Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen: Rechtsgrundlagen, Organisation und Rechnungslegung
A. RECHTSGRUNDLAGEN
1. Drei-Säulen-Konzept
Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen, die unterschiedliche Zwecke und Finanzierungsmechanismen verfolgen:
1. Säule: AHV/IV (Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung)
Typ: Staatliche Sozialversicherung.
Finanzierung: Umlageverfahren. Das bedeutet, dass in der AHV keine individuellen Beträge angespart werden; die aktuellen Beiträge werden sofort als Renten an die heutigen pensionierten Personen ausbezahlt.
Zweck: Sicherung des Existenzminimums.
2. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG)
Typ: Betriebliche Vorsorge.
Finanzierung: Kapitaldeckungsverfahren. Das Geld wird individuell angespart und verzinst.
Zweck: Sicherung des gewohnten Lebensstandards im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall.
Ziel: Zusammen mit der 1. Säule sollen ca. des letzten Erwerbseinkommens ersetzt werden.
3. Säule: Selbstvorsorge (Säule 3a/3b)
Typ: Individuelles Sparen.
Finanzierung: Freiwillig durch den Einzelnen.
Funktionsweise der 2. Säule (Kapitaldeckungsverfahren)
Definition: Im Gegensatz zur 1. Säule spart beim Kapitaldeckungsverfahren jeder Versicherte sein eigenes Geld auf einem persönlichen Konto an.
Ansparung und Verzinsung: Monatlich fliessen Arbeitnehmerbeiträge () und Arbeitgeberbeiträge () auf dieses Konto. Die Pensionskasse legt dieses Geld gewinnbringend an.
Zinseszins-Effekt: Die gutgeschriebenen Zinsen führen über Jahrzehnte zum Aufbau des Altersguthabens.
Abgedeckte Risiken:
Alter (Altersrente oder Kapitalauszahlung).
Invalidität (Invalidenrente).
Tod (Hinterlassenenrenten für Ehepartner und Kinder).
2. Rechtliche Grundlagen auf drei Ebenen
A. Bundesverfassung (Art. 111 BV): Sie bildet das Fundament und verankert das Drei-Säulen-Konzept rechtlich.
B. Stiftungsrecht (Art. 80–89a ZGB):
Regelt die Organisation und Errichtung.
Definiert Informationspflichten gegenüber Begünstigten.
Schreibt die Vertretung der Arbeitnehmer im Stiftungsrat vor.
Legt das Klagerecht der Begünstigten fest.
C. Arbeitsvertragsrecht (Art. 331 ff. OR):
Übertragungspflicht (Art. 331 Abs. 1 OR): Der Arbeitgeber muss Beiträge zwingend auf eine separate, rechtlich selbstständige Einrichtung (Stiftung, Genossenschaft, öffentlich-rechtliche Einrichtung oder Versicherung) übertragen. Eine Rückstellung in der eigenen Bilanz oder Auszahlung als Lohn ist verboten.
Paritätsprinzip (Art. 331 Abs. 3 OR, Art. 66 Abs. 1 BVG): Die Beiträge des Arbeitgebers müssen mindestens so hoch sein wie die Summe aller Beiträge der Arbeitnehmer ().
Finanzierung: Der Arbeitgeber kann Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus einer vorgängig geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserve leisten.
Beginn/Ende des Schutzes: Regelt die zeitlichen Grenzen des Vorsorgeschutzes.
Verbote: Abtretung oder Verpfändung künftiger Leistungen ist untersagt.
WEF-Förderung: Vorbezug und Verpfändung für Wohneigentum sind unter Bedingungen möglich.
Gesundheitliche Vorbehalte: Max. für Jahre zulässig.
D. Berufliches Vorsorgerecht (Spezialgesetze):
BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (, Revision zum ).
BVV 2: Wichtigste Ausführungsverordnung zum BVG.
FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ().
WEFV: Verordnung über die Wohneigentumsförderung ().
3. Übungen und Erläuterungen zu Rechtsgrundlagen
Übung A: Errichtung einer Personalvorsorgestiftung
Frage: Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Errichtung erfüllt werden?
Lösung: Die Stiftung muss durch eine öffentliche Urkunde errichtet () und zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Erst durch den Eintrag erhält sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist physisch/rechtlich vom Arbeitgeber getrennt (–> Schutz bei Insolvenz).
