Script Zivilrecht 16—116

Die Rechtsfähigkeit

  • Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB).
  • Ausnahmen:
    • § 844 Abs. 2 S. 2 BGB: Kinder, die zur Zeit einer deliktischen Schädigung "erzeugt, aber noch nicht geboren" sind.
    • § 1923 Abs. 2 BGB: Erbfähigkeit für noch nicht lebende, aber bereits erzeugte Kinder.
  • Beispiel: A verursacht schuldhaft Verkehrsunfall, schwangere B wird verletzt, Kind C kommt mit Hirnschaden zur Welt. A haftet C gegenüber (§ 823 Abs. 1 BGB).
  • Rechtsfähigkeit nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen und Zweckvermögen (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Vereine, GmbHs, AGs, Genossenschaften, Stiftungen).

Die Geschäftsfähigkeit

  • Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
  • Abhängig von Einsichts- und Urteilsvermögen.
  • Bestimmt durch Alter und geistige Gesundheit.
  • Abstufungen:
    • Geschäftsunfähigkeit:
      • Kinder bis 7 Jahre (§ 104 Nr. 1 BGB).
      • Geisteskranke (§ 104 Nr. 2 BGB).
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
      • 7 bis 18 Jahre (§§ 106, 2 BGB).
    • Volle Geschäftsfähigkeit:
      • Ab 18 Jahre (§ 2 BGB).

Geschäftsunfähigkeit

  • Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
  • Keine Willenserklärungen an Geschäftsunfähige (§ 131 Abs. 1 BGB).
  • Ausnahme: § 105a BGB (Geschäfte des täglichen Lebens).
  • Gesetzliche Vertreter:
    • Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB).
    • Vormund (§ 1789 Abs. 2 BGB).
    • Betreuer (§ 1823 BGB).
  • Kenntnis des Vertragspartners unerheblich.
  • Krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss dauerhaft sein.
    • "Lichte Augenblicke" (lucidum intervallum) möglich.
  • Vorübergehende Geistesstörung: Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig (z.B. Trunkenheit, Drogenrausch).
  • § 105a BGB: Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln ohne Gefahr für Person/Vermögen.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

  • Minderjährige (7-18 Jahre) können nur rechtlich vorteilhafte Geschäfte tätigen (§ 107 BGB).
    • Nachteilige Geschäfte bedürfen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Rechtlicher Vorteil: Verbesserung der Rechtsstellung des Minderjährigen.
  • Beispiel: 19-jähriger F bietet 17-jährigem K Briefmarke (Wert 2.000 €) für 500 € an. K kann Briefmarke ohne Zustimmung der Eltern nicht kaufen.
  • Beispiel: A will 15-jährigem B Grundstück schenken (mit Hypothek, Steuern). Schenkungsvertrag ist rechtlich vorteilhaft für B.
    • Hypothek mindert Wert, begründet aber keine selbstständige Verpflichtung.
  • Rechtlich neutrale Geschäfte sind zustimmungsfrei.
  • Übersicht:
    • Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:
      • Rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
      • Rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte (z.B. Vollmachtserteilung, Leistungsbestimmung nach § 317 BGB).
      • Verfügungsgeschäfte zugunsten des Minderjährigen (z.B. Übereignung, Abtretung).
      • Einseitig verpflichtende Geschäfte (z.B. Schenkung).
  • Andere Geschäfte bedürfen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 183 S. 1 BGB).
  • Rechtsfolgen bei fehlender Einwilligung:
    • Schwebezustand bis Genehmigung/Verweigerung.
    • Widerrufsmöglichkeit des Vertragspartners (§ 109 Abs. 1 BGB).
    • Aufforderung zur Genehmigung macht frühere Genehmigung unwirksam (§ 108 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • Beispiel: 17-jähriger A kauft Stereoanlage. Eltern verweigern Zustimmung. Vertrag schwebend unwirksam. Genehmigung unwirksam durch Aufforderung des B (§ 108 Abs. 2 S. 1 BGB).
    • Eltern können Vertrag durch Erklärung gegenüber B wirksam werden lassen (2-Wochen-Frist).
  • Übersicht:
    • Genehmigung verweigert: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.
      • Einseitige Rechtsgeschäfte: unwirksam (§ 111 S. 1 BGB).
      • Mehrseitige Rechtsgeschäfte: schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
    • Genehmigung erteilt: Rechtsgeschäft wirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
  • Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (z.B. §§ 112, 1643, 1850-1854 BGB).
  • Einwilligung kann speziell oder generell (Generaleinwilligung) erfolgen.
    • "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) als Sonderfall.
  • Volle Geschäftsfähigkeit bei selbstständigem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes (§ 112 BGB) oder Dienst-/Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB).
  • Prüfungsschema: Genehmigungsfähigkeit, Zustimmungsbedürftigkeit, Einwilligung/Genehmigung, Rechtsfolgen.

