BGB AT Rep

Grundlegende Übersichten zur Fallbearbeitung

  • Falleinstieg in der Klausur

    • Verstehen und Aufbereiten des Sachverhaltes

      1. Sachverhalt in Ruhe lesen.

      2. Sachverhalt bei Umfang mit Ziffern gliedern.

      3. Sachverhalt graphisch darstellen.

        • Übersichtlichkeit und Vollständigkeit beachten

        • Folgende Angaben muss die Graphik enthalten

          • Alle Personen

          • Mögliche Rechtsbeziehungen mit Paragraphenangabe

          • Ordnung nach Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften

      4. Zeitskala anfertigen

    • Schrittfolge bei der Falllösung

      1. Schritt: Erfassen der Aufgabenstellung

        • Die Fallfrage umschreibt Ihren Prüfungsauftrag!

        • Falls keine konkrete Fallfrage gestellt ist, bzw. nach der "Rechtslage" gefragt wird:

          • Überprüfung in jeder Hinsicht ("Wer will was von wem woraus?").

      2. Schritt: Aufbau der Falllösung

        • Im Regelfall ist nach Ansprüchen (Def. in § 194 BGB) der Beteiligten gefragt, sodass nach dem sog. Anspruchsaufbau im Gutachtenstil vorzugehen ist.

          1. Anspruchsgrundlagen ermitteln

            • Übersicht: Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

          2. Anspruchsgrundlagen in die richtige Reihenfolge bringen

          3. Anspruchsgrundlagen aufbauen

            • Übersicht: Allgemeiner Anspruchsaufbau

          4. Die Arbeit mit den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen - Gutachtenstil:

            • a. Tatbestandsmerkmal

              • Schreiben Sie anschließend die im Gesetz genannten Voraussetzungen nieder (Denken Sie dabei auch an die Übersichten des Kurses).

              • Beispiel: Hier kann ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande gekommen sein. Ein Angebot könnte in dem Schreiben des A vom 18.04. zu sehen sein. Fraglich ist insoweit nur, ob diese Willenserklärung gem. § 130 I BGB wirksam zugegangen ist.

            • b. Definition

              • Beispiel: Zugang unter Abwesenden setzt mindestens voraus, dass die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser nach normalem Verlauf der Dinge die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnis- nahme kommt es mithin nicht an.

            • c. Subsumtion

              • Kontrollieren Sie anschließend, ob die Voraussetzungen durch den Sachverhalt erfillt werden und nehmen Sie Bezug auf den Sachverhalt.

              • Beispiel: Der Brief wurde am 18.04. gegen 22.30 Uhr von A in den Briefkasten des B eingeworfen, sodass dieser nach normalem Verlauf der Dinge am Vormittag des 19.04. Kenntnisnehmen konnte. Dass der Brief am Morgen des 19.04. von den Kindern des B vernichtet wurde, spielt somit keine Rolle.

            • d. Ergebnis

              • Fassen Sie das Ergebnis Ihrer Prüfung zusammen.

              • Beispiel: Folglich ist das Schreiben am 19.04. zugegangen.

Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

A. Vertragliche Ansprüche
I. Primäransprüche (auf Vertragserfüllung gerichtet, z.B. §§ 433 I, II, 488 I 2)
II. Sekundäransprüche (bei Leistungsstörungen)
* Verletzung leistungsbezogener Pflichten
* Gewährleistung
* §§ 327e ff., 434, 536 ff.,634, 651l
* Unmöglichkeit
* §§ 283 / 311a II;
* § 284
* Verzug/Schlecht-
Leistung
* §§ 281, 284, 323
* §§ 280 II, 286
* Verletzung sonstiger Pflichten
* § 241 II
* §§ 280 I, 241 II;
* §§ 281 I, III, 282
* § 284
* Störung der Geschäfts-
grundlage
* § 313 I 1
III. Tertiäransprüche §§ 285 (->§ 326 III), 255
B. Quasivertragliche Ansprüche
* Pflichtverletzung bei rechtsgeschäftsähnlichem Schuldverhältnis; §§ 280 I, 311 II /III, 241 II
* §§ 122, 179
* GoA, 677 ff. (§§ 681 S.2, 666 ff. od. § 678 /
§ 670, od. §§ 684, 818)
C. Dingliche Ansprüche
* Herausgabe- /Räumungs- und Sekundär-
Ansprüche
* I. §§ 985, 1007 I, II, 2018, 861
(§ 861 ist possessorisch)
* II. E -> B : 1. SE-Anspruch (§§ 989 ff. /
1007 III 2/ 2024 f.)
Sowie 2. Nutzungsersatz (§§ 987 ff. /1007
III 2/ 2020 f.)ggfs. Einrede des B gem. § 1000 wegen
Verwendungsersatz (§§ 994 ff. / /1007 III 2 / 2022)
* Beseitigung / Unterlassung
* §§ 894, 886,
* §§1004 I (od. § 906 II 2
Entschädigung, § 906
II 2 (ggfs analog)
§§ 862 I (possessorisch
Duldung der ZV
§ 1147 §§ 1192 I, 1147
Wertersatz gem. §§ 951, 812
D. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff.)
E. Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff.; StVG; ProdHG; etc.)

Allgemeiner Anspruchsaufbau

  • Entstehung des Anspruchs I. Voraussetzungen der Anspruchsnorm * Prüfung des jeweiligen Entstehungstatbestandes (Vertragschluss, Stellvertretung gem. §§ 164 ff. etc.) II. Es dürfen keine Nichtigkeitsgründe (= rechtshindernde Einwend.) vorliegen * mangelnde Geschäftsfähigkeit * §§ 104 ff. * schwerer Fehler bei der WE * §§ 116 - 118 * Formmangel * §§ 125, 494 I, * 507 II, 312j IV * Inhaltliche Mängel * § 134, * § 138 I, II * bei Teilnichtigkeit unter den Voraus- setzungen des § 139 III. Es dürfen keine Erlöschensgründe vorliegen (= rechtsvernichtende Einwendungen) * Erfüllung/ * Erfüllungs- surrogate * § 362 * Leistung an Erfüllungs statt § 364 I Hinterlegung § 378 * Erlass § 397; * Aufhebungs vertrag § 311 Schuldüber nahme §§ 414 ff. Vertragsüber nahme, § 415 analog Aboetung § 398 Unmöglichkeit §§ 275 I , 326 I; §§ 275 II, III Sondertatbest Fixhandelskauf, § 376 I 2 HGB Bedingungs eintritt § 158 U Forderungs übergang §§ 398; 426 II, etc. Konfusion (Vereinigung von Schuld und Forderung) Gestaltungsrechte 1.Anfechtung: § 142 (ex tune)2. Vertragl. Rücktritt: § 3463. Gesetz]. Rücktritt: Unmöglichkeit § 326 VVerzug/Schlechtl. § 323 IGewährleistung §§ 437 Nr.2634 Nor.3, 323, 326 V (oder Minderung, §§ 441 I, 638 I)4. Widerruf § 3551 15. Aufrechnung § 389 (ex tunt)6. Kündigung §§ 314, 543 (ex nunc)7. Vertragsbeendigung § 327o Tatsächliches Ereignis Störung der Geschäfts grundlage § 313 I: primäre Rf.: Vertrags anpassung; nur wennnicht möglich: Rücktritt gem. § 313III 1oder Kündigung gem. § 313 III 2 IV.Es dürfen keine (rechtshemmenden) Einreden vorliegen

