Studiennotizen: Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen - Teil 3: Verpflichtungen, Finanzierung & Leistungen

Grundlagen der Prüfung und Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen

  • Prüfungsauftrag des Mandatsleiters: Im Rahmen der Zwischenrevision erfolgt die Prüfung der Transaktionen mit Versicherten. Dies umfasst Dossierprüfungen zur Beurteilung der Korrektheit von Beiträgen (Finanzierung) und Leistungen gemäß regulatorischen und reglementarischen Vorgaben. Bei der Schlussrevision liegt der Fokus auf den Vorsorgeverpflichtungen (Vorsorgekapital Aktive und Rentner sowie technische Rückstellungen).

  • Zentrale Prüfungsobjekte im Überblick:

    • Alterskonten (insbesondere die Schattenrechnung).

    • Vorsorgekapital Aktive und Rentner.

    • Technische Rückstellungen.

    • Transaktionen mit Versicherten.

  • Grundsatz der Finanzierung (Art. 65 BVG):

    • Es herrscht das Prinzip des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben.

    • Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit bieten, dass sie ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Genug Geld bei Rentenbezug oder Todesfall\text{Genug Geld bei Rentenbezug oder Todesfall}).

    • Leistungsberechtigt ist nur der vorhandene Bestand an Versicherten und Rentenbeziehenden.

    • Das Beitragssystem ist so ausgelegt, dass Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (keine Finanzierung zuku¨nftiger, noch nicht eingetretener Versicherter\text{keine Finanzierung zukünftiger, noch nicht eingetretener Versicherter}).

  • Grundsatz der Vollkapitalisierung: Sämtliche Verpflichtungen müssen durch Vorsorgevermögen (Vorsorgekapital Aktive und Rentner) gedeckt sein. Das Geld wird auf der Aktivseite der Bilanz angelegt (z. B. in Obligationen, Aktien, Immobilien, Liquidität).

  • Orientierungshilfe zur Finanzierung:

    • Reglementarische Leistungen (ordentliche Leistungen) werden über ordentliche Beiträge der Versicherten finanziert.

    • Sonderleistungen (z. B. Rentenindexierung, Überbrückungsrenten bei vorzeitiger Pensionierung) sollten durch Sonderbeiträge der Stifterfirma, Mittel einer patronalen Stiftung oder freie Mittel finanziert werden.

Arten der Einnahmen und Mittelzuflüsse

  • Ordentliche und übrige Beiträge/Einlagen:

    • Beiträge von Arbeitnehmern (AN\text{AN}) und Arbeitgebern (AG\text{AG}, wobei der AG\text{AG} mindestens 50%50\,\% leisten muss).

    • Beiträge von Dritten (z. B. patronale Stiftungen).

    • Einmaleinlagen und Einkaufssummen (freiwillige Zahlungen).

    • Sanierungsbeiträge von AN\text{AN}, AG\text{AG} und Rentnern (zeitlich befristete Zahlungen bei Unterdeckung).

    • Zuschüsse des Sicherheitsfonds.

  • Eintrittsleistungen:

    • Freizügigkeitseinlagen: Das vom Versicherten mitgebrachte Sparguthaben aus der vorherigen Pensionskasse.

    • Einlagen bei Übernahme von Versichertenbeständen.

    • Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentumsförderung (WEF\text{WEF}) oder Scheidungsausgleiche.

  • Vermögenserträge: Erträge aus der Kapitalanlage der Vorsorgeeinrichtung.

  • Verschiedene Erträge:

    • Versicherungstechnische Gewinne ("Sterblichkeitsgewinne"\text{"Sterblichkeitsgewinne"}): Entstehen durch den Verlauf versicherungstechnischer Risiken wie Langlebigkeit, Tod oder Invalidität.

    • Überschussanteile: Rückzahlungen von Risikoprämien bei Kollektivversicherungen (z. B. AXA, Swiss Life), wenn die Schadensfälle niedrig waren.

    • Erträge aus Versicherungsleistungen.

Alterskontenführung und BVG-Schattenrechnung

  • Kapitaldeckungsverfahren: Das Finanzierungsprinzip der 2. Sa¨ule2.\text{ Säule} in der Schweiz basiert auf individuellem Sparen. Jede/r Versicherte äufnet Kapital auf einem persönlichen Konto. Das Guthaben folgt dem Versicherten bei Jobwechsel (Freizügigkeit) und bleibt grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden.

  • Beitragsprimat: Die Höhe des angesparten Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung bestimmt den Umfang der späteren Leistungen.

  • Unterscheidung der Kontenführung:

    • BVG-Schattenrechnung: Gesetzliche Mindestvorgaben nach Art. 15 ff. BVG15\text{ ff. BVG}. Jede Vorsorgeeinrichtung muss nachweisen, dass kein Versicherter schlechter gestellt wird als nach dem gesetzlichen Minimum.

    • Reglementarische Alterskontenführung: Individuelle Ausgestaltung oberhalb des BVGBVG-Minimums ("Umhu¨llende Kassen"\text{"Umhüllende Kassen"}). Diese versichern oft höhere Löhne oder bieten bessere Zinsen.

  • Beteiligte Institutionen bei Unterbrechung des Vorsorgeflusses:

    • Freizügigkeitseinrichtung oder Auffangeinrichtung kommen zum Einsatz, wenn beim Austritt kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist.

  • Berechnungsschema der BVG-Schattenrechnung:

    • Bestand Anfang Jahr\text{Bestand Anfang Jahr}

    • + Altersgutschrift (Gesetzlich koordinierter Lohn × Prozentsatz gem. Art. 16 BVG)+ \text{ Altersgutschrift (Gesetzlich koordinierter Lohn } \times \text{ Prozentsatz gem. Art. 16 BVG)}

    • + Verzinsung (BVG-Mindestzins, festgelegt durch den Bundesrat)+ \text{ Verzinsung (BVG-Mindestzins, festgelegt durch den Bundesrat)}

    • = Bestand Ende Jahr= \text{ Bestand Ende Jahr}

  • Weitere Einflüsse auf das BVG-Altersguthaben:

    • Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen (++).

    • WEFWEF-Vorbezüge (-) und deren Rückzahlungen (++).

    • Gutschriften/Auszahlungen aus Scheidungsausgleich (+/ Ha¨lfte des wa¨hrend der Ehe gesparten Guthabens+/-\text{ Hälfte des während der Ehe gesparten Guthabens}).

    • Wiedereinkauf nach Scheidung (++, steuerlich abzugsfähig).

Kennzahlen und Parameter der beruflichen Vorsorge (Werte 2025)

  • Lohnschwellen (BSV 2025):

    • Maximal versicherbarer Lohn (2. Sa¨ule2.\text{ Säule} ): 907200CHF907'200\,CHF.

    • Maximal anrechenbarer BVGBVG-Lohn: 90720CHF90'720\,CHF.

    • Koordinationsabzug: 26460CHF26'460\,CHF.

    • Eintrittsschwelle BVGBVG: 22680CHF22'680\,CHF.

    • Koordinierter Lohn BVGBVG (Maximum): 64260CHF64'260\,CHF (907202646090'720 - 26'460).

    • Koordinierter Lohn BVGBVG (Minimum): 3780CHF3'780\,CHF.

    • Das Überobligatorium beginnt ab einem AHV-Lohn über 90720CHF90'720\,CHF.

  • Altersgutschriften (Art. 16 BVG):

    • Alter 253425\text{--}34: 7%7\,\% des koordinierten Lohns.

    • Alter 354435\text{--}44: 10%10\,\% des koordinierten Lohns.

    • Alter 455445\text{--}54: 15%15\,\% des koordinierten Lohns.

    • Alter 556555\text{--}65: 18%18\,\% des koordinierten Lohns.

  • Verzinsung:

    • BVGBVG-Mindestzins (2025): 1.25%1.25\,\%.

    • Der reglementarische Zins kann davon abweichen und wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt.

Versichertenleistungen und Risiken

  • Beginn und Ende der Versicherung:

    • Beginn bei Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern die Eintrittsschwelle erreicht ist.

    • Versicherte Risiken Alter 182418\text{--}24: Invalidität und Tod (nur Risikobeiträge).

    • Versicherte Risiken Alter 256525\text{--}65: Invalidität, Tod und Alter (inkl. Alterssparen).

    • Ende bei ordentlichem Rentenalter (65 Jahre65\text{ Jahre}, harmonisiert durch AHV21), Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Unterschreitung des Mindestlohns.

  • Berechnung der Leistungen:

    • Altersrente: Effektives Altersguthaben (inkl. Zins) × Umwandlungssatz (UWS)\text{Effektives Altersguthaben (inkl. Zins) } \times \text{ Umwandlungssatz (UWS)}. Der BVGBVG-Mindest-UWSUWS liegt bei 6.8%6.8\,\%.

    • Invalidenrente (IVIV-Rente): Projiziertes Altersguthaben (Gutschriften bis Alter 65 ohne Zins) × Umwandlungssatz\text{Projiziertes Altersguthaben (Gutschriften bis Alter 65 ohne Zins) } \times \text{ Umwandlungssatz}.

    • Kapitalleistung: Versicherte haben das gesetzliche Recht, 25%25\,\% ihres massgebenden Altersguthabens als Kapital zu beziehen.

    • Hinterlassenenleistungen:

      • Witwen-/Witwerrente: 60%60\,\% der Altersrente (unter spezifischen Voraussetzungen).

      • Waisen-/Kinderrente: 20%20\,\% der Altersrente.

  • Umwandlungssatz (UWS) Varianten:

    • Umhüllende Vorsorge: Ein einheitlicher UWSUWS für den gesamten Topf, muss mindestens der BVGBVG-Minimalrente entsprechen.

    • Reglementarischer oder Juristischer Split: Unterschiedliche UWSUWS für BVGBVG-Obligatorium und Überobligatorium.

Versichertendossierführung und Geschäftsvorfälle

  • Prüfungszweck: Detaillierter Nachvollzug von Zahlungsströmen und Einhaltung regulatorischer Vorgaben (z. B. Meldungen an die Steuerverwaltung).

  • Relevante Geschäftsvorfälle (14 Arten):

    • Vor Pensionierung (Anwartschaft): Eintritt, Austritt, Spar-/Risikobeiträge, Invalidität, Tod, Scheidungsvorbezug/-rückzahlung, WEFWEF-Vorbezug/-rückzahlung, Einkauf.

    • Nach Pensionierung (Leistungsphase): Altersrente, Kapitalleistung, Scheidungsausgleich.

  • Prüfungsfokus Eintritt:

    • Drei-Wege-Abstimmung: Austrittsabrechnung PK ALT == Bankgutschrift == Gutschrift im Alterskonto PK NEU.

    • Übernahme von Informationen: Geburtsdatum, Heirat, Einkäufe in den letzten 3 Jahren3\text{ Jahren}, WEFWEF-Vorbezüge, Altersguthaben Alter 5050.

  • Prüfungsfokus Austritt:

    • Korrekte Berechnung nach Art. 17 FZG17\text{ FZG} (Mindestleistung).

    • Abwicklung: Übertrag an neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitskonto.

    • Verzugszins: Bei Auszahlung später als 30 Tage30\text{ Tage} nach Erhalt aller Informationen ist ein Verzugszins von BVG-Zins+1%\text{BVG-Zins} + 1\,\% geschuldet.

  • Barauszahlung (Ausnahmen):

    • Endgültige Ausreise aus EU/EFTAEU/EFTA oder Ausreise in EU/EFTAEU/EFTA-Land ohne Sozialversicherungspflicht (gesamter Betrag).

    • Ausreise in EU/EFTAEU/EFTA-Land mit Versicherungspflicht (nur überobligatorischer Teil).

    • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (innerhalb eines Jahres).

    • Zwingend: Schriftliche Zustimmung des Ehegatten/Partners erforderlich.

  • Steuerliche Meldepflichten: Kapitalauszahlungen (Pensionierung, WEF, Barauszahlung Austritt\text{Pensionierung, WEF, Barauszahlung Austritt}) müssen innerhalb von 30 Tagen30\text{ Tagen} nach Ablauf des Leistungsmonats der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV\text{ESTV}) gemeldet werden. Bei Wohnsitz im Ausland ist Quellensteuer abzuziehen.

Vorsorgeverpflichtungen in der Bilanz

  • Passivseite der Bilanz:

    • Vorsorgekapital Aktive (VK Aktive\text{VK Aktive}): Summe der individuellen Alterskonten der erwerbstätigen Versicherten.

    • Vorsorgekapital Rentner (VK Rentner\text{VK Rentner}): Barwert der zukünftigen Rentenverpflichtungen.

    • Technische Rückstellungen (TRST\text{TRST}): Für Risiken wie Langlebigkeit (Pensionierungsverluste), Tod, Invalidität oder zukünftige Senkung des technischen Zinssatzes.

    • Wertschwankungsreserve (WSR\text{WSR}): Puffer für Anlageschwankungen.

    • Freie Mittel: Eigenkapital über dem Minimum.

  • Vorsorgekapital Aktive (VK Aktive):

    • Ermittlung durch die Vorsorgeeinrichtung per Jahresende.

    • Prüfung durch Revisionsstelle: Abstimmung FiBu zu technischer Buha und Expertenbericht, Plausibilisierung der Veränderungen, Stichproben zur Verzinsung.

  • Vorsorgekapital Rentner (VK Rentner):

    • Hochkomplexer aktuarieller Prozess, Bewertung erfolgt ausschließlich durch den PK-Experten.

    • Prüfung durch Revisionsstelle: Abstützen auf PK-Experte (PH 40), Prüfung der Datenvollständigkeit (Anzahl Rentner), Plausibilisierung technischer Grundlagen (Sterbetafeln wie BVG 2020 GT).

  • Technischer Zinssatz:

    • Diskontfaktor für zukünftige Leistungen; muss durch Vermögenserträge finanzierbar sein.

    • Regel: Je tiefer der technische Zins, desto höher das notwendige Vorsorgekapital (Barwerteffekt).

    • Aktuelle Werte in der Schweiz liegen meist zwischen 1.5%1.5\,\% und 2.5%2.5\,\%.

Experten für berufliche Vorsorge (PK-Experten)

  • Funktion: Unabhängige externe Spezialisten, die gesetzlich vorgeschrieben sind (Art. 52a BVG).

  • Berichte:

    • Versicherungstechnisches Gutachten (VTG): Alle 3 Jahre3\text{ Jahre}.

    • Kurzgutachten: Jährlich für die Bilanzierung.

  • Aufgaben: Prüfung der Solvenz (Sicherheit zur Erfüllung der Verpflichtungen) und der Reglementskonformität.

  • Revisionsrelevanz: Die Revisionsstelle stützt sich nach ISACH620ISA‐CH\,620 auf den Experten ab. Ein finales, visiertes Gutachten muss zwingend vor Abgabe des Revisionstestats vorliegen.