Woche 11
Einführung in das SchuldR AT – 1. Grundlagen des Schuldrechts
Schuldrecht
Definition: Schuldrecht umfasst die Rechtsverhältnisse, die aus Schuldverhältnissen resultieren.
Allgemeines Schuldrecht (SchuldR AT): Funktioniert als „Toolbox“ für alle Arten von Schuldverhältnissen.
Besonderes Schuldrecht (SchuldR BT): Beschäftigt sich detailliert mit einzelnen, typisierten (z.B. Kauf-, Werkvertrags-, Mietrecht) und atypischen Schuldverhältnissen.
Schuldverhältnis
Definition: Ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, in dem der Gläubiger das Recht hat, vom Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 I BGB).
Schuldverhältnis im weiteren Sinne: Bezieht sich auf das gesamte rechtliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner.
Schuldverhältnis im engeren Sinne: Definiert als eine spezifische Forderung, z.B. der Anspruch auf Mietzins.
Relativität des Schuldverhältnisses
Inter partes: Schuldverhältnisse wirken nur zwischen den Parteien; die Forderung besteht nur für den Gläubiger und richtet sich gegen den Schuldner.
Ausnahmen:
Verdinglichung: Ansprüche werden durch Vormerkungen (§§ 883 – 888 BGB) dokumentiert.
Drittschadensliquidation: Trennung von Anspruch und Schaden.
Vertrag zu Gunsten Dritter: Ein Dritter kann Ansprüche aus einem Vertrag erwerben, den er nicht selbst abgeschlossen hat.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schützt Dritte, die nicht selbst kontrahiert haben.
Entstehung des Schuldverhältnisses
Rechtsgeschäftliche (vertragliche) Schuldverhältnisse: Entstehen durch Willenserklärungen, häufig durch Verträge.
Gesetzliche (außervertragliche) Schuldverhältnisse: Entstehen durch gesetzliche Regelungen, z.B. bei ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikten.
Beispiel: Schadensersatzanspruch bei deliktischen Handlungen (§ 823 BGB).
Einfluss der Pflichtverletzung auf Schuldverhältnisse
Leistungsstörungen:
Pflichtverletzung: Verhalten, das gegen die Pflichten des Schuldverhältnisses verstößt.
Verzug: Verzug des Schuldners (§§ 286 – 292 BGB).
Unmöglichkeit: Fähigkeit, die Leistung nicht zu erbringen (§ 275 BGB).
Ansprüche des A im Beispiel:
Ansprüche nach §§ 280 I, 634 Nr. 4 BGB (Werkvertragsverletzung).
Deliktische Ansprüche nach § 823 BGB.
Arten von Leistungsstörungen
Pflichtverletzung
Verzug
Unmöglichkeit
Zentrale Fragen des Schuldrechts
Was ist geschuldet? (Leistungsprogramm, Umfang, Zeitpunkt)
Was geschieht bei Leistungsstörungen?
Inhalt des Schuldverhältnisses
Wer schuldet was?: Wichtig für die Durchsetzung von Erfüllungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen.
Typenfreiheit: Parteien haben die Freiheit, den Inhalt und die Bedingungen ihres Vertrags zu wählen (§ 311 I BGB).
Schranken der Inhaltsfreiheit:
Verstoß gegen die guten Sitten (§ 134 BGB).
Verstoß gegen Verbotsgesetze (§ 138 BGB).
Klauselkontrolle (§§ 305 ff. BGB).
Bestimmtheitsgebot
Inhalt des Vertrages muss bestimmbar sein: Ermittlung nach objektiven Maßstäben.
Ein Unterlassen kann auch als Leistungsschuld definiert werden (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB).
Gattungsschuld und insbesondere Stückschuld
Gattungsschuld: Leistung einer Sache von mittlerer Art und Güte.
Stückschuld: Leistungsgegenstand ist individuell bestimmt, z.B. beim Kaufvertrag.
Konkretisierung der Schuld: Gattungsschuld wird in Stückschuld umgewandelt, sodass spezifische Leistungen zu erbringen sind.
Wahlschuld: Mehrere Leistungen sind geschuldet, von denen nur eine gewählt werden kann (§ 262 BGB).
Besonderheiten der geldschuld
Geldschulden: Legen keine Gattungsschuld dar; geschuldet wird ein bestimmter Betrag.
Erfüllung: erfolgt durch Barzahlung oder Überweisung.
Leistungsort und Fälligkeit
Leistungsort: Bestimmt durch Parteivereinbarung oder aus den Umständen § 269 BGB.
Fälligkeit: Zeitpunkt, wann der Schuldner leistungsfähig ist (§ 271 BGB).
Zurückbehaltungsrecht des Schuldners: § 273 BGB, Bedingungen für die Geltendmachung.