Script Zivilrecht 16—116
Die Rechtsfähigkeit
- Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB).
- Ausnahmen:
- § 844 Abs. 2 S. 2 BGB: Kinder, die zur Zeit einer deliktischen Schädigung "erzeugt, aber noch nicht geboren" sind.
- § 1923 Abs. 2 BGB: Erbfähigkeit für noch nicht lebende, aber bereits erzeugte Kinder.
- Beispiel: A verursacht schuldhaft Verkehrsunfall, schwangere B wird verletzt, Kind C kommt mit Hirnschaden zur Welt. A haftet C gegenüber (§ 823 Abs. 1 BGB).
- Rechtsfähigkeit nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen und Zweckvermögen (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Vereine, GmbHs, AGs, Genossenschaften, Stiftungen).
Die Geschäftsfähigkeit
- Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
- Abhängig von Einsichts- und Urteilsvermögen.
- Bestimmt durch Alter und geistige Gesundheit.
- Abstufungen:
- Geschäftsunfähigkeit:
- Kinder bis 7 Jahre (§ 104 Nr. 1 BGB).
- Geisteskranke (§ 104 Nr. 2 BGB).
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
- 7 bis 18 Jahre (§§ 106, 2 BGB).
- Volle Geschäftsfähigkeit:
- Ab 18 Jahre (§ 2 BGB).
- Geschäftsunfähigkeit:
Geschäftsunfähigkeit
- Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
- Keine Willenserklärungen an Geschäftsunfähige (§ 131 Abs. 1 BGB).
- Ausnahme: § 105a BGB (Geschäfte des täglichen Lebens).
- Gesetzliche Vertreter:
- Eltern (§ 1629 Abs. 1 BGB).
- Vormund (§ 1789 Abs. 2 BGB).
- Betreuer (§ 1823 BGB).
- Kenntnis des Vertragspartners unerheblich.
- Krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss dauerhaft sein.
- "Lichte Augenblicke" (lucidum intervallum) möglich.
- Vorübergehende Geistesstörung: Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig (z.B. Trunkenheit, Drogenrausch).
- § 105a BGB: Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln ohne Gefahr für Person/Vermögen.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Minderjährige (7-18 Jahre) können nur rechtlich vorteilhafte Geschäfte tätigen (§ 107 BGB).
- Nachteilige Geschäfte bedürfen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Rechtlicher Vorteil: Verbesserung der Rechtsstellung des Minderjährigen.
- Beispiel: 19-jähriger F bietet 17-jährigem K Briefmarke (Wert 2.000 €) für 500 € an. K kann Briefmarke ohne Zustimmung der Eltern nicht kaufen.
- Beispiel: A will 15-jährigem B Grundstück schenken (mit Hypothek, Steuern). Schenkungsvertrag ist rechtlich vorteilhaft für B.
- Hypothek mindert Wert, begründet aber keine selbstständige Verpflichtung.
- Rechtlich neutrale Geschäfte sind zustimmungsfrei.
- Übersicht:
- Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:
- Rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
- Rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte (z.B. Vollmachtserteilung, Leistungsbestimmung nach § 317 BGB).
- Verfügungsgeschäfte zugunsten des Minderjährigen (z.B. Übereignung, Abtretung).
- Einseitig verpflichtende Geschäfte (z.B. Schenkung).
- Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:
- Andere Geschäfte bedürfen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 183 S. 1 BGB).
- Rechtsfolgen bei fehlender Einwilligung:
- Schwebezustand bis Genehmigung/Verweigerung.
- Widerrufsmöglichkeit des Vertragspartners (§ 109 Abs. 1 BGB).
- Aufforderung zur Genehmigung macht frühere Genehmigung unwirksam (§ 108 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Beispiel: 17-jähriger A kauft Stereoanlage. Eltern verweigern Zustimmung. Vertrag schwebend unwirksam. Genehmigung unwirksam durch Aufforderung des B (§ 108 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Eltern können Vertrag durch Erklärung gegenüber B wirksam werden lassen (2-Wochen-Frist).
- Übersicht:
- Genehmigung verweigert: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.
- Einseitige Rechtsgeschäfte: unwirksam (§ 111 S. 1 BGB).
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte: schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
- Genehmigung erteilt: Rechtsgeschäft wirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
- Genehmigung verweigert: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.
- Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (z.B. §§ 112, 1643, 1850-1854 BGB).
- Einwilligung kann speziell oder generell (Generaleinwilligung) erfolgen.
