Studiennotizen: Europarecht und Internationales Wirtschaftsrecht
Literatur und Überblick zum Europarecht
Lehrender: Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M., Institut für Europarecht und Völkerrecht, SS 2026.
Empfohlene Literatur:
Gesetzestext: Dtv Taschenbuch, Europarecht, Aufl. 2025.
Lehrbuch: SCHROEDER, Grundkurs Europarecht, Aufl. 2024.
Stoffüberblick (Schwerpunkt EU-Recht):
Grundlagen des institutionellen EU-Rechts.
Grundzüge des Binnenmarktes und der Grundfreiheiten.
Grundzüge des Wettbewerbsrechts.
Grundzüge des Außenhandelsrechts.
Einführung in das Internationale Wirtschaftsrecht:
Wirtschaftsvölkerrecht und die Rolle von Unternehmen.
Überblicke über das WTO-System (GATT, GATS, TRIPS).
Internationaler Investitionsschutz.
§ 1 Entwicklung der europäischen Integration
Definition Europarecht: Regelt die europäische Integration mit dem Ziel eines „immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker“ (Präambel AEUV).
Rechtsgrundlage Art. 1 Abs. 3 EUV: Grundlage der Union sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Motive für die Integration:
Friedenssicherung.
Sicherung der Macht der beteiligten Staaten.
Förderung des Wohlstandes.
Betonung gemeinsamer Werte.
Ausgangslage nach 1945:
Kalter Krieg (ab 1947: Moskauer Konferenz).
Notwendige Einbindung (West)Deutschlands.
Wiederaufbau via Marshall-Plan.
Europäische Stahlkrise Ende der 1940er Jahre.
Der Schuman-Plan (Jean Monnet & Robert Schuman):
Jean Monnet (1888-1979): Entwickelte 1950 den Plan; Prinzip der kleinen Schritte (Funktionalismus), kein Föderalismus; Gründung einer unabhängigen europäischen Behörde mit bindenden Entscheidungen.
Robert Schuman (1886-1963): Verkündung am (Europatag) in Paris.
Ziele: Zusammenlegung der Kohle- und Stahlproduktion zwischen Frankreich und Deutschland, um Krieg „materiell unmöglich“ zu machen.
Gründung der EGKS: Unterzeichnung am , Inkrafttreten am durch F, D, B, NL, Lux und I.
Defizite der „Monnet-Methode“:
Primär wirtschaftliche statt politischer Fokus.
„Elitenprojekt“ ohne Einbindung der Bürger; sinkende Akzeptanz durch Überregulierung; Mythenbildung (z. B. Gurkenkrümmung).
Chronologie der Integration:
: OEEC und GATT.
: Europarat und NATO.
: EGKS.
: Römische Verträge (EWG und EAG).
: EFTA.
: Fusionsvertrag.
: Beitritt DK, IRL, GB.
: Beitritt Griechenland.
: Beitritt ES und PT; Einheitliche Europäische Akte (EEA) mit Mehrheitsprinzip und Binnenmarkt-Plan.
: Vertrag von Maastricht (EU-Gründung); Schaffung des EWR.
: Beitritt Österreich, Finnland, Schweden.
: Vertrag von Amsterdam (VA).
: Vertrag von Nizza (VN).
: Großerweiterung (10 Staaten: EE, LV, LT, MT, PL, SK, SL, CZ, HU, CY); Unterzeichnung des Verfassungsvertrags (VVE).
: Scheitern des VVE (Referenden Frankreich/Niederlande).
: Beitritt Bulgarien, Rumänien.
: Inkrafttreten Vertrag von Lissabon (VL) am .
: Beitritt Kroatien.
: Austritt GB (Brexit).
Zentrale Krisen und Themen seit 2008: Euro-Krise, Flüchtlingskrise (2015), Brexit (2016), Pandemie (2019), Ukrainekrieg (2022), Energiekrise.
§ 2 Die Europäische Union: Beitritt und Austritt
Beitritt nach Art. 49 EUV:
Voraussetzung: Europäischer Staat + Einhaltung der Verfassungswerte nach Art. 2 EUV.
Kopenhagen-Kriterien: 1. Übernahme des Acquis (Gesamtbestand des EU-Rechts), 2. funktionsfähige Marktwirtschaft/Wettbewerb, 3. Absorptionsfähigkeit der EU.
Verfahren: Antrag an den Rat, Zustimmung der EU-Organe, Ratifizierung des Beitrittsvertrags durch alle MS und den Beitrittsstaat.
Austritt nach Art. 50 EUV:
Austrittserklärung gemäß verfassungsrechtlichen Vorschriften.
EU handelt Austrittsabkommen (Einzelheiten) und Rahmen für künftige Beziehungen aus.
Frist: Jahre; Verlängerung möglich.
Beispiel Brexit: Erklärung am , Austritt am , Drittstaat-Status ab . Handels- und Kooperationsabkommen in Kraft ab .
Ausschluss: Im EUV nicht geregelt; strittig, ob Völkerrecht anwendbar. Sanktionen stattdessen via Art. 7 EUV und Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV.
§ 3 Organe und sonstige Einrichtungen
Rechtsnatur: Die EU ist eine internationale Organisation sui generis (kein Staat).
Organe (Art. 13 Abs. 1 EUV):
Europäisches Parlament (EP).
Europäischer Rat (ER).
Rat (Ministerrat).
Europäische Kommission.
Gerichtshof der EU (EuGH).
Europäische Zentralbank (EZB).
Rechnungshof.
Sitze der Organe (Protokoll Nr. 6):
EP: Straßburg (12 Plenartagungen), Brüssel (Ausschüsse), Luxemburg (Generalsekretariat).
Rat & Kommission: Brüssel (Rat teilweise in Luxemburg).
EuGH & Rechnungshof: Luxemburg.
EZB: Frankfurt.
Europäisches Parlament:
Max. MdEP + Präsident:in.
Degressiv proportionale Vertretung (Wahl 2024: Plätze; Österreich: ).
Aufgaben: Mitwirkung Gesetzgebung, politische Kontrolle, Haushalt. Kein Initiativrecht.
Europäischer Rat (Staats- und Regierungschefs): Politisches Leitungsgremium, entscheidet meist im Konsens.
Rat der EU (Fachminister): Scharnier zwischen EU und MS. Gesetzgebung und Haushalt.
Doppelte Mehrheit: Mind. der Mitglieder (mind. Staaten), die mind. der Bevölkerung repräsentieren.
Luxemburger Vereinbarung (1966): Bestreben nach Einstimmigkeit bei „sehr wichtigen Interessen“.
Europäische Kommission: „Motor der Union“ und „Hüterin der Verträge“. Initiativmonopol für Gesetze, Vollzug (z. B. Wettbewerbsrecht).
§ 4 Rechtsquellen und Wirkung des Unionsrechts
Stufenbau der Rechtsordnung:
Primärrecht: EUV, AEUV, GrCH, Protokolle, Beitrittsverträge.
Völkerrecht: Abkommen der Union (Rang zwischen Primär- und Sekundärrecht).
Sekundärrecht: Verordnungen (VO), Richtlinien (RL), Beschlüsse.
Ungeschriebenes Primärrecht: Allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Grundrechte), entwickelt durch den EuGH (Art. 19 EUV) via Rechtsvergleichung.
Vorrang des Unionsrechts:
Erstmals begründet in EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL.
Unionsrecht verdrängt kollidierendes nationales Recht (Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang).
Gilt auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht (Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft).
Unmittelbare Wirkung:
Erstmals in EuGH, Rs. 26/62, van Gend & Loos.
Bedingung: Bestimmung muss hinreichend klar, eindeutig und unbedingt (kein Ermessensvorbehalt) sein.
Rechtsaktstypen (Art. 288 AEUV):
Verordnung: Allgemeine Geltung, in allen Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in jedem MS.
Richtlinie: Verbindlich hinsichtlich des Zieles, überlässt MS die Wahl der Form und Mittel. Umsetzungspflicht. Unmittelbare Wirkung nur bei Nichtumsetzung und inhaltlicher Bestimmtheit (nur vertikal gegen den Staat).
Beschluss: Verbindlich für Adressaten.
Empfehlung / Stellungnahme: Nicht verbindlich.
Besonderheiten der MS:
Deutschland: BVerfG prüft Grenzen des Vorrangs („ultra vires“-Prüfung, Identitätskontrolle; siehe PSPP-Urteil 2020).
Österreich: Beitritt durch Gesamtänderung der Verfassung (Volksabstimmung); „Beitritts-BVG“ modifiziert Baugesetze.
§ 5 Haftung der Union und der Mitgliedstaaten
Haftung der Union (Art. 340 AEUV):
Vertragliche Haftung.
Außervertragliche Haftung: Handeln von Organen/Bediensteten in Amtstätigkeit; Rechtswidrigkeit (Verletzung einer Schutznorm für Einzelne); hinreichend qualifizierter Verstoß (offenkundig und erheblich).
Staatshaftung der Mitgliedstaaten:
Gewohnheitsrechtlich durch EuGH begründet (Rs. Francovich; Rs. Brasserie du Pêcheur).
Voraussetzung: Verstoß gegen EU-Recht durch Legislative (Nichtumsetzung RL), Exekutive oder Judikative (Köbler-Urteil).
Kriterien: Hinreichend qualifizierter Verstoß, unmittelbarer Kausalzusammenhang.
§ 6 Gesetzgebung und Kompetenzen
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV): Union braucht konkrete Befugnis.
Kompetenzkategorien:
Ausschließliche Kompetenz (Art. 3 AEUV): Z. B. Zollunion, Handelspolitik.
Geteilte Kompetenz (Art. 4 AEUV): Z. B. Binnenmarkt, Agrarpolitik. MS handeln nur, sofern die EU nicht tätig wurde (Subsidiarität).
Koordinierungskompetenzen (Art. 5/6 AEUV): Z. B. Bildung, Kultur.
Subsidiarität (Art. 5 Abs. 3 EUV): Tätigwerden der EU nur, wenn Ziele auf MS-Ebene nicht ausreichend erreichbar sind. Überprüfbar durch Subsidiaritätsrüge bzw. -klage.
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV): Gleichberechtigung von Parlament und Rat; drei Lesungen plus Vermittlungsausschuss.
§ 7 Vollziehung und Verwaltung
Unionsvollziehung: Direkte Verwaltung durch EU-Organe (z. B. Wettbewerbsrecht, Haushalt). Unterstützung durch Agenturen (z. B. EUIPO).
Mitgliedstaatliche Vollziehung: Normalfall. MS müssen geeignete Organisationen schaffen (Art. 4 Abs. 3 EUV).
Verfahrensautonomie der MS: Vollzug nach nationalem Recht, begrenzt durch:
Äquivalenzprinzip: Keine Benachteiligung gegenüber nationalen Sachverhalten.
Effektivitätsprinzip: Ausübung von EU-Rechten darf nicht praktisch unmöglich gemacht werden.
§ 8 Rechtsprechung und Verfahrensarten
Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV): Klage der Kommission gegen MS. Feststellungsurteil. Bei Missachtung: Finanzielle Sanktionen (Zwangsgeld/Pauschalbetrag nach Art. 260 AEUV). Grundbetrag Zwangsgeld: 2.683\,\text{\euro} pro Tag, multipliziert mit Dauer, Schwere und Faktor (Wirtschaftskraft).
Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV): Überprüfung der Rechtmäßigkeit von EU-Handlungen. Klageberechtigt sind MS, Institutionen und (eingeschränkt) Einzelpersonen.
Individuelle Betroffenheit: „Plaumann-Formel“ (Heraushebung aus dem Kreis aller übrigen Personen).
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV): Nationales Gericht legt EuGH Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit vor. Letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet.
§ 9 - § 10 Grundrechte und Diskriminierung
Grundrechte: Ursprünglich ungeschrieben (Rs. Stauder, Rs. Nold). Seit 2009 ist die EU-Grundrechtecharta (GrCh) rechtlich verbindlich (Art. 6 Abs. 1 EUV).
Art. 18 AEUV: Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich der Verträge.
Direkte vs. indirekte Diskriminierung (z. B. Anknüpfung an Wohnsitz statt Staat)
Inländerdiskriminierung ist nach EU-Recht erlaubt.
§ 11 Der Binnenmarkt und die Grundfreiheiten
Definition (Art. 26 AEUV): Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.
Warenverkehrsfreiheit (Art. 28-37 AEUV):
Körperliche Gegenstände als Handelsgut.
Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen.
Dassonville-Formel: Jede Handelsregelung, die den Handel behindern kann.
Keck-Formel: Unterscheidung zwischen produktbezogenen Regelungen (verboten) und Verkaufsmodalitäten (erlaubt, wenn diskriminierungsfrei).
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV): Recht auf Arbeitsplatzwahl; inkl. Familienangehörige; Bereichsausnahme: hoheitliche Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung.
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV): Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeit. Anerkennung von Diplomen (RL 2005/36/EG).
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV): Vorübergehende, entgeltliche Leistung. Formen: aktiv, passiv, personenunabhängig, auslandsbedingt.
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV): Gilt auch gegenüber Drittstaaten.
Rechtsangleichung (Art. 114 AEUV): Befugnis der EU zur Harmonisierung zur Beseitigung von Handelshemmnissen (siehe Tabakwerbeverbot-Urteil).
§ 12 Außenhandel und Int. Wirtschaftsrecht
Gemeinsame Handelspolitik (GHP): Ausschl. Zuständigkeit der EU (Art. 207 AEUV). Dynamischer Handelsbegriff (Waren + Dienstleistungen).
Internationales Wirtschaftsrecht:
WTO: Umfasst GATT (Waren), GATS (DL) und TRIPS (Geistiges Eigentum).
WTO-Streitbeilegung (DSU): Panel und Appellate Body.
TRIPS: Mindeststandards für Patente ( Jahre) und Urheberrecht ( Jahre).
Internationaler Investitionsschutz:
Schutz vor Enteignung (direkt/indirekt).
Hull-Formel: Entschädigung muss prompt, adäquat und effektiv sein.
BITs (Bilateral Investment Treaties): Ca. weltweit.
§ 13 Wettbewerbsrecht
Kartellverbot (Art. 101 AEUV): Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beeinträchtigen. Legalausnahme bei technischem Fortschritt (Abs. 3).
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV):
Marktbeherrschung bei Anteilen > 50\%.
Behinderungsmissbrauch (Kampfpreise) vs. Ausbeutungsmissbrauch (überhöhte Preise).
Fusionskontrolle (FKVO 139/2004): Zusammenschlüsse von unionsweiter Bedeutung (Schwellenwert: Weltumsatz > 5\,\text{Mrd. \euro}).
Beihilfenrecht (Art. 107 AEUV): Grundsätzliches Verbot staatlicher Begünstigungen. Notifizierungspflicht bei der Kommission. De-minimis-Schwelle: 300.000\,\text{\euro} in Jahren.