ESt Skript FTA II1 - StSA 2024

Kinder

Zur Wiederholung wird auf das Skript FTA I verwiesen.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern
  1. Kindschaftsverhältnis gemäß § 32 Abs. 1 EStG; leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder (wenn im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen) und Stiefkinder (wenn im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen oder vom Steuerpflichtigen unterhalten werden).

    • Beispiel: Frau Müller lebt mit ihrem leiblichen Sohn Tim, ihrem Adoptivsohn Max und ihrer Stieftochter Lisa in einem Haushalt. Alle drei Kinder erfüllen das Kindschaftsverhältnis.

  2. Altersmäßige Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 3–5 EStG.

    • Beispiel: Tim ist 10 Jahre alt, Max ist 19 Jahre alt und Lisa ist 23 Jahre alt und in Ausbildung. Alle drei Kinder können unter Umständen berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Merke: Die altersmäßigen Voraussetzungen sind monatlich zu prüfen (siehe R 32.3 S. 1 und 2 EStR).

Kind unter 18 Jahren, § 32 Abs. 3 EStG

Bis einschließlich des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist es stets zu berücksichtigen. Dies gilt ohne weitere Voraussetzungen.

Beispiel: Ein Kind ist am 01.06.2006 geboren. Im VZ 2024 ist das Kind bis einschließlich des Monats Mai berücksichtigungsfähig, da es im Juni 2024 18 Jahre alt wird. Ab Juni entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit, es sei denn, weitere Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 oder 5 EStG sind erfüllt.

Kind über 18 Jahren, § 32 Abs. 4 und 5 EStG

Weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG: Kind, das

    • kein Beschäftigungsverhältnis hat (Definition: jede Tätigkeit, die einen gewissen Umfang erreicht und auf die Dauer angelegt ist),

      • Beispiel: Ein Kind jobbt gelegentlich im elterlichen Betrieb, jedoch ohne festen Arbeitsvertrag und ohne regelmäßiges Einkommen. Dies ist kein schädliches Beschäftigungsverhältnis.

    • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist (Hinweis: gilt auch für EU-/EWR-Staaten und die Schweiz),

      • Beispiel: Ein Kind hat die Schule beendet und sucht einen Ausbildungsplatz. Es meldet sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend.

    • bereits das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

  • § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG: Kind, das bereits das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

    • Nr. 2 a): sich in Berufsausbildung befindet (Schulausbildung, Lehre, Studium, Praktikum, Vorbereitungsdienst von Beamten; Abschluss der Berufsausbildung: in akademischen Berufen grds. mit dem ersten Staatsexamen),

      • Beispiel: Ein Kind absolviert eine duale Ausbildung zum Handwerker. Die Berufsausbildung wird anerkannt.

    • Nr. 2 b): sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (vom Kind nicht vermeidbare Zwangspause, z.B. wegen Ausbildungsverlauf, fester Einstellungstermine; Übergangszeit ist höchstens von 4 Monaten Dauer),

      • Beispiel: Ein Kind beendet die Schule im Juni und beginnt das Studium im Oktober. Die Übergangszeit beträgt weniger als vier Monate und ist somit unschädlich.

    • Nr. 2 c): die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (Kind ist „ausbildungswillig“ – Nachweis erforderlich).

      • Beispiel: Ein Kind hat sich bei mehreren Ausbildungsbetrieben beworben, jedoch keinen Ausbildungsplatz erhalten. Die Ausbildungswilligkeit kann durch die Bewerbungsunterlagen nachgewiesen werden.

Beispiel: Ein Kind, geboren am 15.11.2005, befand sich im VZ 2024 vom 01.01. – 30.06. in Schulausbildung und seit dem 17.10.2024 im Studium. Lösung: Das Kind ist ganzjährig berücksichtigungsfähig, da es sich von Januar bis Juni in Schulausbildung, von Juli bis September in Übergangszeit (nicht vermeidbare Zwangspause von max. 4 Monaten) und von Oktober bis Dezember im Studium befindet.

Beachte: Beträgt die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate, ist das Kind während der Übergangszeit nicht berücksichtigungsfähig – auch nicht während der ersten vier Kalendermonate der Übergangszeit (BFH v. 15.07.2003, BStBl. 2003 II S. 841). Die Übergangszeit muss zwingend vom Kind nicht vermeidbar sein (z.B. Ablehnung des Studienplatzes führt zur Nichtberücksichtigung).

Klausurhinweis: § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG ist kein Prüfungsstoff.

Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund eigener Erwerbstätigkeit, § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG

Sofern ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bereits abgeschlossen hat und im VZ einen Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt, ist es nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es gleichzeitig keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. §§ 8 und 8a SGB IV überschritten wird.

  • Beispiel: Ein Kind hat eine Lehre abgeschlossen und studiert. Neben dem Studium arbeitet es mehr als 20 Stunden pro Woche. Es ist nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Beachte: Die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG gilt nicht für volljährige Kinder, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG) oder behindert sind (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Bei behinderten Kindern ist zu beachten, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss. Die Berücksichtigung behinderter Kinder ist altersunabhängig möglich.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder nach Abschluss eines Erststudiums kann ein Kind, das einen Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt, nur berücksichtigt werden, sofern

  • es gleichzeitig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder

    • Beispiel: Ein Kind studiert nach einer abgeschlossenen Lehre und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

  • es zwar gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (innerhalb eines Kalenderjahres) jedoch 20 Stunden nicht überschreitet oder

    • Beispiel: Ein Kind studiert und arbeitet 15 Stunden pro Woche als Werkstudent.

  • es zwar gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Erwerbstätigkeit jedoch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. §§ 8 und 8a SGB IV darstellt (z.B. weil das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 € nicht übersteigt).

    • Beispiel: Ein Kind studiert und hat einen Minijob, bei dem es monatlich 500 € verdient.

Hinweise:

  • Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme des Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Hierzu zählen beispielsweise eine Lehre, eine schulische Ausbildung oder ein duales Studium.

    • Beispiel: Eine abgeschlossene Lehre als Schreiner ist eine Berufsausbildung.

  • Eine Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Eine Zweitausbildung ist grundsätzlich unschädlich, solange die Erstausbildung nicht abgeschlossen wurde.

    • Beispiel: Ein Kind absolviert zuerst eine Lehre und studiert anschließend. Das Studium ist eine Zweitausbildung, solange die Lehre nicht abgeschlossen wurde.

  • Ein Studium liegt dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule i. S. der Hochschulgesetze der Länder handelt. Hochschulen i. S. dieser Vorschriften sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.

    • Beispiel: Ein Studium an einer Fachhochschule ist ein Studium i.S.d. § 32 EStG.

  • Ein Studium ist dann ein Erststudium, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein. Ein Masterstudium im Anschluss an einen Bachelor ist weiterhin als Erstausbildung zu werten.

    • Beispiel: Ein Bachelorstudium mit anschließendem Masterstudium gilt als Erstausbildung.

  • Eine Erwerbstätigkeit ist jede auf Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert (nichtselbständige Tätigkeit, land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit). Keine Erwerbstätigkeit ist dagegen die Verwaltung eigenen Vermögens. Demzufolge ist die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung anspruchsunschädlich. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls anspruchsunschädlich.

    • Beispiel: Die Vermietung einer geerbten Wohnung ist keine Erwerbstätigkeit.

  • Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist auf den Kalendermonat abzustellen (= Monatsprinzip). Es genügt, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

    • Beispiel: Ein Kind arbeitet im Juli mehr als 20 Stunden pro Woche, in den übrigen Monaten jedoch weniger. Nur für den Monat Juli entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit.

  • Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten sind anspruchsschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.

    • Beispiel: Ein Kind hat zwei Minijobs mit jeweils 10 Stunden pro Woche. Die Berücksichtigungsfähigkeit entfällt nicht.

Kinderfreibetrag und FB-BEA, § 32 Abs. 6 EStG

Zur Wiederholung siehe FTA I L+L 104.

  • Kinderfreibetrag: 3.3063.306 € bzw. 6.6126.612 € / Jahr / Kind (im VZ 2024). Der Kinderfreibetrag wird gewährt, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen.

    • Beispiel: Eltern erhalten für ihr Kind einen Kinderfreibetrag von 6.612 € pro Jahr.

  • Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (FB-BEA): 1.4641.464 € bzw. 2.9282.928 € / Jahr / Kind. Dieser Freibetrag soll die zusätzlichen Kosten abdecken, die durch die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes entstehen.

    • Beispiel: Alleinerziehende erhalten einen FB-BEA von 2.928 € pro Jahr für ihr Kind.

Ggfs. Kürzung der Freibeträge, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht im ganzen Jahr vorliegen, § 32 Abs. 6 S. 5 EStG. Dies ist relevant, wenn beispielsweise ein Kind im Laufe des Jahres 18 Jahre alt wird oder eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit aufnimmt.

  • Beispiel: Ein Kind wird im Juli 18 Jahre alt. Die Freibeträge werden zeitanteilig gekürzt.

Konkurrenz zur Kindergeldregelung, § 31 EStG

Zur Wiederholung siehe FTA I.

Für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind:

  • Kindergeld: Im laufenden Jahr Zahlung von Kindergeld monatlich als Steuervergütung, § 31 S. 3 EStG. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und stellt eine Vorauszahlung auf die Steuervergütung dar.

    • Beispiel: Eltern erhalten monatlich Kindergeld für ihr Kind.

  • Kinderfreibetrag und ggfs. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf: Im Rahmen der ESt-Veranlagung Prüfung von Amts wegen, ob Steuervorteil aufgrund eines Abzugs der Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG bei der Einkommensermittlung günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Freibeträge oder das Kindergeld für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sind (Günstigerprüfung).

    • Beispiel: Das Finanzamt prüft, ob für die Eltern der Abzug der Freibeträge oder der Bezug von Kindergeld günstiger ist.

Falls der Abzug der Freibeträge günstiger ist:

  • Abzug der FB gem. § 32 Abs. 6 EStG bei der Einkommensermittlung

  • Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld der tariflichen ESt nach § 32a EStG, § 31 S. 4 und 5 i.V.m. § 2 Abs. 6 S. 3 EStG, siehe auch R 2 Abs. 1 und 2 EStR. Dies führt zu einer Minderung der tariflichen Einkommensteuer.

    • Beispiel: Die Freibeträge sind günstiger, daher werden sie abgezogen und das Kindergeld der tariflichen ESt hinzugerechnet.

Klausurhinweis: In Klausuraufgaben wie auch in der Qualifikationsprüfung ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Abzug der Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für den Steuerpflichtigen günstiger ist (siehe dazu die Bearbeitungshinweise).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG

Bezug: BMF v. 23.11.2022, BStBl. 2022 I S. 1634 (BMF)

  • Höhe des Entlastungsbetrages: 4.2604.260 € im Kalenderjahr, § 24b Abs. 2 S. 1 EStG.

    • Beispiel: Eine Alleinerziehende erhält einen Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr.

  • Ggfs. weitere 240240 € für jedes weitere Kind im Kalenderjahr, das die Voraussetzungen i.S.d. § 24b Abs. 1 EStG erfüllt, § 24b Abs. 2 S. 2 EStG. Dies gilt für jedes weitere Kind, für das dem Alleinerziehenden ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

    • Beispiel: Eine Alleinerziehende hat zwei Kinder, für die sie Kindergeld erhält. Sie erhält zusätzlich zum Grundbetrag weitere 240 € für das zweite Kind.

  • Ggfs. zeitanteilige Kürzung, wenn die Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen (z.B. für ein volljähriges, haushaltszugehöriges Kind wird Kindergeld nur für die Monate Januar bis Juli gewährt), § 24b Abs. 4 EStG.

    • Beispiel: Ein Kind wird im August 18 Jahre alt. Der Entlastungsbetrag wird zeitanteilig gekürzt.

Die Voraussetzungen sind monatlich zu prüfen, siehe § 24b Abs. 4 EStG !!

Abzug: Von der Summe der Einkünfte zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, siehe § 2 Abs. 3 EStG. Der Entlastungsbetrag mindert somit das zu versteuernde Einkommen.

  • Beispiel: Der Entlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen reduziert.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag wird neben den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG bzw. neben dem Kindergeld oder anderen kindbedingten Entlastungen wie z.B. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (= Abzug von Kinderbetreuungskosten als SA) gewährt. Es handelt sich um eine zusätzliche steuerliche Entlastung für Alleinerziehende.

  • Beispiel: Eine Alleinerziehende kann sowohl den Entlastungsbetrag als auch Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen.

Voraussetzungen für den Erhalt, § 24b Abs. 1 S. 1 EStG:

  1. Der Steuerpflichtige ist allein stehend, siehe § 24b Abs. 3 EStG und

  2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört mindestens ein Kind,

    • für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht und

    • für das die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO mit angegeben wird, siehe § 24b Abs. 1 S. 1 und 4 EStG.

Erläuterungen:

  • zu 1.) „Allein stehend“ => § 24b Abs. 3 EStG, BMF Tz. II 1, Rz. 4 - 16:

Allein stehend sind Steuerpflichtige, die

*   nicht die Voraussetzungen des Splittingverfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und
*   keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

    für diese andere volljährige Person steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu, siehe § 24b Abs. 3 S. 1 EStG.

*   **Beispiel:** Eine ledige Mutter lebt mit ihrem Kind zusammen in einer Wohnung. Sie ist allein stehend.

Hinweis: Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person wird vermutet, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, siehe § 24b Abs. 3 S. 2 und 3 EStG. Eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 24b Abs. 3 EStG mit einer sonstigen volljährigen Person besteht jedoch nicht, wenn diese sich weder tatsächlich noch finanziell an der Haushaltsführung beteiligt, BMF Tz. II 1, Rz. 13.

  • Beispiel: Eine Mutter lebt mit ihrem volljährigen Sohn zusammen, der sich nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft.

Nicht allein stehend sind Steuerpflichtige, die

*   die Voraussetzungen für das Veranlagungswahlrecht erfüllen (§ 26 Abs. 1 EStG = Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. §§ 1, 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben),
*   in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit einer anderen Person leben, siehe § 24b Abs. 3 S. 3 EStG,
*   in einer Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Verwandten (z.B. mit den eigenen Eltern, Großeltern) leben,
*   in einer Hausgemeinschaft mit weiteren Kindern leben, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die kein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird (z.B. volljähriges, haushaltszugehöriges Kind ist ganzjährig berufstätig).

*   **Beispiel:** Ein Ehepaar lebt zusammen mit seinem Kind in einer Wohnung. Die Eltern sind nicht allein stehend.

Wichtiger Hinweis: Es ist stets das Monatsprinzip zu beachten, § 24b Abs. 4 EStG i.V.m. BMF Tz. II Rz. 5 und Tz. III Rz. 23 ff.

=> Den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG können grds. erhalten

*   verwitwete Steuerpflichtige (frühestens: ab dem Monat des Todesfalls des anderen Ehegatten),
*   „echt“ alleinerziehende Steuerpflichtige (frühestens ab dem Monat der Trennung vom Ehegatten/ anderen Elternteil),
*   Steuerpflichtige, deren Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil dieser weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, BMF, Rz. 6.

*   **Beispiel:** Eine Mutter trennt sich im August von ihrem Ehemann. Ab September kann sie den Entlastungsbetrag erhalten.
  • zu 2.) „Haushaltszugehörigkeit des Kindes“ => § 24b Abs. 1 EStG

Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Steuerpflichtigen ist anzunehmen, wenn

*   das Kind nur in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, § 24b Abs. 1 S. 2 EStG oder
*   das Kind auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist und der Steuerpflichtige die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt (weil Haushaltsaufnahme), § 24b Abs. 1 S. 3 EStG.

*   **Beispiel:** Ein Kind ist bei seiner Mutter gemeldet und die Mutter erhält Kindergeld für das Kind. Die Haushaltszugehörigkeit ist gegeben.

„Identifikationsnummer“ => § 24b Abs. 1 S. 4 ff EStG

Ein Kind, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, kann nur berücksichtigt werden,

*   wenn für dieses Kind die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO mitangegeben wird, § 24b Abs. 1 S. 4 EStG. Dies betrifft Kinder, die im Inland steuerpflichtig sind, weil sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG beziehen, siehe § 139a Abs. 2 AO i.V.m. § 1 EStG. oder
*   falls das Kind im Inland nicht steuerpflichtig ist und deshalb keine Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO besitzt, es jedoch in anderer geeigneter Weise identifiziert wird, § 24b Abs. 1 S. 5 EStG. Die Feststellungslast trägt insoweit der Steuerpflichtige. Dies betrifft Kinder, die im Inland weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, noch inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG beziehen.

*   **Beispiel:** Für ein im Inland lebendes Kind muss die Identifikationsnummer angegeben werden.
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

§ 4 Abs. 3 EStG, R 4.5 EStR

Anwendungsbereich

§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG, R 4.5 Abs. 1 EStR

  • Sachlich: Gewinneinkünfte, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

    • Beispiel: Ein Handwerker erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und kann die EÜR nutzen.

  • Personell:

    • Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende, die

      • nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§§ 140, 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind und dies auch nicht freiwillig tun (z.B. wegen Überschreitens der Umsatz- oder Gewinngrenzen) und

        • Beispiel: Ein Kleingewerbetreibender überschreitet die Umsatzgrenze von 800.000 € nicht und ist daher nicht buchführungspflichtig.

      • nicht den Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln haben (§ 13a EStG betrifft nur Land- und Forstwirte).

        • Beispiel: Ein Landwirt ermittelt seinen Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen.

    • Steuerpflichtiger mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen.

      • Beispiel: Ein freiberuflicher Journalist führt keine Bücher und kann die EÜR nutzen.

Praxishinweis: Hauptanwendungsbereich der EÜR in der Praxis sind:

  • Kleingewerbetreibende und

  • Freiberufler, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.)

    • Beispiel: Ein Arzt nutzt die EÜR zur Ermittlung seines Gewinns.

Form der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG

Grundsatz: Wird der Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist er nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV. Dies erfolgt in der Regel über das ELSTER-Portal.

  • Beispiel: Ein Gewerbetreibender übermittelt seine EÜR elektronisch über ELSTER.

Ausnahme: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden. In diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (=> Anlage EÜR), § 60 Abs. 4 S. 2 EStDV. Ein Verzicht kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige über keineComputer verfügt oder die elektronische Übermittlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

  • Beispiel: Ein älterer Steuerpflichtiger ohne Computer stellt einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung.

Unterschiede zwischen Betriebsvermögensvergleich und EÜR

Ermittlungsschema des Gewinns:

  • Betriebsvermögensvergleich (BVV), § 4 Abs. 1, § 5 EStG

    Schlusskapital ./. Anfangskapital + Entnahmen ./. Einlagen = Gewinn/ Verlust

  • EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG

    Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben, § 4 Abs. 4 EStG = Gewinn/ Verlust

Begriff: Betriebseinnahmen (BE)/ Betriebsausgaben (BA):

BE sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies bedeutet, dass die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen müssen.

  • Beispiel: Ein Handwerker erhält eine Zahlung für eine erbrachte Leistung. Dies ist eine Betriebseinnahme.

BA sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Auch hier muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bestehen.

  • Beispiel: Ein Unternehmer bezahlt Miete für seine Geschäftsräume. Dies ist eine Betriebsausgabe.

Zeitpunkt der Erfassung von Geschäftsvorfällen:

  • BVV gem. §§ 4 Abs. 1/ 5 EStG: => „Sollprinzip", d.h. Geschäftsvorfälle werden bei ihrer Entstehung erfasst (z.B. bei Lieferung). Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der Zahlung keine Rolle spielt.

    • Beispiel: Ein Unternehmen liefert Ware am 20.12. und erhält die Zahlung am 05.01. Die Einnahme wird im Dezember erfasst.

Beispiel: Gewerbetreibender mit Gewinnermittlung durch BVV; Wj. = Kj.; Verkauf von Ware: Lieferung am 20.12.2024, Kontogutschrift am 03.01.2025. Frage: Wann ist die Gewinnauswirkung? Lösung: Gewinnauswirkung im Wj./ Kj. 2024, weil Verkauf/ Lieferung im Wj. 2024.

  • EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG: => „Zufluss-/Abfluss-Prinzip", § 11 EStG, R 4.5 Abs. 2 S. 1 EStR (d.h. maßgebend für die Erfassung der Geschäftsvorfälle ist der Zeitpunkt der Zahlung). Es gilt das Prinzip der tatsächlichen Zahlungen.

    • Beispiel: Ein Freiberufler erbringt eine Leistung im Dezember und erhält die Zahlung im Januar. Die Einnahme wird im Januar erfasst.

Beispiel: wie Beispiel a), nur Gewinnermittlung durch EÜR. Frage: Wann ist die Gewinnauswirkung? Lösung: Erfassung von BE im Wj./ Kj. 2025, weil Vereinnahmung im Wj./ Kj. 2025, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG.

Forderungen, Guthaben, Schulden

sind bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ohne Bedeutung. Sie werden erst im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses berücksichtigt.

  • Beispiel: Ein Handwerker hat eine Rechnung gestellt, die noch nicht bezahlt wurde. Die Forderung wird bei der EÜR nicht berücksichtigt.

Geldentnahmen und Geldeinlagen

sind bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ohne Gewinnauswirkung (da weder BE noch BA). Sie verändern lediglich das private Vermögen des Steuerpflichtigen.

  • Beispiel: Ein Unternehmer nimmt Geld aus der Kasse für private Zwecke. Dies hat keine Auswirkung auf den Gewinn.

Periodengewinne

Die Anwendung verschiedener Gewinnermittlungsarten bei einem Betrieb führt regelmäßig zu Verschiebungen bei den Periodengewinnen. Dies bedeutet, dass in einzelnen Jahren unterschiedliche Gewinne ausgewiesen werden können.

=> Bsp.: Gewinn 2024 nach EÜR = Gewinn 2024 durch BVV

Allerdings: Der Totalgewinn (= erzielter Gewinn von Gründung bis Aufgabe eines Betriebes) ist bei beiden Gewinnermittlungsarten gleich. Über den gesamten Zeitraum der betrieblichen Tätigkeit ergibt sich der gleiche Gewinn.

Totalgewinn nach § 4 Abs. 3 EStG = Totalgewinn durch BVV, §§ 4 Abs. 1/ 5 EStG