- "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) als Sonderfall.
- Volle Geschäftsfähigkeit bei selbstständigem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes (§ 112 BGB) oder Dienst-/Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB).
- Prüfungsschema: Genehmigungsfähigkeit, Zustimmungsbedürftigkeit, Einwilligung/Genehmigung, Rechtsfolgen.
Das Rechtsgeschäft
- Rechtsfolgen treten ein, wenn Tatbestand des Rechtssatzes verwirklicht wird.
- Rechtsfolgen können unabhängig vom Willen entstehen oder willentlich herbeigeführt werden.
- Beispiel: S beschädigt E´s Auto beim Einparken (§ 823 Abs. 1 BGB).
- Rechtsgeschäft: Willentliche Herbeiführung einer Rechtsfolge durch Willenserklärung.
- Beispiel: M will F´s Mofa kaufen (§ 433 BGB).
- Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte.
- Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.
- Wichtigstes zweiseitiges Rechtsgeschäft: Vertrag.
- Willenserklärung besteht aus Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen.
Der Vertrag
Der Vertragsabschluss
- Zustandekommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme), (§ 151 S. 1, 1. HS BGB).
- Bindung an Antrag (§ 145 BGB), aber Widerruf möglich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Beispiel: K nimmt Kaufangebot brieflich an, schickt aber Fax mit Widerruf. Annahme unwirksam.
- Bindungswirkung nur bei verbindlicher Offerte:
- Bindungswille des Antragenden.
- Verständiges Auffassen als verbindliches Angebot durch Empfänger.
- Maßgeblich ist §§ 133, 157 BGB (Treu und Glauben, Verkehrssitte), nicht innere Einstellung.
- Fehlender Bindungswille: "invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten).
- Beispiel: Abendkleid im Schaufenster für 150 € statt 750 €. Keine Bindung des G, nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
- Annahmefähigkeit: Bestimmte oder bestimmbare Erklärung.
- Beispiel: Hotelbestellung ohne Preisangabe. Angebot des A an G war annahmefähig.
- Annahmeerklärung: Empfangsbedürftig, außer in § 151 BGB.
- Annahme muss erfolgen, solange Angebot wirksam ist.
- Frist zur Annahme:
- Unter Anwesenden/Telefon: "sofort" (§ 147 Abs. 1 BGB).
- Unter Abwesenden: Bis Zeitpunkt, zu dem Antragender Empfang erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB).
- Annahmefrist gesetzt: § 148 BGB.
- Beispiel: Kaufmann K bestellt Ware mit Vermerk "auf dem billigsten Weg". Annahme rechtzeitig.
- Verspätete Annahme: Neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), aber Ausnahme in § 149 BGB.
- Annahme muss inhaltlich mit Angebot übereinstimmen. Abweichung: Neuer Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Beispiel: Teppichsammlung für 250.000 €, S bietet 220.000 €. Kein Vertragsschluss.
- Schaubild zum Zusammenspiel von Angebot und Annahme.
Konsens und Dissens
- Konsens: Inhaltliche Deckung von Angebot und Annahme.
- Vertragskonsens muss sich auf vertragswesentliche Punkte (essentialia negotii) beziehen.
- Ausnahmen: §§ 315-319 BGB (Leistungsbestimmungsrecht).
- Ermittlung durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
- Objektiver und subjektiver Konsens: Keine Anfechtbarkeit.
- Falso demonstratio non nocet: Übereinstimmender Parteiwille trotz objektiver Unterschiede.
- Dissens: Inhaltliche Nichtdeckung von Angebot und Annahme (essentialia negotii).
- Kein Vertragsschluss (außer Falsa demonstratio non nocet).
- Inkongruenz zwischen Willenserklärungen vs. Inkongruenz zwischen Wille und Erklärung (Anfechtbarkeit).
- Nebenpunkte: §§ 154, 155 BGB (bewusste oder nicht bewusste Einigungslücke).
- Offener Dissens (§ 154 BGB): Parteien nicht vollständig einig und wissen dies. Im Zweifel kein Vertragsschluss.
- Beispiel: Uneinigkeit über Kücheneinrichtung. Kein Mietvertrag.
- § 154 nur Auslegungsregel, abdingbar (spätere Einigung vorbehalten, Leistungsbestimmungsrecht übertragen).
- Konkludente Abbedingung durch Einzug in Wohnung trotz Dissens.
- Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Parteien irrtümlich von Einigung ausgehen.
