Mitschrift ZUR 2/4

2 verschiedene Arten:

Verschuldungshaftung

Gefährdungshaftung (z.B. bei Bedienung bestimmter Maschinen) – für das Seminar nicht interessant


Verschuldungshaftung

Schritt 1)

Haftung aus Vertrag

entsteht dann wenn einer der beiden Parteien gegen den Vertrag verstößt (z.B. bei Pfusch am Bau)

Haftung aus Delikt

es gibt keinen Vertrag zwischen den beiden Personen, es kommt zu einer Übertretung eines Gesetzes und einem Schaden (Schutzgesetze § 1311 ABGB, z.b. Normen der Straßenverkehrsordnung)

Bedeutet: Erste Prüfung ist: gibt es einen Vertrag zwischen den beiden Parteien oder nicht!

Schritt 2)

Bei Schaden aus Delikt muss der Schaden an einem absolut geschützten Rechtsgut eintreten (z.B. Eigentum, Recht auf Unversehrtheit, Freiheit)


Schritt 3)

Vorraussetzungen für Verschuldenshaftung

a) Schaden muss vorliegen (ohne Schaden kein Schadensersatz)

  • Schaden ist jeder Nachteil der einer (auch juristischen) Person an Vermögen, Rechten oder an der Person zugefügt ist §1293 ABGB

  • laut 1295 § ABGB ist jede Person berechtigt vom Schädiger mit Verschulden Schadensersatz zu fordern (Verschuldenshaftung)

  • Arten von Schäden

    • Vermögensschäden: Nachteil an Geldwerten Gütern, unterteilt sich in positiver Schaden, also Schaden an einem bestehenden Vermögen oder entgangener Gewinn (z.B. vorübergehende Schmälerung eines Gewinns)

    • Ideelle Schäden z.B. Schmerzensgeld, Trauerschaden, Ersatz für entgangene Urlaubsfreude


b) Rechtswidrigkeit (Verstoß muss vorliegen)

  • Verhalten ist rechtswidrig wenn es gegen gesetzliche Verbote, Gebote oder die Schutzgesetze verstößt (z.B. 1295 Abs. 2 ABGB)

  • Bei der Haftung aus Vertrag gibt es einen Verstoß gegen vertragliche Pflicht.

  • Es gibt Ausnahmen

    • Notwehr

    • Notstand (Notsitation, z.B. begründbares Verhalten bei Naturkatastrophe).


c) Kausalität (Schaden und Rechtswidrigkeit müssen in einem Kausalitätszusammenhang sein)

  • das Verhalten des Schädigers muss den Schaden verursachen (durch aktive Handlung oder Unterlassung eines Verhaltens)

  • Adäquanztheorie: nur jene Ursachen sind als kausal anzusehen die typischerweise diesen Schaden verursachen. (z.B. Kofferträger trägt einen Koffer mit einer Bombe, dieser fällt hin und explodiert, es ist typischer aber nicht üblich das in Koffern Bomben sind).


d) Verschulden (es gibt verschiedene Verschuldensformen, z.B. Fahrlässigkeit)

Vorwerfbarkeit eines rechtswiedrigen Verhaltens

  • Vorsatz: Täter kennt die rechtswidrigkeit des Verhaltens und kann den schädlichen Erfolg voraussehen und billigt diesen. (entgangener Gewinn und positiver Schaden muss ersetzt werden)

  • Grobe Fahrlässigkeit: etwas das einem ordentlichen Menschen nicht passiert (z.B. Alkohol am Steuer mit Unfall) (entgangener Gewinn und positiver Schaden muss ersetzt werden)

  • leichte Fahrlässigkeit: kann auch einer sorgfältigen Person passieren. (nur positiver Schaden muss ersetzt werden)

  • welches Verschulden angewandt wird kann auch mal anders begründet werden (es gibt nicht immer ein entweder / oder), wichtig ist die Argumentation.

  • Verschulden kann nur zum Vorwurf gebracht werden wenn der Schuldige subjektiv in der Lage war das rechtswidrige Verhalten zu erkennen. Delikts-unfähige Personen § 1308 ABGB

  • aber man kann Schadensersatz von denjenigen Personen verlangen, welche die Aufsichtspflicht innehatte §1309 ABGB.

    • Was aber wenn kein Aufsichtspflichtige Person anwesend ist: Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der Voraussagbarkeit eines schädigenden Verhaltens und dem was dem Aufsichtspflichtigen subjektiv (Verschulden) und objektiv (Rechtswidrigkeit) zumutbar ist.


e) Haften für fremdes Verschulden

Erfüllungsgehilf*in: jemand der mit dem Willen der Schuldner*in Verbindlichkeiten erfüllen.

  • Beispiel eins: Kindergarten macht Vertrag, die Mitarbeiter*innen sind jetzt die Erfüllungsgehilfen

  • Beispiel zwei: Subunternehmen eines Unternehmens

Hier kann ich mich direkt mit Unternehmen auseinandersetzen und muss nicht den Erfüllungsgehilfen verklagen welcher ggf. für den eigentlichen Schaden verantwortlich ist. (siehe auch §1313a ABGB).

Besorgungsgehilf*in: Hilfsperson der sich eine Person zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten besorgt. Der Besorgungsgehilfe hat keine rechtliche Pflicht gegenüber dem Geschäftsinhabenden. Für einen Besorgungsgehilfen muss ich nur dann einstehen wenn ich mich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bediene.


Weitere wichtige Aspekte

Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter: Die Schutzpflichten betreffen nicht die Vertragspartner sondern eine dritte Person

  • Beispiel: Eltern schließen einen Vertrag mit einem Kindergarten, die Schutzwirkungen gelten aber nicht den Eltern sondern dem Kind (dritter).


Haftung mehrer Schädiger*innen

wenn sich Anteile bestimmen lassen: jede*r handelt für seinen Teil

lassen sich die Anteile nicht bestimmen oder wird vorsätzlich gehandelt: solidarische Haftung, das bedeutet ich kann ich von jeder Person die Schadensersatzforderung geltend machen, bis ich die Schadensersatzsumme bekommen (ich bekomme die Summe also nicht doppelt oder dreifach). Die Personen im Innenverhältniss müssen dazu beitragen.

Mitverschulden

Wenn der Geschädigte selbst vorwerfbar gehandelt hat trägt er*sie mit dem Schädiger (Verschuldensteilung z.B. 1/3 meine Schuld meint ich bekomme nur 2/3 der Schadenssumme).

Beispiel 1: Verkehrsunfall mit Verschulden meinerseits

Beispiel 2: Provokation vor einer Schlägerei

Verjährung

ab 3 Jahren grundsätzlich ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

absolute Verjährungsfrist: 30 Jahre.