Strafrecht Grundlagen und Elemente der Straftat
I. Grundlagen Strafrecht
Einführung in das Strafrecht:
Das Strafrecht befasst sich mit Straftaten und deren Rechtsfolgen. Es dient dem Schutz bestimmter Rechtsgüter (z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Es legt fest, welche Handlungen strafbar sind und welche Konsequenzen daraus folgen.
Funktion, Gliederung, Aufbau:
Die Hauptfunktionen des Strafrechts sind die Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit) und die Spezialprävention (Einwirkung auf den einzelnen Täter), sowie die Repression (Ahndung begangener Taten). Es gliedert sich klassisch in einen Allgemeinen Teil (grundlegende Regelungen für alle Straftaten, z.B. Vorsatz, Schuld) und einen Besonderen Teil (Beschreibung einzelner Delikte, z.B. Mord, Diebstahl). Der systematische Aufbau einer Straftatprüfung erfolgt in den drei Schritten: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Wesentliche Begriffe:
Innerhalb des Strafrechts werden präzise Begriffe verwendet, die für das Verständnis der Materie unerlässlich sind. Dazu gehören unter anderem der Täter, das Opfer, die Straftat (Delikt), Vorsatz, Fahrlässigkeit, verschiedene Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe. Diese Konzepte werden in den nachfolgenden Abschnitten detailliert auseinandergesetzt.
Elemente der Straftat:
Eine strafbare Handlung wird nach einem dreistufigen Prüfungsaufbau bewertet, der als „Elemente der Straftat“ bezeichnet wird: die Tatbestandsmäßigkeit (Erfüllung der gesetzlichen Beschreibung), die Rechtswidrigkeit (keine Rechtfertigungsgründe) und die Schuld (Vorwerfbarkeit der Tat). Nur bei Vorliegen aller drei Elemente kann eine Bestrafung erfolgen.
II. Elemente der Straftat
Tatbestandsmäßigkeit
Eine Handlung ist tatbestandsmäßig, wenn sie alle Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes (Tatbestandsmerkmale, TBM) erfüllt. Diese Merkmale beschreiben das verbotene Verhalten und umfassen typischerweise Tathandlung, Erfolg, Kausalität und eventuell auch Tatobjekt.
Objektiver Tatbestand
Beschreibt den äußerlich wahrnehmbaren Teil der Tat, also die Täterhandlung, den eingetretenen Erfolg und den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, sowie die objektive Zurechnung des Erfolgs zur Handlung.
Subjektiver Tatbestand
Kennzeichnet die innere Einstellung des Täters bei seiner Tat, insbesondere den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
Vorsatz
Der Täter handelt mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis)
Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges ernstlich für möglich und findet sich mit dessen Eintritt ab (billigende Inkaufnahme).
Fahrlässigkeit
Unbewusste Fahrlässigkeit:
Der Täter hat den tatbestandlichen Erfolg nicht vorausgesehen, hätte ihn aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussehen und vermeiden können.
Bewusste Fahrlässigkeit:
Der Täter hält den tatbestandlichen Erfolg für möglich, vertraut aber pflichtwidrig und ernsthaft darauf, dass er schon nicht eintreten werde.
Rechtswidrigkeit
Eine Handlung, die tatbestandsmäßig ist, indiziert ihre Rechtswidrigkeit (Indizwirkung). Dies bedeutet, dass eine tatbestandsmäßige Handlung als rechtswidrig gilt, es sei denn, es liegen anerkannte Rechtfertigungsgründe vor, die die Tat in ihrem Unwert aufheben.
Rechtfertigungsgründe, die die Handlung rechtfertigen:
Rechtfertigungsgründe sind Umstände, die eine tatbestandsmäßige Handlung ausnahmsweise als rechtmäßig erscheinen lassen, indem sie das sonst gegebene Unrecht der Tat beseitigen.
Notwehr (§ 32)
Notstand (§ 34)
Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193)
Indikation (§ 218 a,b)
Einwilligung des Verletzten (§ 228)
Genehmigung (§ 331 Abs.3)
rechtmäßige Amtsausübung (z.B. §§ 81a, 94, 102, 127 Abs. 1,2)
Notwehr (§ 227)
Notstand (§§ 228, 904)
Selbsthilferechte (§§ 229, 561, 859, 860, 704)
Schuld
Keine Strafe ohne Schuld!
Ein Täter kann nur bestraft werden, wenn er schuldhaft (vorwerfbar) gehandelt hat. Das Schuldprinzip (nulla poena sine culpa) besagt, dass eine Bestrafung nur möglich ist, wenn dem Täter persönlich der Vorwurf gemacht werden kann, sich für das Unrecht entschieden zu haben.
Elemente der Schuld:
Schuldfähigkeit:
Jeder Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche, der es vermag, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Fähigkeit zur Verantwortlichkeit.
Schuldausschließungsgründe:
Schuldunfähigkeit des Kindes (§ 19 StGB)
Altersunreife bei Jugendlichen (§ 3 JGG)
Zurechnungsunfähigkeit (§ 20 StGB): Fehlende Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit.
Unrechtsbewusstsein:
Der Täter muss das Unrecht seiner Tat zumindest erkennen können (potenzielles Unrechtsbewusstsein) und wissen, dass er Unrecht tut; es genügt dabei ein schlechtes Gewissen; genaue Gesetzeskenntnis ist nicht erforderlich.
