Woche 4
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Zielsetzungen von AGB
Rationalisierung
Vereinfachung von Massengeschäften und Wiederholungsgeschäften.
Reduziert die Notwendigkeit ständiger Neuverhandlungen.
Gestaltung neuer Formen von Schuldverhältnissen
Beispielhafte Formen: Leasing, Factoring, Franchising.
Risikoabwälzung
Überträgt Risiken auf den Vertragspartner des Verwenders.
Erleichtert und ermöglicht unternehmerische Tätigkeiten.
Legitimationsgrundsatz
Bedeutung der Beachtung der §§ 305 ff. BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verbrauchersicht
Überforderung durch Kleingedrucktes
Strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers wird deutlich.
AGB-Recht dient dem Schutz aller Vertragsparteien
Schützt nicht nur Verbraucher im engeren Sinne, sondern auch Unternehmen vor Selbstbegünstigung durch den Verwender.
Besonderheit des § 310 BGB
Einschränkung der Klauselkontrolle, jedoch keine Aufhebung der Inhaltskontrolle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Begriff
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB (Legaldefinition)
Vertragsbedingungen, die vorformuliert und von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss übergeben werden.
AGB-Recht: Schutz vor unangemessenen Klauseln
Verhinderung unangemessener Klauseln
Schutz vor übermäßiger Begünstigung des Verwenders, gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zudem wird die Unterscheidung zwischen einfachen (individual-)vertraglichen Klauseln und AGB betont.
Tatbestandsmerkmale von AGB
Vorformulierung
Bedingungen sind vorformuliert und nicht individuell verhandelt.
Vielfalt potenzieller Vorgänge
Bedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen gelten.
(Einseitiges) Stellen durch den Verwender
Der Verwender stellt die Bedingungen ohne Mitgestaltung der Gegenseite.
Eingeschränkte Anwendbarkeit bei B2B
AGB können weniger Schutz bieten, da Unternehmer geschäftserfahren sind.
Erweiterte Anwendbarkeit bei B2C
Verbraucherschutz wird stärker angesichts struktureller Unterlegenheit.
Aufzeichnung und Fixierung von AGB
Möglichkeiten der Fixierung
AGB müssen in wiederholbarer Form festgehalten werden (schriftlich, elektronisch).
Wiederholte Formulierung
Auch handschriftliche Versionen zählen, solange der Inhalt gleich bleibt.
Klauseln mit Leerraum in AGB
Klauseln mit ausfüllbaren Leeräumen gelten als AGB
Wenn das Ausfüllen den vom Verwender diktierten Inhalt nicht verändert.
Erstellung und Zustimmung zur AGB
Zeitpunkt der AGB-Erstellung
AGB können vor Vertragsschluss für künftige Verträge erstellt werden.
Auch Dritte können AGB erstellen.
Unternehmerische Gestaltungsfreiheit
Ein Hinweis auf die Verwendung bestehender Regelwerke genügt für die Geltendmachung der AGB.
Anwendungsbereich des AGB-Rechts
Geringerer Schutz für Unternehmer
§§ 305 II, III BGB sowie § 308 und § 309 BGB gelten nicht für Unternehmer.
Inhaltskontrolle bei B2B und B2C
Unangemessene Benachteiligung wird bei B2C unter den §§ 308, 309 indiziert.
Bereichsausnahmen im AGB-Recht
Exklusive Bereiche
AGB-Recht ist nicht auf Verträge im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht anwendbar.
Beispiel einer unwirksamen Klausel
Krankmeldungsklausel
Beispiel für eine Klausel, die gesetzliche Vorgaben übergeht und daher unwirksam ist.
Einbeziehung von AGB
Regeln für die Einbeziehung
Einbeziehungsregeln gemäß § 305 Abs. 2 BGB setzen ausdrücklichen Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis voraus.
Überraschende Klauseln in AGB
Schutz vor Überraschungen
§ 305c BGB schützt vor ungewollter Einbeziehung ungewöhnlicher Klauseln.
Vorrang der Individualabrede
Belange der Individualabrede
Individualabreden gehen grundsätzlich vor; relevante Informationen sollten klar festgehalten werden.
Auslegung von AGB
Allgemeine Vertragsauslegungsregeln
Auslegung von AGB erfolgt objektiv aus der Sicht des typischen Adressaten.
Inhaltskontrolle von AGB
Definition und Vorgehensweise
Inhaltskontrolle prüft Klauseln auf Abweichungen zur gesetzlichen Regelung.
Prüfungsreihenfolge: Einbeziehung, Inhaltskontrolle, Klauselverbote.
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB
Folgen bei Nichteinbeziehung
Einverspruchsfreiheit der Vertrag bleibt bei Nichteinbeziehung nach § 306 Abs. 1 BGB.
Gesamtnichtigkeit
Teilnichtigkeit kann zur Gesamtnichtigkeit führen; dispositives Gesetzesrecht tritt an Stelle unwirksamer Klauseln.
Sonderproblem widersprechende AGB
Widersprüche zwischen AGB zweier Parteien können problematisch sein.
Übungsfälle zu AGB
Beispiel eines Werkvertrags
Unwirksamkeit einer Klausel über Haftung im Werkvertrag.
Beispiel eines Kaufvertrags
Unklarheit bei der Ausschlussklausel über Mängelgewährleistungsrechte.