PH 10 Schweizer Prüfungshinweis: Berichterstattung zur Prüfung von besonderen Vorgängen

Schweizer Prüfungshinweis 10 (PH 10): Berichterstattung zur Prüfung von besonderen Vorgängen

Dieser Prüfungshinweis (PH 10) dient als umfassende Anleitung für Revisionsunternehmen in der Schweiz (z. B. EXPERTsuisse, Grant Thornton AG) zur Erstellung von Musterberichten gemäß den neuen Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SACHSA-CH). Er wurde am 17. Februar 2023 veröffentlicht und am 28. Oktober 2025 aktualisiert. Das Dokument enthält definitive Vorlagen für 21 verschiedene Prüfungsszenarien, die im Rahmen des schweizerischen Obligationenrechts (OROR), der Handelsregisterverordnung (HRegVHRegV) und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRGIPRG) auftreten.

Struktur und Standardinhalte der Berichte

Jeder Bericht des unabhängigen Prüfers folgt einer festen hierarchischen Struktur, um hinreichende Sicherheit (ReasonableAssuranceReasonable Assurance) zu gewährleisten:

  1. Prüfungsurteil: Eine klare Aussage darüber, ob der geprüfte Vorgang (z. B. Gründungsbericht, Kapitalerhöhung) mit den gesetzlichen Bestimmungen (Art.635ORArt. 635 OR, Art.652eORArt. 652e OR etc.) übereinstimmt und vollständig sowie richtig ist.

  2. Grundlage für das Prüfungsurteil: Verweis auf die Durchführung der Prüfung nach SACHSA-CH, die Unabhängigkeit des Prüfers und die Einhaltung beruflicher Verhaltenspflichten.

  3. Verantwortlichkeiten der Organe: Festlegung, dass Gründer, der Verwaltungsrat oder Liquidatoren für die Aufstellung der Berichte und die Implementierung interner Kontrollen verantwortlich sind.

  4. Verantwortlichkeiten des Prüfers: Definition des Ziels (Erlangung hinreichender Sicherheit), Identifikation von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen (dolose Handlungen oder Irrtümer), Verständnis des Internen Kontrollsystems (IKSIKS) und Beurteilung der Rechnungslegungsmethoden.


1. Gründung und Nachliberierung

Qualifizierte Gründung (Art. 635a OR)

Der Prüfer bestätigt gegenüber den Gründern der ABCGESELLSCHAFTABC GESELLSCHAFT, dass der Gründungsbericht in Übereinstimmung mit Art.635ORArt. 635 OR vollständig und richtig ist. Dies umfasst die Prüfung von Sacheinlagen oder beabsichtigten Sachübernahmen.

Qualifizierte Nachliberierung

Der Bericht wird an den Verwaltungsrat adressiert. Der Prüfer beurteilt, ob der Nachliberierungsbericht (die nachträgliche Einzahlung auf Aktien) den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.


2. Kapitalerhöhung (Kapitalveränderungen I)

Ordentliche (qualifizierte) Kapitalerhöhung (Art. 652f Abs. 1 OR)

Prüfung, ob der Kapitalerhöhungsbericht gemäß Art.652eORArt. 652e OR vollständig und richtig ist. Der Bericht bezieht sich oft auf Abbildung 25 im HWP Band "Betriebswirtschaftliche Prüfungen".

Kapitalerhöhung innerhalb eines Kapitalbands (Art. 653u Abs. 5 i.V.m. Art. 652f Abs. 1 OR)

Hierbei wird zusätzlich geprüft, ob die Erhöhung innerhalb der durch die Statuten festgelegten Bandbreite erfolgt.

Aktienausgabe aus bedingtem Kapital (Art. 653f Abs. 1 OR)

Der Prüfer bestätigt, dass die Ausgabe von AnzahlAnzahl Aktien (Namen- oder Inhaberaktien) zum Nennwert von CHFBetragCHF Betrag dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Prospekt vom DatumDatum entspricht.

Streichung der Statutenbestimmung über bedingtes Kapital (Art. 653i Abs. 2 OR)

Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung gegeben sind, weil:

  • Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind.

  • Keine Rechte eingeräumt wurden.

  • Berechtigte auf die Ausübung im Nennwert von CHFBetragCHF Betrag verzichtet haben.


3. Liquidation und Vermögensverteilung

Liquidations-Eröffnungsbilanz (Art. 960f OR)

Diese Bilanz wird zu Veräusserungswerten bewertet. Sie umfasst die Bilanz per DatumDatum, die Erfolgsrechnung und ggf. eine Geldflussrechnung sowie den Anhang inkl. der Rechnungslegungsmethoden.

Liquidations-Zwischenabschluss (Ordentliche Revision)

Neben dem Prüfungsurteil muss der Prüfer gemäß Art.728aAbs.1Ziff.3ORArt. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und PSCH890PS-CH 890 bestätigen, dass ein vom Liquidator ausgestaltetes IKSIKS für die Aufstellung des Abschlusses existiert. Der Prüfer gibt eine Empfehlung zur Genehmigung durch die Generalversammlung ab.

Vorzeitige Verteilung des Vermögens (Art. 745 Abs. 3 OR)

Der Prüfer muss im Sinne des Schutzes Dritter zwei Punkte bestätigen:

  1. Die Schulden der Gesellschaft sind getilgt.

  2. Es kann angenommen werden, dass durch die vorzeitige Verteilung keine Interessen Dritter gefährdet werden.


4. Kapitalherabsetzung (Kapitalveränderungen II)

Herabsetzung mit Mittelfreigabe (Art. 653m Abs. 1 OR)

Der Prüfer beurteilt gestützt auf die Jahresrechnung oder einen Zwischenabschluss per DatumDatum und das Ergebnis des Schuldenrufs, ob die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung voll gedeckt sind.

Redaktioneller Hinweis: Liegt der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt des Beschlusses mehr als 66 Monate zurück, ist zwingend ein Zwischenabschluss zu erstellen.

Herabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 653p Abs. 1 OR)

In diesem Fall wird geprüft, ob der Herabsetzungsbetrag den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt. Beispielrechnung im Bericht:

  • Aktienkapital per DatumDatum: CHF000.00CHF 000.00

  • Eigenkapital per DatumDatum: CHF000.00CHF 000.00

  • Unterbilanz per DatumDatum: CHF000.00CHF 000.00

Oft erfolgt eine gleichzeitige Wiedererhöhung durch Bareinzahlung oder Sacheinlage (Art.652fAbs.1ORArt. 652f Abs. 1 OR).


5. Finanzielle Krisenszenarien und Sanierung

Zwischenabschluss bei Überschuldung (Art. 725b Abs. 2 OR)

Der Verwaltungsrat muss bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen.

  • Variante 1 (Keine Überschuldung): Aktiven decken Verbindlichkeiten.

  • Variante 2 (Überschuldung): Verbindlichkeiten nicht gedeckt; Gericht muss benachrichtigt werden, sofern keine Sanierung binnen 9090 Tagen absehbar ist.

  • Variante 3 (Rangrücktritt): Überschuldung liegt vor, aber Gläubiger haben im Betrag von CHFBetragCHF Betrag Rangrücktritte erklärt, wodurch die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben kann.

Vereinfachte Prüfung (PS-CH 290)

Wenn die Überschuldung offensichtlich und erheblich ist und keine Sanierung beabsichtigt wird, genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten mit einer eingeschränkten Prüfung.

Aufwertung (Art. 725c Abs. 2 OR)

Prüfung der Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen um CHFBetragCHF Betrag zur Beseitigung einer Unterbilanz. Der Bericht bestätigt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.


6. Internationale Sitzverlegungen

Sitzverlegung in die Schweiz (Art. 162 Abs. 3 IPRG)

Der Prüfer untersucht, ob das in der (Zwischen-)Bilanz ausgewiesene Grundkapital von Fremdwa¨hrungBetragFremdwährung Betrag (umgerechnet in CHFBetragCHF Betrag) nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

Sitzverlegung ins Ausland (IPRG i.V.m. Art. 127 Abs. 1 lit. b HRegV)

Prüfung, ob die Forderungen der Gläubiger gemäß Art.46FusGArt. 46 FusG sichergestellt oder erfüllt sind (Schuldenruf im SHAB) oder ob die Gläubiger der Löschung im Handelsregister ausdrücklich zugestimmt haben.


Redaktionelle und rechtliche Anmerkungen

  • Unabhängigkeitsprüfung: Der Prüfer muss stets bestätigen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

  • Going Concern: Bei Kapitalreduktionen und Krisenberichten muss der Prüfer die Angemessenheit der Fortführungsprognose des Verwaltungsrates beurteilen.

  • Berufsstand: Alle Berichte müssen von zugelassenen Revisoren oder Revisionsexperten unterzeichnet werden.

  • Sprache/Währung: Bei Sitzverlegungen können Unterlagen in ausländischer Sprache und Währung eingereicht werden, wobei der Prüfbericht die Deckung in CHFCHF bestätigen muss.