8. Einheit
Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit
Gesetzgebung: Umfasst die Schaffung von Gesetzen.
Gerichtsbarkeit: Bezogen auf das System und die Struktur von Gerichten, die Gesetze auslegen und durchsetzen.
Prozess der Gesetzeserlassung
Gesetzeserlassung: Der formelle Prozess durch den Gesetze in Kraft gesetzt werden.
Gesetzesvollzug: Umsetzung der bestehenden Gesetze durch die Behörden.
Bindung an das Gesetz
Alle Rechtsträger sind an das Gesetz gebunden.
Politische Einflussnahme auf die Justiz wird als Versuch der Beeinflussung betrachtet.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Negativer Gesetzgeber: Der VfGH kann Gesetze aufheben, die gegen die Verfassung verstoßen.
Streitschlichtungsorgan: Fungiert als Institution zur Lösung rechtlicher Streitigkeiten.
Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Unterscheidung:
Gerichtsbarkeit: Weisungsunabhängig, nicht absetzbar, politisch nicht verantwortlich.
Verwaltung: Weisungsabhängig, absetzbar, politisch verantwortlich.
Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Artikel 94 (1): Trennung zwischen Justiz und Verwaltung in allen Instanzen.
Verbot organisatorischer Mischformen (z.B. keine gemischten Behörden).
Änderungen seit 2014
Einführung von Verwaltungsgerichten mit neuer Zuständigkeit.
Kassatorische Entscheidungen: Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und zurückzuverweisen.
Materielle Gewaltenteilung
Gerichtsbarkeit vorbehalten für:
Zivilrechte und -pflichten
Kriminalstrafrecht
Hohe Geldstrafen
Tendenz zur Verlagerung von Macht von Verwaltung zur Judikative.
Rollen der Staatsanwaltschaft
Artikel 90a B-VG: Staatsanwälte agieren im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ermittlungs- und Anklagefunktionen bei strafbaren Handlungen.
Weisungsrecht der Justizministerin wird diskutiert.
Gewaltenteilung im Mehrebenensystem
Gewaltenteilung zwischen Bund und Land.
Aufteilung der Macht innerhalb der Strukturen des Staates.
EU-Beitritt
Beitritt zur EU 1995 führte zu tiefgreifenden Änderungen der Verfassung.
Grundrechtliche Sphären
Verteilung der Macht im Staat.
Bereiche wie Meinungsfreiheit, Vereinsfreiheit und Privatheit stellen Machtpotenziale dar.
Totalitärer Staat
Gefahr einer Totalität staatlicher Macht in wichtigen Grundrechtssphären.