Kompendium Stellvertretung, Zustimmungen, Bedingung & Veräußerungsverbote
§ 16 Die Stellvertretung
1. Grundbegriffe & Systematik
Stellvertretung = rechtsgeschäftliches Handeln an Stelle eines anderen mit Wirkung für diesen (Regelungsort: )
Zulässigkeit: bei allen nicht‐höchstpersönlichen Geschäften (z. B. nicht Eheschließung, Testament, Realakte wie Übergabe § 929 S. 1)
Drei Hauptquellen der Vertretungsmacht
Rechtsgeschäftliche (Vollmacht, )
Gesetzliche (z. B. Eltern , Vorstand , Geschäftsführer )
Rechtsschein (Duldungs- & Anscheinsvollmacht, \S\,\S 170$–173)
Abgrenzung
Vertreter: gibt eigene WE im fremden Namen
Bote: übermittelt fremde, vollständig vorformulierte WE („menschlicher Anrufbeantworter“)
2. Unmittelbare vs. mittelbare Vertretung
Unmittelbar: Vertreter tritt im Namen und für Rechnung des Hintermanns auf ⇒ Rechtsfolgen treffen sofort den Vertretenen.
Mittelbar (Kommission, §§ 383 ff. HGB): Handel im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung ⇒ Rechtsfolgen treffen den Vertreter, wirtschaftliche Folgen den Hintermann.
3. Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung (Offenkundigkeit)
Zulässigkeit
Eigene WE des Vertreters
Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)
Vertretungsmacht beim Vertreter
Fehlt eine Voraussetzung ⇒ „falsus procurator“, §§ 177 ff.
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
Offenes Geschäft „für den, den es angeht“: Name bleibt verborgen, aber Vertreter z. T. zulässig (Vertragspartner wird der Hintermann).
Verdecktes Geschäft „für den, den es angeht“: Vertreter tritt scheinbar im eigenen Namen auf. Bei Gleichgültigkeit des Dritten kann der Hintermann dennoch Vertragspartei werden (dann dinglicher & obligatorischer Direkterwerb).
Handeln unter fremdem Namen: Differenzierung nach Identitätsvorstellungen des Geschäftspartners (Eigengeschäft vs. Stellvertretung; ggf. §§ 177 ff.).
4. Wirkungen – Willensmängel – Wissenszurechnung (\\S 166\)
Grundsatz: Irrtum, Arglist, Gut-/Bösgläubigkeit des Vertreters sind maßgeblich; Anfechtungsrecht steht dem Vertretenen zu.
Ausnahme § 166 II: bei Handeln auf Weisung wird Wissen des Vertretenen zugerechnet (Verhinderung taktischer Vorteile).
Wissensvertreter (BGH): organschaftlich oder faktisch mit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung betraute Personen ⇒ Wissenszurechnung analog § 166 I.
5. Vollmachtserteilung (§ 167)
Innenvollmacht: Erklärung ggü. dem Vertreter
Außenvollmacht: Erklärung ggü. dem Geschäftspartner
Formfrei, außer spezielle Formvorschrift (z. B. § 1945 III Erbausschlagung) oder Zweck der Form erfordert Gleichlauf (Grundstückskauf, Bürgschaft).
Arten der Vollmacht
Spezial-, Gattungs-, Generalvollmacht
Handelsrechtliche Sonderformen: Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)
Untervollmacht (zwei Grundtypen: Vertreter des Vertreters / Vertreter des Geschäftsherrn)
6. Erlöschen der Vollmacht (§ 168)
Befristung, Zweckerreichung, Widerruf (selbständig möglich!)
Postmortale Vollmacht: wirkt über Tod hinaus, Erben besitzen Widerrufsrecht.
Anfechtung der Vollmacht möglich ⇒ Vertreter wird rückwirkend vollmachtlos; Streit um Anfechtungsgegner (Vertreter, Dritter oder beide).
7. Rechtsscheinvollmachten
Duldungsvollmacht: Vertretener kennt und duldet wiederholtes Auftreten ⇒ Rechtsgeschäft wirkt wie wirksame Vollmacht; h.M.: rechtsgeschäftlicher Charakter (konkludente Bevollmächtigung).
Anscheinsvollmacht: Vertretener kennt das Auftreten nicht, hätte es aber bei Sorgfalt erkennen können; objektiv berechtigtes Vertrauen des Dritten, kausal für Geschäft ⇒ Vertreterwirkungen analog § 164; Haftung aus § 179 ausgeschlossen.
Rechtsfolgen (beide): Vertretene wird Vertragspartner; keine Anfechtung des Rechtsscheins nach h.M.
8. Insichgeschäft (§ 181)
Selbstkontrahieren & Mehrvertretung grundsätzlich unzulässig → schwebend unwirksam, genehmigungsfähig (§§ 177, 184 analog).
Ausnahmen
Gestattung durch Vertretenen (einseitige WE, formfrei)
Erfüllung einer Verbindlichkeit
Gesetzliche Befreiung (z. B. § 35 III GmbHG, § 112/113 BGB)
Teleologische Reduktion: kein Kollisionsrisiko ↔ § 181 unanwendbar (Schenkungen an Minderjährige).
9. Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator)
Vertrag schwebend unwirksam (§ 177 I); Dritter kann Vertretenen zur Erklärung auffordern (§ 177 II, 2-Wochen-Frist).
Verweigert Genehmigung ⇒ Vertreterhaftung § 179
Abs. 1 (Kenntnis): Wahlrecht Erfüllung oder Schadenersatz (positives Interesse )
Abs. 2 (Unkenntnis): nur negatives Interesse , begrenzt auf
Abs. 3: Haftungsausschluss bei Kenntnis/Kennen-müssen des Dritten bzw. bei Minderjährigkeit des Vertreters ohne elterliche Zustimmung.
Untervertreter: Haftungslage abhängig vom Auftreten (für Hauptvertreter vs. für Geschäftsherrn).
Spezialprobleme: Geschäfte „für den, den es angeht“, nicht existente Personen, Verhältnis zu c.i.c.
10. Missbrauch der Vertretungsmacht
Innenvollmacht überschritten ⇒ Grundsatz: Vertretene dennoch gebunden (Schutz des Rechtsverkehrs).
Kollusion (bewusstes Zusammenwirken Vertreter + Dritter) ⇒ Nichtigkeit § 138 I.
Evidenzfall (grobe Kenntlichkeit des Missbrauchs) ⇒ Rechtsgeschäft wirksam, Vertretene kann Einrede § 242 erheben (Rechtsmissbrauch).
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 182 ff.)
1. Zustimmung als Oberbegriff
Einwilligung = vorherige Zustimmung (§ 183)
Genehmigung = nachträgliche Zustimmung (§ 184)
Empfangsbedürftige WE; Verweigerung ebenfalls Rechtsgeschäft (anfechtbar).
2. Rückwirkende Wirkung der Genehmigung (§ 184 I)
Rechtsgeschäft gilt ex tunc wirksam → Problem sog. Zwischenverfügungen (§ 184 II schützt gutgläubige Dritte).
3. Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185)
Zustimmung des Berechtigten möglich vor (Abs. 1) oder nach (Abs. 2 S. 1) der Verfügung.
Konvaleszenzfälle: nachträglicher Rechtserwerb des Verfügenden oder Erbschaft.
Gutgläubiger Dritter: §§ 135 II, 136 II, 932 können Eintritt verhindern.
Bedingung & Befristung (§§ 158 ff.)
1. Begriffspaar
Bedingung: Wirksamkeit hängt von ungewissem künftigen Ereignis ab.
Aufschiebend (condicio suspensiva) – Wirksamkeit tritt erst mit Ereignis ein.
Auflösend (condicio resolutiva) – bereits wirksames RG erlischt bei Ereignis.
Befristung (§ 163): abhängige Wirkung von sicherem Zeitpunkt.
Potestativbedingung: Eintritt des Ereignisses liegt (teilweise) im Willen einer Partei (zulässig bei gegenseitigen Verträgen, nicht bei Verfügungsgeschäften).
2. Rechtslage während Schwebezeit (§ 161)
Vollrechtsinhaber bleibt verfügungsbefugt.
Anwartschaftsrecht des Erwerbers (wesensgleiches minus zum Eigentum); geschützt gegen vereitelnde Verfügungen (§ 161 III; z. B. Eigentumsvorbehalt).
3. Treuwidrige Beeinflussung (§ 162)
Vereitelung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben → Bedingung gilt als eingetreten (Abs. 1).
Herbeiführen des Ereignisses in gleicher Weise.
Veräußerungsverbote (§§ 135–137)
1. Gesetzliche & behördliche Verbote
Verletzung ⇒ relative Unwirksamkeit: Verfügung nur gegenüber geschützter Person wirkungslos (z. B. Grundstück trotz Vormerkung, § 883 II).
Gutgläubiger Erwerb bleibt möglich (§§ 135 II, 136 II i. V. m. §§ 932 ff.).
Absolute Verbote (Schutz Allgemeininteresse, z. B. BtMG) ⇒ Nichtigkeit nach § 134.
2. Rechtsgeschäftliche Verbote (§ 137)
Dingliche Beschränkung unzulässig.
Lediglich schuldrechtliches Verfügungsverbot zulässig → wirkt inter partes; Verletzung löst SE (§§ 280 I, 241 II) oder Vertragsstrafe (§§ 339 ff.) aus.
Typische Formeln & Merkhilfen (LaTeX-Syntax)
Positives Interesse:
Negatives Interesse: (Begrenzung nach § 179 Abs. 2)
Anwartschaft bei Eigentumsvorbehalt:
Diese Bullet-Point-Sammlung deckt alle im Skript erwähnten Haupt- und Nebenpunkte, Beispiele, Sonderfälle, Querverbindungen und Rechtsfolgen ab und kann als umfassende Lernunterlage für den AT-BGB-Teil „Rechtsgeschäft & Instrumente des Privatrechts“ dienen.