Das Rechtsgeschäft

  • Rechtsfolgen treten ein, wenn Tatbestand des Rechtssatzes verwirklicht wird.
  • Rechtsfolgen können unabhängig vom Willen entstehen oder willentlich herbeigeführt werden.
  • Beispiel: S beschädigt E´s Auto beim Einparken (§ 823 Abs. 1 BGB).
  • Rechtsgeschäft: Willentliche Herbeiführung einer Rechtsfolge durch Willenserklärung.
  • Beispiel: M will F´s Mofa kaufen (§ 433 BGB).
  • Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte.
    • Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.
    • Wichtigstes zweiseitiges Rechtsgeschäft: Vertrag.
  • Willenserklärung besteht aus Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen.

Der Vertrag

Der Vertragsabschluss
  • Zustandekommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme), (§ 151 S. 1, 1. HS BGB).
  • Bindung an Antrag (§ 145 BGB), aber Widerruf möglich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Beispiel: K nimmt Kaufangebot brieflich an, schickt aber Fax mit Widerruf. Annahme unwirksam.
  • Bindungswirkung nur bei verbindlicher Offerte:
    • Bindungswille des Antragenden.
    • Verständiges Auffassen als verbindliches Angebot durch Empfänger.
  • Maßgeblich ist §§ 133, 157 BGB (Treu und Glauben, Verkehrssitte), nicht innere Einstellung.
  • Fehlender Bindungswille: "invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten).
  • Beispiel: Abendkleid im Schaufenster für 150 € statt 750 €. Keine Bindung des G, nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
  • Annahmefähigkeit: Bestimmte oder bestimmbare Erklärung.
  • Beispiel: Hotelbestellung ohne Preisangabe. Angebot des A an G war annahmefähig.
  • Annahmeerklärung: Empfangsbedürftig, außer in § 151 BGB.
  • Annahme muss erfolgen, solange Angebot wirksam ist.
  • Frist zur Annahme:
    • Unter Anwesenden/Telefon: "sofort" (§ 147 Abs. 1 BGB).
    • Unter Abwesenden: Bis Zeitpunkt, zu dem Antragender Empfang erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB).
    • Annahmefrist gesetzt: § 148 BGB.
  • Beispiel: Kaufmann K bestellt Ware mit Vermerk "auf dem billigsten Weg". Annahme rechtzeitig.
  • Verspätete Annahme: Neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), aber Ausnahme in § 149 BGB.
  • Annahme muss inhaltlich mit Angebot übereinstimmen. Abweichung: Neuer Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
  • Beispiel: Teppichsammlung für 250.000 €, S bietet 220.000 €. Kein Vertragsschluss.
  • Schaubild zum Zusammenspiel von Angebot und Annahme.
Konsens und Dissens
  • Konsens: Inhaltliche Deckung von Angebot und Annahme.
  • Vertragskonsens muss sich auf vertragswesentliche Punkte (essentialia negotii) beziehen.
    • Ausnahmen: §§ 315-319 BGB (Leistungsbestimmungsrecht).
  • Ermittlung durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
  • Objektiver und subjektiver Konsens: Keine Anfechtbarkeit.
  • Falso demonstratio non nocet: Übereinstimmender Parteiwille trotz objektiver Unterschiede.
  • Dissens: Inhaltliche Nichtdeckung von Angebot und Annahme (essentialia negotii).
    • Kein Vertragsschluss (außer Falsa demonstratio non nocet).
  • Inkongruenz zwischen Willenserklärungen vs. Inkongruenz zwischen Wille und Erklärung (Anfechtbarkeit).
  • Nebenpunkte: §§ 154, 155 BGB (bewusste oder nicht bewusste Einigungslücke).
  • Offener Dissens (§ 154 BGB): Parteien nicht vollständig einig und wissen dies. Im Zweifel kein Vertragsschluss.
  • Beispiel: Uneinigkeit über Kücheneinrichtung. Kein Mietvertrag.
  • § 154 nur Auslegungsregel, abdingbar (spätere Einigung vorbehalten, Leistungsbestimmungsrecht übertragen).
  • Konkludente Abbedingung durch Einzug in Wohnung trotz Dissens.
  • Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Parteien irrtümlich von Einigung ausgehen.
    • Wiederum Auslegungsregel: Im Zweifel Vertrag wirksam, wenn Parteien ihn auch ohne Einigung getroffen hätten.
  • Beispiel: Zimmerreservierung ohne Festlegung des Zimmers (Seeblick oder Straße). Entscheidung des G hängt davon ab, ob Lage des Zimmers wesentlich war.
  • Verschulden am Einigungsmangel: Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens.
Geschäftsähnliche Handlungen und Realakte
  • Rechtshandlungen: Geschäftsähnliche Handlungen und Realakte.
  • Geschäftsähnliche Handlung: Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden aufgrund gesetzlicher Regelung, aber durch willentliches Verhalten ausgelöst.
    • Beispiele: Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), Aufforderungen (§ 108 Abs. 2 S. 1, § 177 Abs. 2 BGB), Fristsetzungen, Anzeige der Forderungsabtretung (§ 409 BGB), Mitteilung (§ 171 BGB).
  • Rechtsgeschäftliche Vorschriften entsprechend anwendbar.
  • Realakt: Kein rechtsgeschäftlicher Wille, rein tatsächliche Vorgänge mit Rechtsfolge.
    • Beispiele: Finder (§ 965 BGB), Besitzerwerb (§ 854 Abs. 1 BGB), Eigentumserwerb durch Verbindung/Vermischung (§§ 946 ff. BGB).
Das Abstraktionsprinzip
  • Trennungsprinzip zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
  • Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtliches Geschäft, Kausalgeschäft): Begründung einer Leistungspflicht.
    • Beispiel: Kaufvertrag über VW (§ 433 BGB).
  • Verfügungsgeschäft: Veräußerung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts.
    • Erfüllung der Pflichten aus Verpflichtungsgeschäft.
    • Beispiel: Übereignung des VW.
  • Zusammenspiel am Beispiel des Kaufvertrages.
  • Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
    • Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts keine Voraussetzung für wirksames Verfügungsgeschäft.
    • Dingliche Rechtsänderung aufgrund Abstraktionsprinzips.
  • Beispiel: Minderjähriger M kauft Fahrrad von V. Kaufvertrag unwirksam, Übereignung an M wirksam.
  • Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und ggf. Sachenrecht (§§ 985 ff. BGB) für Korrektur.
  • Beispiel: V kann Fahrrad nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB kondizieren.
Willensmängel
  • Fehlerhafte Rechtsgeschäfte aufgrund "kranker" Willenserklärungen.
  • Rechtsfolgen: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Nichtigkeit
  • Von Anfang an (ex tunc), unabhängig vom Vollzug.
  • Heilungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen (z.B. §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 S. 2, 766 S. 3 BGB).
  • Ausgleich über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
  • Nichtigkeitsgründe:
    • Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB):
      • Einseitiger Vorbehalt: Unerheblich; Erklärender ist gebunden.
      • Erkannter Vorbehalt: Erklärender ist nicht gebunden.
    • Scheingeschäft (§ 117 BGB):
      • Einverständliche Scheinerklärung.
      • Verdecktes Geschäft: Wirksam, soweit Voraussetzungen erfüllt.
    • Scherzgeschäft (§ 118 BGB):
      • Willenserklärung nichtig, wenn nicht ernsthaft gemeint und Adressat dies erkennt.
    • Rechts folge von Anfechtungen
      • Nichtige Erklährung nach 142 BGB
Anfechtbarkeit
  • Einseitige Vernichtbarkeit wegen Willensmangels.
  • Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB).
  • Ausnahmen bei Dauerschuldverhältnissen.
  • Fehlerhaftes Rechtsgeschäft bleibt wirksam, wenn Anfechtung unterbleibt
  • Bereits ausgetauschte Leistung erfolgt (Regel) über Bereicherungsrecht
  • Anfechtung beseitigt in der Regel Verpflichtungsgeschäft
  • Abstraktionsprinzip ist durchbrochen, wenn der Fehler auch die Wirksamkeit des Gültigkeitsgeschäftes beeinträchtigt (sog. Fehleridentität).
  • Anfechtungsgründe (§§ 119, 120, 123 BGB):
    • Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Altern. BGB).
      • Irrtum in der Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben).
      • Anfechtung: Vertrag ex tunc nichtig (§ 142 BGB).
      • Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB).
    • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB):
      • Falsche Übermittlung durch Boten.
    • Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Altern. BGB):
      • Irrtum über Bedeutung der Erklärung.
      • Beispiel: Bestellung eines "halven Hahn" in Köln.
    • Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB):
      • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person/Sache.
      • Beispiele: Kreditwürdigkeit, bevorstehende Heirat
    • Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Altern. BGB):
      • In-Aussicht-Stellen eines Übels.
      • Widerrechtlichkeit, wenn Zweck, Mittel oder Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
      • Beispiele: Erpressung, Falschaussage.
    • Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1, 1. Altern. BGB):
      • Bewusstes Hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung.
      • Täuschung durch Dritte: Zurechnung, wenn Partner die Täuschung kannte (§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB).
      • Beispiele: Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens.
  • Anfechtung (§ 143 BGB) erforderlich wegen den §§ 119 ,120 BGB
  • Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB):
    • Unverzüglich (§ 121 BGB).
    • Ein Jahr (§ 124 BGB).
  • Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB).
  • Prüfungsschema: Anfechtungsausschluss, Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung, Anfechtungsfrist, ggf. Schadensersatz/Kondiktionsanspruch.
Unzulässige Rechtsgeschäfte (§ 134 ,§ 138 BGB)
  • Nichtigkeit aufgrund gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
  • Geschäft verstößt gegen gesetzliches Verbot.
  • Prüfung des gesetzgeberischen Zwecks.
  • Beispiele: Verstoß gegen Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwarzarbeit.
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)
  • Verstoß gegen "guten Sitten" (Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden).
  • Fallgruppen:
    • Sittenwidrige Einschränkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit.
    • Zuwendungen von Schmiergeldern.
    • Einschränkung der Entscheidungsfreiheit im sexuellen Bereich.
    • Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB).
  • Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc.
  • Keine Umdeutung nach § 140 BGB möglich.
  • Grundsätzlich nur Verpflichtungsgeschäft nichtig.
  • Ausnahme: Sittenverstoß liegt in dinglicher Rechtsänderung.
  • Ausgleich über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
  • Beispiele: Schenkung eines Nerzmantels an Geliebte, billige Kaffeefahrt mit Kaufzwang, wucherähnliche Geschäfte (Maklerlohn, Zinssatz, Miete für Automaten).
Verbraucherschutz und Verbraucherverträge (§§ 312ff BGB)
  • pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) gilt nicht immer bei Verbraucherverträgen (Widerrufsrecht).
  • Widerrufsrechte im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen:
    • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB).
    • Fernabsatzverträge (§§ 312g Abs. 1, 312c BGB).
    • Teilzeit-Wohnrechteverträge, langfristige Urlaubsprodukte (§ 485 BGB).
    • Verbraucherdarlehensverträge (§§ 495 Abs. 1, 514 Abs. 1 BGB).
    • Zahlungsaufschub und Finanzierungshilfen (§§ 506 Abs. 1, 495 BGB).
    • Ratenlieferungsverträge (§ 510 Abs. 2 BGB).
    • Verbraucherbauverträge (§ 650l BGB).
  • Verbraucherschützende Regelungen sind regelmäßig zwingendes Recht (§§ 312m, 361 Abs. 2, 476 Abs. 1, 650o BGB).
Verbraucherschutz durch Informationspflichten (§§ 312a BGB)
  • Bei Verbraucherverträgen über eine entgeltliche Leistung:
    • Identität des Unternehmers und Zweck des Anrufs, § 312a Abs. 1 BGB
    • Wesentliche Merkmale der Ware, den Preis, die Zahlungs- und Lieferbedingungen, das Bestehen von Mängelrechten und Garantien, §§ 312a Abs. 2 BGB Artt. 246 ff. EGBGB.
  • Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge (außer Finanzdienstleistungen): Besondere Informationspflichten vor Vertragsschluss (§ 312d Abs. 1 BGB).
    • Informationspflichten nach Vertragsschluss (§ 312f BGB).
  • Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder über Online-Marktplätze (§§ 312i ff. BGB).
    • Technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).
    • Klare und verständliche Informationen über technische Schritte zum Vertragsschluss (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
    • Unverzügliche Bestätigung des Zugangs der Bestellung (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB).
    • Möglichkeit, Vertragsbestimmungen abzurufen und zu speichern (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB).
  • Besondere Informationspflichten bei elektronischem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 312j BGB).
    • Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel (§ 312j Abs. 1 BGB).
    • Zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechende Formulierung (§ 312j Abs. 3 BGB).
  • Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 491 ff. BGB), entgeltlichen Finanzierungshilfen (§§ 506 ff. BGB) und Darlehensvermittlungsverträgen (§§ 655a ff. BGB).
  • Verbraucherbauverträgen (§§ 650j, 650k, 650n BGB).
Verbraucherschutz durch Beschränkungen bei Entgeltvereinbarungen (§ 312a BGB)
  • Information über Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten, Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
  • Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, (§ 312a Abs. 3 BGB).
  • Zusätzliche Entgelte für Zahlungsmittel nur unter zwei Voraussetzungen (§ 312a Abs. 4 BGB
    • Alternative unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.
    • Entgelt deckt nur tatsächliche Kosten.
      Verbraucherschutz durch Einräumung eines Widerrufsrechts (§§ 355ff BGB)
  • Voraussetzungen des Widerrufsrechts sind:
    * Vertrag (Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge)
    * Der Widerruf muss erklärt werden kann (§130. Abs 1)
    * Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge sowie bei Ratenlieferungsverträgen (Muster Formular))
    * Der Widerruf muss innerhalb der Wiederrufsfrist von 14 Tagen erklärt werden(Abs 2 und 3 Besonderheitem beachten)
    * Mitteilungspflicht/Widerrufs Belehrungspflichten des Schuldners
  • Die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts
    * Grundsätzlich wandelt der erklärte Widerruf den (Verbraucher-)Vertrag in ein Rück- gewährschuldverhältnis
    * Besondere Rechtsfolgen für die einzelnen Verbraucherverträge
    (§ 357 BGB für Häustürgeschäfte, § 357a BGB für Verträge über Finanzdienstleistungen,§ 357 BGB für Verbraucherdarlehensverträge)
  • Das Recht auf Widerrufs Belehrung (Hinweis des Unternehmers auf die Widerrufsrechte)
    * Dies gilt Grundsätzlich bei Verbraucherverträgen,für die ein Widerrufsrecht besteht
  • Gestaltung und Inhalt der Widerrufsrechts (§§ 286 AGB). Formular nach Anlage 1 und 3
Verbraucherschutz bei Anbieterwechsel (§ 318 ff BGB)
Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen Verhaltens
  • Inanspruchnahme von Leistungen im Massenverkehr gilt als schlüssige Annahme des Vertragsangebotes.
  • Vertrag kommt auch bei Ablehnungswillen zustande.
  • Beispiel: Parken auf gebührenpflichtigem Parkplatz trotz Ablehnungserklärung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages stellt.
  • § 305 Abs. 1 S. 1 BGB: "Vielzahl" von Verträgen (mind. drei Verwendungen geplant).
  • Gesetzliche Regelungen: §§ 305 Abs. 2, 305a, 310 BGB (Einbeziehung), §§ 305b, 305c, 306 BGB (Wirksamkeit).
  • Inhaltskontrolle: §§ 307 ff. BGB.
  • Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle: § 310 BGB (Modifizierungen).
  • Beispiel: Maklervertrag mit AGB, die volle Gebühr auch bei Selbstfindung des Interessenten vorsehen.
  • Beispiel: Waschmaschine mit AGB, die Gewährleistungsansprüche ausschließen.
  • Prüfungsschema: AGB?, Vertragsbestandteil?, Unklarheiten?, Vorrang Individualabrede?, Überraschende Klauseln?, Wirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB?

