Privatrecht

Bürgerliches Recht für das Aufnahmeverfahren Wirtschaftsrecht

  • Dozenten:
    • Dr. Stefan Perner (Universitätsprofessor, Wirtschaftsuniversität Wien)
    • Dr. Martin Spitzer (Universitätsprofessor, Wirtschaftsuniversität Wien)
    • Dr. Georg Kodek, LL.M. (Präsident des Obersten Gerichtshofes, Universitätsprofessor, Wirtschaftsuniversität Wien)
  • Quelle: Bearbeiteter Auszug aus dem Lehrbuch, Manz Verlag

Einführung in das Privatrecht

  • Privatrecht: Regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern.
  • Kapitelübersicht:
    • Kapitel 1: Überblick über das Privatrecht
    • Kapitel 2: Privatrechtssubjekte (natürliche und juristische Personen)
    • Kapitel 3: Befugnisse zur Begründung von Rechten und Pflichten
    • Kapitel 4: Entstehung von Rechten und Pflichten durch Verträge
    • Kapitel 5: Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten (z.B. Mängel beim Kauf)
    • Kapitel 6: Erbrecht (Rechtsnachfolge nach dem Tod)
  • Grundlage: Auszug aus dem Lehrbuch Bürgerliches Recht (Perner/Spitzer/Kodek, 7. Auflage, 2022).
  • Hinweis: Gesetzestexte (insbesondere Paragraphen des ABGB) online nachlesen (ris.bka.gv.at/bundesrecht).
  • Ergänzung: Lernvideos (Lecture Casts) verfügbar (psk.manz.at), aber nicht prüfungsrelevant.

Was ist Privatrecht?

  • Rechtswissenschaft: Beschäftigt sich mit Rechtsnormen (staatlichen Verhaltensanordnungen).
  • Normenbestand: Sehr umfangreich, kaum jemand kennt alle österreichischen Gesetze.
  • Juristische Kompetenz: Finden, Verstehen und Anwenden von Rechtsnormen, nicht Auswendiglernen.
  • Strukturen: Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.
  • Privatrecht:
    • Regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern (Privatrechtssubjekten).
    • Beispiele: Kaufvertrag (Semmel, Grundstück), Miete, Werkvertrag, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Schadenersatz, Operation, Eheschließung, Unterhalt, Erbrecht, Schmerzensgeld.
  • Öffentliches Recht:
    • Regelt Beziehungen zwischen Bürger und Staat.
    • Beispiele: Strafmandat, Baubewilligung, Genehmigung Landebahn, Steuervorschreibung, Strafurteil.
    • Staatsorganisation (Gesetzgebung) gehört auch dazu.
  • Abgrenzung:
    • Privatrecht und öffentliches Recht werden unterschieden, auch wenn Gesetze von Parlament beschlossen werden.
    • Kriterium: Ausübung staatlicher Befugnisse (Hoheitsgewalt/Imperium).
    • Öffentlich-rechtliches Verhältnis: Über- und Unterordnung.
    • Privatrecht: Gleichrangigkeit.
  • Beispiel:
    • Lea kauft Grundstück von Gustav (Privatrecht, Gleichrangigkeit).
    • Lea benötigt Baubewilligung vom Bürgermeister (öffentliches Recht, Hoheitsgewalt).
  • Konsequenzen:
    • Ein Vorgang kann sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Folgen haben.
    • Beispiel: Schlägerei (strafrechtliche Verurteilung und Schadenersatz).
  • Ziele:
    • Strafrecht: Sanktionierung schlimmer Handlungen (Vorsatz).
    • Privatrecht: Ausgleich zwischen gleichberechtigten Personen (auch bei Fahrlässigkeit).
  • Einteilung des Privatrechts:
    • Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht/Bürgerliches Recht): Für jedermann bedeutsame Rechtsverhältnisse.
      • Wichtigste Rechtsquelle: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 1811 (modernisiert).
    • Sonderprivatrechte: Besondere Vorschriften für bestimmte Gruppen/Bereiche.
      • Beispiele: Arbeitsrecht (Schutz des Arbeitnehmers), Konsumentenschutzrecht (Schutz des Verbrauchers), Unternehmensrecht (Regeln für professionellen Wirtschaftsverkehr).
  • Grundsatz:
    • Bürgerliches Recht ist die Grundlage der Sonderprivatrechte.
    • Sonderprivatrechte modifizieren oder konkretisieren allgemeine Regeln.
    • Fehlen spezielle Regelungen, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
  • Beispiel:
    • Arbeitsrecht enthält spezielle vertragsrechtliche Vorschriften.
    • ABGB gilt für Vertragsabschlüsse (auch Arbeitsverträge), z.B. Geschäftsfähigkeit.

Privatrechtssubjekte

  • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
    • Beispiele: Eigentümer, Schuldner, Gläubiger, Erbe.
    • Alle natürlichen (Menschen) und juristischen Personen sind rechtsfähig.
    • z.B. Alois (73), Susi (2), OMV AG, Wiener Linien GmbH, Fußballclub, Wirtschaftsuniversität.
  • Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln zu begründen.
  • Zusammenhang: Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung für Handlungsfähigkeit.
  • Natürliche Personen (Menschen):
    • Alle Menschen sind rechtsfähig (§ 16 ABGB).
    • Beginn mit Geburt, Ende mit Tod.
    • Gleiche Rechtsfähigkeit unabhängig von Alter, Gesundheit, etc.
    • Grundsatz: Unteilbare und unveräußerliche Menschenwürde.
  • Juristische Personen:
    • Organisationen zur Verfolgung dauerhaft gleich gelagerter Interessen.
    • Erwerb von Rechten und Pflichten, Teilnahme am Geschäftsverkehr.
    • Klare Zurechnung (besonders bei großen Unternehmen).
    • Beispiele (Privatrecht): Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Vereine.
    • Beispiele (öffentliches Recht): Bund, Land, Gemeinde (Hoheitsgewalt).
  • Trennungsprinzip:
    • Juristische Personen haften grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Schulden.
    • Kein Zugriff auf das Vermögen der Mitglieder.
    • Ausnahme: Manche Gesellschaftsformen (persönliche Haftung der Gesellschafter).
  • Beispiel:
    • Verkauf eines Grundstücks an eine AG: Kaufpreis kann nur von der AG verlangt werden, nicht von den Aktionären.

Geschäftsfähigkeit

  • Begriff: Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Verhalten zu begründen.
  • Unterscheidung zur Rechtsfähigkeit: Nicht jedes Rechtssubjekt kann durch eigenes Handeln Rechtswirkungen erzeugen.
    • Juristische Personen benötigen natürliche Personen, die für sie handeln.
    • Neugeborene können keine rationalen Entscheidungen treffen.
  • Wertungsfrage des Gesetzgebers: Welche Voraussetzungen sollen für die Begründung von Rechtswirkungen durch eigenes Verhalten gelten?
    • Beispiele: Strafmündigkeit (14), Wahlrecht (16), Heiratsfähigkeit (18).
  • Zweistufiges Modell im Privatrecht:
    1. Tatsächliche Entscheidungsfähigkeit
    2. Rechtliche Handlungsfähigkeit
  • Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs 2 ABGB):
    • Fähigkeit, die Bedeutung und Folgen des eigenen Handelns zu verstehen, den Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.
    • Prüfung immer konkret (Person und Situation).
      • Unterschied zwischen kompliziertem Vertrag und Einwilligung in Heilbehandlung.
    • Kehrseite der Autonomie: Rechtliche Verantwortung für das eigene Handeln.
    • Voraussetzung: Verstehen der Konsequenzen des eigenen Handelns.
    • Volljährige (ab 18) werden gesetzlich als entscheidungsfähig vermutet (§ 24 Abs 2 ABGB).
      • Es kommt nicht auf juristisches Detailverständnis an, sondern auf das Erfassen des rechtlichen Kerns der Handlung.
    • Ausnahme: Beweis des Gegenteils (Komazustand, schwere geistige Beeinträchtigung, Rauschzustand).
    • Folge: Keine Rechtsfolgen ohne Entscheidungsfähigkeit.
  • Handlungsfähigkeit:
    • Zusätzlich zur Entscheidungsfähigkeit ist die rechtliche Handlungsfähigkeit erforderlich, um Rechtswirkungen herbeizuführen.
    • Typisierungen (generelle Regeln) im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit.
    • Beispiele: Altersgrenzen (Zwölfjährige kann kein Haus kaufen, 14-Jähriger nicht heiraten).
  • Definition: Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten.
  • Unterteilung:
    • Geschäftsfähigkeit (§ 865 ABGB): Fähigkeit, sich rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten (z.B. Kaufvertrag).
    • Deliktsfähigkeit (§ 176 ABGB): Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden (z.B. Körperverletzung).
    • Spezielle Ausprägungen: Testierfähigkeit, Ehefähigkeit, Einwilligungsfähigkeit in medizinische Heilbehandlungen.
  • Zusammenschau:
    • Entscheidungsfähigkeit ist Voraussetzung für Handlungsfähigkeit.
    • Nicht jeder Entscheidungsfähige ist automatisch handlungsfähig (z.B. aufgrund mangelnden Alters).

Geschäftsfähigkeit

  • Bedeutung: Wichtiger Teilbereich der Handlungsfähigkeit.
  • Schutz: Wirksamer Schutz Geschäftsunfähiger (§ 21 Abs 1 ABGB).
  • Abhängigkeit: Alter und Entscheidungsfähigkeit.
    • Voll geschäftsfähig: Geistig gesunde Volljährige.
    • Abstrakte (Alter) und konkrete (Entscheidungsfähigkeit) Schranke.
  • Vertretung:
    • Geschäftsunfähige benötigen Hilfe.
    • Minderjährige: Eltern (Obsorge).
    • Volljährige: Erwachsenenvertreter (selbst ausgesucht oder nahe Angehörige), im Notfall gerichtlich bestellt.
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 170 ff ABGB)
  • Minderjährige: Personen unter 18 Jahren (§ 21 Abs 2 ABGB).
  • Drei Gruppen:
    • Kinder (0-7 Jahre)
    • Unmündige Minderjährige (8-14 Jahre)
    • Mündige Minderjährige (15-18 Jahre)
  • Grundsätzlich geschäftsunfähig (§ 170 Abs 1 ABGB): Je älter, desto näher an der vollen Geschäftsfähigkeit.
Kinder (0-7 Jahre)
  • Völlig geschäftsunfähig (§ 865 Abs 4 ABGB): Können sich selbst weder berechtigen noch verpflichten.
  • Rechtsgeschäfte: Absolut nichtig (rechtlich nicht existent).
  • Ausnahmen:
    • Taschengeldparagraph (§ 170 Abs 3 ABGB):
      • Geschäft wird von Kindern ihres Alters üblicherweise geschlossen
      • Geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
      • Geschäft wird mit Erfüllung der Pflichten rückwirkend wirksam
      • Beispiele: Kauf eines Comichefts (gültig), Kauf von Zigaretten (ungültig).
    • Annahme von Versprechen, die bloß zum Vorteil des Kindes sind (§ 865 Abs 2 ABGB):
      • Beispiel: Trafikant schenkt Comicheft (wirksame Annahme).
      • Achtung: „Günstige Geschäfte“ sind nicht erfasst, nur Vorteile.
      • Beispiel: Kauf eines Handys im Wert von 800 € um 400 € ist ungültig (Zahlungspflicht).
Unmündige Minderjährige (8-14 Jahre)
  • Taschengeldparagraph: Gilt, Alterstypizität und Geringfügigkeit passen sich an das Lebensalter an.
  • Darüberhinausgehende Geschäfte: Schwebend unwirksam (nicht absolut nichtig).
    • Geschäftspartner bleibt bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters gebunden (§ 865 Abs 4 ABGB).
    • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters macht das Geschäft wirksam.
    • Geschäftspartner kann Frist für Entscheidung setzen.
    • Genehmigung führt zur vertraglichen Berechtigung und Verpflichtung des Minderjährigen.
    • Eltern können Zustimmung vorweg erteilen.
    • Beispiel: Mitgliedsvertrag im Fitnesscenter (Zustimmung des Vaters macht Vertrag wirksam).
Mündige Minderjährige (15-18 Jahre)
  • Können das, was unmündige Minderjährige können.
  • Darüber hinaus:
    • Verfügung über Einkommen aus eigenem Erwerb und Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird (§ 170 Abs 2 ABGB).
      • Beispiele: Taschengeld (freie Verfügung), Schultasche (dauerhaft), Geld zum Erwerb von Gewand (bestimmter Zweck).
    • Vertragliche Verpflichtung zu Dienstleistungen (§ 171 Satz 1 ABGB).
      • Eltern haben außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 171 Satz 2 ABGB), z.B. Gefährdung des Kindeswohls.
    • Keine selbständige Verpflichtung zu Lehr- und Ausbildungsverträgen (§ 171 ABGB), da folgenschwere Entscheidung.
      • Wünsche des Kindes sind zu berücksichtigen (§ 172 ABGB).
    • Beispiele:
      • 16-Jähriger bessert Ersparnisse mit Ferialjob auf (keine elterliche Zustimmung).
      • Eltern können kündigen, wenn Kind betrunken nach Hause kommt oder „Schmiere steht“.
Geschäftsfähigkeit Volljähriger
  • Volljährigkeit: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man volljährig und ist grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig.
  • Ausnahme: Geistig Beeinträchtigte, die nicht entscheidungsfähig sind.
    • Dauerhaft Geisteskranke oder vorübergehend nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte (z.B. Rauschzustand).
  • Vertretung: Bei psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung wird ein Vertreter benötigt.
  • 4-Säulen-Modell:
    1. Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB): Als Gesunder mit voller Entscheidungsfähigkeit vorsorgen.
    2. Gewählter Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff ABGB): Im Zustand der Beeinträchtigung Vertreter aussuchen (geminderte Entscheidungsfähigkeit).
    3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB): Nächste Angehörige kommen zum Zug (keine privatautonome Entscheidung).
    4. Gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§§ 271 ff ABGB): Gericht bestellt Vertreter (subsidiär), berücksichtigt Wünsche des Betroffenen.
  • Rangfolge: Betroffene Person kann selbst aussuchen, wer sich kümmert (Vorsorgebevollmächtigter oder gewählter Erwachsenenvertreter haben Vorrang vor gesetzlichem oder gerichtlichem Erwachsenenvertreter).
  • Alltagsgeschäfte: Geschäftsunfähige Volljährige können Alltagsgeschäfte selbst abschließen.
    • Umfassen alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, soweit sie die Lebensverhältnisse der betroffenen Person nicht übersteigen (§ 242 Abs 3 ABGB).
      • Beispiele: Kauf von Lebensmitteln und Kleidung, Reparatur Waschmaschine, Kinobesuch.
    • Keine Voraussetzung: Rechtsgeschäft wird „jeden Tag“ abgeschlossen.
    • Nicht umfasst: „Ungewöhnliche“ Geschäfte (Hauskauf, Miete Wohnung, Leasing Auto).
    • Bedingung: Vollständige Erfüllung der Pflichten (Kaufpreiszahlung), kein Alltagsgeschäft auf Kredit.
    • Vertreter hat für notwendige finanzielle Mittel zu sorgen (§ 258 Abs 2 ABGB).
  • Schutzniveau: Geschäftsunfähigenschutz geht vor Vertrauensschutz!
    • Geschäftsunfähigkeit muss dem Vertragspartner nicht erkennbar gewesen sein.
    • Geschlossene Geschäfte sind zum Schutz des Geschäftsunfähigen unwirksam.
Das Schuldverhältnis
  • Definition: Rechtliche Beziehung, durch die eine Person gegenüber einer anderen Person verpflichtet wird, etwas zu tun oder zu unterlassen.
  • Idealtypus: Rechtsband zwischen zwei Personen.
  • Beteiligte:
    • Schuldner: Trifft eine Verbindlichkeit (Schuld) zu leisten.
    • Gläubiger: Hat einen Anspruch (Forderungsrecht) auf die geschuldete Leistung.
  • Durchsetzung: Gläubiger kann sein Recht grundsätzlich vor Gericht durchsetzen und den Schuldner zur Leistung zwingen.
  • Beispiele: Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Unterlassung, Hauserrichtung, Übergabe, Mietgegenstand, etc.
  • Betrachtung: Einzelne Forderungsrechte sind oft nicht zweckmäßig zu betrachten, da meist ein Bündel an Rechten und Pflichten besteht.
  • Zusammenfassung: Sachlich zusammengehörende Ansprüche und Verbindlichkeiten werden zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.
  • Entstehung: Schuldverhältnisse können aus zwei Gründen entstehen:
    1. Rechtsgeschäften
    2. Direkt aus dem Gesetz
  • Rechtsgeschäfte:
    • Verträge (zweiseitige Rechtsgeschäfte, Einigung beider Parteien erforderlich)
    • Einseitige Rechtsgeschäfte (Testamente)
  • Verträge: Einigung zweier Parteien, Rechte und Pflichten zu begründen.
    • Formfreiheit (keine Schriftform erforderlich) für meisten Verträge.
    • Ausnahme: Schriftlichkeit bei besonders risikoreichen Verträgen (Bürgschaften).
    • Beispiele: Semmelkauf, Straßenbahnfahrt, Eigentumswohnungserwerb.
  • Gesetzliche Schuldverhältnisse:
    • Schadenersatzrecht (z.B. Auffahrunfall durch WhatsApp-Nachricht).
  • Synallagma:
    • Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen.
    • Jede Partei ist Schuldner und Gläubiger.
    • Beispiel: Kauf Tablet (Julia ist Gläubigerin des Kaufpreises und Schuldnerin des Tablets; Max ist Gläubiger des Tablets und Schuldner des Kaufpreises).
    • Nicht jeder Vertrag ist zweiseitig verpflichtend: Schenkung (nur Verpflichtung des Geschenkgebers).
  • Haftung: Schuldner muss für seine Verpflichtung einstehen.
  • Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckung): Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Pflichten (Exekutionsordnung).
  • Grundsatz: Gläubiger kann mit Hilfe des Staates auf das gesamte Vermögen des Schuldners greifen, um seinen Anspruch zu befriedigen.
  • Beispiel: Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners.

Gewährleistung

  • Kaufvertrag: Beispiel für verschiedene Stadien im Vertragsrecht:
    • Vertragsanbahnung (Verhandlungen)
    • Vertragsabschluss (Einigung)
    • Vertragserfüllung (Übergabe)
  • Problem: Was gilt, wenn die Erfüllung schlecht erfolgt, die Leistung mangelhaft ist?
  • Gewährleistungsrecht:
    • Beschäftigt sich mit Fällen der Schlechterfüllung eines Vertrages.
    • Ordnet eine verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel an, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist.
    • Zweck: Wiederherstellung des Verhältnisses (Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung.
  • Entgeltliche Geschäfte:
    • Üblicherweise gegenläufige Interessen (Verkäufer will teuer verkaufen, Käufer billig kaufen).
    • Kompromiss im Vertrag (subjektive Äquivalenz der Leistungen).
    • Beispiel: Auto um 12.000 € (Verkäufer ist bereit sein Auto um 12.000 € herzugeben; Käufer ist das Auto 12.000 € wert).
    • Subjektive Richtigkeitsgewähr (von der Rechtsordnung respektiert), tatsächliches Übereinstimmen der Wertverhältnisse spielt nur in Extremfällen eine Rolle (Wucher).
  • Mangelhafte Leistung:
    • Stört die subjektive Äquivalenz.
    • Beispiele: Verrostete Bodenplatte, undichtes Dach.
    • Aufgabe des Gewährleistungsrechts: Wiederherstellung der ursprünglich gewollten Äquivalenz.
    • Entweder Mangelbeseitigung (Reparatur) oder Anpassung der Gegenleistung (Preisminderung, Vertragsauflösung).
    • Kein Verschulden des Übergebers erforderlich, Gewährleistung greift auch bei zufälligem Ereignis.
    • Gewährleistungsansprüche immer gegenüber dem Vertragspartner, zu trennen von einer Garantie des Herstellers.
  • Beispiele:
    • Dachdecker handelt sorgfaltswidrig, wenn er Dampfsperre vergisst (Verschulden).
    • Händler verkauft mangelhaftes Produkt vom Hersteller (kein Verschulden).
    • In beiden Fällen besteht Gewährleistung.
  • Unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen):
    • Keine Gewährleistung, da keine wiederherzustellende Äquivalenz.
  • Entgeltliche Geschäfte (Kauf, Tausch, Werkvertrag):
    • Regeln über die Gewährleistung erforderlich.
    • Allgemeines Gewährleistungsrecht im ABGB (§§ 922 ff).
    • Besonderheiten für Verbraucherverträge im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
    • Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für bestimmte Verbraucherverträge (ab 1.1.2022).
  • Gewährleistungsregime (nebeneinander):
    • Verträge zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C): ABGB.
    • Verbraucherverträge (B2C) über den Warenkauf oder über digitale Leistungen: VGG, ABGB und KSchG.
    • Verbraucherverträge, die nicht unter das VGG fallen: KSchG und ABGB.
  • Anwendungsbereich des VGG:
    • Bestimmte Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
    • Kaufverträge über Waren (bewegliche körperliche Sachen).
    • Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe personenbezogener Daten (§ 1 Abs 1 VGG).
      • Beispiele: Kauf eines Autos, Erwerb eines E-Books.
      • Nicht umfasst: Kauf Liegenschaft, Bau eines Hauses (auch wenn zwischen Unternehmer und Verbraucher).
  • Regelungstechnik:
    • VGG enthält keine abschließende Regelung.
    • ABGB und KSchG gelten daneben.
    • Wo das VGG Regelungen trifft, gehen diese als speziellere Bestimmungen vor.
    • Beispiel: Einjährige Vermutungsfrist (§ 11 VGG) geht § 924 ABGB (sechs Monate) vor.
Mangel
  • Grundtatbestand: Vorliegen eines Mangels.
  • Beurteilung: Immer nur zwischen zwei Vertragsparteien, keine „absolut“ mangelhaften Sachen.
  • Definition: Abweichung vom vertraglich Geschuldeten (§ 922 ABGB).
    * Beispiel: Verrostetes Auto (mangelhaft für Käufer, tauglich für Schrotthändler).
  • Ermittlung des Vertragsinhalts:
    • Eigens bedungene Eigenschaften.
    • Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften.
    • Ähnliche Unterscheidung im VGG: vertraglich vereinbarte (§ 5 VGG) und objektiv erforderliche Eigenschaften (§ 6 VGG).
    • Beispiele:
      • Gewöhnlich vorausgesetzt: Buchbindung löst sich nicht auf, Dach ist dicht, Gartenmöbel halten Regen stand, Auto hat Bremsen.
      • Eigens vereinbart: Auto hat Schiebedach.
  • Weitere Kriterien: Öffentliche Äußerungen des Übergebers oder Herstellers (Werbung) (§ 922 Abs 2 ABGB).
    * Beispiel: Uhr wird als wasserdichte Taucheruhr beworben.
    * Keine Haftung für marktschreierische Ankündigungen.
  • Sachmängel: Mängel, die der Sache körperlich anhaften.
  • Rechtsmängel: Übergeber verschafft nicht die geschuldete Rechtsposition.
    * Beispiel: Lastenfreies Eigentum geschuldet, Rechtsmangel: Sache gehört nicht dem Verkäufer, Gebühren lasten auf Liegenschaft, Wohnung vermietet, Wegerecht besteht.
Maßgebender Zeitpunkt
  • **„Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind