BGB-AT057_Folien17_Fall_28-32

Einführung in das Bürgerliche Recht

Vorlesung von Prof. Dr. Michael Stöber im Wintersemester 2024/2025

Willenserklärung

Die Willenserklärung ist ein zentrales Element des Bürgerlichen Rechts, das die Grundlage für das Zustandekommen von Verträgen darstellt. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die meisten Rechtsgeschäfte und ist daher von entscheidender Bedeutung in der Rechtslehre.

Tatbestand einer Willenserklärung

Vor Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) galten unterschiedliche Theorien, um den Tatbestand einer Willenserklärung zu bestimmen:

  • Willenstheorie: Diese Theorie legt den Fokus auf den tatsächlichen inneren Willen des Erklärenden. Es ist entscheidend, was der Erklärende wirklich beabsichtigt hat.

  • Erklärungstheorie: Diese Theorie hingegen berücksichtigt die objektiv erklärte Willensbekundung, unabhängig vom tatsächlichen Willen des Erklärenden.

Das BGB bietet eine Vermittlung zwischen diesen Ansätzen:

  • § 116 BGB (geheimer Vorbehalt): Hier wird eher die Erklärungstheorie angewandt, da der geheim gehaltene Wille nicht zur Wirksamkeit der Willenserklärung führt.

  • § 118 BGB (Scherzerklärung): Diese Vorschrift orientiert sich stärker an der Willenstheorie, da eine nicht ernstgemeinte Erklärung nicht bindend ist.

  • §§ 119 ff. BGB (Anfechtung): Diese Paragraphen bieten eine Kompromisslösung, indem sie sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand in den Vordergrund stellen.

Tatbestände der Willenserklärung

Um eine Willenserklärung wirksam zu machen, sind bestimmte Tatbestände erforderlich:

  1. Objektiver Tatbestand: Das Verhalten des Erklärenden muss darauf schließen lassen, dass ein Handlungswille vorliegt.

  2. Subjektiver Tatbestand: Hier müssen der Rechtsbindungswille, der Handlungswille und das Erklärungsbewusstsein gegeben sein.

Folgen bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins:

  • Keine wirksame WE (Willenserklärung) ist gegeben.

  • Bei vorhandenem Erklärungsbewusstsein: Es liegt zwar eine wirksame Willenserklärung vor, diese kann jedoch anfechtbar sein.

Anfechtung von Rechtsgeschäften

Ein Überblick über Anfechtung

Die Anfechtung ist ein wesentliches Instrument im BGB, um fehlerhafte Willenserklärungen zu rechtlichen Zweifeln zu unterziehen und gegebenenfalls deren Unwirksamkeit zu erklären.

  • § 133 BGB: Diese Vorschrift zur Auslegung von Willenserklärungen verpflichtet dazu, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen, was dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 157 BGB) folgt.

  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach einem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, was bedeutet, dass der Erklärte aus der Sicht des Empfängers zu interpretieren ist.

Grundsatz der fehlerfreien Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie mit Abgabe und Zugang vollzogen wird. Dabei sind verschiedene Irrtümer von Bedeutung:

  • Irrtümer in Willenserklärungen:

    1. § 119 I BGB: Enthält Regelungen zu Inhalts- und Erklärungsirrtümern.

    2. § 119 II BGB: Behandelt den Eigenschaftsirrtum, bei dem eine falsche Annahme über Eigenschaften eines Vertragsgegenstandes vorliegt.

    3. § 120 BGB: Bezieht sich auf falsche Übermittlungen von Willenserklärungen.

    4. § 123 I BGB: Regelt die arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung.

Prüfung von Anfechtungsfällen

Fallbearbeitung: Beispiel Justus Jonas

Ein typischer Fall zur Prüfung ist der Wilkinsfall (Folie 16-20), in dem ein Angebot über 2.000 € im Vergleich zum tatsächlichen Preis von 3.000 € dargestellt wird. Hier wird K zum Golfbesitzer für 2.000 € überführt, was in der Anfechtung zur Feststellung der Unwirksamkeit führt.

Prüfung der Wirksamkeit

Um die Wirksamkeit der Anfechtung zu prüfen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Anfechtungsgründe:

    1. § 119 I BGB: Liegt ein Erklärungsirrtum vor, einschließlich Kausalität und Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 121)?

    2. Verschiedene Situationsanalysen, wie z.B. die Nichterfüllung eines Kaufvertrags.

Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht; es erfolgt keine automatische Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts.

  • Fristen der Anfechtung:

    1. Unverzüglich (§ 121 I BGB)

    2. Innerhalb eines Jahres (§ 123 BGB).

Rechtsfolgen
  • Nichtigkeit gemäß § 142 I BGB wirkt ex tunc (rückwirkend).

  • Das Recht auf Vertrauensschaden (§ 122 BGB) kann in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten der Fallbearbeitung

  • Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften (z.B. Kaufvertrag vs. Übereignung).

  • Es gilt das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip.

  • Bedeutung des Eigenschaftenirrtums und der Kausalität bei verschiedenen Anfechtungsgründen.

Prüfungsrelevante Aspekte

  • Anfechtungsgründe sind für Prüfungen entscheidend, vor allem die relevanten Paragraphen des BGB und Fallbeispiele, die Prüfmethoden veranschaulichen.

Abschlussbetrachtung

  • Relevante Literatur und bedeutende Rechtsfälle: Um die Fallbearbeitung zu überprüfen, ist es wichtig, bestehende Urteile und Literatur zu konsultieren.

  • Empfehlenswerte Literatur zur Vertiefung: Brox/Walker, LG Hanau und BGH Judikate, dienen als nützliche Quellen für das Verständnis des Anfechtungsrechts.