Wirtschaftsrechtliche Grundlagen
Wirtschaftsrechtliche Grundlagen
Prof. Dr. Carsten Zack, Fachbereich Wirtschaft, Privat- und Wirtschaftsrecht
Inhalt und Hilfsmittel
- Bürgerliches Gesetzbuch mit handelsrechtlichen Bezügen
- Hilfsmittel: Gesetzestext Bürgerliches Gesetzbuch + Handelsgesetzbuch oder NWB Sammlung Privatrechtliche Wirtschaftsgesetze, jeweils neueste Auflage
- Lehrbuch: Danne / Keil, Wirtschaftsprivatrecht
- Skriptmaterialien und Aufgaben und Übungen in Moodle
Einordnung BWL / VWL / Recht
- Wissenschaften:
- Meta-Wi.: Theologie, Philosophie
- Geistes-Wi.: Geschichte, VWL und BWL
- Real-Wi.:
- Natur-Wi.: Physik, Chemie, Biologie
- Formal-Wi.: Logik, Mathematik
- Rechtswissenschaften, Soziologie, Psychologie, Politologie
Inhaltliche Einordnung
- Recht
- Öffentliches Recht
- Privatrecht
- Strafrecht
Privatrecht
- Regelt die Rechtsbeziehungen einzelner Rechtssubjekte auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung untereinander.
- Rechtsbeziehungen von Bürgern*innen mit den Trägern hoheitlicher Gewalt, wenn diese privatrechtlich handeln
Öffentliches Recht
- Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten oder anderen Hoheitsträgern regelt.
- Auf der einen Seite Staat und Kommunen und auf der anderen Seite Bürger und Unternehmen.
Strafrecht als Öffentliches Recht
- Rechtssystem = Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und als "Straftaten" sanktioniert werden.
- Strafgesetzbuch
- Öffentlicher Ankläger = Staatsanwalt*in
Grundlagenbegriffe
- Personen und Objekte des Wirtschaftsprivatrechts
- Rechtssubjekte: Träger von Rechten und Pflichten
- Natürliche Personen = jeder Mensch
- Juristische Personen: Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen von der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit zugestanden wird, zB AG, GmbH
- Rechtsobjekte: Gegenstände des Rechtsverkehrs
- Bewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) Mobilien
- Unbewegliche Sachen / Immobilien
- Rechte zB Nutzungsrecht, Patent, Konzession, Geschmacksmuster (Immaterialgüterrecht)
- Rechtssubjekte: Träger von Rechten und Pflichten
Beispiele
- Privatrecht
- Verein e.V.
- Kaufleute (e.K. / e.Kffr.)
- Genossenschaft
- Kapitalgesellschaften zB Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Öffentliches Recht
- Staatliche Beteiligung
- Gebietskörperschaft zB Bund, Land, Gemeinde
- Berufskörperschaft zB Industrie- und Handelskammer, Anwalts- oder Ärztekammer
HGB §§ 1-6 Kaufleute
- § 1 Istkaufmann = wer ein Handelsgewerbe betreibt / ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
- § 2 Kannkaufmann = kraft gewählter Eintragung im Handelsregister (Wahlrecht)
- § 3 Land- und Forstwirt = Kannkaufmann
- § 5 Kaufmann kraft Eintragung = Handelsregistereintrag / Fiktiv-Kaufmann
- § 6 Handelsgesellschaften, Formkaufmann = kraft Rechtsform zB AG, GmbH, KG, OHG
Kennzeichen Handelsgewerbe
- Gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise organisierten Geschäftsbetrieb erfordert, also z.B. zur Buchführung verpflichtet ist
- Gesamtbild + Einzelfall: eine nach außen sichtbare, selbständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit, deren Absicht es ist, Gewinn zu erzielen und die nicht freier Beruf ist.
- Z.B.: Spediteur, Handelsmakler, Bankier, Frachtgeschäft, Druckereigeschäft
- Aber: Rechtsanwältinnen zählen zu den Freiberuflerinnen und nicht zu Gewerbetreibenden
BGH Auslegung Gesamtbild + Einzelfall
- Art des Geschäftsbetriebs = qualitatives Kriterium = Geschäftsstruktur, Art + Palette der im Allgemeinen vertretenen Geschäfte, Palette der Produkte + Leistungen, Kundenkreisart, Lagerhaltung, Nutzung des Wechsel- und Scheckverkehrs, Inanspruchnahme + Gewährung von Kredit und Umfang der Korrespondenz
- Umfang des Geschäftsbetriebs = quantitatives Kriterium = typischerweise Einsatz kfm. Personal mit oder ohne Vertretungsmacht, Aufgliederung in Geschäfts- und Zuständigkeitsbereiche, Aufbewahrung Korrespondenz, Firmenführung zur Identifikation des Geschäftsinhabers
Vertragsfreiheit als Ausgangspunkt
- Grundsätzliche Freiheit, Verträge eigenverantwortlich abschließen zu können z.B. freie Wahl Kaufgegenstand und sonstige Modalitäten des Vertrages
- Grenzen: Zwingendes Recht = muß immer und stets beachtet werden z.B. Form des Rechtsgeschäfts, Beachtung von Generalklauseln z.B. §§ 134, 138 BGB
- Nachgiebiges Recht = von den Beteiligten abänderbares Recht = dispositives Recht, das heißt Vertragsparteien können grundsätzlich ihre Verträge nach ihrem Willen gestalten
Vertragsfreiheit beinhaltet
- Abschlussfreiheit = stellt es jedem frei, ob + mit wem er einen Vertrag abschliessen will
- Ausnahme = Kontrahierungszwang, durch den man zB verpflichtet wird, Leistungen der örtlichen Wasserversorgungsunternehmen zu beziehen
- Inhaltsfreiheit = Parteien können den Inhalt der Verträge und die damit verbundenen Verpflichtungen frei aushandeln, solange sie nicht die Rechtsordnung verletzen, d.h. weder gegen konkrete Gesetze noch gegen die guten Sitten verstossen vgl. z.B. §§ 134, 138 BGB !!!
- Formfreiheit = Willenserklärungen zur Herbeiführung von Rechtsgeschäften sind grundsätzlich an keine besondere Form gebunden
Formvorschriften für Rechtsgeschäfte
- Schriftform vgl. § 126 BGB = gesetzliche Schriftform zB bei Ausbildungsverträgen, (erleichtert Beweisführung) Arbeitsverträgen, Bürgschaft (§§ 765, 766 BGB), Abzahlungsgeschäfte, Privattestamente sogar handschriftlich
- Elektronische Form vgl. § 126 a BGB
- Textform vgl. 126 b BGB
- Öffentliche Beglaubigung vgl. § 129 BGB = Erklärung wird schriftlich abgefasst + die eigenhändige Unterschrift von einem Notar oder einer zuständigen Stelle beglaubigt zB Anmeldungen zum Handelsregister + Grundbuch
- Notarielle Beurkundung vgl. § 128 BGB = hier wird nicht nur die eigenhändige Unterschrift bestätigt, sondern Notar stellt sicher, dass auch der Inhalt des Vertrags den Beteiligten bekannt ist zB § 873 BGB Grundstückskaufvertrag, Erbverträge, Schenkungsversprechen, Eheverträge, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG
Ausgangspunkt Vertragsfreiheit
- §§ 311 BGB
- Konsens = zwei Willenserklärungen
- Rechtsgeschäft
- einseitig verpflichtend
- zweiseitig (= Verträge)
- vollkommen
- beschränkt
- mehrseitig (= Verträge)
- zweiseitig verpflichtend
- Rechtsgeschäft
Grundlagenbegriffe
- Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein beginnt ab Vollendung der Geburt z.B. Namensrecht § 12 BGB
- Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Verträge eigenverantwortlich auszuhandeln ab dem 18.Lebensjahr z.B. freies Aushandeln von Vertragsbedingungen wie zB Kaufpreis, Lieferzeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen etc.)
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit = zwischen dem 7. – 18. Lebensjahr grds.mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Aufbau Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil (AT)
- Grundbegriffe
- Legaldefinitionen
- Geschäftsfähigkeit §104
- Anspruch § 194 (= das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen)
- (Besonderes Schuldrecht)
- Vertragsformen
- Kaufvertrag § 433 BGB z.B.