- Wiederum Auslegungsregel: Im Zweifel Vertrag wirksam, wenn Parteien ihn auch ohne Einigung getroffen hätten.
- Beispiel: Zimmerreservierung ohne Festlegung des Zimmers (Seeblick oder Straße). Entscheidung des G hängt davon ab, ob Lage des Zimmers wesentlich war.
- Verschulden am Einigungsmangel: Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens.
Geschäftsähnliche Handlungen und Realakte
- Rechtshandlungen: Geschäftsähnliche Handlungen und Realakte.
- Geschäftsähnliche Handlung: Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden aufgrund gesetzlicher Regelung, aber durch willentliches Verhalten ausgelöst.
- Beispiele: Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), Aufforderungen (§ 108 Abs. 2 S. 1, § 177 Abs. 2 BGB), Fristsetzungen, Anzeige der Forderungsabtretung (§ 409 BGB), Mitteilung (§ 171 BGB).
- Rechtsgeschäftliche Vorschriften entsprechend anwendbar.
- Realakt: Kein rechtsgeschäftlicher Wille, rein tatsächliche Vorgänge mit Rechtsfolge.
- Beispiele: Finder (§ 965 BGB), Besitzerwerb (§ 854 Abs. 1 BGB), Eigentumserwerb durch Verbindung/Vermischung (§§ 946 ff. BGB).
Das Abstraktionsprinzip
- Trennungsprinzip zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
- Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtliches Geschäft, Kausalgeschäft): Begründung einer Leistungspflicht.
- Beispiel: Kaufvertrag über VW (§ 433 BGB).
- Verfügungsgeschäft: Veräußerung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts.
- Erfüllung der Pflichten aus Verpflichtungsgeschäft.
- Beispiel: Übereignung des VW.
- Zusammenspiel am Beispiel des Kaufvertrages.
- Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
- Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts keine Voraussetzung für wirksames Verfügungsgeschäft.
- Dingliche Rechtsänderung aufgrund Abstraktionsprinzips.
- Beispiel: Minderjähriger M kauft Fahrrad von V. Kaufvertrag unwirksam, Übereignung an M wirksam.
- Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und ggf. Sachenrecht (§§ 985 ff. BGB) für Korrektur.
- Beispiel: V kann Fahrrad nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB kondizieren.
Willensmängel
- Fehlerhafte Rechtsgeschäfte aufgrund "kranker" Willenserklärungen.
- Rechtsfolgen: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Nichtigkeit
- Von Anfang an (ex tunc), unabhängig vom Vollzug.
- Heilungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen (z.B. §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 S. 2, 766 S. 3 BGB).
- Ausgleich über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
- Nichtigkeitsgründe:
- Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB):
- Einseitiger Vorbehalt: Unerheblich; Erklärender ist gebunden.
- Erkannter Vorbehalt: Erklärender ist nicht gebunden.
- Scheingeschäft (§ 117 BGB):
- Einverständliche Scheinerklärung.
- Verdecktes Geschäft: Wirksam, soweit Voraussetzungen erfüllt.
- Scherzgeschäft (§ 118 BGB):
- Willenserklärung nichtig, wenn nicht ernsthaft gemeint und Adressat dies erkennt.
- Rechts folge von Anfechtungen
- Nichtige Erklährung nach 142 BGB
- Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB):
Anfechtbarkeit
- Einseitige Vernichtbarkeit wegen Willensmangels.
- Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 Abs. 1 BGB).
- Ausnahmen bei Dauerschuldverhältnissen.
- Fehlerhaftes Rechtsgeschäft bleibt wirksam, wenn Anfechtung unterbleibt
- Bereits ausgetauschte Leistung erfolgt (Regel) über Bereicherungsrecht
- Anfechtung beseitigt in der Regel Verpflichtungsgeschäft
- Abstraktionsprinzip ist durchbrochen, wenn der Fehler auch die Wirksamkeit des Gültigkeitsgeschäftes beeinträchtigt (sog. Fehleridentität).
- Anfechtungsgründe (§§ 119, 120, 123 BGB):
- Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Altern. BGB).
- Irrtum in der Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben).
- Anfechtung: Vertrag ex tunc nichtig (§ 142 BGB).
- Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB).
- Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB):
- Falsche Übermittlung durch Boten.
- Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Altern. BGB):
- Irrtum über Bedeutung der Erklärung.
- Beispiel: Bestellung eines "halven Hahn" in Köln.
