Umfassende Notizen zum Römischen Recht

PFANDRECHT

  • Römisches Privatrecht FS25

Pfandrecht: Übersicht

  • I. Sicherungsarten
  • II. Das Pfandrecht und die Pfandklage
  • III. Formen der Pfandverwertung
  • IV. Mehrfache Verpfändung

Sicherung der Obligationen

  • a. Von Rechts wegen:
    • Forderungsklage → Verurteilung → Vollstreckung: Gesamtbeschlagnahme + Versteigerungsverkauf
    • Reicht dies immer aus? Was, wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind und das Vermögen nicht für alle ausreicht?
  • b. Zusätzliche Sicherheiten, nach dem Willen der Parteien (Rn. § 229):
    • i. Forderungssicherheit (Bürgschaft)
    • ii. Dingliche Sicherheit (Pfand)

Dingliche Sicherheiten (Rn. §§ 230 – 231 – 232)

  • Ausgestaltungsvielfalt:
    • Rechtliche Stellung des Pfandgläubigers:
      • a. Eigentumspfand
      • b. Sachenrechtliches Pfand
      • c. Interdiktpfand
    • Bestellung:
      • a. Sicherungsübereignung (durch Eigentumsübertragung bestellt)
      • b. Besitzpfand (durch Besitzübergabe bestellt)
      • c. Besitzloses Pfand (durch blosse Vereinbarung bestellt)
  • Fiduzia
  • Faustpfand (pignus datum)
  • Hypothek (hypotheca, pignus conventum)

Hypothek: Formlosigkeit Rn. § 233 D.20.1.4 Gaius

  • Die Hypothek wird durch formlose Vereinbarung bestellt, indem vereinbart wird, dass Sachen aufgrund der Hypothek für eine Schuld haften sollen.
  • Die Wortwahl ist unerheblich, ähnlich wie bei Konsensualverhältnissen.
  • Auch ohne Urkunde gilt die Hypothek, wenn die Einigung bewiesen werden kann.
  • Urkunden dienen lediglich der Beweiserleichterung, sind aber nicht konstitutiv.
  • Der blosse Konsens reicht für ein dingliches Recht aus.

Pfand und Hypothek

  • Jenseits der Bestellungsform, welche Unterschiede gibt es noch?
    • Gegenstand?
      • Die Hypothek ist heute meist auf Immobilien beschränkt (Faustpfandprinzip).
      • Im römischen Recht konnten Faustpfand und Hypothek sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Sachen bestellt werden.
    • Der hypothekarische Gläubiger ist nicht in Besitz; der Pfandgläubiger schon.
      • Der Pfandgläubiger ist nicht nur Besitzer, sondern auch Interdiktenbesitzer.
    • Beim Besitzpfand ist der Gläubiger nach Zahlung oder Befriedigung der Schuld zur Rückgabe des Pfandes verpflichtet.
      • Das Besitzpfand gilt als (Real-)Vertrag.
  • Dennoch: Mit oder ohne Besitz, es handelt sich um dasselbe dingliche Recht, geschützt durch dieselbe dingliche Klage.
  • Die Klage ist prätorisch und kennt zwei Varianten:
    • Serviana (für Sachen des Pächters, die pfandrechtlich für den Pachtzins des Landguts haften)
    • Quasi-Serviana (hypothecaria, pigneraticia in rem) für alle anderen Fälle: Rn. § 235

Die Pfandklage (Rn. § 236)

  • Formel:
    • Tius soll Richter sein. Wenn sich erweist, dass zwischen dem Kläger und Lucius Tius vereinbart wurde, dass an dieser Sache, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, zugunsten des Klägers ein Pfandrecht bestehe wegen geschuldeten Geldes und diese Sache dann, als es vereinbart wurde, im prätorischen Eigentum des Lucius Ti_us stand und dieses Geld weder gezahlt noch irgendeine andere Befriedigung der Schuld erfolgt ist und es nicht in der Verantwortung des Klägers liegt, dass nicht gezahlt worden ist und Rückerstattung zugunsten des Klägers nach deinem Ermessen in dieser Angelegenheit nicht erfolgt, dann Richter, verurteile den Beklagten zugunsten des Klägers auf so viel Geld, wieviel die Sache wert sein wird. Wenn es sich nicht erweist, sprich ihn frei.
  • Vergleich mit der Dienstbarkeitsklage:
    • Hauptunterschied?
  • Rechtsgrundlage (intentio): kein subjektives Recht, keine Verpflichtung, sondern Fakten: actio in factum. Als solche, prätorische Klage.
  • Grundlage der Klage / des Pfandrechts: Pfandvereinbarung (Rn. § 233), mit oder ohne Besitzübergabe (Rn. §231)
  • Dieselbe Klage gilt für Faustpfand und Hypothek (Rn. § 235).

Dinglichkeit

  • Warum “Lucius Ti_us” und nicht einfach “dem Beklagten”?
    • Eine solche Klage würde nur gegen den Pfandbesteller zustehen.
    • Entspricht dies der Natur des Pfands?
  • Dinglichkeit (Rn. § 234): es wäre keine Klage erga omnes
  • Rn. § 237 D.13.7.18.2 Paulus im 29. Buch zum Edikt:
    • Wenn ein verpfändetes Grundstück verkauft wird, bleibt das Pfandrecht bestehen, weil das Grundstück in seiner Rechtslage übergeht.
  • Dinglichkeit → Veräusserungsbefugnis des Verpfänders
  • Ausnahme: Bei beweglichen Sachen gilt die Veräusserung als Diebstahl

Verpfänder: Legitimation

  • Der Verpfänder muss (prätorischer) Eigentümer sein:
    • Warum Eigentümer?
      • Verfügungsakt (juristische Veränderung); Verwertung: Eigentumsverlust (durch Verfall oder Verkauf)
    • Warum nur prätorisch?
      • Das Pfandrecht selbst ist ein prätorisches Institut
  • Wenn gar nicht Eigentümer, nicht einmal prätorisch: Kein Pfandrecht entsteht; Verpfänder haftet für Stellionat-Verbrechen

Verpfänder und Schuldner

  • NB “wegen geschuldeten Geldes”, nicht etwa “wegen von Lucius Ti_us geschuldeten Geldes”. Warum?
  • Schuldner und Verpfänder müssen nicht dieselbe Person sein:
    • Üblicherweise kommt das Pfand vom Schuldner selbst, aber auch ein Dritter kann für ihn Sicherung bestellen: Sicherung fremder Schuld (Rn. § 240)

(Entstehungs-)Akzessorietät

  • Der Kläger muss nicht nur die Pfandvereinbarung beweisen, sondern auch das Entstehen der gesicherten Schuld.
  • Ein Pfandrecht kann ohne gesicherte Schuld nicht entstehen:
    • (Entstehungs-)Akzessorietät: Rn. § 239
  • Rechtliche Voraussetzungen der Pfandbestellung (Zusammenfassung):
    • (a) Vereinbarung, mit oder ohne Besitzübergabe
    • (b) Prätorisches Eigentum des Verpfänders
    • (c) Entstehen der gesicherten Schuld
  • Daraus entsteht die Pfandklage, erga omnes, gegen jeden Besitzer. Weitere Voraussetzungen für ihre Erhebung?

(Nicht-)Befriedigungsklausel

  • Bezahlung: Die Klage ist nur bei Zahlungsausfall möglich:
    • (a) Vor Fälligkeit der Schuld ist die Klage nicht erhebbar.
    • (b) Mit der Schulderfüllung erlischt das Pfandrecht.
  • Was ist, wenn nur ein Teil der Schuld bezahlt wird? Wird dadurch ein Teil des Pfandes gelöst?
    • Rn. § 242 D.20.1.19 Ulpianus im 21. Buch zum Edikt:
      • Wer mehrere Sachen als Pfand empfangen hat, kann nicht gezwungen werden, auch nur eine davon freizugeben, bevor er nicht alles, was geschuldet wird, erhalten hat.
    • Unteilbarkeit

(Nicht-)Befriedigungsklausel (Fortsetzung)

  • Befriedigung? Z.B. durch vom Gläubiger akzeptierte Leistung an Erfüllungs statt (datio in solutum), neuen Schuldner, andere Pfänder, Bürgen, sogar blosser Verzicht
  • “und es nicht in der Verantwortung des Klägers liegt, dass nicht gezahlt worden ist”?
    • Gläubigerverzug (mora creditoris)

Erlöschensakzessorietät

  • Führt das Erlöschen der gesicherten Verpflichtung immer zum gleichzeitigen Erlöschen des Pfandes?
    • Nur wenn sie durch Erfüllung oder Befriedigung geschieht: Keine Erlöschensakzessorietät
  • Wichtigster Überlebensfall:
    • Ein verurteilter Schuldner haftet nicht mehr aufgrund seiner ursprünglichen Schuld, sondern aufgrund der Verurteilung
    • Trotz des Erlöschens der ursprünglichen Schuld bleibt die Pfandhaftung bestehen (Rn. § 241)

Andere Rechtsmittel des Pfandgläubigers?

  • Bei Faustpfand:
    • Besitzinterdikte (utrubi, uti possidetis, unde vi usw.)
    • Die Diebstahlklage (deliktische Klage, auf eine Geldstrafe), nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen den Verpfänder selbst (furtum rei suae) Rn. § 238
      • Gai. Inst. 3, 203-204:
        • Die Diebstahlklage steht aber demjenigen zu, der ein Interesse daran hat, dass die Sache erhalten bleibt, auch wenn er nicht Eigentümer ist; deshalb steht sie dem Eigentümer nur dann zu, wenn er ein Interesse daran hat, dass die Sache nicht untergeht. (204) Daher steht fest, dass ein Gläubiger, dem ein Pfand weggenommen worden ist, wegen Diebstahls klagen kann; und dies geht sogar so weit, dass auch dann, wenn der Eigentümer selbst, nämlich der Schuldner, die Sache weggenommen hat, dem Gläubiger trotzdem die Diebstahlklage zusteht.
      • Dieselbe Diebstahlklage, sogar bei besitzlosem Pfand, bei Veräusserung der beweglichen verpfändeten Sache durch den Verpfänder (Rn. § 525)

Befugnisse des Pfandgläubigers

  • Im Prinzip, nur das Pfand zu behalten, solange die Schuld nicht befriedigt ist: Blosses Zwangsmittel
  • Der Pfandgläubiger kann im Prinzip von der Sache sogar keinen Gebrauch machen (sonst, furtum usus); Fruchtziehung ist ebenfalls ausgeschlossen Rn. § 243
    • D. 47.2.55pr. Gaius im 13. Buch zum Provinzialedikt:
      • Wenn der Gläubiger von einem Pfand Gebrauch macht, so haftet er wegen Diebstahls.
  • Ergänzende Verabredungen sind aber möglich.
    • Typisch waren:
      • (a) Nutzungsabrede
      • (b) Verfallsabrede
      • (c) Verkaufsabrede

Nutzungsabrede (ius utendi fruendi)

  • Oft als Antichrese (lit. ‘Gegennutzung’), d.h. Nutzung (Gebrauch und Fruchtziehung) gegen Zinsen Rn. § 244
    • D. 20.1.11.1 Marcianus in der Einzelschrift zur Formel der Hypothekenklage:
      • Wurde ein Nutzpfand (antichresis) verabredet und dem Gläubiger der Besitz des Landguts oder des Hauses eingeräumt, so kann er den Besitz wie ein Pfand solange zurückbehalten, bis ihm das Kapital zurückgezahlt wird, da er statt der Zinsen die Nutzungen zieht, sei es durch Verpachtung oder Vermietung oder indem er selbst die Früchte zieht und dort wohnt.

Verfallsabrede (lex commissoria)

  • Bei Nichtbezahlung gilt die Sache als verkauft (zum Preis der Schuld) und übergeben: «in diesem Fall ist nämlich gewissermassen ein bedingter Verkauf gegeben» (Rn. § 245)
  • Nachteile?
    • Was ist, wenn das Pfandobjekt an Wert verliert und die Schuld nicht mehr deckt?
    • Oft ist der Wert der verpfändeten Sache höher als die Schuld
  • Deswegen, Verbot durch Kaiser Constantin (Rn. § 246)

Verkaufsabrede (ius distrahendi)

  • Dadurch erlaubt der Verpfänder dem Pfandgläubiger bei Nichterfüllung zu verkaufen – üblicherweise in öffentlicher Auktion: Veräusserungsermächtigung (Rn. § 247)
  • Viel gerechter:
    • Ein eventueller Überschuss (sog. superfluum) aus dem Verkauf muss an den Verpfänder zurückgegeben werden (sonst, actio pigneraticia in personam: Rn. § 251)
    • Bei einem eventuellen Ausfall bleibt dem Pfandgläubiger seine Forderungsklage (Rn. § 250)
  • Bei mangelnder Verkaufsabrede war ursprünglich keine Veräusserung durch den Pfandgläubiger möglich – und bei beweglichen Sachen galt dies sogar als Diebstahl: Vgl. Rn. § 248, Anfang 2. Jh. n. Chr. (Javolen)
  • Die Verkaufsabrede wurde so selbstverständlich, dass sie am Ende der Klassik als Vertragsinhalt galt, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden war; d.h. beim Schweigen der Parteien wurde eine Präsumption der Verkaufsbefugnis eingeführt: Vgl. Rn. § 249, Anfang 3. Jh. n. Chr. (Ulpian)
  • Damit wurde:
    • Das Pfand von blosser Zwangssicherung zur Befriedigungssicherung.
    • Das Verkaufsrecht vom accidentale negoti zum naturale negoti.

Bestandteile des Rechtgeschäftes

  • Bei jedem Rechtsgeschäft (negotium) gibt es:
    • Das Wesentliche: essentialia negotii
    • Das Typische: gilt, wenn nicht explizit ausgeschlossen: naturalia negotii
    • Das Mögliche: gilt nur, wenn explizit gewollt: accidentalia negotii

Mehrfache Verpfändung

  • Hypothek verlangt keine Besitzübergabe und ist daher auch bei bereits verpfändeten Sachen denkbar
    • Betrug, wenn die früheren Verpfändungen verschwiegen werden: Stellionatverbrechen (crimen stellionatus): Rn. § 252
    • Sonst rechtmässig und wirksam. Rn. § 253
      • D. 20.1.15.2 Gaius in der Einzelschrift zur Formel der Hypothekenklage:
        • Wer seine Sachen bereits verpfändet hat und sie dann einem zweiten Gläubiger verpfänden, aber der Gefahr der Bestrafung entgehen will, welche denjenigen droht, die dieselben Sachen mehrfach verpfänden, erklärt regelmässig vorweg, dass die Sache keinem anderen als beispielsweise dem Lucius Ti_us verpfändet sei, so dass die Sache insoweit haftet, als sie [nach ihrem Wert] dessen Forderung übersteigt, dass sie also Faustpfand oder besitzloses Pfand hinsichtlich des überschiessenden Teils (superfluum) ist, oder auch hinsichtlich des Ganzen, nachdem die Sache von der ersten Schuld befreit worden ist.
    • Zwei denkbare Konstruktionen:
      • (a) Unbedingte Verpfändung des Überschusses
      • (b) Bedingte Verpfändung des Ganzen
  • In Wirklichkeit, eine Mischung von beidem:
    • a. Jeder Gläubiger hat Pfandrecht an der Sache und damit die dingliche Pfandklage
    • b. Grundsatz ‘prior tempore, potior iure’:
      • Die ältesten Pfandrechte haben Präferenz vor den neuesten (Rn. § 254)
      • Gegen die Pfandklage eines rangschlechteren Gläubigers: exceptio rei sibi ante pigneratae (‘Einrede des älteren Pfandrechts’: Rn. § 255, pr.)
      • Nach Pfandverkauf durch den ersten Pfandgläubiger haben die übrigen kein Pfandrecht an der Sache mehr (Rn. § 257), sondern nur Anspruch auf den Überschuss (superfluum)
      • Vor Pfandverkauf haben die Nachgläubiger das Recht den Rang vom Ersten zu ‘kaufen’, indem man ihm was ihm geschuldet ist anbietet: ius offerendi (Rn. §258)
      • Sollte der vorberechtigte Pfandgläubiger das Kaufangebot ablehnen, verliert er sein Pfandrecht (Rn. § 259)

Rangbestimmung

  • Aufgrund der Entstehungsakzessorietät besteht das Pfand erst dann, wenn sowohl die Pfandvereinbarung wie auch die Schuld vorliegt.
  • D.h., als ‘erster Pfandgläubiger’ gilt nicht:
    • der erste Gläubiger, wenn er erst später die Sicherung bekommen hat (Rn. § 255)
    • der erste Sicherungsnehmer, wenn die Schuld erst später entstanden ist, d.h. bei Verpfändung für eine zukünftige oder bedingte Schuld.
  • NB: bei Darlehen entsteht die Schuld erst, wenn das Geld gegeben wird (Rn. § 256)

Römisches Obligationenrecht: Übersicht

  • I. Der Obligationsbegriff
    • 1. Sachenrechte u. Forderungsrechte
    • 2. Struktur der Schuldverhältnisse
    • 3. Obligation u. Forderungsklage
  • II. Arten der Obligationen
    • 1. Nach der Klageart
    • 2. Nach dem Inhalt
    • 3. Nach der Quelle

Obligationsbegriff (Schuldverhältnis)

  • Gläubiger
    • Forderungsrecht
    • Berechtigt, eine Leistung vom Schuldner zu verlangen
    • Forderungsklage
  • Schuldner
    • Obligation (Verpflichtung, Schuld)
    • Zu einer Leistung verpflichtet

Sachen- vs. Forderungsrechte (Rn. §265)

  • Sachenrecht (iura in re)
    • Recht auf eine Sache
    • Befugnisse über die Sache selbst (gebrauchen, nutzen …)
    • Dingliche Klage, erga omnes: Absolute Rechte
    • Die Klage schützt das Recht
  • Forderungsrecht (iura in personam)
    • Recht gegen eine Person (Schuldner)
    • Befugnis, die Leistung vom Schuldner zu verlangen
    • Forderungsklage, nur gegen den Schuldner: Relative Rechte
    • Die Klage erschöpft das Recht

Struktur der Schuldverhältnisse

  • Obligation (Schuldverhältnis): Ein Rechtsverhältnis zwischen einem Schuldner, der zu einer Leistung verpflichtet ist, und einem Gläubiger, der bei Nichterfüllung einen Anspruch gegen ihn hat.
  • Rn. § 260 Inst. Just. 3.13pr.:
    • (…) Das Schuldverhältnis ist ein rechtliches Band, durch das uns der Zwang auferlegt wird, nach dem Recht unseres Gemeinwesens irgendeine Leistung zu erbringen.
  • Vom Recht anerkannte Zwangsbefugnis.
  • Geschuldete Leistung.
  • Obligation
  • Schuld
  • Haftung
  • Rn. § 267 D. 45.1.108.1 Iavolenus im 10. Buch der Briefe:
    • Kein Versprechen kann bestehen, das in die Willkür des Versprechers gestellt ist.
  • Keine Obligation ohne Haftung
  • Nicht jede Pflicht ist eine Obligation:
    • Nur wenn sie durch eine Forderungsklage geltend gemacht werden kann.

Pflicht und Obligation

  • Schwere Missbräuche der Herrengewalt wurden in der Republik vom Zensor geahndet:
    • Besteht hier eine Obligation, die Sklaven nicht zu missbrauchen?
  • Wenn jemand eine Nutzniessung an einem unserer Vermögensgegenstände hat, müssen wir die Sache ihm übergeben:
    • Ist diese Pflicht eine Obligation?
  • Nicht zu den Obligationen gehören:
    • (a) Die sittlichen Pflichten
    • (b) Die Pflichten, die durch dingliche Klagen geltend gemacht werden
  • Keine Obligation ohne Forderungsklage

Das Forderungsrecht besteht in der Klage

  • Die einzige Befugnis des Gläubigers besteht darin, seine Klage gegen den Schuldner vorzubringen.
  • Mit der Klage fordert der Gläubiger eher die Haftung für die Nichterfüllung anstelle der Erfüllung
    • Die Erfüllung lässt sich nicht immer erzwingen.
    • Die Verurteilung besteht auf jedem Fall in Geld (Rn. § 266)
  • Ist die Klage des Gläubigers immer dieselbe?
    • Jeder Vertrag hat eine eigene Klage; jede Klage, die eigene Formel.
    • Typizität: Es sind im Prinzip nur Obligationen möglich, die einer vorgegebenen Klage entsprechen.

Arten der Obligationen

  • Rn. § 269 Inst. Just. 3.13.1:
    • Die oberste Einteilung aller Schuldverhältnisse ergibt zwei Arten. Sie sind nämlich entweder zivilrechtlich oder prätorisch. Zivilrechtlich sind jene, die entweder in den Gesetzen begründet, oder wenigstens durch das Zivilrecht anerkannt worden sind. Prätorisch sind diejenigen, die der Prätor aus Grund seiner Gerichtsbarkeit hat; sie werden auch amtsrechtliche Schuldverhältnisse genannt.
  • Zivilrechtliche Klage = Zivilrechtliche Obligation
  • Prätorische Klage = Prätorische Obligation

Klagearten

  • Zivilrechtlich
    • In ius (‘auf das Zivilrecht’)
  • Prätorisch
    • Fiktive
      • Fiktion: Der Richter muss so entscheiden, als ob eine unerfüllte Voraussetzung des ius civile erfüllt wäre.
      • Durch eine ‘fiktive’ Klage wird eine zivilrechtliche Obligation, mit ihrer zivilrechtlichen Regelung, auf einem Fall ausgedehnt, in der sie zivilrechtlich wegen einer fehlenden Voraussetzung nicht bestehen würde.
    • In factum (‘auf das Geschehene’)
      • In factum: Der Prätor gewährt eine Klage auf der Grundlage eines Tatbestandes, der zivilrechtlich keine Obligationsgrundlage wäre.
      • Die Formeln in factum verweisen auf solche Tatbestände.
      • Die Formeln in ius verweisen auf das (Zivil)Recht.
  • Welche Obligationen sind rein prätorisch und immer prätorisch?
    • Solche, die durch eine actio in factum durchsetzbar sind.

Forderungsrecht u. Forderungsklage

  • Rn. § 268 D. 50.16.10 Ulpianus im 6. Buch zum Edikt:
    • Es ist bekannt, dass unter Gläubigern diejenigen zu verstehen sind, welche etwas auf irgendeine [ordentliche] oder ausserordentliche Klage, entweder nach Zivilrecht ohne irgendeine Abweisung durch eine dauernde Einrede oder nach dem prätorischen oder nach dem ausserordentlichen Recht (…) geschuldet wird. Wenn uns aber nur natürlich geschuldet wird, so gelten wir nicht als Gläubiger.
  • «nach dem ausserordentlichen Recht»?
    • Verpflichtungen, die nicht im Formularverfahren – durch zivilrechtliche oder prätorische Klage – durchsetzbar sind, sondern in der ausserordentlichen Gerichtbarkeit der kaiserlichen Beamten.
  • Natürlich?
    • Ohne dass es ein Rechtsmittel gibt, die Schuld einzufordern. Z.B.? Die von Sklaven eingegangene Verpflichtungen, ihren Herren oder Dritten gegenüber.
  • Warum ‚gelten wir nicht als Gläubiger‘? Keine Klage
    • Warum dennoch ‚geschuldet‘? Weil sie als Schulden anerkannt wurden, indem:
      • i. Das zu ihrer Erfüllung geleistete kann nicht als grundlos geleistet kondiziert werden (Retentionsrecht)
      • ii. Sie können durch Bürgen und Pfänder gesichert werden (Pfandfähigkeit)
      • iii. Sie können noviert werden (Novationsfähigkeit)

Arten der Obligationen

  • Zivilrechtliche Obligationen
    • Zivilrechtliche Klage
    • In der ‚ordentlichen‘ Gerichtsbarkeit des Prätors
  • Prätorische Obligationen
    • Prätorische Klage
    • In der ‚ordentlichen‘ Gerichtsbarkeit des Prätors
  • Naturalobligationen
    • Unklagbar
  • ‚Ausserordentliche‘ Obligationen
    • In der ‚ausserordentlichen‘ Gerichtsbarkeit

Inhalt der Obligationen

  • Rn. § 260 Inst. Just. 3.13pr.:
    • (…) Das Schuldverhältnis ist ein rechtliches Band, durch das uns der Zwang auferlegt wird, nach dem Recht unseres Gemeinwesens irgendeine Leistung zu erbringen.
  • Rn. § 261 D. 44.7.3pr. Paulus im 2. Buch der Institutionen:
    • Das Wesen der Obligationen besteht nicht darin, dass sie einen Körper, oder eine Dienstbarkeit zu der unsrigen macht, sondern dass es uns einem Andern dazu verpflichtet, etwas zu tun, oder zu geben, oder zu leisten.
  • Rn. § 265 Gai. Inst. 4, 2:
    • Eine Klage ist schuldrechtlich, mit der man gegen jemanden klagt, der einem entweder aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung verpflichtet ist, das heisst, wenn man im Klageantrag erklärt, dass er „tun, geben oder leisten müsse”.
  • DARE – FACERE - PRAESTARE

Dare – Facere – Praestare

  • Dare (’Geben‘): Obligation zur Eigentumsübertragung
    • Erst erfüllt, wenn der Gläubiger das Eigentum der geschuldeten Sache erwirbt.
    • Rn. § 262 D. 50.17.167pr. Paulus im 49. Buch zum Edikt:
      • Etwas gilt als nicht gegeben (dare), wenn es zu der Zeit, zu welcher es gegeben wurde, nicht Eigentum des Empfängers wird.
  • Facere (’Tun‘): jedes andere