    • (= Durchsetzbarkeit des Anspruchs; prozessual müssen diese geltend gemacht werden)
      allgemeine spezielle
      dilatorische (vorübergehende) peremptorische (dauernde)
      nicht erfüllter Vertrag § 320
      Zurückbehaltungsrechte §§ 1000, 273 Stundung §§ 311 I, 241 II
      Bürgschaft, §§ 770, 771 § 519 Einrede des Not bedarfsVerjährung § 214 I
      Einwendungsdurchgriff, § 359 Mängeleinr., § 438 IV 2, 634a V 2Bereicherung § 821Delikt § 853Zugewinn § 1381 NDürftigkeit des Nachlasses §§ 1990, 1991

  • Der Durchsetzung des Anspruchs darf § 242 BGB nicht entgegenstehen
    dolo agit, qui petit, quod statim
    redditurus est (dolo facit)
    Venire contra factum proprium
    rechtsmissbräuchliches Verhalten / Verwirkung

Das Abstraktionsprinzip

  • Elemente des Abstraktionsprinzips

    • 1. Element: Trennungsprinzip

      • Inhalt

        • Das BGB unterscheidet streng zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften. Das Verpflichtungs-
          geschäft enthält die rechtliche Verpflichtung etwas zu tun, also eine Sollanforderung. Es dient der rechtlichen
          Planung.

        • Beispiel: Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB

        • Durch das anschließende Verfügungsgeschäft erfolgt erst die Rechtsänderung und damit die Durchführung der rechtlichen PlanungBeispiel: Eigentumsübertragung § 929 BGB

      • Folge

        • a. Wenn Sie umgangssprachlich sagen, Sie "kaufen" eine Zeitung am Kiosk, dann tätigen Sie rechtlich 1 Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag § 433 BGB) und 2 Verfügungsgeschäfte (Übereignung der
          Zeitung und des Geldes § 929 BGB).

        • b. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Verkäufer nur verpflichtet, das Eigentum an der Kaufsache zu übertragen. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt er in vollem Umfang Eigentümer.

      • Hinweis zur Falllösung

        • Unterscheiden Sie bereits bei der graphischen Darstellung des Sachverhalts zwischen den Verpflichtungsgeschäften und den Verfügungsgeschäften!

    • 2. Element: Abstraktion

      • Inhalt

        • Das Verfügungsgeschäft ist abstrakt, d.h. rechtlich unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft.

          • Beachte:

            • 1. Lehre von der Fehleridentität:

              • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden unter demselben rechtlichen Mangel; z.B.: §§ 104, 105, 123, 138 II BGB; je nach Umständen und Zweck des Verbotsgesetzes auch im Falle des § 134 BGB.

              • § 138 I i.d.R. nicht, da das dingliche Rechtsgeschäft sittlich wertneutral ist.

            • 2. Rechtsgeschäftliche Vereinbarung:

              • z.B. Bedingungsvereinbarung beim Eigentumsvorbehalt (§§ 929, 158 I BGB)

      • LFolge

        • a. Für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist es grds. ohne Bedeutung, ob der Kaufvertrag nichtig ist oder nicht.

        • b. Der wirtschaftlich notwendige Ausgleich bei nichtigen Kaufverträgen erfolgt über das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB.
          Wenn die Frage gestellt wird, wer Eigentum an der Kaufsache erworben hat, dann richtet sich dies bei beweglichen Sachen ausschließlich nach §§ 929 ff. BGB. § 433 BGB hat hier nichts zu suchen!

Vertragsschluss zwischen A und B §§ 145 ff. BGB

  • gegenüber Anwesenden und Abwesenden. Wirksam werden gegenüber Abwesenden (§ 130 I BGB)

    1. Angebot des A (vgl. § 145 BGB)

      • Def.: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.

    2. Tatbestand der Willenserklärung

  • Def.: Unter einer WE versteht man
    * die Äußerung
    * eines Willens,
    * der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist.
    * a. Abgabe der WE: Der Erklärende muss alles Erforderliche getan haben, damit die Erklärung auch zugehen kann.
    * b. Zugang nach § 130 I 1 BGB (siehe Übersicht „Schrittfolge bei der Falllösung“)
    * c. Kein Widerruf Der Widerruf ist nur vor oder gleichzeitig mit Zugang der WE wirksam (§ 130I 2 BGB).
    * d. Rechtsfolge
    * aa. Mit Zugang ist das Angebot erst wirksam (vgl. § 130 I 1 BGB)
    * bb. Ein Widerruf ist nicht mehr möglich (= Bindung an den Antrag, sofern nicht abbedungen) (vgl. § 145 BGB)
    * cc. Empfänger trägt das Verlustrisiko von Schriftstücken
    * dd. Für die Auslegung ist die zugegangene WE maßgeblich
    * Notwendiger Mindestinhalt:
    * Alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii)
    II. Annahme des B
    1. Tatbestand der Willenserklärung s.o.
    2. Wirksam werden
    Ausnahme: § 151 BGB verzichtet nur auf den Zugang der Annahmeerklärung, nicht auf die Annahmeerklärung selbst
    Ebenso bei notarieller Beurkundung ohne gleichzeitige Anwesenheit, § 152 BGB
    a. Abgabe b. ZugangBGH XI ZR 24/99, unter II.2.b)).c. Rechtzeitigkeit
    ess §§ 147 I, 147 II, 148, 149 BGB§ 146, 2. Fall BGB
    -- § 150 II BGBd. Kein Widerruf:
    §§ 147 I, 147 II, 148, 149 BGB <=> § 150 II BGB
    § 130 I 2 BGB

  1. Notwendiger Inhalt inhaltliche Übereinstimmung = Konsens
    § 150 II BGB <=> Dissens
    * Def.: Konsens bedeutet, dass sich zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen
    * bezüglich aller Punkte, die nach der Erklärung auch nur einer Partei getroffen werden sollen
    * inhaltlich decken bzw. übereinstimmen.
    A Anmerkung: Nach dem "Bausteinprinzip" wird dieser Punkt nachfolgend feinstrukturiert dargestellt.

Tatbestand der Willenserklärung (WE)

Def.: Eine WE ist die Äußerung eines Willens, der auf Herbeifiihrung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Äußerer Erklärungstatbestand der WE = das Erklärte a. Äußerer Handlungswille
Beim äußeren Erklärungstatbestand wird bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen überprüft, ob aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners, also vom Verhalten
her, eine WE vorliegt, § 157 (analog) BGB.
Def. Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden überhaupt als willensgesteuerte Handlung erscheinen.
Willenslose Handlung = das Erklärte
Auslegung: Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist durch Auslegung aus der Sicht des Dritten zu klären (§§ 133, 157 BGB analog; eine Analogie ist erforderlich, da die §§ 133, 157 BGB das Vorliegen einer WE voraussetzen).
äußerer Erklärungswille = RechtsbindungswilleDef.: Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden darauf schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich erklären will.
Auch Bieter bei eBay, die nur bieten, um bei Abbruch der Auktion SE- Ansprüche zu realisieren ("Abbruchjäger"), handeln mit RBW, da der SE-Anspruch ein wirksames Höchstgebot voraussetzt,
Bsp:
Vorverhandlungen- Reine Gefälligkeit (Freundschaft,Kollegialität)(2) Sog. invitatio ad offerendum z.B. Kataloge,(3) Kataloge,(3) Vorverhandlungen (4) Vorverhandlungen (4) HilferufeVorverhandlungen (4) Hilferufe
äußerer Geschäftswille Hilferufe
Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge (Geschäft) gerichtet sein.
Für den Tatbestand der WE ist dieses Merkmal nicht unbedingt erforderlich (arg. falsa demonstration non nocet). Bei objektiver Mehrdeutigkeit kann diese WE jedoch nichtig sein.
Innerer Erklärungstatbestand = das Gewollte
Das nach außen als WE erscheinende Verhalten wird dem Erklärenden nur zugerechnet, wenn in seiner Person folgende Voraussetzungen vorliegen:
Innerer Handlungswille:Der Erklärende muss sich tatsächlich bewusst sein, dass er eine Handlung vollzieht.
<=>Willenslose Handlung Kopfnicken im Schlaf Reflexbewegung
Innerer Erklärungswille Ein Erklärungswille, der tatsächlich vorliegt, reicht nach allen Auffassungen aus.
(P) Streitig ist, ob auch ein potentielles Erklärungsbewusstsein ausreicht. Zurechnung des äußeren Erklärungstatbestandes analog §§ 172 II, 173 BGB bei abredewidrigem Blankett

Gefälligkeiten/ Gefälligkeitsbeziehungen

Nach allg. Sprachgebrauch zeichnet sich eine Gefälligkeitsbeziehung dadurch aus, dass eine Person (der Gefällige) für eine andere ohne Gegenleistung oder Entgelt tätig wird.
Gefälligkeiten im engen Sinne:
wirtschaftliche u. rechtl. Bedeutung und Interessenlage (BGH, 11I ZR 291/11, Rz. 14; Paulus, JuS 2015, 496 ff.)kein willkürlicher Abbruch der versprochenen Leistung möglichWerkstatthalle außerhalb der Betriebszeiten zuReparaturzwecken (OLG Koblenz, 10 U 1705/06))

  • Gefälligkeitsvertrag Beim Gefälligkeitsvertrag verpflichtet sich der eine Vertragspartner verbindlich, die versprochene Leistung zu erbringen.Schenkung (§ 516 BGB)Leihe (§ 598 BGB)Auftrag (§ 662 BGB)Unentgeltliche Verwahrung (§ 688 BGB) Kriterien: Anlass und Zweck, wirtschaftliche u. rechtl. Bedeutung und Interessenlage
    (BGH, 11I ZR 291/11, Rz. 14; Paulus, JuS 2015, 496 ff.)Kein willkürlicher Abbruch der versprochenen Leistung möglichBsp.: Überlassung einer Werkstatthalle außerhalb der Betriebszeiten zuReparaturzwecken (OLG Koblenz, 10 U 1705/06))
    Lediglich deliktische Ansprüche denkbarMangels Vertrag keinerlei Erfüllungsansprüche
    Folge ErfüllungsansprücheVertragliche Haftung nach §§ 280 ff. BGB und deliktische Haftung nach§§ 823 ff. BGB denkbarHaftungserleichterungen kraft Gesetz außer beim Auftrag Haftung auf Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit bzw. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begrenzt(§§ 31a, 521, 599, 690 BGB).

  • Gefälligkeiten (Gefälligkeitsverhältnisse) im weiteren Sinne alltäglichen Gefälligkeit lässt das äußere Verhalten des Gefälligen erkennen,dass er keinerlei Rechtsbindungswillen hat.sog. alltägliche oder reine Gefälligkeit Bei der
    Es liegt keine WE vor. Die Gefälligkeit hat rein gesellschaftlichen Charakter,sodass zwischen den Parteien keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen.Kriterien:Gesellschaftliche Gefälligkeit ohne wirtschaftliche Bedeutung oder besonderemErftlllungsinteresse (freundschaftliches /familiäres Verhältnis)Bap.: Maifahrt einer Burschenschaft auf Treckeranhänger (BGH NJW 06, 1004);Bewässerung des Nachbargartens (BGH RA 09/2016, 402); MitnahmeKinder zum Kindergarten; Abreden über Empfängnisverhütung.minderjähriger Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen (BGH III ZR 346/14);
    Folge. Lediglich deliktische Ansprüche denkbar 1. Keine Haftungserleichterungen kraft G (BGH, RA 09/2016, 402)
    Abgrenzungskriterien Folge
    hypothetischem Parteiwillen in Ausnahmefällen denkbar, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (nach BGH NJW 09, 1482: Unfall bei gemeinsamer Mietwagenfahrt in Südafrika): Handeln des Gefälligen ausschließlich im fremden InteresseWäre die Frage eines Haftungsverzichtes zur Sprache gekommen, hätte der Schädiger einen Haftungsverzicht gefordert und der Geschädigte hätte sich billigerweise einem solchen Ansinnen nichtversagen dürfen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schädiger keinen Versicherungsschutz besaß (BGH RA 09/2016, 402).

