich

      • konkludent

  • Schweigen: ob es als Willenserklärung gewertet werden kann.

IV. Empfangsbedürftige vs. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

  • Empfangsbedürftige: Sind an einen Empfänger gerichtet (z.B. Kündigung, Vertragsangebot).

  • Nicht empfangsbedürftige: Sind nicht an einen Empfänger gerichtet (z.B. Testament, Auslobung).

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • Empfangsbedürftige Willenserklärung: Wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

  • Ausnahmen: § 151 BGB (Wirksamwerden mit Abgabe).

VI. Abgabe der Willenserklärung

  • Abgabe erfolgt in Form der Entäußerung.

  • Bei Anwesenden:

    • Müntliche und schriftliche Willenserklärungen.

  • Bei Abwesenden:

    • Übermittlung durch Boten, muss dem Empfänger zugänglich gemacht werden.

VII. Formvorschriften

  • Zweck: Warn-, Beweis-, Belehrungs-, Schutz- und Dokumentationsfunktion.

  • Arten:

    • Schriftform (§ 126 BGB): für Bürgschaftsverträge, Schuldanerkenntnisse, Verbraucherdarlehen, usw.

    • Elektronische Form (§ 126a BGB): bei Schriftform erforderlich, außer gesetzlichen Anordnungen.

    • Textform (§ 126b BGB): besondere Regelungen für Verbraucherverträge.

    • Notarielle Beurkundung: Grundstückserwerb, Eheverträge.

VIII. Nichteinhaltung von Formvorschriften

  • Rechtsfolgen:

    • Grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB).

    • Ausnahme: Wirksamkeit bei vorteilhaften Erklärungen (§§ 477 Abs. 2, 550 BGB).

  • Heilungsmöglichkeiten: Erfüllung, Bewirken der Schenkung, Übergabe.

IX. Stellvertretung (§ 164 BGB)

  • Definition: Eigene Willenserklärung des Vertreters im fremden Namen.

  • Rechtsfolge: Einigung zwischen Vertretenem und Vertragspartner.

  • Vorraussetzungen: Zulässigkeit bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.

X. Geschäftsunfähigkeit

  • Definition: Person kann keinerlei Willenserklärungen abgeben (z.B. Kinder bis 7 Jahre).

  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben.

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

XI. Pflichten und Rechte im Rahmen von Verträgen

  • Pflichten des Verkäufers: Übergabe, Gewährleistung, Bereitstellung mangelfreier Ware.

  • Rechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz.

  • Beendigung: Kündigung, Rücktritt, Vertragsablauf.

XII. Beispiel Verträge

  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Übertragung von Vermögensgegenständen, gegenseitige Verpflichtungen.

  • Darlehensvertrag: Rückzahlungs- und Verzinsungspflichten, formfeste Kündigung.

  • Schenkungsvertrag (§ 516 ff. BGB): Unentgeltliche Zuwendung.

  • Mietvertrag (§ 535 ff. BGB): Überlassung von Wohnraum, Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter.