B\[u]rgerliches Recht, Einf\[u]hrung und F\[a]lle

Begr[u]ßung und Einleitung

  • Herzlich willkommen zum Modul B[u]rgerliches Recht, Einf[u]hrung und F[a]lle, Sommersemester 2025.
  • Sicherstellung der technischen Funktion: Sehen und H[o]ren.
  • Dank an die Teilnehmenden f[u]r die R[u]ckmeldung.
  • Entschuldigung f[u]r m[o]gliche falsche Aussprache von Namen.
  • Hinweis auf vorherige Begegnung bei der Semesterer[o]ffnung.
  • Beschreibung des Moduls als eines der sch[o]nsten, das einen Blick durch das gesamte b[u]rgerliche Recht, Zivilrecht und einen Teil des Privatrechts wirft.
  • Betonung, dass es sich nicht um ein rein theoretisches Modul handelt, sondern auf F[a]lle fokussiert.
  • Juristenspruch: Recht lernt man am besten durch das L[o]sen von F[a]llen.
  • Theorie ist trocken, aber die Praxis macht sie farbig, interessant und facettenreich.
  • Vorstellung von Michael Sch[o]nig, hauptberuflich an der FUM, Studium der Rechtswissenschaften 1993-99, Referendariat am OLG in N[u]rnberg, Promotion im Wirtschaftsrecht.
  • Untersuchung zur B[u]ndelung von Gesellschaftererben durch eine Vertreterklausel in GMBH-, GBR- und KG-Satzungen.
  • Seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen, Integration von Praxisf[a]llen in die Vorlesung.
  • Stationen bei großen Kanzleien in Stuttgart und New York, Einblick ins amerikanische Recht und Wirtschaftsrecht.
  • Seit 2017 an der Hochschule t[a]tig, Pr[a]senz- und virtuelle Lehre, Schwerpunkt im DLS.
  • Einladung zur Nutzung von Kameras und Mikrofonen f[u]r mehr Interaktion.
  • Ermutigung, jederzeit Fragen zu stellen und zu unterbrechen.
  • Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten (f[u]r die der Dozent zust[a]ndig ist).
  • Hinweis auf die Breite des Rechts und die Nutzung von Beck online und Juris f[u]r die Falll[o]sung.
  • Nutzung von Kommentaren wie Jauernick, M[u]nchener Kommentar etc.
  • Erlaubnis, in der Vorlesung zu essen und zu trinken.
  • Die virtuelle Pr[a]senz erm[o]glicht interaktive Vorlesungen und weniger Nacharbeit.
  • Bitte, sich mit einem BGB auszustatten (Gesetze im Internet d e oder Beck-Texte im DTV).
  • Ein altes Exemplar (ab 2020) ist ausreichend. Ansonsten online nachschauen.
  • Das Gesetz ist das Werkzeug; bei der Videopr[a]sentation soll mit dem Gesetz gearbeitet werden.
  • Zugang zu Beck online mit umfangreichen Kommentaren (Kurzkommentar, B[a]ckchen Onlinekommentar).
  • Empfehlung der Pflichtliteratur: Niederle (kurz, pr[a]gnant, wichtigste Punkte).
  • Bibliotheksmanagement der FUM konnte keine elektronische Lizenz vom Niederle-Verlag bekommen.
  • Modulaufbau: 4 Veranstaltungen gemeinsam, danach 6 Veranstaltungen in Einzelgruppen bzw. individuellen Mentoring-Einheiten.
  • Gruppeneinteilung zuf[a]llig, F[a]lle werden 2-4 Wochen vorher im Online Campus zur Verf[u]gung gestellt.
  • Gemeinsame Falll[o]sung in Breakout-R[a]umen, Pr[a]sentation der L[o]sung durch die Gruppe.
  • Keine Angst vor Blamage; der Dozent begleitet und f[u]hrt.
  • Die anderen Gruppen d[u]rfen zuh[o]ren, mitdenken und miteinander diskutieren.
  • Juristenspruch: Zwei Juristen, drei Meinungen; das Leben ist bunt.
  • Nicht die L[o]sung ist das Ziel, sondern der Weg zur L[o]sung.
  • Begr[u]ndungen sind wichtig und d[u]rfen bunt sein; Entwicklung der Ans[a]tze in der Diskussion.
  • Studium soll Spa[ß] machen; unglaubliche Freiheiten bei der Schwerpunktlegung.
  • M[o]glichkeit, individuelle Mentoring-Einheiten zu buchen, um Vorgehensweisen beim L[o]sen der Pr[a]sentationsf[a]lle zu entwickeln.
  • Pr[u]fungsleistung: 100 % Videopr[a]sentation (Fall wird Ende April/Anfang Mai gestellt).
  • Alle bekommen denselben Fall; Einzelpr[u]fungsleistungen (keine Gruppenarbeiten).
  • Diskussionen [u]ber die Falll[o]sung sind erlaubt, aber keine Pr[u]fungsleistungen austauschen.
  • Die Videopr[a]sentation wird vom Dozenten korrigiert (keine KI).
  • Die Pr[a]sentation soll 10 Minuten dauern (20 % Abweichung ist m[o]glich).
  • N[a]chste Einheit: Leitfaden zur Erstellung der Videopr[a]sentation.
  • Gutachtentechnik wird in den Mentoring-Einheiten behandelt.
  • 2 Wochen Zeit zur L[o]sung des Falls neben Beruf und Studium, aber 8 Wochen Fenster von Anmeldung bis Abgabe.
  • Zur Erstellung der Videopr[a]sentation sind Computer, PowerPoint und Webcam mit Mikrofon ausreichend.
  • Video, Pr[a]sentation und Literaturverzeichnis hochladen.
  • Empfehlung: PowerPoint nutzen, da kostenloser Office-Zugang vorhanden ist.
  • Flipchart ist auch in Ordnung, wichtig ist, dass man sich wohlf[u]hlt.
  • Qualit[a]t des Smartphones ist ausreichend.

Pflichtliteratur und Materielle Inhalte

  • Pflichtliteratur: Niederle (Standardf[a]lle Zivilrecht), Calvas/Abels und erg[a]nzende Literatur von Professor M[u]ller-Michaels.
  • Kostenloser Zugriff auf Privatrecht (B[u]rgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht).
  • Aufbau und Einordnung des BGB: Einf[u]hrung in die Grundlagen.
  • Im Wirtschaftsrecht fokussiert man sich auf die Praxis.
  • Es geht immer um Anspr[u]che: Wer will was von wem woraus (Generalschl[u]ssel).
  • Frage nach der Anspruchsgrundlage aus dem BGB oder freiem Vertrag.
  • Anspruch: Das Recht, von jemand anderem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
  • Blick ins Gesetz erweitert die Rechtsfindung ( \S 194 ).
  • Gesetzliche Definition des Anspruchs im \S 194 BGB .
  • Anspr[u]che k[o]nnen aus vier Quellen resultieren: aufgeschriebenes Recht, Rechtsprechung, Gewohnheitsrecht und Naturrecht.
  • Positive Recht: Gesetzesnormen in Deutschland (Rechtspositivismus).
  • Rechtsprechung: In Deutschland gibt es Leitlinien aber keine Pr[a]zedenzf[a]lle wie in den USA.
  • Gewohnheitsrecht: Handelsbr[a]uche (Beispiel Hamburger Fischmarkt).
  • Naturrecht: Immanentes Recht jeder Zivilisation (Beispiel Mauersch[u]tzenprozesse).
  • Das BGB ist in f[u]nf B[u]cher aufgeteilt: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.
  • Allgemeiner Teil: Allgemeine Regelungen (Rechtsf[a]higkeit, Gesch[a]ftsf[a]higkeit, Anfechtungsrecht, Stellvertretungsrecht, Fristen, Verj[a]hrung, etc.).
  • Schuldrecht: Recht der Schuldverh[a]ltnisse (Allgemeiner und Besonderer Teil), Verpflichtung zur Leistung, Verzug, Erlass, Schuld[u]bernahme, Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Maklervertrag, etc.
  • Sachenrecht: Eigentum, Besitz, gutgl[a]ubiger Erwerb.
  • Familienrecht, Erbrecht.
  • Wie liest man ein BGB? Hoch abstrakt.
  • Beispiel: \S 147 BGB zur Annahme eines Antrags (anwesend/abwesend) erfasst sowohl die Situation im Jahr 1900 als auch im Jahr 2025.
  • Kommentare, Datenbanken und Urteile helfen, die Auslegungen und Bedeutungen zu erschließen.
  • Grundsatz: Das speziellere Gesetz geht vor. Beispiel: Sachm[a]ngelhaftung.
  • \S1 BGB: Die Rechtsf[a]higkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
  • Diskussion [u]ber den Zeitpunkt der Vollendung der Geburt (erster Schrei, vollst[a]ndiger Austritt aus dem Mutterleib).
  • Die vollst[a]ndige Trennung des Kindes vom Mutterleib, ist entscheidend. Es ist nicht erforderlich ist die Austreibung der Nachgeburt oder die Durchtrennung der Nabelschnur.

