Rechtliche Grundlagen der Wirtschaft

Rechtsquellen

  • Geschriebenes Recht: Umfasst die Verfassung, Gesetze, Verordnungen.
  • Gewohnheitsrecht: Beruht auf über die Zeit gewachsenen Gewohnheiten, die ohne schriftliche Fixierung allgemein anerkannt werden.
  • Gerichtsentscheide: Bezugnahme auf Präjudiz für die Beurteilung ähnlicher Fälle, wobei BGE die höchste Autorität haben.
  • Lehre: Meinungen und Auslegungen von Rechtsgelehrten in Kommentaren und Fachzeitschriften.
Rangordnung der Rechtsquellen
  1. Verfassung (Änderungen benötigen Volksabstimmung)
  2. Gesetze (in der Regel durch das Parlament, manchmal per Volksabstimmung)
  3. Verordnungen (von der Regierung erlassen)
  • Zudem Unterscheidung in:
    1. Bundesrecht
    2. Kantonsrecht
    3. Gemeinderecht

Öffentliches und Privates Recht

  • Öffentliches Recht: Regelt das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat. z.B. staatliche Verwaltungsakte
  • Privates Recht: Bezieht sich auf das Recht der Bürger untereinander.
    • Unterteilung in materielles und formelles Recht:
    • Materielles Recht: Inhalt und Voraussetzungen der rechtlichen Ansprüche.
    • Formelles Recht: Regeln zur Durchsetzung dieser Ansprüche.

Arten von Rechtsansprüchen

  • Absolute Rechtsansprüche: Geltend gegen alle (z.B. Eigentums- und Persönlichkeitsrechte).
  • Relative Rechtsansprüche: Geltend aufgrund spezifischer Umstände nur gegenüber bestimmten Personen. (z.B. Vertragliche Ansprüche, Schadensersatzansprüche)

Moral, Sitte und Recht

  • Moral: Individuelle Vorstellungen von richtig und falsch, nicht erzwingbar.
  • Sitte: Gesellschaftliche Erwartungen und Anstandsregeln, ebenfalls nicht erzwingbar.
  • Recht: Vorschriften, die Verhaltensweisen vorschreiben und durch den Staat durchsetzbar sind.

Zitierweise des geschriebenen Rechts

  • Zwingendes Recht: Muss eingehalten werden (z.B. 2 Punkte im ZGB).
  • Dispositives Recht: Nur gültig, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  • Relativ zwingendes Recht: Abänderbar zugunsten der schwächeren Partei.

Personenrecht

Allgemeine Rechtsgrundsätze des Zivilrechts
  • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit natürliche Personen, Rechte und Pflichten zu haben (ab Geburt).
  • Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes Verhalten rechtliche Wirkungen zu erzielen.
    • Voraussetzungen: Volljährigkeit (18 Jahre), Urteilsfähigkeit (Fähigkeit, die Folgen zu erkennen).
  • Einschränkungen: Handlungsunfähigkeit (z.B. Minderjährige, bei geistiger Beeinträchtigung).

Arten von Beistandschaften

  1. Begleitbeistandschaft
  2. Vertretungsbeistandschaft
  3. Mitwirkungsbeistandschaft
  4. Umfassende Beistandschaft

Natürliche vs. Juristische Personen

  • Natürliche Personen: Einzelpersonen.
  • Juristische Personen: Künstliche Rechtssubjekte, die dieselben Rechte/Pflichten wie natürliche Personen haben, ausgenommen heiratsbezogene Rechte.

Sachenrecht

  • Sachen: Greifbare Gegenstände und immaterielle Güter (z.B. Lizenzen).
  • Eigentumsrecht: alleinige Verfügungsgewalt über eine Sache.
  • Eigentumserwerb erfolgt durch Übergabe und Eintrag im Grundbuch bei Grundstücken.

Entstehung von Obligationen

  • Schuld-Forderungsverhältnis: Min. 2 Parteien.
  • Entstehungsgründe:
    1. Vertrag
    2. Unerlaubte Handlung
    3. Ungerechtfertigte Bereicherung

Vertragsrecht/Allgemeine Vertragslehre

Voraussetzungen für Vertragsentstehung
  1. Willenserklärung: Übereinstimmende Anträge zwischen Parteien.
  2. Formvorschriften: Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Formforderungen (einfache, qualifizierte schriftliche Form, öffentliche Beurkundung).
  3. Zulässiger Vertragsinhalt: Darf nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.
  4. Geschäftsfähigkeit: Handlungsfähigkeit der beteiligten Parteien.

Schlussfolgerungen

  • Das Rechtssystem ist vielschichtig, wichtig dafür sind die Unterscheidung zwischen absolutem und relativem Recht, zwischen öffentlich und privat, sowie die Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften.
  • Besonders beim Vertragsabschluss, den Pflichten der Parteien und den möglichen Konflikten ist eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen essenziell.