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Grundkurs Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I

Dozent

  • Prof. Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M. (Columbia), Maître en droit
  • Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht

1. Schuldrechtliche und dingliche Verträge

  • Schuldverträge (Verpflichtungsverträge/Verpflichtungsgeschäft):
    • Grundideen: Begründung einer Verpflichtung und korrespondierender Anspruch
    • Führt zu einem oder mehreren Schuldverhältnissen im engeren Sinne (z.B. § 433 I, II BGB).
    • Unterteilungen und Beispiele:
    • Bilateral:
      • Beispiele: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag
    • Multilateral:
      • Beispiel: Gesellschaftsvertrag oder Mietvertrag einer 5er-WG
    • Einseitig verpflichtend:
      • Beispiele: Schenkungsversprechen (§ 518 BGB), Bürgschaft (§ 765 BGB)
    • Mehrseitig verpflichtend:
      • Beispiel: Kaufvertrag (§ 433 I, II BGB)

2. Dingliche Verträge

  • Dingliche Verträge (Verfügungsverträge/Erfüllungsgeschäft):
    • Verträge des Sachenrechts (Buch 3 des BGB).
    • Definition Verfügung:
    • Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung eines Rechts (z.B. Eigentum, Forderung).
    • Netzlich benötigter dinglicher (sachenrechtlicher) Vertrag:
    • Beispiele:
    • Übereignung eines Grundstücks (§§ 873, 925 BGB)
    • Übereignung einer beweglichen Sache (§§ 929 - § 936 BGB)
    • Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrecht (§§ 873, 1113 ff. BGB)
    • Belastung einer beweglichen Sache mit Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB)
    • Abtretung von Forderung (§ 398 BGB) oder sonstigen Rechten (§ 413 BGB)
    • Erlass einer Forderung (§ 397 BGB)

3. Privatautonomie und Zuwendungen

  • Privatautonome Zuwendungen (z.B. Übertragung von Eigentum):
    • Haben in der Regel nur rechtlichen Bestand, wenn der Zuwendende mit der Zuwendung einen bestimmten Zweck („causa“) verfolgt hat.
    • Rechtsfolgen:
      • Fehlt oder scheitert der Zweck, kann die Zuwendung in der Regel zurückverlangt werden (z.B. §812 I 1 BGB, § 323 I BGB).
    • Kausale Verträge:
      • Zweck ist immer Vertragsbestandteil.
      • Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn der Vertragszweck verfehlt wird.
    • Abstrakte Verträge:
      • Der Rechtsgrund der Leistung oder Verpflichtung ist nicht Bestandteil des Vertrages.
      • Dingliche Verfügungsgeschäfte sind in der Regel abstrakt.

4. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

  • Trennungsprinzip:

    • Splittung wirtschaftlich einheitlicher Transaktionen (z.B. Kauf/Tausch) in
    • Kausales Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, §433 für eine Flasche Bier)
    • Abstraktes Erfüllungsgeschäft (z.B. §929 S.1 BGB für eine Flasche Bier)
  • Abstraktionsprinzip:

    • Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
    • Warum ist dies wichtig?
    • Sicherheit des Rechtsverkehrs bezüglich Güterzuordnung, insbesondere bei Weiterveräußerungen bevor Mängel geltend gemacht werden.
    • Der Dritterwerber muss sich keine Gedanken über den Kaufvertrag zwischen seinem Verkäufer und dessen Verkäufer machen.

5. Rechtsgeschäft und Willenserklärung

  • Zweck und Struktur:
    • Einteilung in einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte.
    • Unterteilung in:
    • Verpflichtungsgeschäfte (Verträge)
    • Verfügungsgeschäfte (Erfüllungsgeschäfte)

6. Praxisfälle

Fall 11
  • Sachverhalt:

    • Anton und Friedrich, Großhändler für Chemikalien, kommunizieren in Bezug auf den Verkauf von 100 kg Weinsteinsäure zu einem Preis von 68,50 € pro kg.
    • Beide Parteien gehen davon aus, einen Verkauf getätigt zu haben, jedoch wollte jede Partei verkaufen.
    • Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.
  • Analyse:

    • Relevanter Paragraph: § 433 BGB

    • Einigung:

    • Anton hat ein Angebot durch seine E-Mail gemacht, das Friedrich angenommen hat.

    • Die E-Mail von Anton könnte sowohl als Kaufangebot als auch als Verkaufsangebot verstanden werden (Mehrdeutigkeit führt zu Dissens).

    • Folge:

    • Keine Einigung, somit kein Kaufvertrag.

    • Anspruch aus § 122 BGB analog / §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (c.i.c.) auf negatives Interesse.

Fall 12
  • Sachverhalt:

    • Geizig möchte den „Schlagermove“ in Hamburg besuchen und schreibt an das Hotel, um ein Einzelzimmer zu reservieren, ohne Preisangabe.
    • Der Gastwirt reserviert ein Zimmer für 80 €. Geizig lehnt den Preis ab und möchte in ein anderes Hotel einchecken.
    • Frage, ob Geizig dies zu Recht tut.
  • Analyse:

    • Relevante Paragraphen:
    • Kein spezifisches BGB-Regelung für Beherbergungsverträge.
    • Einigung in Bezug auf Leistung und Vertragsparteien, aber nicht für die Gegenleistung.
    • Es könnte keine Annahmefähiges Angebot geben, daher Dissens (§ 154).
    • Mögliche Auslegung: Preisbestimmung im billigen Ermessen des Hoteliers (§ 315 BGB).
    • Akzeptanz durch Reservierung.
Fall 13
  • Sachverhalt:
    • Der Hamburger Senat macht Parkplätze gebührenpflichtig. Die Klägerin überwacht die Fahrzeuge und kassiert Gebühren.
    • Eine Beklagte erklärt, sie wolle nicht zahlen, obwohl sie die Parkplätze genutzt hat.
  • Analyse:
    • Anspruch aus Mietvertrag (§ 535 BGB).
    • Überprüfung von Einigung über das Angebot der Klägerin als invitatio ad offerendum.
    • Beklagte wollte nicht rechtlich gebunden sein; Widerspruch zwischen Handeln und Erklärung führt zu Problemen.
    • Anwendung von § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen Verhaltens).
    • Fiktive Annahme eines Vertragsabschlusses aufgrund des Verhaltens.