  1. Stillschweigender Haftungsverzicht für Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nach Zudem müssen besondere Umstände vorliegen, die einen Haftungsverzicht als naheliegend erscheinen lassen, z.B. ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Vornahme der Gefälligkeit, ein fürden Schädiger nicht hinnehmbares Haftungsrisiko oder eine zugunsten des Geschädigten bestehende Unfall- oder Krankenversicherung.inSüdafrika):Bsp.: Tötung eines Nachbarn mittels eines Minibaggers im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe (OLG Stuttgart, NJW-RR 09, 384; ähnl. OLG Brandenburg, NJW-RR 08, 340).Beachte: Nach vereinzelter, von der Rspr. nicht mehr vertretener Ansicht, soll auch bei reinen Gefälligkeiten eine Haftung nach §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB in Betracht kommen, wenn schutzwürdige Interessen betroffen sindEtwa bei wirtschaftlicher Bedeutung der Gefälligkeit oder Inanspruchnahme besonderen Vertrauens kraft Berufsstellung. Jedoch kann bei entsprechender Vergleichbarkeit auch hier eine Haftung analog §§ 521, 599, 690 BGBausgeschlossen sein. Von der h.M. wird diese Konstruktion (sofern überhaupt kommentiert) als zivilrechtsfremd und nicht mit § 311 II, III BGB vergleichbar abgelehnt (Erman/Wemer, BGB, Einl vor § 241, Rz. 33; Palandt- Grüeneberg, BGB, Einl v § 241 Rz. 8; Münch.Komm./Ernst, SchuldR AT, Einl. 36 ff. 1381; a.A. unter Berufung auf alte Rspr. Paulus, JuS 15, 496 [500 fl zur Tischreservierung).,

Problem: Ist das Vorhandensein eines inneren Erklärungswillens (Erklärungsbewusstseins) Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung?

  • Handheben während einer Versteigerung, um einem Bekannten zuzuwinken ("Trierer Wein- versteigerungsfall"), zum Streitstand s.a. Prütting /Fischer Jura 2016, 511 [517 f.])Unterzeichnung einer Sammelbestellung in der Annahme, es handle sich um eine Glückwunschkarte(BGH NJW 68, 2101 [2103])hm Das Erklärungsbewusstsein gehört nicht zu denkonstitutiven Bestandteilen einer Willens erkkirung.Ausreichend ist, wenn der Erklärende beiAnwendung der im Verkehr erforderlichenSorgfalt hätte erkennen können, dass seinVerhalten als Willenserklärung aufgefasst wirdFolge:Vertragsschluss bei potentellem Erklärungs bewussteinRechtliche Grundlagen.Das Recht der Willenserklärung baut nicht nurauf der Selbstbestimmung des Rechtsträgers auf;Vertrauens desWirkungsrelevante BeispieleDer VersteigerungsfallDas Erklärungsbewusstsein gehört nicht zu denkonstitutiven Tatbestandsmerkmalen einer WE.Mit dem fehlenden Erklärungsbewusstsein fehltauch der Tatbestand einer Willenserklärung,sodass eine rechtliche Erklärung gar nichtabgegeben wurde.Keine WE und damit auch keinVertragsschlussAnfechtung nach §§ 119 I, 120 BGB analogHaftung aus § 122 analog bzw. § 280 BGBohne Erklärungsbewusstsein liegt keineprivatautonome Gestaltung in Form derSelbstbestimmung vor. Sie kann durchSelbstverantwortung allein nicht ersetztwerden, denn der Gedanke derSelbstverantwortung kann nur einevorhan