Privatrecht
Bürgerliches Recht für das Aufnahmeverfahren Wirtschaftsrecht
- Dozenten:
- Dr. Stefan Perner (Universitätsprofessor, Wirtschaftsuniversität Wien)
- Dr. Martin Spitzer (Universitätsprofessor, Wirtschaftsuniversität Wien)
- Dr. Georg Kodek, LL.M. (Präsident des Obersten Gerichtshofes, Universitätsprofessor, Wirtschaftsuniversität Wien)
- Quelle: Bearbeiteter Auszug aus dem Lehrbuch, Manz Verlag
Einführung in das Privatrecht
- Privatrecht: Regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern.
- Kapitelübersicht:
- Kapitel 1: Überblick über das Privatrecht
- Kapitel 2: Privatrechtssubjekte (natürliche und juristische Personen)
- Kapitel 3: Befugnisse zur Begründung von Rechten und Pflichten
- Kapitel 4: Entstehung von Rechten und Pflichten durch Verträge
- Kapitel 5: Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten (z.B. Mängel beim Kauf)
- Kapitel 6: Erbrecht (Rechtsnachfolge nach dem Tod)
- Grundlage: Auszug aus dem Lehrbuch Bürgerliches Recht (Perner/Spitzer/Kodek, 7. Auflage, 2022).
- Hinweis: Gesetzestexte (insbesondere Paragraphen des ABGB) online nachlesen (ris.bka.gv.at/bundesrecht).
- Ergänzung: Lernvideos (Lecture Casts) verfügbar (psk.manz.at), aber nicht prüfungsrelevant.
Was ist Privatrecht?
- Rechtswissenschaft: Beschäftigt sich mit Rechtsnormen (staatlichen Verhaltensanordnungen).
- Normenbestand: Sehr umfangreich, kaum jemand kennt alle österreichischen Gesetze.
- Juristische Kompetenz: Finden, Verstehen und Anwenden von Rechtsnormen, nicht Auswendiglernen.
- Strukturen: Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.
- Privatrecht:
- Regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern (Privatrechtssubjekten).
- Beispiele: Kaufvertrag (Semmel, Grundstück), Miete, Werkvertrag, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Schadenersatz, Operation, Eheschließung, Unterhalt, Erbrecht, Schmerzensgeld.
- Öffentliches Recht:
- Regelt Beziehungen zwischen Bürger und Staat.
- Beispiele: Strafmandat, Baubewilligung, Genehmigung Landebahn, Steuervorschreibung, Strafurteil.
- Staatsorganisation (Gesetzgebung) gehört auch dazu.
- Abgrenzung:
- Privatrecht und öffentliches Recht werden unterschieden, auch wenn Gesetze von Parlament beschlossen werden.
- Kriterium: Ausübung staatlicher Befugnisse (Hoheitsgewalt/Imperium).
- Öffentlich-rechtliches Verhältnis: Über- und Unterordnung.
- Privatrecht: Gleichrangigkeit.
- Beispiel:
- Lea kauft Grundstück von Gustav (Privatrecht, Gleichrangigkeit).
- Lea benötigt Baubewilligung vom Bürgermeister (öffentliches Recht, Hoheitsgewalt).
- Konsequenzen:
- Ein Vorgang kann sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Folgen haben.
- Beispiel: Schlägerei (strafrechtliche Verurteilung und Schadenersatz).
- Ziele:
- Strafrecht: Sanktionierung schlimmer Handlungen (Vorsatz).
- Privatrecht: Ausgleich zwischen gleichberechtigten Personen (auch bei Fahrlässigkeit).
- Einteilung des Privatrechts:
- Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht/Bürgerliches Recht): Für jedermann bedeutsame Rechtsverhältnisse.
- Wichtigste Rechtsquelle: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 1811 (modernisiert).
- Sonderprivatrechte: Besondere Vorschriften für bestimmte Gruppen/Bereiche.
- Beispiele: Arbeitsrecht (Schutz des Arbeitnehmers), Konsumentenschutzrecht (Schutz des Verbrauchers), Unternehmensrecht (Regeln für professionellen Wirtschaftsverkehr).
- Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht/Bürgerliches Recht): Für jedermann bedeutsame Rechtsverhältnisse.
- Grundsatz:
- Bürgerliches Recht ist die Grundlage der Sonderprivatrechte.
- Sonderprivatrechte modifizieren oder konkretisieren allgemeine Regeln.
- Fehlen spezielle Regelungen, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
- Beispiel:
- Arbeitsrecht enthält spezielle vertragsrechtliche Vorschriften.
- ABGB gilt für Vertragsabschlüsse (auch Arbeitsverträge), z.B. Geschäftsfähigkeit.
Privatrechtssubjekte
- Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Beispiele: Eigentümer, Schuldner, Gläubiger, Erbe.
- Alle natürlichen (Menschen) und juristischen Personen sind rechtsfähig.
- z.B. Alois (73), Susi (2), OMV AG, Wiener Linien GmbH, Fußballclub, Wirtschaftsuniversität.
- Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln zu begründen.
- Zusammenhang: Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung für Handlungsfähigkeit.
- Natürliche Personen (Menschen):
- Alle Menschen sind rechtsfähig (§ 16 ABGB).
- Beginn mit Geburt, Ende mit Tod.
- Gleiche Rechtsfähigkeit unabhängig von Alter, Gesundheit, etc.
- Grundsatz: Unteilbare und unveräußerliche Menschenwürde.
- Juristische Personen:
- Organisationen zur Verfolgung dauerhaft gleich gelagerter Interessen.
- Erwerb von Rechten und Pflichten, Teilnahme am Geschäftsverkehr.
- Klare Zurechnung (besonders bei großen Unternehmen).
- Beispiele (Privatrecht): Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Vereine.
- Beispiele (öffentliches Recht): Bund, Land, Gemeinde (Hoheitsgewalt).
- Trennungsprinzip:
- Juristische Personen haften grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Schulden.
- Kein Zugriff auf das Vermögen der Mitglieder.
- Ausnahme: Manche Gesellschaftsformen (persönliche Haftung der Gesellschafter).
- Beispiel:
- Verkauf eines Grundstücks an eine AG: Kaufpreis kann nur von der AG verlangt werden, nicht von den Aktionären.
Geschäftsfähigkeit
- Begriff: Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Verhalten zu begründen.
- Unterscheidung zur Rechtsfähigkeit: Nicht jedes Rechtssubjekt kann durch eigenes Handeln Rechtswirkungen erzeugen.
- Juristische Personen benötigen natürliche Personen, die für sie handeln.
- Neugeborene können keine rationalen Entscheidungen treffen.
- Wertungsfrage des Gesetzgebers: Welche Voraussetzungen sollen für die Begründung von Rechtswirkungen durch eigenes Verhalten gelten?
- Beispiele: Strafmündigkeit (14), Wahlrecht (16), Heiratsfähigkeit (18).
- Zweistufiges Modell im Privatrecht:
- Tatsächliche Entscheidungsfähigkeit
- Rechtliche Handlungsfähigkeit
- Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs 2 ABGB):
- Fähigkeit, die Bedeutung und Folgen des eigenen Handelns zu verstehen, den Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.
- Prüfung immer konkret (Person und Situation).
- Unterschied zwischen kompliziertem Vertrag und Einwilligung in Heilbehandlung.
- Kehrseite der Autonomie: Rechtliche Verantwortung für das eigene Handeln.
- Voraussetzung: Verstehen der Konsequenzen des eigenen Handelns.
- Volljährige (ab 18) werden gesetzlich als entscheidungsfähig vermutet (§ 24 Abs 2 ABGB).
- Es kommt nicht auf juristisches Detailverständnis an, sondern auf das Erfassen des rechtlichen Kerns der Handlung.
- Ausnahme: Beweis des Gegenteils (Komazustand, schwere geistige Beeinträchtigung, Rauschzustand).
- Folge: Keine Rechtsfolgen ohne Entscheidungsfähigkeit.
- Handlungsfähigkeit:
- Zusätzlich zur Entscheidungsfähigkeit ist die rechtliche Handlungsfähigkeit erforderlich, um Rechtswirkungen herbeizuführen.
- Typisierungen (generelle Regeln) im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit.
- Beispiele: Altersgrenzen (Zwölfjährige kann kein Haus kaufen, 14-Jähriger nicht heiraten).
- Definition: Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten.
- Unterteilung:
- Geschäftsfähigkeit (§ 865 ABGB): Fähigkeit, sich rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten (z.B. Kaufvertrag).
- Deliktsfähigkeit (§ 176 ABGB): Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden (z.B. Körperverletzung).
- Spezielle Ausprägungen: Testierfähigkeit, Ehefähigkeit, Einwilligungsfähigkeit in medizinische Heilbehandlungen.
- Zusammenschau:
- Entscheidungsfähigkeit ist Voraussetzung für Handlungsfähigkeit.
- Nicht jeder Entscheidungsfähige ist automatisch handlungsfähig (z.B. aufgrund mangelnden Alters).
Geschäftsfähigkeit
- Bedeutung: Wichtiger Teilbereich der Handlungsfähigkeit.
- Schutz: Wirksamer Schutz Geschäftsunfähiger (§ 21 Abs 1 ABGB).
- Abhängigkeit: Alter und Entscheidungsfähigkeit.
- Voll geschäftsfähig: Geistig gesunde Volljährige.
- Abstrakte (Alter) und konkrete (Entscheidungsfähigkeit) Schranke.
- Vertretung:
- Geschäftsunfähige benötigen Hilfe.
- Minderjährige: Eltern (Obsorge).
- Volljährige: Erwachsenenvertreter (selbst ausgesucht oder nahe Angehörige), im Notfall gerichtlich bestellt.
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 170 ff ABGB)
- Minderjährige: Personen unter 18 Jahren (§ 21 Abs 2 ABGB).
- Drei Gruppen:
- Kinder (0-7 Jahre)
- Unmündige Minderjährige (8-14 Jahre)
- Mündige Minderjährige (15-18 Jahre)
- Grundsätzlich geschäftsunfähig (§ 170 Abs 1 ABGB): Je älter, desto näher an der vollen Geschäftsfähigkeit.
Kinder (0-7 Jahre)
- Völlig geschäftsunfähig (§ 865 Abs 4 ABGB): Können sich selbst weder berechtigen noch verpflichten.
- Rechtsgeschäfte: Absolut nichtig (rechtlich nicht existent).
- Ausnahmen:
- Taschengeldparagraph (§ 170 Abs 3 ABGB):
- Geschäft wird von Kindern ihres Alters üblicherweise geschlossen
- Geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
- Geschäft wird mit Erfüllung der Pflichten rückwirkend wirksam
- Beispiele: Kauf eines Comichefts (gültig), Kauf von Zigaretten (ungültig).
- Annahme von Versprechen, die bloß zum Vorteil des Kindes sind (§ 865 Abs 2 ABGB):
- Beispiel: Trafikant schenkt Comicheft (wirksame Annahme).
- Achtung: „Günstige Geschäfte“ sind nicht erfasst, nur Vorteile.
- Beispiel: Kauf eines Handys im Wert von 800 € um 400 € ist ungültig (Zahlungspflicht).
- Taschengeldparagraph (§ 170 Abs 3 ABGB):
Unmündige Minderjährige (8-14 Jahre)
- Taschengeldparagraph: Gilt, Alterstypizität und Geringfügigkeit passen sich an das Lebensalter an.
- Darüberhinausgehende Geschäfte: Schwebend unwirksam (nicht absolut nichtig).
- Geschäftspartner bleibt bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters gebunden (§ 865 Abs 4 ABGB).
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters macht das Geschäft wirksam.
- Geschäftspartner kann Frist für Entscheidung setzen.
- Genehmigung führt zur vertraglichen Berechtigung und Verpflichtung des Minderjährigen.
- Eltern können Zustimmung vorweg erteilen.
- Beispiel: Mitgliedsvertrag im Fitnesscenter (Zustimmung des Vaters macht Vertrag wirksam).
Mündige Minderjährige (15-18 Jahre)
- Können das, was unmündige Minderjährige können.
- Darüber hinaus:
- Verfügung über Einkommen aus eigenem Erwerb und Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird (§ 170 Abs 2 ABGB).
- Beispiele: Taschengeld (freie Verfügung), Schultasche (dauerhaft), Geld zum Erwerb von Gewand (bestimmter Zweck).
- Vertragliche Verpflichtung zu Dienstleistungen (§ 171 Satz 1 ABGB).
- Eltern haben außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 171 Satz 2 ABGB), z.B. Gefährdung des Kindeswohls.
- Keine selbständige Verpflichtung zu Lehr- und Ausbildungsverträgen (§ 171 ABGB), da folgenschwere Entscheidung.
- Wünsche des Kindes sind zu berücksichtigen (§ 172 ABGB).
- Beispiele:
- 16-Jähriger bessert Ersparnisse mit Ferialjob auf (keine elterliche Zustimmung).
- Eltern können kündigen, wenn Kind betrunken nach Hause kommt oder „Schmiere steht“.
- Verfügung über Einkommen aus eigenem Erwerb und Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird (§ 170 Abs 2 ABGB).
Geschäftsfähigkeit Volljähriger
- Volljährigkeit: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man volljährig und ist grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig.
- Ausnahme: Geistig Beeinträchtigte, die nicht entscheidungsfähig sind.
- Dauerhaft Geisteskranke oder vorübergehend nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte (z.B. Rauschzustand).
- Vertretung: Bei psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung wird ein Vertreter benötigt.
- 4-Säulen-Modell:
- Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB): Als Gesunder mit voller Entscheidungsfähigkeit vorsorgen.
- Gewählter Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff ABGB): Im Zustand der Beeinträchtigung Vertreter aussuchen (geminderte Entscheidungsfähigkeit).
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB): Nächste Angehörige kommen zum Zug (keine privatautonome Entscheidung).
- Gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§§ 271 ff ABGB): Gericht bestellt Vertreter (subsidiär), berücksichtigt Wünsche des Betroffenen.
- Rangfolge: Betroffene Person kann selbst aussuchen, wer sich kümmert (Vorsorgebevollmächtigter oder gewählter Erwachsenenvertreter haben Vorrang vor gesetzlichem oder gerichtlichem Erwachsenenvertreter).
- Alltagsgeschäfte: Geschäftsunfähige Volljährige können Alltagsgeschäfte selbst abschließen.
- Umfassen alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, soweit sie die Lebensverhältnisse der betroffenen Person nicht übersteigen (§ 242 Abs 3 ABGB).
- Beispiele: Kauf von Lebensmitteln und Kleidung, Reparatur Waschmaschine, Kinobesuch.
- Keine Voraussetzung: Rechtsgeschäft wird „jeden Tag“ abgeschlossen.
- Nicht umfasst: „Ungewöhnliche“ Geschäfte (Hauskauf, Miete Wohnung, Leasing Auto).
- Bedingung: Vollständige Erfüllung der Pflichten (Kaufpreiszahlung), kein Alltagsgeschäft auf Kredit.
- Vertreter hat für notwendige finanzielle Mittel zu sorgen (§ 258 Abs 2 ABGB).
- Umfassen alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, soweit sie die Lebensverhältnisse der betroffenen Person nicht übersteigen (§ 242 Abs 3 ABGB).
- Schutzniveau: Geschäftsunfähigenschutz geht vor Vertrauensschutz!
- Geschäftsunfähigkeit muss dem Vertragspartner nicht erkennbar gewesen sein.
- Geschlossene Geschäfte sind zum Schutz des Geschäftsunfähigen unwirksam.
Das Schuldverhältnis
- Definition: Rechtliche Beziehung, durch die eine Person gegenüber einer anderen Person verpflichtet wird, etwas zu tun oder zu unterlassen.
- Idealtypus: Rechtsband zwischen zwei Personen.
- Beteiligte:
- Schuldner: Trifft eine Verbindlichkeit (Schuld) zu leisten.
- Gläubiger: Hat einen Anspruch (Forderungsrecht) auf die geschuldete Leistung.
- Durchsetzung: Gläubiger kann sein Recht grundsätzlich vor Gericht durchsetzen und den Schuldner zur Leistung zwingen.
- Beispiele: Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Unterlassung, Hauserrichtung, Übergabe, Mietgegenstand, etc.
- Betrachtung: Einzelne Forderungsrechte sind oft nicht zweckmäßig zu betrachten, da meist ein Bündel an Rechten und Pflichten besteht.
- Zusammenfassung: Sachlich zusammengehörende Ansprüche und Verbindlichkeiten werden zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.
- Entstehung: Schuldverhältnisse können aus zwei Gründen entstehen:
- Rechtsgeschäften
- Direkt aus dem Gesetz
- Rechtsgeschäfte:
- Verträge (zweiseitige Rechtsgeschäfte, Einigung beider Parteien erforderlich)
- Einseitige Rechtsgeschäfte (Testamente)
- Verträge: Einigung zweier Parteien, Rechte und Pflichten zu begründen.
- Formfreiheit (keine Schriftform erforderlich) für meisten Verträge.
- Ausnahme: Schriftlichkeit bei besonders risikoreichen Verträgen (Bürgschaften).
- Beispiele: Semmelkauf, Straßenbahnfahrt, Eigentumswohnungserwerb.
- Gesetzliche Schuldverhältnisse:
- Schadenersatzrecht (z.B. Auffahrunfall durch WhatsApp-Nachricht).
- Synallagma:
- Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen.
- Jede Partei ist Schuldner und Gläubiger.
- Beispiel: Kauf Tablet (Julia ist Gläubigerin des Kaufpreises und Schuldnerin des Tablets; Max ist Gläubiger des Tablets und Schuldner des Kaufpreises).
- Nicht jeder Vertrag ist zweiseitig verpflichtend: Schenkung (nur Verpflichtung des Geschenkgebers).
- Haftung: Schuldner muss für seine Verpflichtung einstehen.
- Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckung): Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Pflichten (Exekutionsordnung).
- Grundsatz: Gläubiger kann mit Hilfe des Staates auf das gesamte Vermögen des Schuldners greifen, um seinen Anspruch zu befriedigen.
- Beispiel: Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners.
Gewährleistung
- Kaufvertrag: Beispiel für verschiedene Stadien im Vertragsrecht:
- Vertragsanbahnung (Verhandlungen)
- Vertragsabschluss (Einigung)
- Vertragserfüllung (Übergabe)
- Problem: Was gilt, wenn die Erfüllung schlecht erfolgt, die Leistung mangelhaft ist?
- Gewährleistungsrecht:
- Beschäftigt sich mit Fällen der Schlechterfüllung eines Vertrages.
- Ordnet eine verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel an, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist.
- Zweck: Wiederherstellung des Verhältnisses (Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung.
- Entgeltliche Geschäfte:
- Üblicherweise gegenläufige Interessen (Verkäufer will teuer verkaufen, Käufer billig kaufen).
- Kompromiss im Vertrag (subjektive Äquivalenz der Leistungen).
- Beispiel: Auto um 12.000 € (Verkäufer ist bereit sein Auto um 12.000 € herzugeben; Käufer ist das Auto 12.000 € wert).
- Subjektive Richtigkeitsgewähr (von der Rechtsordnung respektiert), tatsächliches Übereinstimmen der Wertverhältnisse spielt nur in Extremfällen eine Rolle (Wucher).
- Mangelhafte Leistung:
- Stört die subjektive Äquivalenz.
- Beispiele: Verrostete Bodenplatte, undichtes Dach.