Übung B: Pflichten des Arbeitgebers nach Art. 331 OR
Frage: Muss der AG die Beiträge in seiner Bilanz oder separat führen?
Lösung: Zwingende Übertragung auf eine rechtlich selbstständige Einrichtung. Das Geld muss die Firma des Arbeitgebers physisch verlassen.
Experten-Thema: Duale Rechtsnatur
Eine Vorsorgeeinrichtung () untersteht gleichzeitig zwei Rechtsbereichen:
ZGB-Stiftungsrecht: Fokus auf den Stifterwillen (Einfluss des Arbeitgebers bei Gründung).
BVG-Recht: Fokus auf soziale Mindestvorschriften, die den Stifterwillen einschränken (z. B. paritätische Verwaltung).
Spannungsfelder:
Stifterwille vs. Parität: Der Stifter kann in der Stiftung nicht allein entscheiden; der Stiftungsrat muss laut im Verhältnis (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) besetzt sein.
Schattenrechnung: Obwohl eine VE überobligatorische Leistungen anbieten kann (umhüllende VE), muss sie im Hintergrund mittels einer Schattenrechnung stets beweisen, dass die gesetzlichen BVG-Mindestvorgaben für jeden Versicherten eingehalten werden.
B. ORGANISATIONSFORMEN
1. Statistiken und Marktteilnehmer (Stand 2024)
Anzahl VEs: (starke Konsolidierung; waren es noch ).
Bilanzsumme: CHF Mrd. (: CHF Mrd.).
Beispiel Publica: Grösste Schweizer VE mit etwa CHF Mrd.
2. Klassifikation nach 7 Kriterien
I. Trägerschaft/Verwaltungsform:
Firmeneigene VE: Ein Unternehmen gründet eine eigene, massgeschneiderte Kasse (z. B. UBS, Novartis).
Gemeinschaftseinrichtungen: Mehrere unabhängige Arbeitgeber (oft Branchenverbände wie GastroSocial) bilden eine Solidargemeinschaft. Die Jahresrechnung erfolgt auf Ebene der Gesamteinrichtung.
Sammeleinrichtungen: Ein Dritter (Bank, Versicherung, Treuhand) bietet eine Plattform für fremde Firmen an (z. B. Swiss Life Sammelstiftung, Servisa). Hier sind rechtlich/wirtschaftlich getrennte Vorsorgewerke je Arbeitgeber zwingend ().
II. Rechtsform:
Stiftung (Häufigste Form).
Genossenschaft (Bestandesschutz; Neugründungen seit verboten).
Einrichtung des öffentlichen Rechts (für staatliche Betriebe).
III. Versicherte (Destinatäre): Alle Mitarbeiter oder spezifische Kategorien (z. B. nur Kader).
IV. Tätigkeit/Zweck:
Registrierte VE: Führt BVG-Obligatorium durch (Minimalkasse oder Umhüllend).
Nicht registrierte VE: Nur vor-/überobligatorische Vorsorge (z. B. Wohlfahrtsfonds).
V. Risikoträger:
Autonome VE: Trägt alle Risiken (Tod, Invalidität, Alter/Langlebigkeit/Anlage) selbst.
Teilautonome VE: Trägt Anlagerisiko und Alter selbst, versichert Tod/Invalidität bei einer Lebensversicherung rück.
Vollversicherung: Überträgt alle Risiken inkl. Anlagerisiko auf eine Versicherung (keine Unterdeckung möglich, aber tiefere Renditechancen).
VI. Finanzierung: Paritätisch (AN + AG) oder rein patronal finanziert.
VII. Leistungsbemessung:
Beitragsprimat: Rente berechnet sich aus dem angesparten Kapital (heute Standard).
Leistungsprimat: Leistungen sind als Prozentsatz des Lohns vordefiniert; die Beiträge folgen dieser Logik (rückläufig).
3. Aufsichts- und Kontrollsystem
Oberaufsichtskommission (OAK BV): Mitglieder, beaufsichtigt Direktaufsichtsbehörden, erlässt Weisungen an Experten/Revisionsstellen, führt Register.
Direktaufsichtsbehörden: Kantonal oder regional (z. B. BVS Zürich, BBSA Bern). Überwachen die Gesetzeskonformität der einzelnen VEs.
Sicherheitsfonds BVG: Ein –– Rettungsschirm für Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit einer VE.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Nimmt als Sicherheitsnetz jeden anschlusswilligen AG auf und verwaltet vergessene Freizügigkeitsguthaben.
4. Organe der Vorsorgeeinrichtung
Stiftungsrat (Oberstes Organ): Muss paritätisch besetzt sein (). Unübertragbare Aufgaben: Finanzierungssystem, Reglemente, Jahresrechnung, technischer Zins, Anlageprozess.
Experte für berufliche Vorsorge (): Prüft periodisch die versicherungstechnische Sicherheit und empfiehlt technische Grundlagen.
Revisionsstelle (): Prüft die Jahresrechnung (Financial Audit) und die Einhaltung gesetzlicher/loyaler Bestimmungen (Regulatory Audit).
C. RECHNUNGSLEGUNG UND SWISS GAAP FER 26
1. Gesetzliche Grundlagen
BVV 2 Art. 47: Schreibt Swiss GAAP FER 26 als verbindliche Norm vor (Fassung vom ).
OR Art. 957a ff.: Regelt die ordnungsgemässe Buchführung (Klarheit, Vollständigkeit, Belegnachweis, Aufbewahrung für Jahre).
True & Fair View: Die Jahresrechnung muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.
2. Besonderheiten von Swiss GAAP FER 26
Aktuelle Werte: Alle Vermögensanlagen müssen zum Markt- oder Ertragswert bewertet werden (keine historischen Anschaffungskosten).
Wertschwankungsreserve (WSR): Ein Puffer für Marktschwankungen; Bildung/Auflösung erfolgt direkt über die Betriebsrechnung.
Keine Geldflussrechnung: Diese ist für VEs explizit nicht erforderlich.
Vorsorgekapitalien: Werden durch den Experten nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet.
3. Bilanzstruktur (Passiva im Fokus)
Verbindlichkeiten: Beiträge, Leistungsschulden.
Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR): Vom AG vorbezahltes Geld.
Vorsorgekapital aktive Versicherte: Summe der individuellen Altersguthaben.
Vorsorgekapital Rentner: Barwert künftiger Renten.
Technische Rückstellungen: Für Langlebigkeit, Invalidität oder Pensionierungsverluste.
Stiftungskapital / Freie Mittel: Positiver Restbetrag (Vermögen > Verpflichtungen).
Unterdeckung: Negativer Restbetrag (Vermögen < Verpflichtungen).
4. Kennzahl Deckungsgrad
Der Deckungsgrad ist die zentrale Kennzahl zur Beurteilung der finanziellen Lage.
: Aktiven minus Verbindlichkeiten, AGBR, nicht-technische Rückstellungen.
: Kapitalien Aktive/Rentner plus techn. Rückstellungen.
Interpretation: Bei einem Wert < liegt eine Unterdeckung vor, die Sanierungsmassnahmen erforderlich macht.
5. Faktoren der Risikofähigkeit ()
Technischer Zinssatz: Zinssatz zur Abzinsung der künftigen Verpflichtungen. Niedriger techn. Zins () bedeutet höhere Sicherheit. Eine Senkung um erhöht das Rentnerkapital um ca.
Demografie: Verhältnis Aktive zu Rentner. Eine niedrige Rentnerquote (z. B. ) erhöht die Risikofähigkeit.
Anlagehorizont: Je jünger die Versicherten, desto langfristiger kann investiert werden (höhere Aktienquote).
Cash-Flow: Wenn Beiträge die Leistungen übersteigen, besteht kein Liquiditätsdruck.
6. Pflichtinhalt des Anhangs (Swiss GAAP FER 26)
Der Anhang besteht aus Pflichtpunkten:
Grundlagen und Organisation.
Aktive Mitglieder und Rentner (Bestand).
Art der Zweckumsetzung (Reglement).
Bewertungsgrundsätze.
Versicherungstechnische Risiken / Deckungsgrad.
Erläuterung Vermögensanlage.
Erläuterung weiterer Positionen.
Auflagen der Aufsichtsbehörde.
Finanzielle Lage (Zusatzinfos).
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag.