04

Vorlesung über Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht I

Einführung in die Vorlesung

  • Vorlesung im Wintersemester 2025/26
  • Professor: Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M. (Columbia), Maître en droit
  • Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht

Vorlesungsgliederung

  • § 1 Einführung, Zivilrecht in der Rechtsordnung
  • § 2 Aufbau von Zivilrechtsnormen, Auslegung, Rechtsfortbildung, Rechtsfähigkeit
  • § 3 Rechtsgeschäft und Willenserklärung
  • § 4 Die Auslegung von Willenserklärungen
  • § 5 Die Anfechtung von Willenserklärungen
  • § 6 Die Geschäftsfähigkeit
  • § 7 Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
  • § 8 Die Stellvertretung
  • § 9 Die Vertragsfreiheit und der Kontrahierungszwang
  • § 10 Fristen und Termine; Verjährung; Bedingung und Befristung

Begriffserklärungen und Definitionen

§ 3 Rechtsgeschäft und Willenserklärung
  • Def. Rechtsgeschäft: Eine oder mehrere Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt sind.
  • Def. Willenserklärung: Eine Willensäußerung, durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass nach seinem Willen eine bestimmte privatrechtliche Rechtsfolge eintreten soll. Dies wird auch als „Manifestation des Rechtsfolgenwillens“ bezeichnet.

Zivilrechtliche Erfassung

  • Zivilrecht erfasst menschliches Handeln im Recht:
    • Realakte: z.B. Delikte; Übergabe einer Sache
    • Einseitige rechtlich relevante Handlungen: = Rechtshandlungen
    • Rechtsgeschäfte: Brauchen mindestens 1 Willenserklärung
    • Rechtsgeschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen: z.B. Mahnung (§ 286 Abs. 11 BGB), Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 BGB), Aufforderung (§§ 108 Abs. 2, 177 BGB), Kündigung, Rücktritt, Testament, Auslobung (§ 657 ff. BGB), Verträge, Beschlüsse, Schuldverträge, dingliche Verträge, Verträge anderer Art

Struktur der Willenserklärung

  1. Tatbestand der Willenserklärung
    • a) Äußerer Tatbestand
    • b) Innerer Tatbestand
  2. Rechtsbindungswille
  3. Erklärungsbewusstsein
  4. Schweigen
  5. Abgabe und Zugang der Willenserklärung

Detaillierte Analyse der Willenserklärung

1. Tatbestand der Willenserklärung
  • Äußerer Erklärungstatbestand:
    • Das Verhalten des Erklärenden wird für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) als Äußerung von Handlungswille, Rechtsbindungswille (Erklärungsbewusstsein) und konkretem Geschäftswillen dargestellt.
  • Innerer Erklärungstatbestand:
    • aa) Handlungswille
    • bb) Erklärungsbewusstsein
    • cc) Geschäftswille
2. Rechtsbindungswille
  • Abgrenzung „Gefälligkeit – Vertrag“ erfolgt anhand des Rechtsbindungswillens (äußerer Tatbestand).
  • Indizien für Rechtsbindungswillen:
    1. Wirtschaftliche Bedeutung für den Geschäftsherrn
    2. Erkennbarkeit für Dritte, dass der Geschäftsherr auf die Zusage vertraut
  • Typische Gefälligkeiten: z.B. Nachbar beaufsichtigt Kinder oder Wohnung, Winkzeichen im Straßenverkehr, Einreichen eines Lottoscheins bei einer Tippgemeinschaft, Gefälligkeitsfahrt.
3. Erklärungsbewusstsein
  • Begriff: Innerer Wille zur Erklärung von etwas rechtlich Erheblichem.
  • Folgen bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins:
    • (1) Meinungsstreit: Willenstheorie (arg. § 118 BGB analog): Notwendiger Bestandteil der Willenserklärung, bei Fehlen keine Willenserklärung, da Schutz vor Bindung erwartet wird.
    • (2) herrschende Meinung: Erklärungstheorie (arg. § 119 Abs. 1 BGB analog): nicht notwendig, Willenserklärung trotz fehlenden Bewusstseins, wenn „Rechtsschein“ gesetzt wird.
  • Rechtsfolgen: Anfechtbarkeit gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB sowie Schadensersatz gemäß § 122 BGB.
4. Schweigen
  • BGB: Schweigen ist nullum (§ 151 BGB, das Schweigen fingiert Zugang, nicht Erklärung).
  • Ausnahmen: Vereinbartes (beredtes) Schweigen, z.B.: „Wenn wir nichts voneinander hören, soll… gelten“.
  • HGB: Schweigen im Handelsverkehr kann wie Willenserklärung wirken; Ausschnittsregelung (§ 362 HGB) nur bezüglich Geschäftsbesorgungen.
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS):
    • Gilt für Kaufleute (§ 1 ff. HGB), muss einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen haben und Abweichungen nur geringfügig sein.
Anfechtbarkeit des Schweigens
  • Anfechtbarkeit ist gegeben, da eine fingierte Erklärung nicht bindender ist als eine abgegebene Erklärung (hM). Bei Irrtum über die Bedeutung des Schweigens liegt ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum vor.