Freiheitsgrundrechte (Teil 1): Recht auf Leben, Folterverbot, persönliche Freiheit

Recht auf Leben

  • Rechtsquellen:
    • Art 63 Abs 1 StV St. Germain
    • Art 2 EMRK
    • Art 85 B-VG
    • Art 1 6. ZP EMRK
    • 13 ZP EMRK
    • Art 2 GRC
    • Art 19 Abs 2 GRC
  • Art 63 Staatsvertrag von St. Germain: Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
  • Art 2 EMRK – Recht auf Leben
    • Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Eine absichtliche Tötung darf nicht vorgenommen werden, außer bei Vollstreckung eines Todesurteils durch ein Gericht.
    • Tötung wird nicht als Verletzung betrachtet, wenn sie sich aus unbedingt erforderlicher Gewaltanwendung ergibt:
      • Um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen.
      • Um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern.
      • Um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
  • Art 85 B-VG: Die Todesstrafe ist abgeschafft.
  • Art 1 6. ZP EMRK: Abschaffung der Todesstrafe. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
  • 13. ZP EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
    • Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
    • Kein Abweichen von diesem Protokoll nach Artikel 15 der Konvention.
    • Keine Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind zulässig.
  • Art 2 GRC – Recht auf Leben
    • Jede Person hat das Recht auf Leben.
    • Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
    • Art 52 Abs 3 GRC → Gleiche Bedeutung und Tragweite wie Rechte der EMRK
  • Art 19 GRC – Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
    • Niemand darf in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht (Refoulementverbot).
  • Schutzbereich, Eingriff und Verletzung
    • Persönlicher Schutzbereich: Jedermannsrecht, Geburt – Gesamthirntot
    • Sachlicher Schutzbereich:
      • Schutz vor Tötung oder lebensgefährdender Gewaltanwendung.
      • Verbot, aktiv in das Leben von Menschen einzugreifen.
      • Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu setzen (legislativer und administrativer Rahmen, präventive operative Maßnahmen).
    • Eingriff und Verletzung: Kein klassischer Gesetzesvorbehalt, Gesetzesform gem Art 18 B-VG erforderlich

Verbot von Folter oder unmenschlicher Behandlung

  • Rechtsquellen:
    • Art 3 EMRK
    • Art 4 GRC
    • Art 19 Abs 2 GRC
  • Art 3 EMRK – Verbot der Folter: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
  • Art 4 GRC – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
  • Art 19 GRC – Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung: Niemand darf in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht (Refoulementverbot).
  • Schutzbereich, Eingriff und Verletzung
    • Persönlicher Schutzbereich: Jedermannsrecht
    • Sachlicher Schutzbereich:
      • Schutz der physischen und psychischen Integrität gegenüber absichtlichen schweren Misshandlungen durch staatliche Organe.
      • Unterschied zwischen den einzelnen Tatbeständen liegt im Wesentlichen in der Intensität.
      • Enge Verbindung zur Menschenwürde (siehe insbesondere Art 1 GRC).
      • Positive Schutzpflichten des Staates.
    • Vorbehaltloses Grundrecht! → Eingriff = Verletzung
    • Ob ein Eingriff vorliegt, siehe insbesondere §§ 2, 4 WaffengebrauchsG.
  • Fallbeispiele (Art 3 EMRK verletzt?)
    1. Verhörmethoden, die erhebliche physische oder psychische Störungen verursachen?
    2. Androhung von Folter zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines entführten Kindes?
    3. Lebensgefährdende Gewaltanwendung durch Polizist:in?
    4. Gebrauch eines Gummiknüppels bei tumultartigen Zuständen im Wachzimmer?
    5. Anlegen von Handfesseln bei Fluchtgefahr?
    6. Ziehen an den Haaren einer Demonstrantin oder eines Demonstranten?
    7. Injektion von Beruhigungsmitteln während der Haft?

Persönliche Freiheit

  • Rechtsquellen:
    • (Vormals Art 8 StGG, Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit von 1862, Art 63 StV St. Germain)
    • Art 5 EMRK
    • Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG)
    • Art 6 GRC
  • Art 5 EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit
    • Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
      • Wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird.
      • Wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung.
      • Wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.
  • Art 1 PersFrBVG
    • Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
    • Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
    • Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
    • Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichst Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
  • Art 6 GRC - Recht auf Freiheit und Sicherheit: Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
  • Schutzbereich, Eingriff und Verletzung
    • Persönlicher Schutzbereich: Jedermannsrecht
    • Sachlicher Schutzbereich: Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit
    • Eingriff und Verletzung: detaillierter materieller Gesetzesvorbehalt, strenges Determinierungsgebot
    • Freiheitsentzug muss ultima ratio sein (siehe insbesondere Art 1 Abs 3 PersFrBVG)
    • Grundsatz der richterlichen Zuständigkeit – habeas-corpus-Prinzip (siehe insbesondere Art 3 Abs 1, Art 4, Art 6 PersFrBVG)
    • Verfahrensgarantien (siehe insbesondere Art 1 Abs 4, Art 4 Abs 6f, Art 6 PersFrBVG)
    • Haftentschädigung (siehe insbesondere Art 7 PersFrBVG)
  • Art 2 Abs 1 PersFrBVG – Festnahme- und Anhaltegründe Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
    • Z 1: wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; Freiheitsentzug als Strafe. Beachte insb Art 3 Abs 1: Grundsatz der richterlichen Zuständigkeit; Ausnahmen in Abs 2
    • Z 2: wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; Freiheitsentzug wegen Verdacht einer gerichtlich oder finanzbehördlich strafbaren Handlung: Zur Beendigung eines Angriffs oder sofortigen SV-Klärung, Bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, Bei Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. Beachte insb Art 4: Erfordernis eines richterlichen Befehls bei lit. b und c, Ausnahmen in Abs 2
    • Z 3: zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; Festnahme wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung: Betreten auf frischer Tat, Zum Zweck der Vorführung, Erforderlichkeit. Beachte insb Art 4 Abs 5 (max 24 Std)
    • Z 4: um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; Freiheitsentzug als Beugemittel. Beachte aber Art 2 Abs 2: „Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“
    • Z 5: wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; Freiheitsentzug wegen Krankheit
    • Z 6: zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; Freiheitsentzug zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen eines Minderjährigen
    • Z 7: wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern; Freiheitsentzug zur Sicherung einer Ausweisung oder Abschiebung