Gewährleistung, Mängel, Zahlungsverzug und Verjährung

Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt, Minderung

  • Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung.
  • Schadensersatz: Ersatz des Schadens durch mangelhafte Ware.
  • Rücktritt: Vertragsauflösung.
  • Minderung: Reduzierung des Preises.
  • Schadensersatz statt Leistung: Ersatz des Schadens, weil die Leistung nicht erbracht wurde.
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Rückzahlung, wenn Vertrag nicht erfüllt wird.
  • Mängel müssen unverzüglich gemeldet werden.
  • Gewährleistungsfrist: 2 Jahre.
  • In den ersten 12 Monaten liegt die Beweislast beim Käufer, danach beim Verkäufer.
  • Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers.

Schlechtleistung

  • Objektive Mängel: Entsprechen nicht den gängigen Anforderungen.
  • Subjektive Mängel: Betreffen vertragliche Vereinbarungen.
  • Beispiele: Ware beschädigt, falsche Menge, nicht funktionsfähig, Falschlieferung, Fehler in der Montageanleitung.
  • Vorrangige Rechte bei Mängeln: Neulieferung, Beseitigung des Mangels.
  • Nachrangige Rechte: Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz.
  • Käufer entscheidet über Art des vorrangigen Rechts.
  • Schadensersatz setzt Schaden und angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus.

Zahlungsverzug

  • Voraussetzungen: Nicht-Rechtzeitige Zahlung, Mahnung.
  • Rechte des Gläubigers: Schadensersatz, Rücktritt, Verzugszinsen.
  • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (B2C), 9 Prozentpunkte (B2B).
  • Mahnung nicht nötig: Kalendarisch bestimmtes Zahlungsziel, Schuldner verweigert Zahlung, spätester gesetzlicher Zahlungszeitpunkt (30 Tage nach Rechnungseingang).

Verjährung

  • Hemmung der Verjährung: Aussetzen des Ablaufs der Verjährungsfrist (z.B. Leistungsverweigerungsrecht gem. BGB§205BGB \S 205, gerichtliche/behördliche Maßnahmen gem. BGB§204BGB \S 204, Verhandlungen gem. BGB§203BGB \S 203).
  • Neubeginn der Verjährung:
  • Höhere Gewalt gem. BGB§206BGB \S 206.
  • Familiäres Verhältnis gem. BGB§207BGB \S 207.
  • Sexueller Fehlverhalten gem. BGB§208BGB \S 208.