Die Stellvertretung

Überblick
  • Geschäftsfähiger kann selbst handeln oder sich vertreten lassen.
  • Vertreter: Gibt oder empfängt Willenserklärungen im Namen eines anderen (§ 164 ff. BGB).
  • Aktive Stellvertretung: Abgabe der Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Passive Stellvertretung: Empfang der Willenserklärung (§ 164 Abs. 3 BGB).
  • Beispiel: Einkäufer V kauft Lieferwagen für S. Kaufvertrag zwischen S und A. V ist Vertreter und Besitzdiener des S.
  • Tatbestandsmerkmale: Vertretungsmacht, eigene Willenserklärung, Handeln im Namen des Vertretenen.
Vertretungsmacht
  • Vertreter muss Vertretungsmacht haben und innerhalb dieser handeln (§ 164 BGB).
  • Rechtsgeschäftliche Erteilung durch "Vollmacht" (§ 166 Abs. 2 BGB).
    • Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers.
    • Beispiel: A sagt zu B, er könne sich nach einem Autokäufer umsehen. Vollmacht erteilt, ohne dass das B eine Annahmeerklärung abgeben muss.
    • Kann schlüssig erfolgen und formfrei sein (§ 167 Abs. 2 BGB), aber Ausnahme möglich.
  • Vollmacht kann auf Grundgeschäft beruhen, ist aber unabhängig davon (Abstraktionsprinzip).
  • Beispiel: Schüler M kauft Bücher im Namen des L. Auftrag unwirksam, Vollmacht wirksam.
  • Innenverhältnis (Dürfen) und Außenverhältnis (Können).
    • Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1, 1. Altern. BGB).
    • Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1, 2. Altern. BGB).
    • Nach außen kundgemachte Innenvollmacht (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB).
    • Vollmacht an die Öffentlichkeit (§ 171 Abs. 1 BGB).
  • Schutz des Vertrauens auf Bestand der Vollmacht (§§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB).
  • Duldungsvollmacht: Vertretene weiß vom Handeln, unternimmt aber nichts.
  • Anscheinsvollmacht: Vertretene kennt Handeln nicht, hätte es aber erkennen/verhindern können.
  • Beispiel: A lässt Frau unter seinem Namen Geschäfte machen. E muss Schaden ersetzen.
    Beispiel:A lässt Briefe unterschreiben Putzfrau füllt Vollmacht aus. A muss Schaden ersetzen.
  • Erlöschen der Vollmacht:
    • Mit Grundgeschäft (§ 168 S. 1 BGB).
    • Durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB).
    • Durch Zeitablauf/Bedingung.
    • Tod/Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers:
      • Vollmacht bleibt im Zweifel bestehen (postmortale Vollmacht), aber Widerruf möglich.
    • Tod / Gescháftsunfángigkeit des Bevollmachtigén
      *Zumeist endet mit zugrunse liegendem rechisverháltniss jedoch §673 BGB beachten
    • Vertretungsmacht kann rechtsgeschäftlich oder gesetzlich sein.
      • Gesetzliche Vertretung: Elterliche Sorge (§§ 1626, 1629 BGB), Vormundschaft (§ 1789 Abs. 2 BGB).
      • Organe juristischer Personen (§ 26 Abs. 1 S. 1 BGB}.
Willenserklärung des Vertreters
  • Vertreter gibt eigene Willenserklärung ab, Bote übermittelt fremde.
  • Vertreter hat Beurteilungsspielraum, Bote nicht.
  • §§ 164 ff. BGB regeln Folgen des Vertreterhandelns.
  • Beispiele: Boten- vs. Vertreterrolle.
  • Bei Willensmängeln, Kenntnis kommt es auf Person des Vertreters an (§ 166 Abs. 1 BGB).
  • Schutz vor Umgehung durch Bestellung ahnungslosen Vertreters (§ 166 Abs. 2 BGB).
Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
  • Vertreter muss im fremden Namen handeln (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Nicht erkennbar: Vertreter wird selbst berechtigt/verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB).
  • Beispiel: Kaufvertrag ohne Offenlegung der Vertretung. Vertrag mit A.
  • Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip:
    • Geschäft für den, den es angeht: Person des Vertragspartners gleichgültig.
    • Geschäft mit Inhaber des Gewerbebetriebs: Vertrag mit Inhaber, wenn Vertreterstellung nicht erkennbar, beide Vertragsschließenden mit Wirkung für und gegen den Geschäftsinhaber abschließen wollen.
      ###Grenzen der stellvertretung
  • gesetzliche Vertretungsbeschränken
  • Hástpersünlichen Geschäfflen
  • Vetretungsmacht von Eltern
  • Grenzen bei Vormund schaftspfleger
  • Verbot in sidch Geschäfte
  • .Selbstkontrahieren Verbod§ 181
  • .Doppelvertretung Verbot § 181
  • Missbrauch der vertrtetungesmacht
  • Kollusion(vertrtter und dritter wirken zur Schádigun von vertretenden Zusamme)
  • Offensichtlich miss brauch der vertretungsmacht
Handeln ohne Vertretungsmacht (177 ff. BGB)
  • Niemals Vertretungsmacht.

  • Vertretungsmacht erloschen.

  • Rahmen der Vertertungs macht nicht gehalten dennoch aufgetrenten.

  • Vertráge Ohne Vertretungmachat sind schlebend unwirksam

  • geschártshaft kann genehmigt oder unend gültig versagen("Regelungen in minderjärigen reht

  • Sonderbestimmungen bei einseitiges Rehtgescbácfiet§ 180

  • Schadensersatzauspruch wenn die mangelnde Vertetunhs mach nicht kannter und minderinjähringenrecht. Nicht vorgeht (§179 AB 3BGB

Verjährung und Ausschlussfristen (§§ 194ff BGB)

  • Einschränkung dechsetzbarkeit von Ansprücher durchzeitablaufs (Forerurung der Rechssicherheit )
  • Regelmäßige verjāhrungsfrist betriag drei jahre
  • Bei Rechten am Grundstück 10 Jahre
  • Im Katalog des