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Grundkurs Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I
Dozent
- Prof. Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M. (Columbia), Maître en droit
- Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht
1. Schuldrechtliche und dingliche Verträge
- Schuldverträge (Verpflichtungsverträge/Verpflichtungsgeschäft):
- Grundideen: Begründung einer Verpflichtung und korrespondierender Anspruch
- Führt zu einem oder mehreren Schuldverhältnissen im engeren Sinne (z.B. § 433 I, II BGB).
- Unterteilungen und Beispiele:
- Bilateral:
- Beispiele: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag
- Multilateral:
- Beispiel: Gesellschaftsvertrag oder Mietvertrag einer 5er-WG
- Einseitig verpflichtend:
- Beispiele: Schenkungsversprechen (§ 518 BGB), Bürgschaft (§ 765 BGB)
- Mehrseitig verpflichtend:
- Beispiel: Kaufvertrag (§ 433 I, II BGB)
2. Dingliche Verträge
- Dingliche Verträge (Verfügungsverträge/Erfüllungsgeschäft):
- Verträge des Sachenrechts (Buch 3 des BGB).
- Definition Verfügung:
- Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung eines Rechts (z.B. Eigentum, Forderung).
- Netzlich benötigter dinglicher (sachenrechtlicher) Vertrag:
- Beispiele:
- Übereignung eines Grundstücks (§§ 873, 925 BGB)
- Übereignung einer beweglichen Sache (§§ 929 - § 936 BGB)
- Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrecht (§§ 873, 1113 ff. BGB)
- Belastung einer beweglichen Sache mit Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB)
- Abtretung von Forderung (§ 398 BGB) oder sonstigen Rechten (§ 413 BGB)
- Erlass einer Forderung (§ 397 BGB)
3. Privatautonomie und Zuwendungen
- Privatautonome Zuwendungen (z.B. Übertragung von Eigentum):
- Haben in der Regel nur rechtlichen Bestand, wenn der Zuwendende mit der Zuwendung einen bestimmten Zweck („causa“) verfolgt hat.
- Rechtsfolgen:
- Fehlt oder scheitert der Zweck, kann die Zuwendung in der Regel zurückverlangt werden (z.B. §812 I 1 BGB, § 323 I BGB).
- Kausale Verträge:
- Zweck ist immer Vertragsbestandteil.
- Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn der Vertragszweck verfehlt wird.
- Abstrakte Verträge:
- Der Rechtsgrund der Leistung oder Verpflichtung ist nicht Bestandteil des Vertrages.
- Dingliche Verfügungsgeschäfte sind in der Regel abstrakt.
4. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Trennungsprinzip:
- Splittung wirtschaftlich einheitlicher Transaktionen (z.B. Kauf/Tausch) in
- Kausales Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, §433 für eine Flasche Bier)
- Abstraktes Erfüllungsgeschäft (z.B. §929 S.1 BGB für eine Flasche Bier)
Abstraktionsprinzip:
- Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
- Warum ist dies wichtig?
- Sicherheit des Rechtsverkehrs bezüglich Güterzuordnung, insbesondere bei Weiterveräußerungen bevor Mängel geltend gemacht werden.
- Der Dritterwerber muss sich keine Gedanken über den Kaufvertrag zwischen seinem Verkäufer und dessen Verkäufer machen.
5. Rechtsgeschäft und Willenserklärung
- Zweck und Struktur:
- Einteilung in einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte.
- Unterteilung in:
- Verpflichtungsgeschäfte (Verträge)
- Verfügungsgeschäfte (Erfüllungsgeschäfte)
6. Praxisfälle
Fall 11
Sachverhalt:
- Anton und Friedrich, Großhändler für Chemikalien, kommunizieren in Bezug auf den Verkauf von 100 kg Weinsteinsäure zu einem Preis von 68,50 € pro kg.
- Beide Parteien gehen davon aus, einen Verkauf getätigt zu haben, jedoch wollte jede Partei verkaufen.
- Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.
Analyse:
Relevanter Paragraph: § 433 BGB
Einigung:
Anton hat ein Angebot durch seine E-Mail gemacht, das Friedrich angenommen hat.
Die E-Mail von Anton könnte sowohl als Kaufangebot als auch als Verkaufsangebot verstanden werden (Mehrdeutigkeit führt zu Dissens).
Folge:
Keine Einigung, somit kein Kaufvertrag.
Anspruch aus § 122 BGB analog / §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) auf negatives Interesse.
Fall 12
Sachverhalt:
- Geizig möchte den „Schlagermove“ in Hamburg besuchen und schreibt an das Hotel, um ein Einzelzimmer zu reservieren, ohne Preisangabe.
- Der Gastwirt reserviert ein Zimmer für 80 €. Geizig lehnt den Preis ab und möchte in ein anderes Hotel einchecken.
- Frage, ob Geizig dies zu Recht tut.
Analyse:
- Relevante Paragraphen:
- Kein spezifisches BGB-Regelung für Beherbergungsverträge.
- Einigung in Bezug auf Leistung und Vertragsparteien, aber nicht für die Gegenleistung.
- Es könnte keine Annahmefähiges Angebot geben, daher Dissens (§ 154).
- Mögliche Auslegung: Preisbestimmung im billigen Ermessen des Hoteliers (§ 315 BGB).
- Akzeptanz durch Reservierung.
Fall 13
- Sachverhalt:
- Der Hamburger Senat macht Parkplätze gebührenpflichtig. Die Klägerin überwacht die Fahrzeuge und kassiert Gebühren.
- Eine Beklagte erklärt, sie wolle nicht zahlen, obwohl sie die Parkplätze genutzt hat.
- Analyse:
- Anspruch aus Mietvertrag (§ 535 BGB).
- Überprüfung von Einigung über das Angebot der Klägerin als invitatio ad offerendum.
- Beklagte wollte nicht rechtlich gebunden sein; Widerspruch zwischen Handeln und Erklärung führt zu Problemen.
- Anwendung von § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen Verhaltens).
- Fiktive Annahme eines Vertragsabschlusses aufgrund des Verhaltens.