Einführung in das juristische Arbeiten
Dozent: Prof. Dr. Martina Merker
Kurs: Grundlagen juristisches Arbeiten
Semester: Einführungswoche/Sommersemester 2026
Teil 2: Recht und Gerechtigkeit
Recht, Gerechtigkeit und Rechtsprechung
- Recht haben vs. Recht bekommen:
- Es besteht ein Unterschied zwischen rechtlichen Ansprüchen und deren Durchsetzbarkeit vor Gericht; diese beiden Konzepte sind nicht identisch.
- Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei:
- Übersetzung: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in der Hand Gottes.“
- Bedeutung: Im Kontext von rechtlichen Auseinandersetzungen sind die Ausgangsbedingungen oft ungewiss, und das Ergebnis könnte unberechenbar sein.
- Ohne Schuss kein Ius:
- Übersetzung: „Ohne Beweis gibt es kein Recht.“
- Bedeutung: Ansprüche oder Rechte müssen durch Beweise untermauert werden; alles, was nicht schriftlich oder durch Zeugen bestätigt ist, hat keine rechtliche Relevanz.
- Die Rolle von Anwälten:
- Eine rechtliche Vertretung ist notwendig, wenn ein Rechtsstreit vor Gericht gebracht werden soll.
- Beweislast:
- Alles, was nicht bewiesen werden kann, gilt nicht als „Recht.“
Beispiel: Das Kürbisbeispiel
- Drei Freundinnen besuchen einen Wochenmarkt und entdecken einen letzten Kürbis, was zu Streitigkeiten über den Erwerb führt, da nur eine von ihnen den Kürbis erhalten kann.
Beispiel: Trau schau wem….
- Szenario:
- Neffe (N) plant, ein Haus zu bauen, benötigt aber finanzielle Unterstützung. Er nimmt Kontakt zu seinem Onkel (O) auf, der ihm ein zinsloses Darlehen von 100.000 Euro anbietet.
- Beide Parteien sind sich über die Bedingungen des Darlehens nicht einig. N glaubt, dass das Geld ein Geschenk ist, während O darauf besteht, dass es ein Darlehen war.
- Das Problem: Es gibt keine schriftliche Vereinbarung und Zeugen vom Telefonat; O kann die Darlehensabrede nicht beweisen.
- Relevante rechtliche Punkte:
- BGB § 488 (Darlehensvertrag) und § 516 (Schenkung).
- Dilemma: Ohne schriftliche Beweise ist es für O schwierig, Rückzahlungen vor Gericht durchzusetzen.
Begriff und Aufgabe des Rechts
- Definition von „Recht“:
- Unterschiede in der Laien- versus juristischen „Profisphäre“.
- Recht und Gerechtigkeit:
- Das Rechtsverständnis teilt sich in:
- Objektives Recht: Die Gesamtheit der Bestimmungen, an die sich alle zu halten haben.
- Beispiele: BGB, HGB, GmbHG.
- Subjektives Recht: Der individuelle Anspruch, der geltend gemacht werden kann.
- Beispiel: Ein Verkäufer kann von einem Käufer den Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
- Objektives Recht: Die Gesamtheit der Bestimmungen, an die sich alle zu halten haben.
- Das Rechtsverständnis teilt sich in:
Grobe Unterteilung des Deutschen Rechts
- Privatrecht:
- Verhältnis der Gleichrangigkeit zwischen Individuen (z.B. BGB).
- Öffentliches Recht:
- Subordinationsverhältnis zwischen Individuen und dem Staat (z.B. BImSchG, BauGB).
Bundesrecht
- Definition von Gesetzen:
- Gesetze im formellen Sinne: Durch gesetzgeberische Verfahren vom Parlament verabschiedet (z.B. Grundgesetz, BGB, HGB, ZPO, IfSG).
- Rechtsverordnungen: Beispielsweise StVO, BGB-Info-VO.
Europarecht
- Primäres und sekundäres Europarecht:
- Primäres Europarecht: Vertrag über die Europäische Union (EUV).
- Sekundäres Europarecht: Richtlinien und Verordnungen (z.B. AEUV).
Materielles vs. Formelles Recht
- Formelles Recht:
- Regelt die Durchsetzung von Ansprüchen (z.B. ZPO).
- Materielles Recht:
- Regelt spezifische Rechte und Pflichten von Individuen (z.B. BGB).
Landesrecht
- Bedeutung des Landesrechts:
- Sonderegeln der Bundesländer, die im Zivilrecht kaum eine Rolle spielen.
- Wichtige Bereiche: Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Bildungsrecht.
Richterrecht
- Definition:
- Das Richterrecht entsteht nicht durch Gesetze, sondern durch die Rechtsprechung höherer Gerichte.
- Grundsätzliches:
- Richter an unteren Instanzen sind nicht bindend, orientieren sich jedoch oft an der Rechtsprechung der oberen Gerichte, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Gewohnheitsrecht
- Definition:
- Unschrifliches Recht, das auf langandauernde Anwendung von Regeln beruht, die als verbindlich anerkannt werden.
- Beispiele:
- Nutzung des Wegs zwischen zwei Grundstücken oder regelmäßige Zahlungen von Weihnachtsgeld durch einen Arbeitgeber.
Handelsbräuche und Verkehrssitten
- Relevante Paragraphen:
- § 157, 242 BGB
- § 346 HGB
- Bedeutung:
- Handelsbräuche sind verbindlich für Kaufleute und entstehen durch allgemeine Übung oder Praxis.
- Regeln und besonderes Verfahren:
- Handelsbräuche gelten, ohne dass sie ausdrücklich vereinbart wurden, es sei denn, sie werden widerlegt.
Rechtsquellen
- Überblick:
- Neben schriftlichem Recht gibt es auch ungeschriebenes Recht.
- Rangverhältnis:
- Das Unionsrecht hat Vorrang gegenüber dem Bundesrecht, und das Bundesrecht bricht das Landesrecht.
Schlussfolgerungen
- Das Verständnis der gesamten rechtlichen Struktur erfordert eine differenzierte Perspektive auf die unterschiedlichen Rechtsquellen und deren praktische Anwendung.