BGB Vertragsbedingungen PPP
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Institution: Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Englischer Name: Berlin School of Economics and Law
Studiengang Rechtspflege ESJ 2024
Vorlesung: Modul 01 Zivilrecht (BGB Allgemeiner Teil / Schuldrecht)
Besonderer Teil: Schuldrecht BT – Vertragliche Schuldverhältnisse
Dozent: Prof. Dr. Matthias Nicht
Semester: Wintersemester 2024 / 2025
Datum: 07. Oktober 2024
C. Schuldrecht - Besonderer Teil (§§ 433 - 853 BGB)
I. Ausgewählte Vertragstypen des besonderen Schuldrechts
II. Definition Vertrag
Vertrag: Willenseinigung mehrerer Personen (natürliche sowie juristische Personen, Personengesellschaften).
Rechtsgeschäft: Besteht aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens 2 Personen (Angebot und Annahme; §§ 130 ff. BGB).
Willenserklärung: Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens, bestehend aus innerem Willen und tatsächlicher Äußerung.
Rechtsgründe: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, S. 43 (Definitionen).
III. Willenserklärung
Aufbau:
Wille (innerer Tatbestand)
Äußerung (äußerer Tatbestand)
Typen:
Handlungswille
Erklärungswille
Geschäftswille
Arten:
ausdrücklich
konkludent
Schweigen: ob es als Willenserklärung gewertet werden kann.
IV. Empfangsbedürftige vs. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
Empfangsbedürftige: Sind an einen Empfänger gerichtet (z.B. Kündigung, Vertragsangebot).
Nicht empfangsbedürftige: Sind nicht an einen Empfänger gerichtet (z.B. Testament, Auslobung).
V. Wirksamkeitsvoraussetzungen
Empfangsbedürftige Willenserklärung: Wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ausnahmen: § 151 BGB (Wirksamwerden mit Abgabe).
VI. Abgabe der Willenserklärung
Abgabe erfolgt in Form der Entäußerung.
Bei Anwesenden:
Müntliche und schriftliche Willenserklärungen.
Bei Abwesenden:
Übermittlung durch Boten, muss dem Empfänger zugänglich gemacht werden.
VII. Formvorschriften
Zweck: Warn-, Beweis-, Belehrungs-, Schutz- und Dokumentationsfunktion.
Arten:
Schriftform (§ 126 BGB): für Bürgschaftsverträge, Schuldanerkenntnisse, Verbraucherdarlehen, usw.
Elektronische Form (§ 126a BGB): bei Schriftform erforderlich, außer gesetzlichen Anordnungen.
Textform (§ 126b BGB): besondere Regelungen für Verbraucherverträge.
Notarielle Beurkundung: Grundstückserwerb, Eheverträge.
VIII. Nichteinhaltung von Formvorschriften
Rechtsfolgen:
Grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB).
Ausnahme: Wirksamkeit bei vorteilhaften Erklärungen (§§ 477 Abs. 2, 550 BGB).
Heilungsmöglichkeiten: Erfüllung, Bewirken der Schenkung, Übergabe.
IX. Stellvertretung (§ 164 BGB)
Definition: Eigene Willenserklärung des Vertreters im fremden Namen.
Rechtsfolge: Einigung zwischen Vertretenem und Vertragspartner.
Vorraussetzungen: Zulässigkeit bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.
X. Geschäftsunfähigkeit
Definition: Person kann keinerlei Willenserklärungen abgeben (z.B. Kinder bis 7 Jahre).
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
XI. Pflichten und Rechte im Rahmen von Verträgen
Pflichten des Verkäufers: Übergabe, Gewährleistung, Bereitstellung mangelfreier Ware.
Rechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz.
Beendigung: Kündigung, Rücktritt, Vertragsablauf.
XII. Beispiel Verträge
Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Übertragung von Vermögensgegenständen, gegenseitige Verpflichtungen.
Darlehensvertrag: Rückzahlungs- und Verzinsungspflichten, formfeste Kündigung.
Schenkungsvertrag (§ 516 ff. BGB): Unentgeltliche Zuwendung.
Mietvertrag (§ 535 ff. BGB): Überlassung von Wohnraum, Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter.