Vorlesung über Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht I
Einführung in die Vorlesung
Vorlesung im Wintersemester 2025/26
Professor: Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M. (Columbia), Maître en droit
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht
Vorlesungsgliederung
§ 1 Einführung, Zivilrecht in der Rechtsordnung
§ 2 Aufbau von Zivilrechtsnormen, Auslegung, Rechtsfortbildung, Rechtsfähigkeit
§ 3 Rechtsgeschäft und Willenserklärung
§ 4 Die Auslegung von Willenserklärungen
§ 5 Die Anfechtung von Willenserklärungen
§ 6 Die Geschäftsfähigkeit
§ 7 Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
§ 8 Die Stellvertretung
§ 9 Die Vertragsfreiheit und der Kontrahierungszwang
§ 10 Fristen und Termine; Verjährung; Bedingung und Befristung
Begriffserklärungen und Definitionen
§ 3 Rechtsgeschäft und Willenserklärung
Def. Rechtsgeschäft: Eine oder mehrere Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt sind.
Def. Willenserklärung: Eine Willensäußerung, durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass nach seinem Willen eine bestimmte privatrechtliche Rechtsfolge eintreten soll. Dies wird auch als „Manifestation des Rechtsfolgenwillens“ bezeichnet.
Das Verhalten des Erklärenden wird für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) als Äußerung von Handlungswille, Rechtsbindungswille (Erklärungsbewusstsein) und konkretem Geschäftswillen dargestellt.
Innerer Erklärungstatbestand:
aa) Handlungswille
bb) Erklärungsbewusstsein
cc) Geschäftswille
2. Rechtsbindungswille
Abgrenzung „Gefälligkeit – Vertrag“ erfolgt anhand des Rechtsbindungswillens (äußerer Tatbestand).
Indizien für Rechtsbindungswillen:
Wirtschaftliche Bedeutung für den Geschäftsherrn
Erkennbarkeit für Dritte, dass der Geschäftsherr auf die Zusage vertraut
Typische Gefälligkeiten: z.B. Nachbar beaufsichtigt Kinder oder Wohnung, Winkzeichen im Straßenverkehr, Einreichen eines Lottoscheins bei einer Tippgemeinschaft, Gefälligkeitsfahrt.
3. Erklärungsbewusstsein
Begriff: Innerer Wille zur Erklärung von etwas rechtlich Erheblichem.
Folgen bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins:
(1) Meinungsstreit: Willenstheorie (arg. § 118 BGB analog): Notwendiger Bestandteil der Willenserklärung, bei Fehlen keine Willenserklärung, da Schutz vor Bindung erwartet wird.
(2) herrschende Meinung: Erklärungstheorie (arg. § 119 Abs. 1 BGB analog): nicht notwendig, Willenserklärung trotz fehlenden Bewusstseins, wenn „Rechtsschein“ gesetzt wird.
HGB: Schweigen im Handelsverkehr kann wie Willenserklärung wirken; Ausschnittsregelung (§ 362 HGB) nur bezüglich Geschäftsbesorgungen.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS):
Gilt für Kaufleute (§ 1 ff. HGB), muss einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen haben und Abweichungen nur geringfügig sein.
Anfechtbarkeit des Schweigens
Anfechtbarkeit ist gegeben, da eine fingierte Erklärung nicht bindender ist als eine abgegebene Erklärung (hM). Bei Irrtum über die Bedeutung des Schweigens liegt ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum vor.