Weitere Systematiken des BGB

  • Verweisung auf andere Normen.
  • Terminologie: Materielles Recht versus formelles Recht, Privatautonomie als Grundlage f[u]r Vertragsfreiheit.
  • Privatautonomie: Die Freiheit des Einzelnen, selbst eine eigenverantwortliche Regierung seiner Lebensverh[a]ltnisse zu treffen.
  • Vertragsfreiheit, Inhaltsfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Abschlussfreiheit.
  • Schranken der Privatautonomie: Gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit, Formvorschriften, Verbraucherschutz.
  • Anspr[u]che: Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
  • Generalschl[u]ssel: Wer will was von wem woraus.
  • Wer: M[o]glicher Anspruchsteller, Anspruchinhaber.
  • Was: Erf[u]llung, Kaufpreis, [U]bereignung, Schadenersatz, Herausgabe oder Sonstiges (Unterlassen, Duldung).
  • Von Wem: M[o]glicher Anspruchsgegner.
  • Woraus: Vertrag oder Gesetz. Quasivertragliche Anspr[u]che (Verschulden beim Vertragsschluss).
  • Pr[u]fung von vertraglichen Anspr[u]chen vor gesetzlichen Anspr[u]chen.
  • Pr[u]fung, ob der Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.
  • Beispielfall: A stiehlt das Auto des B. B verlangt das Auto von A zur[u]ck.
  • Der Eigent[u]mer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (\S 985-). Durch den Diebstahl verliert die Person nicht das Eigentum.
  • Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz.
  • Besitz ist die tats[a]chliche Sache, Gewalt. Eigent[u]mer ist und bleibt die FOM.
  • \S 1004. Wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr[a]chtigt wird, kann der Eigent[u]mer von dem St[o]rer die Beseitigung der Beeintr[a]chtigung verlangen.
  • Anspruchsteller und Anspruchsgegner k[o]nnen nur Personen sein, Rechtssubjekte = nat[u]rliche oder juristische Personen (\S 1 BGB).
  • Juristische Personen erlangen Rechtsf[a]higkeit durch staatlichen Akt (Eintragung ins Handelsregister).
  • Rechtsobjekte: Rechte und Sachen (Gegenst[a]nde).
  • Beispiele/fragliche Positionen: Frauen in historischen Rechtsordnungen (im r[o]mischen Recht nur Familienvater Rechtssubjekt).
  • Beispiele aus der deutschen Rechtsgeschichte:
    • Bis 1962 durften Frauen kein eigenes Bankkonto ohne Zustimmung des Mannes er[o]ffnen.
    • Bis in die 1970er durften Frauen keine gr[o]ßeren Anschaffungen t[a]tigen (nur solche des t[a]glichen Bedarfs).
    • Bis 1977 konnte der Ehemann den Arbeitsvertrag der Ehefrau k[u]ndigen.
    • Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landesgericht zum ehelicher Beischlaf, dass (Ehefrau muss ihrem Ehemann Freude und Lust vorspielen ).
    • Bis 1998 gab es das Kranzgeld (\S 1300 BGB): Schadenersatz f[u]r verlorene Unschuld der Verlobten.
  • Tiere sind keine Sachen, sondern mitf[u]hlende Gesch[o]pfe (\S 90 ABGB, Tiere sind keine Sachen, aber diese Vorschriften [u]ber Sachen gelten entsprechend).
  • Androide (E-Person): (EU hat Gesetzesentwurf gefertigt und das Europ[a]ische Parlament 2016). Es soll zuk[u]nftig mal so die Auffassung der Europ[a]ischen Union ein geben, wo man wirklich wie ins Handelsregister eine juristische Person, sone E-Person eintragen kann.
  • Autonomes Autofahren:
    • Wer tr[a]gt die Haftung?
    • Psychologisches Spiel.
  • Eizellen, Embryonengesetz, Ungeborene, K[o]rperteile, Organe
  • Rechtsstreit um das Urheberrecht an einem von einem Affen (Makake Naruto) gemachten Selfie (wem stehen die Einnahmen zu).
  • Fallbeispiel: Freundin des Dozenten mit Flug nach USA, [U]bernachtung im Hotel mit Doppelzimmer, Mann betritt das Zimmer, Angst, Schadenersatz in H[o]he von 50000 Dollar nach amerikanischem Recht.
  • Wo steht denn, dass dann das amerikanische Recht greift? Das steht im sogenannten internationalen Privatrecht drin. Wenn Sie in der Europ[a]ischen Union oder in Bezug zur Europ[a]ischen Union ist es die Rom 1 Verordnung.
  • McDonald's wegen der heißen Apfeltasche.
  • Was will man: Erf[u]llung, Herausgabe, Zahlung, Schadenersatz Unterlassen von Beeintr[a]chtigung,
  • Was ist das G[u]nstigste f[u]r die Person, wenn ein Gegenstand sachm[a]ngelbehaftet ist: Schadenersatz, Reparatur, Austausch, Gew[a]hrleistung, zur[u]cktreten, Aufwendungsersatz, mindern?
  • Woraus: Vertrag oder Gesetz. Arbeit mit dem Gesetzestext.
  • Man soll ins Gesetz reinschauen und Rechtsnorm finden, die man verwenden kann.
  • Das BGB, hat sogar 2 Anspruchsgrundlagen: \S 433.
  • Struktur von Anspruchsgrundlagen, Wenn der Tatbestand vorliegt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erf[u]llt sind, dann ergibt sich die Rechtsfolge.
  • Durch die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit, kann man einen Vertrag abschließen solange es nicht verboten ist (Artikel 2\S1 Grundgesetz).
  • Warum braucht man ein BGB, wenn wir doch die Vertragsfreiheit auf unserer Seite haben. Weil ich eben auf diese Vertragstypen zur[u]ckgreifen m[o]chte.
  • Man muss aufpassen, dass rechtliche Laien, sich begrifflichkeiten anders erschließen, als sie es rechtlich gesehen werden.
  • Fallbeispiel Nachbarin m[o]chte Eier ausleihen = Sachdarlehensvertrag.
  • Die Schenkung \S516 fortfolgende: Schenkungsvertrag notariell Beurkundung (Formvorschriften 518).
  • Rechtlichkeit einer fristlosen K[u]ndigung: \S\S 313 (St[o]rung der Gesch[a]ftsgrundlage)? oder \S 626 (fristlose K[u]ndigung aus wichtigem Grund)?
  • Anspruchsgrundlage richtig zitieren:
  • Zitiere die genauen Paragrafen (z.B nicht nur, § 433, sondern § 433 Abs.1 S.2).
  • Lesen Lektion 7 und 8 Nierle zum Vorarbeiten (77 bis 79, 101 bis 104, 103).
  • Fallbeispiel zur Anwendung des Generalschl[u]ssel: Clever und Smart begegnen sich im Zug. Clever wirft Bananenschale weg. Kann Clever von Smart die Kosten f[u]r die Reinigung der Jacke verlangen (Rechtsgutverletzung des Rechts)?
  • Hier hat kein Vertrag zwischen den beiden Parteien stattgefunden. 823 ist anzuwenden. Achtlos wird die Bananenschale weggeworfen, dann kann man von Fahrl[a]ssigkeit ausgehen.
  • Ist das hier nicht ein Fall nach amerikanisches Recht?

Conclusion

  • Wichtig, dass die Aufzeichnungen aus der VL zur Verf[u]gung gestellt werden