BGB KE3
§ 4 Das Zustandekommen eines Vertrages
- Ein Vertrag bindet die beteiligten Personen zur Einhaltung der Zusagen.
- Nachträgliche Änderungen erfordern die Zustimmung aller Vertragspartner.
- Der formale Vertragsbegriff des BGB erfasst alle Einigungstatbestände des Privatrechts.
- Verträge im Sinne des BGB umfassen Einigungen im Sachenrecht (§ 929) und Familienrecht (Eheverträge).
- Ein Vertrag entsteht durch Einigung über Mitwirkungspflicht und Leistung.
- Verträge begründen ein Schuldverhältnis, aus dem eine Leistung (Tun oder Unterlassen) verlangt werden kann (§ 194 Abs. 1).
- An einem Schuldverhältnis sind meist zwei Personen beteiligt.
- Inhalt eines Schuldverhältnisses: Anspruch auf Tun oder Unterlassen (§ 194 Abs. 1).
- Ansprüche aus Schuldverhältnissen sind Forderungen (§§ 366, 387 ff., 398 ff.).
- Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag.
- Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch Erfüllung eines im Gesetz umschriebenen Tatbestands.
- Vorvertragliches, gesetzliches Schuldverhältnis entsteht mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2, 3).
- Ein zweiseitiger Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§ 145 ff.).
- Das Angebot ist eine Willenserklärung, die die zukünftigen Vertragsbedingungen vollständig zusammenfasst.
- Die Annahme ist die Erklärung, mit der sich der Angebotsempfänger vorbehaltlos einverstanden erklärt.
- Angebot und Annahme können ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
- Rein gesellschaftliche Beziehungen sind rechtlich unverbindlich.
- Bei Unklarheit über einen Vertragsschluss ist zu prüfen, ob Willenserklärungen abgegeben wurden.
- Rechtsbindungswille kann aus der wirtschaftlichen Bedeutung geschlossen werden.
3. Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages
- Der Anbietende ist an sein Angebot gebunden, sobald es dem Adressaten zugegangen ist (§ 145).
- Bindung bedeutet, dass der Antragende das Angebot nicht mehr widerrufen oder ändern kann.
- Die Entscheidung über den Vertragsabschluss liegt nun beim Empfänger.
- Bindend ist nur ein hinreichend bestimmtes Angebot, das mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann.
- Regelungsbedürftige Punkte („essentialia negotii“): Vertragspartner, Leistung, Gegenleistung, Geschäftstyp.
- Es ist nicht notwendig, dass alle Einzelheiten bereits im Angebot erkennbar sein müssen.
- Ein Angebot kann sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten (z.B. Warenautomat).
b) Die Einschränkung der Bindungswirkung
- Gemäß § 145 kann die Bindungswirkung ausgeschlossen werden (z.B. „freibleibend“).
- Unbeschränkte Freiklausel: bezieht sich auf das gesamte Angebot; gilt als Angebot mit Vorbehalt der Nichtgebundenheit.
- Beschränkte Freiklausel: bezieht sich lediglich auf Teile des Angebots (z.B. „Preis freibleibend“).
c) Die Abgrenzung zwischen bindendem Angebot und der bloßen Aufforderung, ein Angebot abzugeben
- Bindendes Angebot: Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen.
- Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum): keine Willenserklärung.
- Werbung (Zeitungen, Fernsehen, Internet) ist in der Regel keine bindendes Angebot.
- Preisauszeichnungen in Schaufenstern sind keine bindenden Angebote.
- Warenauslagen in Selbstbedienungsläden sind keine bindenden Angebote.
4. Die Annahme eines Angebots
- Die Annahme setzt den objektiv erklärten Willen zur rechtlichen Bindung voraus.
- Annahme kann konkludent erfolgen
- Die Annahme kann nur so lange wirksam erklärt werden, wie das Angebot bindend ist.
- Gemäß § 146 erlischt das Angebot, wenn der Empfänger es ablehnt oder die Annahme nicht rechtzeitig erklärt.
a) Die rechtzeitige Annahme
- Angebot unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1): Kann nur sofort angenommen werden (gilt auch für telefonische Angebote).
- Angebot unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2): Annahme bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
- Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus Beförderungszeit des Angebots, Bearbeitungs- und Überlegungszeit, und Rückbeförderungszeit der Annahmeerklärung.
b) Die verspätete Annahme
- Die verspätete Annahme führt nicht zum Vertragsschluss, da das Angebot erloschen ist (§ 146).
- § 150 Abs. 1 deutet die verspätete Annahme fiktiv in ein neues Angebot um.
- § 149 regelt den Sonderfall der rechtzeitig abgesandten, aber verspätet zugegangenen Annahmeerklärung.
c) Die Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen
- Eine nicht vorbehaltlose Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 2 als Ablehnung des Angebots und als neues Angebot.
d) Die vereinfachte Annahme eines Angebots gemäß § 151 BGB
- Grundsatz: Annahmeerklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
- Eine Ausnahme von dieser Regelung ist in § 151 geregelt: Die Annahme wird wirksam, ohne dass sie dem Anbietenden zugegangen ist, wenn er nach der Verkehrssitte nicht erwarten kann, dass ihm gegenüber die Annahme erklärt wird, oder er darauf verzichtet hat.
5. Besonderheiten im elektronischen Geschäftsverkehr
- §§ 312 i und § 312 j (bei Verträgen mit Verbrauchern) enthalten besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
IV. Der Vorvertrag
- Ein Vorvertrag ist ein Vertrag, der die einklagbare Verpflichtung zur beiderseitigen Mitwirkung beim Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zum Inhalt hat.
V. Das Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
- Vorvertragliche Pflichten aus § 241 Abs. 2 können schon vor und ohne Vertragsschluss entstehen.
- Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem Schuldverhältnis mit einem potentiellen Vertragspartner (§ 311 Abs. 2), und einem Schuldverhältnis mit einem Dritten, der nicht Vertragspartner werden will (§ 311 Abs. 3).
- Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme entstehen nicht erst mit dem Abschluss eines Vertrages.
- Das vorvertragliche gesetzliche Schuldverhältnis entsteht durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Vertrages.
§ 5 Die Bedeutung des Schweigens im Rechtsverkehr
Im Regelfall ist das Schweigen kein Erklärungstatbestand.
Das Schweigen bedeutet im Regelfall weder Zustimmung noch Ablehnung.
Es gibt keine stillschweigenden Willenserklärungen.
Das Privatrecht regelt jedoch eine Reihe von Lebenssachverhalten, in denen das Schweigen wie eine Willenserklärung gewertet wird.
*Die wichtigste gesetzliche Ausnahmeregelung enthält § 362 HGB.III. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Auch im kaufmännischen rechtsgeschäftlichen Verkehr gilt Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung
Im kaufmännischen rechtsgeschäftlichen Verkehr gibt es jedoch eine sehr bedeutsame Ausnahme: Nach einem allgemein in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur anerkannten Grundsatz bringt ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck.
- Unterschiedliche Rechtsfolgen werden in folgendem deutlich: Das Schweigen auf ein echtes Bestätigungsschreiben gilt auch dann als Zustimmung zu seinem Inhalt, wenn es im Vergleich zu den mündlichen Vereinbarungen abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält. Hingegen ist in einer vom Angebot abweichenden Auftragsbestätigung gemäß § 150 Abs. 2 eine Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot, zu sehen; das Schweigen des Adressaten darauf ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben dient damit der Schnelligkeit und Sicherheit des Handelsverkehrs, der darauf angewiesen ist, Verträge schnell und mündlich abschließen, sie aber auch zuverlässig durch eine Urkunde beweisen zu können.