Schuldausschließungsgrund:
Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Der Täter irrt sich über die Rechtswidrigkeit seines Handelns und konnte diesen Irrtum auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden. In diesem Fall fehlt das Unrechtsbewusstsein schuldausschließend.
Zumutbarkeit:
Dem Täter muss rechtmäßiges Verhalten zumutbar gewesen sein. Dort, wo die Anforderungen an rechtmäßiges Verhalten unzumutbar hoch sind, kann Schuld ausgeschlossen sein (Entschuldigungsgründe).
Entschuldigungsgründe:
Entschuldigungsgründe beseitigen die Schuld des Täters, obwohl die Rechtswidrigkeit der Tat bestehen bleibt.
entschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)
entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
III. Kausalität
Kausalität bei Erfolgsdelikten:
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. Conditio-sine-qua-non-Formel). Dies betrifft den natürlichen, naturwissenschaftlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg. Für eine Strafbarkeit ist zusätzlich die objektive Zurechnung des Erfolgs zur Handlung erforderlich.
Kausalität bei Unterlassungsdelikten:
Ursächlich ist jedes Unterlassen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele oder der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre (sog. Hypothetische Kausalität). Der Erfolg muss durch ein gebotenes, aber unterlassenes Tun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können.
IV. Begehungsdelikte vs. Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikte:
Straftaten, bei denen aktives Tun erforderlich ist (z.B. Mord, Körperverletzung).
Beispiel: A ertränkt ihr Kind.
Unterlassungsdelikte:
Der Täter bleibt untätig, obgleich das Gesetz ein Tätigwerden verlangt (z.B. unterlassene Hilfeleistung).
Beispiel: B lässt ihr Kind verhungern.
V. Vorsatzarten
Dolus directus 1. Grades (Direkter Vorsatz in Form der Absicht):
Der Täter handelt mit dem Ziel, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen oder den Erfolg herbeizuführen. Der Erfolgseintritt ist die Hauptkomponente des Wollens.
Dolus directus 2. Grades (Direkter Vorsatz in Form des ‚sicheren Wissens‘):
Der Täter weiß sicher, dass sein Handeln die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen oder den Erfolg herbeiführen wird. Das Wissen um den Erfolgseintritt ist hier das entscheidende Element, auch wenn der Erfolg nicht das primäre Ziel ist.
Dolus eventualis (Bedingter Vorsatz):
Der Täter hält den Eintritt der objektiven Tatbestandsmerkmale ernstlich für möglich und findet sich mit dem möglichen Erfolgseintritt ab (billigende Inkaufnahme oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Erfolg).
VI. Rechtswidrigkeit der Handlung
Indizwirkung des Tatbestandes:
Wenn der Täter alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, dann ist das Verhalten grundsätzlich rechtswidrig, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
VII. Rechtfertigungsgründe
Notwehr (§ 32 StGB):
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr erfordert eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung.
Notwehrlage:
Ein gegenwärtiger, d.h. unmittelbar bevorstehender, beginnender oder noch andauernder rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Notwehrhandlung:
Die Verteidigung muss erforderlich sein, d.h. das mildeste, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellen. Sie muss auch geboten sein, d.h. sozial-ethisch nicht missbilligt werden (z.B. keine krass anstoßiges Missverhältnis bei Bagatellangriffen).
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB):
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr ist.
Notstandslage:
Eine gegenwärtige, d.h. unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Gefahr für ein Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
Notstandshandlung:
Die Handlung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Angemessenheit erfordert eine Interessenabwägung, bei der das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen muss.
VIII. Beispielhafte Fälle für Notwehr
Fall: A wird angegriffen und wehrt sich mit einem Messer, es kommt zu einem tödlichen Ausgang, aber A hat in Notwehr gehandelt.
Fall: B greift A mit einer Bierflasche an, und A schießt in Notwehr und tötet B, was rechtlich als Notwehr anerkannt wird.
IX. Schuldausschließungsgründe
Schuldunfähigkeit:
Bezieht sich auf die fehlende Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dies ist der Fall bei Kindern (§ 19 StGB), altersunreifen Jugendlichen (§ 3 JGG) oder Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (§ 20 StGB).
Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB):
Der Täter irrt sich über die Rechtswidrigkeit seines Handelns und konnte diesen Irrtum auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden. In diesem Fall fehlt das Unrechtsbewusstsein schuldausschließend, und die Schuld ist ausgeschlossen.
Notsituation (Entschuldigungsgründe):
In bestimmten extremen Notsituationen, wie einer entschuldigenden Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) oder einem entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB), wird dem Täter die Einhaltung des Rechts nicht zugemutet, obwohl er das Unrecht erkennt. Diese Gründe schließen die Schuld aus, die Rechtswidrigkeit der Tat bleibt aber bestehen.
X. Zusammenfassung: Elemente der Schuld
Schuldfähigkeit:
Diese ist gegeben bei Erwachsenen, Heranwachsenden und Jugendlichen, die in der Lage sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Unrechtsbewusstsein:
Der Täter muss wissen, dass er Unrecht tut (potenzielles Unrechtsbewusstsein), und die Fähigkeit besitzen, ein solches Wissen zu erlangen.
Zumutbarkeit:
Dem Täter muss ein rechtsmäßiges Verhalten auch zumutbar gewesen sein. Falls dies nicht der Fall ist, kann dies zu Entschuldigungsgr