ABU Band 1 – Kauf und Finanzierung: Exhaustive Zusammenfassung

Grundbegriffe des Kauf- und Finanzierungswesens

  • Eigentum (1): Die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Man kann nach Belieben über die Sache verfügen.

  • Besitz (2): Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Ein Beispiel ist das Verhältnis des Mieters zur Wohnung, in der er wohnt.

  • Kaufvertrag (3): Die rechtliche Vereinbarung über die Übertragung des Eigentumsrechts durch den Verkäufer an den Käufer.

  • Gattungsware (4): Hierbei handelt es sich um ersetzbare Waren, wie zum Beispiel Kleidung von der Stange oder neue Serienautos.

  • Speziesware (5): Ein individueller Kaufgegenstand oder ein Unikat, wie beispielsweise ein Kunstgemälde oder ein Occasionsauto.

  • Fahrnis (6): Bewegliche Gegenstände, wie zum Beispiel ein Mobiltelefon oder Möbel.

  • Immobile (7): Unbewegliche Dinge, zum Beispiel ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung.

  • Grundstückkauf (8): Die Eigentumsübertragung erfolgt hier vom Verkäufer auf den Käufer durch den obligatorischen Eintrag in das Grundbuch.

  • Anfrage (9): Der potenzielle Käufer beschafft sich vorab Informationen über Kaufgegenstände, Preise, Rabatte oder die Qualität.

  • Offerte (10): Der Verkäufer nennt die spezifischen Bedingungen, zu denen er bereit ist, eine Ware zu verkaufen.

  • Antrag (11): Dies ist der spezifische Begriff, den das Obligationenrecht (OR) für eine «Offerte» verwendet.

  • Angebot (12): Hierbei handelt es sich um den wirtschaftlichen Fachbegriff für eine «Offerte».

  • Unverbindliche Offerte (13): Angebote, die in Prospekten, im Internet, in Inseraten in Zeitschriften oder auf Werbeplakaten zu finden sind.

  • Verbindliche Offerte (14): Dieses Angebot bindet den Verkäufer rechtlich dazu, das Angebot für den Kunden auch tatsächlich bereit zu halten.

  • Bestellung (15): Die mündliche oder schriftliche Annahme einer Offerte. Verkäufer und Käufer sind sich hierbei über den Gegenstand und den Preis einig.

  • Warenschulden (16): Diese Schulden werden rechtlich als Holschulden klassifiziert.

Der Kaufablauf und rechtliche Grundlagen bei Pannen

  • Bestimmung der Abläufe: Was bei «Pannen» im Verkaufsablauf geschieht, bestimmt primär das Obligationenrecht (OR). Alternativ haben die Vertragsparteien bereits entsprechende Regelungen direkt in den Kaufvertrag integriert.

  • Schritte eines vollständigen Kaufablaufs (gemäß ABU Band 1, S. 156):

    1. Anbieter besuchen, sich beraten lassen und verschiedene Angebote vergleichen.

    2. Eine schriftliche Offerte einholen.

    3. Das Angebot annehmen und das Produkt offiziell bestellen.

    4. Das Produkt wird geliefert.

    5. Den Lieferschein unterschreiben.

    6. Der Käufer wird offiziell zum Eigentümer des neuen Produkts.

    7. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer 30 Tage\text{30 Tage} Zeit, die Rechnung zu bezahlen.

Lieferverzug und Wahlrechte des Käufers

  • Vorgehen bei Verstreichen einer zweiten Nachfrist: Wenn eine Lieferung auch nach der zweiten Nachfrist nicht erfolgt, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

    • Einen neuen Liefertermin vereinbaren: Hierbei kann Schadenersatz für entstandene Unkosten verlangt werden.

    • Einen neuen Verkäufer suchen: Falls das Produkt woanders erworben werden muss, muss der ursprüngliche Verkäufer die Preisdifferenz bei einem ungefähr gleichwertigen Produkt bezahlen.

    • Vom Vertrag zurücktreten.

  • Differenzierung der Kaufarten bei Lieferverzug:

    • Terminkauf: Ein genauer Liefertermin wurde vereinbart. War dem Verkäufer nicht klar, dass das Produkt exakt zu diesem Zeitpunkt benötigt wird, muss der Käufer eine Nachfrist gewähren, bevor er die drei Wahlrechte ausüben kann.

    • Mahnkauf: Falls kein spezifischer Termin für eine Lieferung vereinbart wurde, muss der Käufer dem Verkäufer zwingend nochmals eine Lieferchance (Nachfrist) gewähren.

    • Fixkauf: Falls eine verspätete Lieferung dem Käufer absolut nichts mehr nützt (z. B. Hochzeitstorte), kann er ab sofort und ohne Nachfrist Gebrauch von einem der drei Wahlrechte machen.

Mängelrechte und Zahlungsverzug

  • Wahlrechte bei mangelhafter Lieferung (erheblicher Mangel):

    • Ersatzlieferung verlangen (ein einwandfreies Produkt anfordern).

    • Minderung verlangen: Das defekte Produkt akzeptieren oder selber reparieren und dafür eine Preisreduktion fordern.

    • Wandelung: Das Produkt zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückverlangen (nur bei erheblichem Mangel möglich).

  • Haftungsdauer: Bei einer Ersatzlieferung aufgrund eines groben Mangels haftet der Verkäufer für Mängel am Ersatzprodukt für eine Dauer von 2 Jahre\text{2 Jahre}.

  • Folgen bei Nichtzahlung: Bezahlt der Käufer nicht innerhalb der 30-ta¨gigen\text{30-tägigen} Zahlungsfrist, schreibt der Verkäufer eine Mahnung. Verstreicht auch die Mahnfrist, kann der Käufer betrieben werden. In der Praxis werden oft bis zu drei Mahnungen versendet.

Arten von Kaufverträgen und Finanzierung

  • Barkauf:

    • Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt gleichzeitig mit der Bezahlung.

    • Es ist die einfachste und günstigste Art, etwas zu erwerben.

    • Hierbei werden oft Rabatte und Skonti gewährt.

  • Quittung:

    • Schriftliche Bestätigung, dass der Käufer die Ware bezahlt hat.

    • Muss der Versicherung vorgelegt werden, wenn ein Diebstahl geltend gemacht wird.

    • Ort, Datum und die Unterschrift des Verkäufers sind auf diesem Dokument üblich.

  • Kreditkauf:

    • Bei diesem Kauf hat der Käufer 30 Tage\text{30 Tage} Zeit, die Rechnung zu begleichen.

  • Kauf mit Kleindarlehen:

    • Die Bank kann hierfür einen Jahreszins von bis zu 10 %\text{10 \%} verlangen.

    • Dieser Kauf stellt für die Bank ein großes Risiko dar.

    • Das Konsumkreditgesetz (KKG) sieht für den Konsumenten ein 14-ta¨giges\text{14-tägiges} Rücktrittsrecht vor.

  • Unterschied zwischen Kredit und Darlehen:

    • Technisch gesehen sind Darlehen das Gleiche wie Kredite.

    • Umgangssprachlich wird bei höheren Beträgen und längeren Laufzeiten eher von einem «Darlehen» gesprochen.

    • Darlehen können in Bezug auf Rückzahlung und Verzinsung flexibel ausgestaltet werden.

    • Bei Krediten bleiben die monatlichen Raten und die Zinsen während der gesamten Dauer des Kreditvertrages in der Regel gleich.

Konsumkreditvertrag und Besonderheiten

  • Eigenschaften des Konsumkreditvertrags:

    • Es ist keine Bank in den Vertrag eingeschlossen; der Vertrag wird direkt mit einem Geschäft abgeschlossen.

    • Üblich ist eine Anzahlung, woraufhin der Rest in Raten abbezahlt wird (über einen Zeitraum von längstens 3 Jahre\text{3 Jahre}).

    • Der Käufer hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen\text{14 Tagen} nach Vertragsabschluss.

  • Eigentumsvorbehalt:

    • Das Geschäft macht zur eigenen Sicherheit oftmals einen Eigentumsvorbehalt geltend.

    • Dies bedeutet, dass der Käufer rechtlich nur der Besitzer des Produkts ist, bis die allerletzte Rate abbezahlt wurde. Erst dann wird er Eigentümer.

    • Vorteil für den Verkäufer: Bleiben die Raten aus, kann das Produkt zurückgeholt werden. Zudem kann die Miete inklusive der Abnützung in Rechnung gestellt werden.

Besonderheiten beim Internetkauf

  • Rechtliche Rahmenbedingungen:

    • Auch beim Internetkauf ist ein Vertrag notwendig.

    • Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist beim Internetkauf (in der Schweiz) nicht vorgesehen.

    • Nur sehr wenige Verkäufer im Internet gewähren auf freiwilliger Basis ein Rückgaberecht.

    • Anbieter im Internet verlangen oft Vorauszahlungen.

    • Die Geltendmachung von Rechten bei einem Internetkauf im Ausland ist deutlich komplizierter als innerhalb der Schweiz.

    • Risiko: Bei der Angabe von Kreditkarten-Daten könnte die Karte theoretisch auch mit größeren Beträgen belastet werden als vereinbart.