Details zu den Fällen im Bürgerlichen Recht 09

Einführung in das Bürgerliche Recht und Versicherungsrecht

  • Zielsetzung: Die Vorlesung stellt die Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, insbesondere in den Bereichen Vertrag, Geschäftsfähigkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften.
  • Dozent: Prof. Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M. (Columbia), Maître en droit

Fall 14: U-Bahn ohne Fahrschein

Sachverhalt

  • Beteiligte: Der 13-jährige Franz.
  • Situation: Franz fährt mit der U-Bahn ohne gültigen Fahrschein, obwohl seine Eltern ihm dies ausdrücklich untersagt hatten.
  • Folge: Die Verkehrsbetriebe verlangen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 €.

Rechtsanalyse

A. Vertragliche Grundlagen
  1. Rechtsgrundlagen:

    • § 631 BGB i.V.m. § 339 BGB (Vertragsstrafe für Schwarzfahren)
    • Vertragsschluss bei voll geschäftsfähigen Personen:
      • Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten (Einsteigen in die U-Bahn).
      • Inhaltsverpflichtung: Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts bei Nichtlösen eines Fahrscheins.
  2. Einigung mit beschränkt geschäftsfähigen Personen:

    • Zustimmungsbedürftigkeit des gesetzlichen Vertreters gemäß § 107 BGB.
    • Willenserklärung: Bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    • Zustimmung: Kann durch Einwilligung oder Genehmigung erfolgen.
    • Antezipierte Zustimmung: Eltern könnten dem Kauf des Fahrscheins zugestimmt haben, was die Zustimmung zum Vertragsschluss beim Einsteigen ohne Fahrschein impliziert. Dies kann abgelehnt werden, um Vertragsstrafen zu vermeiden.
B. Prüfen von Ansprüchen
  1. Beförderungsvertrag:
    • Rechtsfolge: Unwirksamkeit des gesamten Vertrages gemäß § 139 BGB.
    • Auswirkungen: Es kann aus dem Werkvertrag (einschließlich der Vertragsstrafe) kein Anspruch geltend gemacht werden.
C. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
  1. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (Etwas erlangt)
    • Leistungswille gegenüber Schwarzfahrern: Fraglich, ob ein genereller Leistungswille besteht.
    • Rechtsfolgen: Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Herausgabe des Erlangten erforderlich, da kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
    • § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz nur für den Wert der Fahrt, nicht der Vertragsstrafe.
D. Haftung aus deliktischem Verhalten
  1. § 823 Abs. 1 BGB:
    • Prüfung, ob Vermögensinteressen betroffen sind; hier nicht geschützt.
  2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a StGB:
    • Prüfen der Deliktsfähigkeit des Franz gemäß §§ 827, 828 BGB.
    • Ergebnis: Kein Schaden, U-Bahn hätte ohnehin gefahren.

Fall 16: Online-Auktion über eBay

Sachverhalt

  • Angebot: B stellt seinen VW Passat am 24.5. online mit einem Mindestgebot von 1 € und einem Wert von 4.000 €. K bietet 555,55 € in der Auktion.
  • Auktionsabbruch: B bricht die Auktion ab, obwohl K der einzige Bieter war.

Rechtsfragen

  1. Vertrag zwischen K und B:
    • § 156 BGB: Gilt nicht für Auktionen im Internet.
    • Einordnung als invitatio ad offerendum: Stellen eines Angebots.
    • Bindende Wirkung: Angebot bindend, und K hat durch Gebot angenommen.

Rechtsanwendung

A. Entstehung des Kaufvertrages
  • Bindendes Angebot durch Freischalten der Auktion.
  • Gesetzesgrundlage: § 6 Nr. 2 eBay-AGB.
B. Divergenz von Leistung und Gegenleistung
  1. Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB):
    • Keine Zwangslage erkennbar.
  2. Wucherähnliches Rechtsgeschäft:
    • Überprüfung der guten Sitten.
C. Pflichtverletzungen
  1. Nachfrist: Nach § 281 Abs. 2 nicht erforderlich, da Nacherfüllung verweigert.
  2. Vertretenmüssen: Wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
  3. Schadensumfang: K hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gemäß § 251 BGB.

Umfassende Vorlesungsstruktur

Gliederung der Vorlesung

  1. Einführung in die rechtlichen Grundlagen des Zivilrechts.
  2. Aufbau von Zivilrechtsnormen, Rechtsauslegung und -fortbildung.
  3. Definition von Rechtsgeschäften, Willenserklärungen und deren Auslegung.
  4. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und Geschäftsgrundlagen.
  5. Die Geschäftsfähigkeit und ihre rechtlichen Implikationen.
  6. Stellvertretung und Vertragsfreiheit.
  7. Fristen, Termine sowie Verjährungsfristen.

Weitere Fallanalysen

Fall 1: Kündigung einer Magazineinschrift

  • Fragestellung: Ob Bernd die für 2025 gelieferten Hefte zahlen muss.
  • Rechtsgrundlagen: Zustandekommen eines Zeitschriftenbezuges; Klarheit über Kündigung.

Fall 2: Falsche Warenlieferung

  • Fragestellung: Anspruch auf Lieferung von Walfleisch bei gelieferter Menge an Haifischfleisch.
  • Rechtsanwendung: Auslegung nach § 133 BGB; übereinstimmender Wille der Parteien ist entscheidend.

Fall 3: Grundstücksübereignung

  • Fragestellung: Kann K das Grundstück aufgrund versäumter Beurkundung verlangen?
  • Rechtsanalyse: falsa demonstratio non nocet: Einigung bezüglich Grundstücks trotz Falschbezeichnung.

Fall 4: Scheingeschäft

  • Fragestellung: Gilt bei unvollständiger Beurkundung eines Scheingeschäfts die Willenserklärung?

Fall 5: Bauvertrag

  • Fragestellung: Anspruch auf Abschlagszahlung bei nicht festgelegtem Preis.

Hausaufgaben

  • Fragestellungen zur Anzahl von Willenserklärungen und Einigungen in bestimmten Beispielen aufbereiten.