Woche 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Zielsetzungen von AGB

  • Rationalisierung

    • Vereinfachung von Massengeschäften und Wiederholungsgeschäften.

    • Reduziert die Notwendigkeit ständiger Neuverhandlungen.

  • Gestaltung neuer Formen von Schuldverhältnissen

    • Beispielhafte Formen: Leasing, Factoring, Franchising.

  • Risikoabwälzung

    • Überträgt Risiken auf den Vertragspartner des Verwenders.

    • Erleichtert und ermöglicht unternehmerische Tätigkeiten.

  • Legitimationsgrundsatz

    • Bedeutung der Beachtung der §§ 305 ff. BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verbrauchersicht

  • Überforderung durch Kleingedrucktes

    • Strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers wird deutlich.

  • AGB-Recht dient dem Schutz aller Vertragsparteien

    • Schützt nicht nur Verbraucher im engeren Sinne, sondern auch Unternehmen vor Selbstbegünstigung durch den Verwender.

  • Besonderheit des § 310 BGB

    • Einschränkung der Klauselkontrolle, jedoch keine Aufhebung der Inhaltskontrolle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Begriff

  • § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (Legaldefinition)

    • Vertragsbedingungen, die vorformuliert und von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss übergeben werden.

AGB-Recht: Schutz vor unangemessenen Klauseln

  • Verhinderung unangemessener Klauseln

    • Schutz vor übermäßiger Begünstigung des Verwenders, gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

    • Zudem wird die Unterscheidung zwischen einfachen (individual-)vertraglichen Klauseln und AGB betont.

Tatbestandsmerkmale von AGB

  • Vorformulierung

    • Bedingungen sind vorformuliert und nicht individuell verhandelt.

  • Vielfalt potenzieller Vorgänge

    • Bedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen gelten.

  • (Einseitiges) Stellen durch den Verwender

    • Der Verwender stellt die Bedingungen ohne Mitgestaltung der Gegenseite.

  • Eingeschränkte Anwendbarkeit bei B2B

    • AGB können weniger Schutz bieten, da Unternehmer geschäftserfahren sind.

  • Erweiterte Anwendbarkeit bei B2C

    • Verbraucherschutz wird stärker angesichts struktureller Unterlegenheit.

Aufzeichnung und Fixierung von AGB

  • Möglichkeiten der Fixierung

    • AGB müssen in wiederholbarer Form festgehalten werden (schriftlich, elektronisch).

  • Wiederholte Formulierung

    • Auch handschriftliche Versionen zählen, solange der Inhalt gleich bleibt.

Klauseln mit Leerraum in AGB

  • Klauseln mit ausfüllbaren Leeräumen gelten als AGB

    • Wenn das Ausfüllen den vom Verwender diktierten Inhalt nicht verändert.

Erstellung und Zustimmung zur AGB

  • Zeitpunkt der AGB-Erstellung

    • AGB können vor Vertragsschluss für künftige Verträge erstellt werden.

    • Auch Dritte können AGB erstellen.

  • Unternehmerische Gestaltungsfreiheit

    • Ein Hinweis auf die Verwendung bestehender Regelwerke genügt für die Geltendmachung der AGB.

Anwendungsbereich des AGB-Rechts

  • Geringerer Schutz für Unternehmer

    • §§ 305 II, III BGB sowie § 308 und § 309 BGB gelten nicht für Unternehmer.

  • Inhaltskontrolle bei B2B und B2C

    • Unangemessene Benachteiligung wird bei B2C unter den §§ 308, 309 indiziert.

Bereichsausnahmen im AGB-Recht

  • Exklusive Bereiche

    • AGB-Recht ist nicht auf Verträge im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht anwendbar.

Beispiel einer unwirksamen Klausel

  • Krankmeldungsklausel

    • Beispiel für eine Klausel, die gesetzliche Vorgaben übergeht und daher unwirksam ist.

Einbeziehung von AGB

  • Regeln für die Einbeziehung

    • Einbeziehungsregeln gemäß § 305 Abs. 2 BGB setzen ausdrücklichen Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis voraus.

Überraschende Klauseln in AGB

  • Schutz vor Überraschungen

    • § 305c BGB schützt vor ungewollter Einbeziehung ungewöhnlicher Klauseln.

Vorrang der Individualabrede

  • Belange der Individualabrede

    • Individualabreden gehen grundsätzlich vor; relevante Informationen sollten klar festgehalten werden.

Auslegung von AGB

  • Allgemeine Vertragsauslegungsregeln

    • Auslegung von AGB erfolgt objektiv aus der Sicht des typischen Adressaten.

Inhaltskontrolle von AGB

  • Definition und Vorgehensweise

    • Inhaltskontrolle prüft Klauseln auf Abweichungen zur gesetzlichen Regelung.

    • Prüfungsreihenfolge: Einbeziehung, Inhaltskontrolle, Klauselverbote.

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB

  • Folgen bei Nichteinbeziehung

    • Einverspruchsfreiheit der Vertrag bleibt bei Nichteinbeziehung nach § 306 Abs. 1 BGB.

  • Gesamtnichtigkeit

    • Teilnichtigkeit kann zur Gesamtnichtigkeit führen; dispositives Gesetzesrecht tritt an Stelle unwirksamer Klauseln.

  • Sonderproblem widersprechende AGB

    • Widersprüche zwischen AGB zweier Parteien können problematisch sein.

Übungsfälle zu AGB

  • Beispiel eines Werkvertrags

    • Unwirksamkeit einer Klausel über Haftung im Werkvertrag.

  • Beispiel eines Kaufvertrags

    • Unklarheit bei der Ausschlussklausel über Mängelgewährleistungsrechte.