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB):
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person/Sache.
- Beispiele: Kreditwürdigkeit, bevorstehende Heirat
- Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Altern. BGB):
- In-Aussicht-Stellen eines Übels.
- Widerrechtlichkeit, wenn Zweck, Mittel oder Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.
- Beispiele: Erpressung, Falschaussage.
- Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1, 1. Altern. BGB):
- Bewusstes Hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung.
- Täuschung durch Dritte: Zurechnung, wenn Partner die Täuschung kannte (§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Beispiele: Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens.
- Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Altern. BGB).
- Anfechtung (§ 143 BGB) erforderlich wegen den §§ 119 ,120 BGB
- Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB):
- Unverzüglich (§ 121 BGB).
- Ein Jahr (§ 124 BGB).
- Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB).
- Prüfungsschema: Anfechtungsausschluss, Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung, Anfechtungsfrist, ggf. Schadensersatz/Kondiktionsanspruch.
Unzulässige Rechtsgeschäfte (§ 134 ,§ 138 BGB)
- Nichtigkeit aufgrund gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
- Geschäft verstößt gegen gesetzliches Verbot.
- Prüfung des gesetzgeberischen Zwecks.
- Beispiele: Verstoß gegen Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwarzarbeit.
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB)
- Verstoß gegen "guten Sitten" (Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden).
- Fallgruppen:
- Sittenwidrige Einschränkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit.
- Zuwendungen von Schmiergeldern.
- Einschränkung der Entscheidungsfreiheit im sexuellen Bereich.
- Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB).
- Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc.
- Keine Umdeutung nach § 140 BGB möglich.
- Grundsätzlich nur Verpflichtungsgeschäft nichtig.
- Ausnahme: Sittenverstoß liegt in dinglicher Rechtsänderung.
- Ausgleich über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
- Beispiele: Schenkung eines Nerzmantels an Geliebte, billige Kaffeefahrt mit Kaufzwang, wucherähnliche Geschäfte (Maklerlohn, Zinssatz, Miete für Automaten).
Verbraucherschutz und Verbraucherverträge (§§ 312ff BGB)
- pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) gilt nicht immer bei Verbraucherverträgen (Widerrufsrecht).
- Widerrufsrechte im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen:
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB).
- Fernabsatzverträge (§§ 312g Abs. 1, 312c BGB).
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, langfristige Urlaubsprodukte (§ 485 BGB).
- Verbraucherdarlehensverträge (§§ 495 Abs. 1, 514 Abs. 1 BGB).
- Zahlungsaufschub und Finanzierungshilfen (§§ 506 Abs. 1, 495 BGB).
- Ratenlieferungsverträge (§ 510 Abs. 2 BGB).
- Verbraucherbauverträge (§ 650l BGB).
- Verbraucherschützende Regelungen sind regelmäßig zwingendes Recht (§§ 312m, 361 Abs. 2, 476 Abs. 1, 650o BGB).
Verbraucherschutz durch Informationspflichten (§§ 312a BGB)
- Bei Verbraucherverträgen über eine entgeltliche Leistung:
- Identität des Unternehmers und Zweck des Anrufs, § 312a Abs. 1 BGB
- Wesentliche Merkmale der Ware, den Preis, die Zahlungs- und Lieferbedingungen, das Bestehen von Mängelrechten und Garantien, §§ 312a Abs. 2 BGB Artt. 246 ff. EGBGB.
- Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge (außer Finanzdienstleistungen): Besondere Informationspflichten vor Vertragsschluss (§ 312d Abs. 1 BGB).
- Informationspflichten nach Vertragsschluss (§ 312f BGB).
- Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder über Online-Marktplätze (§§ 312i ff. BGB).
- Technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).
- Klare und verständliche Informationen über technische Schritte zum Vertragsschluss (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
- Unverzügliche Bestätigung des Zugangs der Bestellung (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB).
- Möglichkeit, Vertragsbestimmungen abzurufen und zu speichern (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB).
- Besondere Informationspflichten bei elektronischem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 312j BGB).
- Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel (§ 312j Abs. 1 BGB).
- Zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechende Formulierung (§ 312j Abs. 3 BGB).
- Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 491 ff. BGB), entgeltlichen Finanzierungshilfen (§§ 506 ff. BGB) und Darlehensvermittlungsverträgen (§§ 655a ff. BGB).
- Verbraucherbauverträgen (§§ 650j, 650k, 650n BGB).
Verbraucherschutz durch Beschränkungen bei Entgeltvereinbarungen (§ 312a BGB)
- Information über Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten, Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
- Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, (§ 312a Abs. 3 BGB).
- Zusätzliche Entgelte für Zahlungsmittel nur unter zwei Voraussetzungen (§ 312a Abs. 4 BGB
- Alternative unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.
- Entgelt deckt nur tatsächliche Kosten.
Verbraucherschutz durch Einräumung eines Widerrufsrechts (§§ 355ff BGB)
- Voraussetzungen des Widerrufsrechts sind:
* Vertrag (Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge)
* Der Widerruf muss erklärt werden kann (§130. Abs 1)
* Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge sowie bei Ratenlieferungsverträgen (Muster Formular))
* Der Widerruf muss innerhalb der Wiederrufsfrist von 14 Tagen erklärt werden(Abs 2 und 3 Besonderheitem beachten)
* Mitteilungspflicht/Widerrufs Belehrungspflichten des Schuldners - Die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts
* Grundsätzlich wandelt der erklärte Widerruf den (Verbraucher-)Vertrag in ein Rück- gewährschuldverhältnis
* Besondere Rechtsfolgen für die einzelnen Verbraucherverträge
(§ 357 BGB für Häustürgeschäfte, § 357a BGB für Verträge über Finanzdienstleistungen,§ 357 BGB für Verbraucherdarlehensverträge) - Das Recht auf Widerrufs Belehrung (Hinweis des Unternehmers auf die Widerrufsrechte)
* Dies gilt Grundsätzlich bei Verbraucherverträgen,für die ein Widerrufsrecht besteht - Gestaltung und Inhalt der Widerrufsrechts (§§ 286 AGB). Formular nach Anlage 1 und 3
Verbraucherschutz bei Anbieterwechsel (§ 318 ff BGB)
Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen Verhaltens
- Inanspruchnahme von Leistungen im Massenverkehr gilt als schlüssige Annahme des Vertragsangebotes.
- Vertrag kommt auch bei Ablehnungswillen zustande.
- Beispiel: Parken auf gebührenpflichtigem Parkplatz trotz Ablehnungserklärung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages stellt.
- § 305 Abs. 1 S. 1 BGB: "Vielzahl" von Verträgen (mind. drei Verwendungen geplant).
- Gesetzliche Regelungen: §§ 305 Abs. 2, 305a, 310 BGB (Einbeziehung), §§ 305b, 305c, 306 BGB (Wirksamkeit).
- Inhaltskontrolle: §§ 307 ff. BGB.
- Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle: § 310 BGB (Modifizierungen).
- Beispiel: Maklervertrag mit AGB, die volle Gebühr auch bei Selbstfindung des Interessenten vorsehen.
- Beispiel: Waschmaschine mit AGB, die Gewährleistungsansprüche ausschließen.
- Prüfungsschema: AGB?, Vertragsbestandteil?, Unklarheiten?, Vorrang Individualabrede?, Überraschende Klauseln?, Wirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB?
Die Stellvertretung
Überblick
- Geschäftsfähiger kann selbst handeln oder sich vertreten lassen.
- Vertreter: Gibt oder empfängt Willenserklärungen im Namen eines anderen (§ 164 ff. BGB).
- Aktive Stellvertretung: Abgabe der Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Passive Stellvertretung: Empfang der Willenserklärung (§ 164 Abs. 3 BGB).
- Beispiel: Einkäufer V kauft Lieferwagen für S. Kaufvertrag zwischen S und A. V ist Vertreter und Besitzdiener des S.
- Tatbestandsmerkmale: Vertretungsmacht, eigene Willenserklärung, Handeln im Namen des Vertretenen.
Vertretungsmacht
- Vertreter muss Vertretungsmacht haben und innerhalb dieser handeln (§ 164 BGB).
- Rechtsgeschäftliche Erteilung durch "Vollmacht" (§ 166 Abs. 2 BGB).
- Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers.
- Beispiel: A sagt zu B, er könne sich nach einem Autokäufer umsehen. Vollmacht erteilt, ohne dass das B eine Annahmeerklärung abgeben muss.
- Kann schlüssig erfolgen und formfrei sein (§ 167 Abs. 2 BGB), aber Ausnahme möglich.
- Vollmacht kann auf Grundgeschäft beruhen, ist aber unabhängig davon (Abstraktionsprinzip).
- Beispiel: Schüler M kauft Bücher im Namen des L. Auftrag unwirksam, Vollmacht wirksam.
- Innenverhältnis (Dürfen) und Außenverhältnis (Können).
- Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1, 1. Altern. BGB).
- Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1, 2. Altern. BGB).
- Nach außen kundgemachte Innenvollmacht (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB).
- Vollmacht an die Öffentlichkeit (§ 171 Abs. 1 BGB).
- Schutz des Vertrauens auf Bestand der Vollmacht (§§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB).
- Duldungsvollmacht: Vertretene weiß vom Handeln, unternimmt aber nichts.
- Anscheinsvollmacht: Vertretene kennt Handeln nicht, hätte es aber erkennen/verhindern können.
- Beispiel: A lässt Frau unter seinem Namen Geschäfte machen. E muss Schaden ersetzen.
Beispiel:A lässt Briefe unterschreiben Putzfrau füllt Vollmacht aus. A muss Schaden ersetzen. - Erlöschen der Vollmacht:
- Mit Grundgeschäft (§ 168 S. 1 BGB).
- Durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB).
- Durch Zeitablauf/Bedingung.
- Tod/Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers:
- Vollmacht bleibt im Zweifel bestehen (postmortale Vollmacht), aber Widerruf möglich.
- Tod / Gescháftsunfángigkeit des Bevollmachtigén
*Zumeist endet mit zugrunse liegendem rechisverháltniss jedoch §673 BGB beachten - Vertretungsmacht kann rechtsgeschäftlich oder gesetzlich sein.
- Gesetzliche Vertretung: Elterliche Sorge (§§ 1626, 1629 BGB), Vormundschaft (§ 1789 Abs. 2 BGB).
- Organe juristischer Personen (§ 26 Abs. 1 S. 1 BGB}.
Willenserklärung des Vertreters
- Vertreter gibt eigene Willenserklärung ab, Bote übermittelt fremde.
- Vertreter hat Beurteilungsspielraum, Bote nicht.
- §§ 164 ff. BGB regeln Folgen des Vertreterhandelns.
- Beispiele: Boten- vs. Vertreterrolle.
- Bei Willensmängeln, Kenntnis kommt es auf Person des Vertreters an (§ 166 Abs. 1 BGB).
- Schutz vor Umgehung durch Bestellung ahnungslosen Vertreters (§ 166 Abs. 2 BGB).
Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
- Vertreter muss im fremden Namen handeln (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Nicht erkennbar: Vertreter wird selbst berechtigt/verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB).
- Beispiel: Kaufvertrag ohne Offenlegung der Vertretung. Vertrag mit A.
- Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip:
- Geschäft für den, den es angeht: Person des Vertragspartners gleichgültig.
- Geschäft mit Inhaber des Gewerbebetriebs: Vertrag mit Inhaber, wenn Vertreterstellung nicht erkennbar, beide Vertragsschließenden mit Wirkung für und gegen den Geschäftsinhaber abschließen wollen.
###Grenzen der stellvertretung
- gesetzliche Vertretungsbeschränken
- Hástpersünlichen Geschäfflen
- Vetretungsmacht von Eltern
- Grenzen bei Vormund schaftspfleger
- Verbot in sidch Geschäfte
- .Selbstkontrahieren Verbod§ 181
- .Doppelvertretung Verbot § 181
- Missbrauch der vertrtetungesmacht
- Kollusion(vertrtter und dritter wirken zur Schádigun von vertretenden Zusamme)
- Offensichtlich miss brauch der vertretungsmacht
Handeln ohne Vertretungsmacht (177 ff. BGB)
Niemals Vertretungsmacht.
Vertretungsmacht erloschen.
Rahmen der Vertertungs macht nicht gehalten dennoch aufgetrenten.
Vertráge Ohne Vertretungmachat sind schlebend unwirksam
geschártshaft kann genehmigt oder unend gültig versagen("Regelungen in minderjärigen reht
Sonderbestimmungen bei einseitiges Rehtgescbácfiet§ 180
Schadensersatzauspruch wenn die mangelnde Vertetunhs mach nicht kannter und minderinjähringenrecht. Nicht vorgeht (§179 AB 3BGB
Verjährung und Ausschlussfristen (§§ 194ff BGB)
- Einschränkung dechsetzbarkeit von Ansprücher durchzeitablaufs (Forerurung der Rechssicherheit )
- Regelmäßige verjāhrungsfrist betriag drei jahre
- Bei Rechten am Grundstück 10 Jahre
- Im Katalog des