- Aufgabe des Gewährleistungsrechts: Wiederherstellung der ursprünglich gewollten Äquivalenz.
- Entweder Mangelbeseitigung (Reparatur) oder Anpassung der Gegenleistung (Preisminderung, Vertragsauflösung).
- Kein Verschulden des Übergebers erforderlich, Gewährleistung greift auch bei zufälligem Ereignis.
- Gewährleistungsansprüche immer gegenüber dem Vertragspartner, zu trennen von einer Garantie des Herstellers.
- Beispiele:
- Dachdecker handelt sorgfaltswidrig, wenn er Dampfsperre vergisst (Verschulden).
- Händler verkauft mangelhaftes Produkt vom Hersteller (kein Verschulden).
- In beiden Fällen besteht Gewährleistung.
- Unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen):
- Keine Gewährleistung, da keine wiederherzustellende Äquivalenz.
- Entgeltliche Geschäfte (Kauf, Tausch, Werkvertrag):
- Regeln über die Gewährleistung erforderlich.
- Allgemeines Gewährleistungsrecht im ABGB (§§ 922 ff).
- Besonderheiten für Verbraucherverträge im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für bestimmte Verbraucherverträge (ab 1.1.2022).
- Gewährleistungsregime (nebeneinander):
- Verträge zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C): ABGB.
- Verbraucherverträge (B2C) über den Warenkauf oder über digitale Leistungen: VGG, ABGB und KSchG.
- Verbraucherverträge, die nicht unter das VGG fallen: KSchG und ABGB.
- Anwendungsbereich des VGG:
- Bestimmte Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
- Kaufverträge über Waren (bewegliche körperliche Sachen).
- Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe personenbezogener Daten (§ 1 Abs 1 VGG).
- Beispiele: Kauf eines Autos, Erwerb eines E-Books.
- Nicht umfasst: Kauf Liegenschaft, Bau eines Hauses (auch wenn zwischen Unternehmer und Verbraucher).
- Regelungstechnik:
- VGG enthält keine abschließende Regelung.
- ABGB und KSchG gelten daneben.
- Wo das VGG Regelungen trifft, gehen diese als speziellere Bestimmungen vor.
- Beispiel: Einjährige Vermutungsfrist (§ 11 VGG) geht § 924 ABGB (sechs Monate) vor.
Mangel
- Grundtatbestand: Vorliegen eines Mangels.
- Beurteilung: Immer nur zwischen zwei Vertragsparteien, keine „absolut“ mangelhaften Sachen.
- Definition: Abweichung vom vertraglich Geschuldeten (§ 922 ABGB).
* Beispiel: Verrostetes Auto (mangelhaft für Käufer, tauglich für Schrotthändler). - Ermittlung des Vertragsinhalts:
- Eigens bedungene Eigenschaften.
- Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften.
- Ähnliche Unterscheidung im VGG: vertraglich vereinbarte (§ 5 VGG) und objektiv erforderliche Eigenschaften (§ 6 VGG).
- Beispiele:
- Gewöhnlich vorausgesetzt: Buchbindung löst sich nicht auf, Dach ist dicht, Gartenmöbel halten Regen stand, Auto hat Bremsen.
- Eigens vereinbart: Auto hat Schiebedach.
- Weitere Kriterien: Öffentliche Äußerungen des Übergebers oder Herstellers (Werbung) (§ 922 Abs 2 ABGB).
* Beispiel: Uhr wird als wasserdichte Taucheruhr beworben.
* Keine Haftung für marktschreierische Ankündigungen. - Sachmängel: Mängel, die der Sache körperlich anhaften.
- Rechtsmängel: Übergeber verschafft nicht die geschuldete Rechtsposition.
* Beispiel: Lastenfreies Eigentum geschuldet, Rechtsmangel: Sache gehört nicht dem Verkäufer, Gebühren lasten auf Liegenschaft, Wohnung vermietet, Wegerecht besteht.
Maßgebender Zeitpunkt
- **„Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind