Zusammenfassung - SchKG
Grundlagen
- Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) dient der Zwangsvollstreckung von Geldschulden.
- Ziel ist die Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners.
Verhältnis zwischen ZPO und SchKG
- Das Zivilprozessrecht (ZPO) dient zur Festlegung von Ansprüchen.
- Das rechtskräftige Erkenntnis bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
- Die Zwangsvollstreckung ist nur für Leistungsentscheide zugänglich.
- Entscheide auf Geld- oder Sicherheitsleistung werden durch Schuldbetreibung durchgesetzt (ZPO 335 Abs. 2).
- Entscheide auf Realleistung werden mithilfe der Gerichte nach ZPO vollstreckt (ZPO 335 ff.).
- Das SchKG befasst sich auch mit der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
- Eine Geldforderung wird meist zunächst betrieben, bei Rechtsvorschlag erfolgt ein Zivilprozess.
- Nach rechtskräftigem Urteil wird das Betreibungsverfahren fortgesetzt.
- Der Kläger kann direkt Klage einreichen, bei Obsiegen wird eine definitive Rechtsöffnung erteilt.
Anwendungsbereich SchKG
- Das SchKG befasst sich mit der Durchsetzung von Ansprüchen auf Geldleistung in Schweizer Währung.
- Forderungen in ausländischer Währung sind umzurechnen (SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 3), ausser bei Geldsortenschuld (OR 84 Abs. 2).
- Die Durchsetzung einer Sachschuld hat auf dem Weg der Realexekution gemäss ZPO stattzufinden.
- Ansprüche auf Sicherheitsleistung können durchgesetzt werden (SchKG 38 Abs. 1).
- Das SchKG regelt sämtliche Zwangsvollstreckungen in Geld in der Schweiz (Territorialitätsprinzip).
Allgemeine Bestimmungen
Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte
- Parteien sind Gläubiger und Schuldner.
- Als Gläubiger gilt, wer einen Anspruch auf Geldzahlung hat.
- Als Schuldner gilt, gegen wen sich der Anspruch richtet.
- Voraussetzung ist Partei- und Betreibungsfähigkeit.
- Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (ZGB 11).
- Betreibungsfähig ist, wer handlungsfähig ist (ZGB 12).
- Natürliche Personen, die handlungsfähig sind, juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, unverteilte Erbschaften.
- Minderjährige Schuldner können nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln, ausser bei eigenem Beruf/Gewerbe oder selbstverwaltetem Kindesvermögen.
- Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren ist möglich (OR 394 ff.).
- Drittpersonen mit eigenen Rechten können mitbetrieben werden:
- Ehegatte in Gütergemeinschaft (SchKG 68a).
- Dritteigentümer eines Pfandes, Drittpfandbesteller (SchKG 153 Abs. 2 lit. a).
- Ehegatte/eingetragener Partner bei Betreibung auf Pfandverwertung einer Familienwohnung (SchKG 153 Abs. 2 lit. b).
Organisation der Betreibungs- und Konkursbehörden
- Jeder Kanton teilt das Kantonsgebiet in Betreibungs- und Konkurskreise ein (SchKG 1 Abs. 2).
- In jedem Kreis gibt es ein Betreibungs- bzw. Konkursamt (SchKG 2).
Betreibungs- und Konkursämter
- Das Betreibungsamt führt Betreibungen durch und nimmt Zwangsverwertungen (Spezialexekution) vor.
- Das Konkursamt führt Konkurse durch (Generalexekution).
Aufsichtsbehörden
- Jeder Kanton bezeichnet eine Aufsichtsbehörde (SchKG 13).
- Aufgaben:
- Überwachung der Ämter (SchKG 13 Abs. 1), Beschwerden (SchKG 17).
- Prüfung der Geschäftsführung (SchKG 14 Abs. 1).
- Erlass von Weisungen und Kreisschreiben (SchKG 15 Abs. 3).
- Berichterstattung an das BJ (SchKG 15 Abs. 3 i.V.m. OAV-SchKG 2).
- Erstellen von Betreibungsstatistiken.
Gerichte
- Die Gerichte überprüfen die materielle Berechtigung.
- Drei Arten von Streitigkeiten:
- Rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten:
- Provisorische (SchKG 82) und definitive (SchKG 80) Rechtsöffnung.
- Konkurseröffnung (SchKG 166, Art. 190, Art. 191).
- Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach SchKG 85.
- Rein materiellrechtliche Streitigkeiten:
- Anerkennungsklage (SchKG 79).
- Aberkennungsklage (SchKG 83 Abs. 2).
- Aufhebungs- oder Einstellungsklage nach SchKG 85a Abs. 1.
- Rückforderungsklage (SchKG 86).
- Arrestprosequierungsklage (SchKG 279).
- Betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht:
- Widerspruchsklagen (SchKG 107/108).
- Kollokationsklagen (SchKG 148, 157, 250).
- Aussonderungsklage (SchKG 242).
- Rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten:
- Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach der ZPO (ZPO 1 lit. c).
- Für rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (ZPO 251).
- Für andere Streitigkeiten das vereinfachte oder ordentliche Verfahren.
- Ein Schlichtungsversuch entfällt meist (ZPO 198 lit. a und lit. e Ziff. 1-8), Ausnahme: Anerkennungsklage.
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem SchKG, sonst nach der ZPO (ZPO 46).
- Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit obliegt den Kantonen (SchKG 23).
- Oberste Rechtsmittelinstanz ist das Bundesgericht (BGG 72 ff.).
- Die administrative Aufsicht obliegt der Dienststelle Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz.
Fristen und Schonzeiten
- Es gibt Verfahrensfristen und materiell-rechtliche Fristen.
- Die Fristen im SchKG sind zwingend (SchKG 33 Abs. 1).
- Fristberechnung lehnt sich an die ZPO an (SchKG 31).
- Fristbeginn ist am folgenden Tag (ZPO 142 Abs. 1).
- Monatsfristen enden am Tag mit derselben Zahl (ZPO 142 Abs. 2).
- Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (ZPO 142 Abs. 3).
- Eingaben müssen am letzten Tag der Frist bei der Behörde oder der Post sein (ZPO 143 Abs. 1).
- Bei unzuständigem Betreibungs- oder Konkursamt ist die Eingabe unverzüglich an das zuständige Amt zu überweisen (SchKG 32 Abs. 2).
- Schonzeiten verbieten Betreibungshandlungen (SchKG 56 Abs. 1 lit. a-b, SchKG 62, SchKG 57-57e).
- Betreibungshandlungen sind Amtshandlungen zur Befriedigung des Gläubigers.
- Geschlossene Zeiten: 20.00-07.00 Uhr, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage.
- Betreibungsferien: je sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15.-31. Juli (keine Betreibungsferien in der Wechselbetreibung und nach Konkurseröffnung).
- Betreibungshandlungen während Schonzeiten entfalten Rechtswirkungen erst nach Ablauf der Schonzeit.
- Eine laufende Frist wird durch die Schonzeiten nicht gehemmt, doch wird ihr Ablauf bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Schonfrist verlängert (SchKG 63).
- Samstag gilt nicht als Feiertag.
Zustellung
- Drei Formen der Zustellung:
- Mitteilung (SchKG 34): eingeschriebener Brief, gilt am siebten Tag nach Einwurf als zugestellt.
- Öffentliche Bekanntmachung (SchKG 35): bei Konkurseröffnung (SchKG 232 I), Zustellung von Betreibungsurkunden in Fällen von SchKG 66 IV Ziff. 1-3 (Ultima Ratio).
- Formelle Zustellung (SchKG 64 ff.): bei Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Pfändungsankündigung).
- Betreibungsurkunden werden dem Schuldner offen ausgehändigt.
- Die Zustellung erfolgt durch einen Betreibungs- oder Konkursbeamten oder durch die Post.
- Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen kann die Urkunde an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten übergeben werden.
Zustellungsempfängerinnen
- Natürliche Personen: in der Wohnung oder am Arbeitsort, an einen Hausgenossen oder Angestellten (Ersatzzustellung).
- Juristische Personen: an den Vertreter der juristischen Person (SchKG 65 I), am Geschäftslokal oder privaten Wohnsitz des Vertreters. Ersatzzustellung an einen Hausgenossen der Privatwohnung (SchKG 64 I) oder an einen Angestellten im Geschäftslokal (SchKG 65 II).
Mangelhafte Zustellung
- Mittels Beschwerde (SchKG 17) anfechtbar.
- Nichtig (SchKG 22), wenn sie dem Schuldner überhaupt nicht zugegangen ist.
- Bei mangelhafter Zustellung werden Beschwerde- und Rechtsvorschlagsfristen ausgelöst.
Betreibungsorte
- Der Betreibungsort ist der Ort, an dem eine Betreibung durchgeführt wird.
- Die Aufzählung möglicher Betreibungsorte ist abschliessend.
- Entgegenstehende Parteiabreden sind grundsätzlich unwirksam.
Ordentlicher Betreibungsort (SchKG 46)
- Natürliche Personen: Wohnsitz (SchKG 46 Abs. 1 i.V.m. ZGB 23 ff.), ZGB 24 findet keine Anwendung.
- Bei Aufgabe des Wohnsitzes: Aufenthaltsort (SchKG 48).
- Juristische Personen und Personengesellschaften im HR: eingetragener Sitz.
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ohne HR-Eintrag: Ort der tatsächlichen Verwaltung (SchKG 46 Abs. 2).
- Nicht eingetragene juristische Personen (ZGB 52 Abs. 2): Hauptsitz der tatsächlichen Verwaltung.
- Stockwerkeigentümergemeinschaften: Ort der gelegenen Sache (SchKG 46 Abs. 4).
Besondere Betreibungsorte (SchKG 48-52)
- Schuldner ohne festen Wohnsitz: qualifizierter Aufenthaltsort in der Schweiz (SchKG 48).
- Erbschaft: letzter Betreibungsort des Erblassers für Erbschafts- und Erbgangsschulden (SchKG 49). Die Betreibung richtet sich nach Art. 49 SchKG nur gegen die Vermögenswerte der Erbschaft und nicht gegen das gesamte Vermögen der Erben.
- Schuldner mit Wohnsitz im Ausland: Ort der Geschäftsniederlassung in der Schweiz für Forderungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (SchKG 50 Abs. 1).
- Schuldner im Ausland: Spezialdomizil in der Schweiz (SchKG 50 Abs. 2).
- Betreibung auf Pfandverwertung: Ort der gelegenen Sache (SchKG 51).
- Fahrnispfand: Wahlrecht zwischen Ort der gelegenen Sache und ordentlichem Betreibungsort (SchKG 46-50).
- Grundpfandverwertung: Ort der gelegenen Sache (SchKG 51 Abs. 2).
- Forderungen, für welche Arrest gelegt wurde: ordentlicher Betreibungsort des Schuldners oder Arrestort (SchKG 52).
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen einen flüchtigen Schuldner: letzter Wohnsitz (SchKG 54).
Unrichtiger Ort
Am unrichtigen Ort vorgenommene Betreibungshandlungen sind grundsätzlich nichtig.
Nichtigkeit (SchKG 22), wenn die Verletzung der Zuständigkeitsordnung öffentliche Interessen oder diejenigen der am Verfahren nicht beteiligten Personen berührt.
Anfechtbar mit Beschwerde (SchKG 17), wenn nur Interessen der Betreibungsparteien oder bekannter Dritter tangiert werden.
Die Aufsichtsbehörde stellt die Nichtigkeit von Amtes wegen fest (SchKG 22 Abs. 1).
Im Vollstreckungsverfahren gilt der Grundsatz der Einheit des Betreibungsortes und des Konkurses (SchKG 55).
Bei Wohnsitz- bzw. Sitzänderung der Schuldnerin sind die Behörden des neuen Wohnsitzes zuständig.
Betreibungsort gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt als fixiert (SchKG 53).
Kosten
- Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest (Art. 16 Abs. 1 SchKG) in der GebVSchKG.
- Die GebVSchKG regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter (Art. 1 Abs. 1 GebVSchKG) und die Spruchgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 48 GebVSchKG).
- Für Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG wird die Zusprechung einer Parteientschädigung ausgeschlossen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Übersicht Schuldbetreibungsverfahren und Betreibungsarten
Schuldbetreibungsverfahren
- Einleitungsverfahren und Fortsetzungsverfahren.
- Einleitungsverfahren: Abklärung der Vollstreckbarkeit des Anspruchs.
- Ablauf:
- Betreibungsbegehren des Gläubigers (SchKG 67).
- Zahlungsbefehl des Betreibungsamts an den Schuldner (SchKG 69).
- Evtl. Rechtsvorschlag des Schuldners (SchKG 74).
- Evtl. Beseitigung des Rechtsvorschlags im ordentlichen Verfahren (SchKG 79) oder durch definitive bzw. provisorische Rechtsöffnung (SchKG 80 bzw. 82).
- Fortsetzungsverfahren: Beschlagnahmung und Verwertung schuldnerischer Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers.
Betreibungsarten
- Spezialexekution und Generalexekution.
- Die Betreibungsbeamte entscheidet über die Betreibungsart, nachdem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (SchKG 38 Abs. 3).
Spezialexekution
- Es werden nur die Vermögensstücke des Schuldners in das Verfahren miteinbezogen, wie für die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen erforderlich sind.
- Nur diejenigen Gläubiger werden befriedigt, welche eine Betreibung anstrengen.
- Voraussetzung: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl
Betreibung auf Pfändung (Hauptart)
- Es werden einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet, die dann der späteren Schuldentilgung dienen.
- Sind mehrere Gläubiger vorhanden, werden diese grundsätzlich nach Massgabe der zeitlichen Reihenfolge befriedigt.
Betreibung auf Pfandverwertung (Sonderart)
- Beschränkt sich auf die Verwertung der dem Gläubiger haftenden Pfänder.
- Sie wird durchgeführt, wenn die Forderung durch ein Grund-, Faust- oder Forderungspfand sichergestellt ist.
- Womit der Verwertungsgegenstand von Beginn an feststeht.
Generalexekution
- Es wird das gesamte schuldnerische Vermögen in einem besonderen Verfahren (Konkurs) zur Vollstreckung herangezogen.
- Es werden sämtliche Gläubiger des Schuldners befriedigt.
- Alle bestehenden Forderungen werden liquidiert und je nach Forderungsgrund in verschiedene Klassen aufgeteilt.
- Die Gläubiger werden in der Reihenfolge dieser Klassen befriedigt.
- Ein allfälliger Überschuss geht an den Schuldner zurück.
Ordentliche Konkursbetreibung (Hauptart)
- Gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner (SchKG 39).
Wechselbetreibung (Sonderart)
- Für Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check beruhen, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (SchKG 39).
Einleitungsverfahren
- Zweck: Bestand, Umfang und Vollstreckbarkeit der Forderung abklären.
Betreibungsbegehren
- Die Betreibung wird nie von Amtes wegen eingeleitet, sondern nur auf Verlangen des Gläubigers oder seines Vertreters.
- Ein Nachweis über den Bestand der Forderung ist nicht erforderlich.
- Betreibungsbegehren = Antrag der Gläubigerin, die Betreibung zu beginnen
Form
- Keine besondere Form, schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt (SchKG 67 Abs. 1).
- Eine elektronische Eingabe ist möglich (SchKG 33a).
- Bei schriftlicher Eingabe ist der Gebrauch eines amtlichen Formulars nicht zwingend, aber empfehlenswert, da dieses Gewähr für inhaltliche Vollständigkeit bietet.
- Ein mündlich gestelltes Betreibungsbegehren wird vom Betreibungsbeamten in das Formular eingetragen und dem Gläubiger zur Unterschrift übergeben.
- Zur Beweissicherung kann die Gläubigerin eine Bescheinigung des Eingangs verlangen (SchKG 67 Abs. 3).
Inhalt
- Sämtliche Angaben, die für die Ausstellung des Zahlungsbefehls notwendig sind (SchKG 67 bzw. 151).
- Name und Wohnort des Gläubigers sowie seines allfälligen Vertreters (SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 1).
- Name und Wohnort des Schuldners sowie seines allfälligen Vertreters (SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 2), richtet sich die Betreibung gegen eine juristische Person, ist der empfangsberechtigte Vertreter zu nennen.
- Bestehen Zweifel an der Identität des Schuldners, ist der darauf gestützte Zahlungsbefehl nichtig i.S.v. SchKG 22.
- Bei Betreibungen durch und gegen eine Erbschaft bzw. Erbengemeinschaft oder Gemeinderschaft sind sämtliche an der Erbschaft bzw. Gemeinderschaft beteiligten Personen zu nennen.
- Name und Wohnort des in Gütergemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Ehegatten (SchKG 68a).
- Forderungsbetrag in Schweizer Währung (SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 3).
- Auf fremde Währung lautende Forderungen sind grundsätzlich umzurechnen. Die Umrechnung ist zum Kurs des Devisenangebotes am Tag des Betreibungsbegehrens vorzunehmen. Überdies erlaubt SchKG 88 Abs. 4 der Gläubigerin eine erneute Umrechnung zum Kurs im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens.
- Bei Geldsortenschulden ist eine Umrechnung ausgeschlossen.
- Bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, von dem an der Zins gefordert wird. In der Regel wird sich der Tag des Zinsenlaufs auf den Zeitpunkt der Mahnung beziehen. Wenn nur für Zinsen betrieben wird, sind sie als Hauptschuld zu bezeichnen.
- Bezeichnung der Forderungsurkunde und deren Datum. Bei Fehlen einer Urkunde ist der Forderungsgrund anzugeben (SchKG 67 Abs. 1 Ziff. 4).
- Bei einer pfandgesicherten Forderung das Pfand, der Ort, wo das Pfand liegt, Name und Adresse eines allfälligen Dritteigentümers bzw. Drittpfandbestellers (SchKG 67 Abs. 2 i.V.m. SchKG 151 Abs. 1 lit. a) sowie der Hinweis auf eine allfällige Verwendung des Grundpfandes als Familienwohnung bzw. als gemeinsame Wohnung (SchKG 151 Abs. 1 lit. b).
- Das Spezialdomizil, sofern ein solches vereinbart worden ist.
- Nummer und Ausstelldatum der Arresturkunde, sofern für die Forderung bereits Arrest gelegt wurde.
- Ausdrücklich die Wechselbetreibung, falls der Gläubiger diese verlangt.
- Allenfalls das Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses in der Betreibung für Miet- und Pachtzinse.
- Sind die Angaben ungenügend oder mangelhaft, ist das Betreibungsamt angehalten, dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, diese zu ergänzen oder zu korrigieren (SchKG 32 Abs. 4 i.V.m. BV 29 Abs. 1).
- Unterlässt es der Gläubiger, das mangelhafte Begehren zu ergänzen oder zu korrigieren, ist von Nichtigkeit auszugehen.
Wirkungen
- Betreibungsrechtlich bewirkt das Betreibungsbegehren, dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl erlässt und diesen dem Schuldner zustellt.
- Mit der Zustellung beginnt die Schuldbetreibung (SchKG 38 Abs. 2).
- Zivilrechtlich unterbricht die Absendung eines den wesentlichen Anforderungen genügenden Betreibungsbegehrens die Verjährung (OR 135 Ziff. 2).
- Mit jeder Betreibungshandlung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (OR 138 Abs. 2).
Zahlungsbefehl
- Der Zahlungsbefehl ist das erste förmliche Dokument, das im Betreibungsverfahren dem Schuldner zugestellt wird.
- Er wird vom Betreibungsamt nach Eingang eines Betreibungsbegehrens erlassen (SchKG 69 I).
- Der Zahlungsbefehl hat also ausschliesslich betreibungsrechtliche Bedeutung.
- Er stellt keinen materiellen Entscheid dar.
Inhalt
- Der Zahlungsbefehl muss folgende Elemente enthalten (SchKG 69 II):
- Wiederholung sämtlicher im Betreibungsbegehren enthaltenen Angaben.
- Aufforderung an den Schuldner, die Forderung samt Betreibungskosten innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist zu begleichen oder Sicherheit zu leisten.
- Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben.
- Androhung, dass die Betreibung fortgesetzt wird, falls der Schuldner weder bezahlt noch Rechtsvorschlag erhebt.
Ausfertigung und Form
- Der Zahlungsbefehl ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen (VFRR 1) und wird gemäss SchKG 70 I in zweifacher Ausfertigung (für Schuldner und Gläubiger) erstellt.
- Zuständig ist der Betreibungsbeamte, der die passende Betreibungsart bestimmt und das entsprechende Formular auswählt (SchKG 38 III).
- Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt (SchKG 70 II).
Zustellung
- Die Zustellung erfolgt grundsätzlich formell und persönlich (SchKG 72; qualifizierte Form), i.d.R. durch das Betreibungsamt oder die Post als Hilfsperson.
- Grundsätzlich darf der Zahlungsbefehl nicht in den Briefkasten gelegt werden. Ausgenommen bei tatsächlicher Verweigerung der Annahme, d.h.im Moment, in dem offen ausgehändigt werden soll.
- Die Zustellung hat möglichst rasch nach Eingang des Betreibungsbegehrens zu erfolgen – praxisgemäss am nächsten Tag.
- Gehen mehrere Betreibungsbegehren gegen denselben Schuldner gleichzeitig ein, sind alle Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen (SchKG 71 II).
- Keinesfalls darf ein später eingegangenes (=an einem späteren Tag) Betreibungsbegehren vor einem früheren behandelt werden (SchKG 71 III).
- Die Zustellung ist in das Betreibungsregister einzutragen.
Wirkung
- In betreibungsrechtlicher Hinsicht wird der Schuldner durch den Zahlungsbefehl ultimativ aufgefordert, den Gläubiger doch noch zu befriedigen.
- Materiellrechtlich gilt der Zahlungsbefehl als Mahnung.
- Mit der Zustellung beginnt:
- die Frist für den Rechtsvorschlag (SchKG 74 I).
- die Frist zur Beschwerde gegen eine mangelhafte Zustellung (SchKG 17 II).
- die Frist für das Fortsetzungsbegehren (SchKG 88 I-II).
Rechtsvorschlag
- Der Rechtsvorschlag ist das zentrale Instrument des Schuldners, um sich gegen eine Betreibung zur Wehr zu setzen.
- Er bringt zum Ausdruck, dass die im Zahlungsbefehl genannte Forderung bestritten wird – sei es aus materiellrechtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Gründen.
- Mit Erhebung wird die Betreibung gestoppt (SchKG 78 I) und der Gläubiger auf den Prozessweg verwiesen.
Form und Frist
- Als Rechtsvorschlag genügt jede Erklärung, aus welcher der Bestreitungswille des Schuldners hervorgeht.
- Der Rechtsvorschlag kann formlos, mündlich gegenüber dem Zustellungsbeamten bei der Übergabe oder schriftlich (eingeschriebener oder gewöhnlicher Brief) gegenüber dem Betreibungsamt erhoben werden.
- Ein gegenüber dem Gläubiger erklärter Rechtsvorschlag ist wirkungslos.
- Die Frist beträgt zehn Tage seit der Zustellung des Zahlungsbefehls (SchKG 74 I).
- Eine Begründung ist nicht erforderlich.
- Teilweise Bestreitung ist zulässig und der bestrittene Betrag ist genau anzugeben.
Legitimation
- Zur Erhebung legitimiert sind alle Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Betreibung haben. Dies sind Personen, denen ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, darunter auch Mitbetriebene oder Erben.
- Sowie deren gesetzliche Vertreter.
Mitteilung an den Gläubiger
- Dem Gläubiger ist nach SchKG 76 mitzuteilen, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde oder nicht (Gläubi- gerdoppel).
- Dies wird ihm unmittelbar nach erhobenem Rechtsvorschlag zugestellt.
Wirkungen
- Mit Erhebung des Rechtsvorschlags wird die Betreibung eingestellt (SchKG 78 I).
- Die Betreibung darf erst dann fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist.
- Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, kann die Betreibung für den unbestrittenen Teil weitergeführt werden.
- Ein nicht erhobener Rechtsvorschlag gilt nicht als Schuldanerkennung, sondern bewirkt lediglich die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls
Nachträglicher Rechtsvorschlag
- Wurde die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags verpasst, ist grundsätzlich kein Rechtsvorschlag mehr möglich.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein nachträglicher (verspäteter) Rechtsvorschlag möglich.
- Ein nachträglicher Rechtsvorschlag kann erhoben werden, wenn nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat (SchKG 77 I).
- Bei unverschuldetem Hinderungsgrund kann der Schuldner innert zehn Tagen seit Wegfall desselben den versäumten Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt erheben (SchKG 33 IV).
- Gleichzeitig hat er bei der Aufsichtsbehörde ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen.
Beseitigung des Rechtsvorschlags
- Dem Gläubiger stehen drei Wege offen, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, je nachdem, ob und gegebenenfalls über welche Dokumente er verfügt.
Definitive Rechtsöffnung
- Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn er über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid verfügt, aus dem sich die Bezifferung der zu bezahlenden Summe ergibt.
- Gerichtliche Entscheide, gerichtliche Vergleiche oder gerichtliche Schuldanerkennungen bzw. Klageanerkennungen i.S.v. ZPO 241.
- Vollstreckbare öffentliche Urkunden nach ZPO 347-352, Verfügungen und Entscheide schweizerischer Verwaltungsbehörden oder Endgültige Entscheide der Kontrollorgane.
- Dem Schuldner stehen nur beschränkte Verteidigungsmittel zur Verfügung.
- Er kann prozessuale Einwände vorbringen und das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend machen.
- Er kann in materieller Hinsicht mittels eindeutiger Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt (oder ver- rechnet), gestundet oder verjährt ist (SchKG 81 I).
- Er kann auch die Fälschung, Nichtigkeit oder fehlende Rechtskraft des Vollstreckungstitels geltend machen.
- Bei Misslingen der Einwendungen, spricht der Richter die definitive Rechtsöffnung aus.
- Wird das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen.
Provisorische Rechtsöffnung
- Verfügt der Gläubiger über eine Schuldanerkennung, die entweder durch öffentliche Urkunde festgestellt oder durch Unterschrift (OR 14 f.) bekräftigt wurde, kann er die provisorische Rechtsöffnung verlangen (SchKG 82 f.).
- Die Schuldanerkennung muss klar, unmissverständlich und bezogen auf eine bestimmte Geldforderung abgegeben worden sein.
- Im Unterschied zur definitiven Rechtsöffnung ist kein vollstreckbarer Entscheid erforderlich, sondern nur eine formgültige Schuldanerkennung.
- Eine provisorische Rechtsöffnung kann nicht nur mittels einseitiger Schuldanerkennungen, sondern u.U. auch durch synallagmatische Verträge begründet werden.
- Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass der Gesuchsteller den Vertrag bereits erfüllt hat.
- Die Bestreitung des Gesuchsgegners ist offensichtlich haltlos.
- Die Bestreitung des Gesuchsgegners kann vom Gesuchsteller mittels Urkunden umgehend in liquider Weise widerlegt werden.
- Der Gesuchsgegner ist gemäss der vertraglichen Regelung vorleistungspflichtig, was regelmässig bei Mietverträgen der Fall ist.
- Von Gesetzes wegen gelten zudem als Schuldanerkennungen i.S.v. SchKG 82: definitive Verlustschein infolge Pfändung (SchKG 149 II), Pfandausfallschein (SchKG 158 III), Verlustschein infolge Konkurses (SchKG 265 I i.V.m. 244 zweiter Satz).
- Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren besteht keine Einredenbeschränkung.
- Wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen, hat der gläubiger seinen Anspruch mittels Anerkennungsklage auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen (ZPO 79).
- Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, wird der Rechtsvorschlag provisorisch beseitigt. Der Gläubiger hat das Recht, die provisorische Pfändung oder die Aufnahme eines Güterverzeichnisses zu verlangen.
Aberkennungsklage im Besonderen:
- Die Aberkennungsklage ist eine negative Feststellungsklage, die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren stattfindet (keine Beweismittelbeschränkung) und volle Rechtskraft entfaltet.
- Sie unterscheidet sich von einer «normalen» negativen Feststellungsklage einzig dadurch, dass zusätzlich zum Begehren um negative Feststellung («es sei festzustellen, dass die Forderung nicht besteht») auch das Rechtsbegehren gestellt wird, es sei der betreibenden Partei die Rechtsöffnung zu verweigern bzw. der Rechtsvorschlag aufrecht zu erhalten.
- Gegenstand dieses Prozesses ist der fehlende Bestand bzw. die fehlende Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung.
- Es handelt sich hierbei zwar um eine materiellrechtliche Streitigkeit, für welche jedoch das Schlichtungsverfahren von Gesetzes wegen entfällt (ZPO 198 lit. e Ziff. 1).
- Der entsprechende Entscheid äussert Rechtskraftwirkungen über das laufende Betreibungsverfahren hinaus.
- Es wird rechtskräftig über den Bestand der betriebenen Forderung entschieden.
Anerkennungsklage
- Die Anerkennungsklage ist das ordentliche gerichtliche Verfahren zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags, wenn dem Gläubiger weder ein vollstreckbarer Entscheid noch eine formgültige Schuldanerkennung zur Verfügung steht (SchKG 79).
- Konkret ist der Rechtsvorschlag in folgenden Fällen mittels Aner kennungsklage zu beseitigen:
- Wenn der Gläubiger über keine Dokumente verfügt, mit welchen er den Bestand der Forderung nachweisen könnte, d.h.,