Woche 11

Einführung in das SchuldR AT – 1. Grundlagen des Schuldrechts

Schuldrecht

  • Definition: Schuldrecht umfasst die Rechtsverhältnisse, die aus Schuldverhältnissen resultieren.

  • Allgemeines Schuldrecht (SchuldR AT): Funktioniert als „Toolbox“ für alle Arten von Schuldverhältnissen.

  • Besonderes Schuldrecht (SchuldR BT): Beschäftigt sich detailliert mit einzelnen, typisierten (z.B. Kauf-, Werkvertrags-, Mietrecht) und atypischen Schuldverhältnissen.

Schuldverhältnis

  • Definition: Ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, in dem der Gläubiger das Recht hat, vom Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 I BGB).

  • Schuldverhältnis im weiteren Sinne: Bezieht sich auf das gesamte rechtliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.

  • Schuldverhältnis im engeren Sinne: Definiert als eine spezifische Forderung, z.B. der Anspruch auf Mietzins.

Relativität des Schuldverhältnisses

  • Inter partes: Schuldverhältnisse wirken nur zwischen den Parteien; die Forderung besteht nur für den Gläubiger und richtet sich gegen den Schuldner.

  • Ausnahmen:

    • Verdinglichung: Ansprüche werden durch Vormerkungen (§§ 883 – 888 BGB) dokumentiert.

    • Drittschadensliquidation: Trennung von Anspruch und Schaden.

    • Vertrag zu Gunsten Dritter: Ein Dritter kann Ansprüche aus einem Vertrag erwerben, den er nicht selbst abgeschlossen hat.

    • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schützt Dritte, die nicht selbst kontrahiert haben.

Entstehung des Schuldverhältnisses

  • Rechtsgeschäftliche (vertragliche) Schuldverhältnisse: Entstehen durch Willenserklärungen, häufig durch Verträge.

  • Gesetzliche (außervertragliche) Schuldverhältnisse: Entstehen durch gesetzliche Regelungen, z.B. bei ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikten.

  • Beispiel: Schadensersatzanspruch bei deliktischen Handlungen (§ 823 BGB).

Einfluss der Pflichtverletzung auf Schuldverhältnisse

  • Leistungsstörungen:

    • Pflichtverletzung: Verhalten, das gegen die Pflichten des Schuldverhältnisses verstößt.

    • Verzug: Verzug des Schuldners (§§ 286 – 292 BGB).

    • Unmöglichkeit: Fähigkeit, die Leistung nicht zu erbringen (§ 275 BGB).

  • Ansprüche des A im Beispiel:

    • Ansprüche nach §§ 280 I, 634 Nr. 4 BGB (Werkvertragsverletzung).

    • Deliktische Ansprüche nach § 823 BGB.

Arten von Leistungsstörungen

  • Pflichtverletzung

  • Verzug

  • Unmöglichkeit

Zentrale Fragen des Schuldrechts

  • Was ist geschuldet? (Leistungsprogramm, Umfang, Zeitpunkt)

  • Was geschieht bei Leistungsstörungen?

Inhalt des Schuldverhältnisses

  • Wer schuldet was?: Wichtig für die Durchsetzung von Erfüllungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen.

  • Typenfreiheit: Parteien haben die Freiheit, den Inhalt und die Bedingungen ihres Vertrags zu wählen (§ 311 I BGB).

  • Schranken der Inhaltsfreiheit:

    • Verstoß gegen die guten Sitten (§ 134 BGB).

    • Verstoß gegen Verbotsgesetze (§ 138 BGB).

    • Klauselkontrolle (§§ 305 ff. BGB).

Bestimmtheitsgebot

  • Inhalt des Vertrages muss bestimmbar sein: Ermittlung nach objektiven Maßstäben.

  • Ein Unterlassen kann auch als Leistungsschuld definiert werden (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB).

Gattungsschuld und insbesondere Stückschuld

  • Gattungsschuld: Leistung einer Sache von mittlerer Art und Güte.

  • Stückschuld: Leistungsgegenstand ist individuell bestimmt, z.B. beim Kaufvertrag.

  • Konkretisierung der Schuld: Gattungsschuld wird in Stückschuld umgewandelt, sodass spezifische Leistungen zu erbringen sind.

  • Wahlschuld: Mehrere Leistungen sind geschuldet, von denen nur eine gewählt werden kann (§ 262 BGB).

Besonderheiten der geldschuld

  • Geldschulden: Legen keine Gattungsschuld dar; geschuldet wird ein bestimmter Betrag.

  • Erfüllung: erfolgt durch Barzahlung oder Überweisung.

Leistungsort und Fälligkeit

  • Leistungsort: Bestimmt durch Parteivereinbarung oder aus den Umständen § 269 BGB.

  • Fälligkeit: Zeitpunkt, wann der Schuldner leistungsfähig ist (§ 271 BGB).

  • Zurückbehaltungsrecht des Schuldners: § 273 BGB, Bedingungen für die Geltendmachung.