- Mietvertrag § 535 BGB
- Dienstvertrag § 611 BGB
- Arbeitsvertrag § 611 a BGB
- Werkvertrag § 631 BGB
- Pachtvertrag § 480 BGB (= die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu tätigen)
- Vertragsformen
Bezüge zum Handelsgesetzbuch
- ZB Kaufleute
- Allgemeines Privatrecht
- Bürgerliches Recht
- Handelsrecht
- Arbeitsrecht
- etc.
- Handelskauf
- Sonderprivatrecht
- Allgemeines Privatrecht
Vertragsgestaltung
- Privatautonomie: Schuldverhältnis
- Rechtsgeschäftlich zB § 433 BGB
- Rechtsgeschäftsähnlich zB § 311 II BGB
- Gesetzlich zB § 823 BGB
Privatautonomie § 311 BGB
- Kaufvertrag § 433
- Tauschvertrag § 480
- Schenkung § 516
- Mietvertrag § 535
- Pachtvertrag § 581 / Landpachtvertrag § 585
- Leihvertrag § 598
- Nachrangig
- Darlehensvertrag §§ 488 i. V. m. 491
- Dienstvertrag § 611
- Arbeitsvertrag § 611 a
- Werkvertrag § 631
- Werklieferungsvertrag § 650
- Bauvertrag § 650 a / Verbraucherbauvertrag § 650 i / Bauträgervertrag § 650 u
- Reisevertrag § 651 a
- Versicherungsvertrag VVG = VersicherungsvertragsGesetz
- Nachrangig
Schuldverhältnisse
- Typische = sind direkt im BGB normiert z.B. Kauf § 433 BGB, Miete § 535 BGB
- Atypische = herleitbar aus § 311 BGB Vertragsfreiheit z.B. Merchandising- und Franchisingvertrag
- Gemischte = enthalten Elemente aus typischen Verträgen z.B. Bewirtungsvertrag
Typisches Schuldverhältnis am Beispiel
- Arbeitsverhältnis
- § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Ausgangspunkt § 611 A´BGB
- Zustandekommen =
- Zwei übereinstimmende Willenserklärungen
- Angebot und Annahme
- Konsens
- Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer / -in als Abgrenzungskriterium
- § 611 a Absatz 1 BGB = Durch den Arbeitsvertrag wird der AN im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
- WICHTIG ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände
- Bezeichnung im Vertrag nicht entscheidend, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt
- Abgrenzung zur Selbständigkeit vgl. § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB = wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
Beendigungsoptionen
- Zeitablauf bei befristeten Verträgen
- Einvernehmliche Einigung durch Aufhebungsvertrag
- Eigenkündigung
- FOKUS = Beendigungskündigungen
- § 626 BGB Fristlose Kündigung = keine Kündigungsfrist
- § 622 BGB Fristgerechte Kündigung = Einhaltung von Kündigungsfrist
- § 2 KüSchG Änderungskündigung = zwar Kündigungserklärung, aber Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen
Subsumtion Methodik
- Sachverhalt = Wesentliches vom Unwesentlichen trennen
- Fallfrage = Wer will von wem was woraus ?
- Anspruch = § 194 I BGB Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
- Subsumtionsvorgang
- Unterordnung des konkreten Sachverhalts unter den abstrakten Gesetzestext
- Ergebnis = Schlüssiges nachvollziehbares Endergebnis
Subsumtion
- Beispiel:
- Alle Menschen sind sterblich.
- Sokrates war ein Mensch.
- Also: Sokrates war sterblich.
- Subsumtion beginnt mit einer These:
- Könnte-Satz / Obersatz: Rechtssatz / Definition /
- Untersatz: Feststellung,
- Unterordnung des konkreten Sachverhalts unter den Obersatz bzw. abstrakten Gesetzestext
- Es folgt:
- Schlussfolgerung = Schlüssiges nachvollziehbares Endergebnis
Subsumtion Beispiel
- Durch den Schlag gegen den Kopf des A könnte B eine Gesundheitsschädigung herbeigeführt haben (OBERSATZ).
- Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen eines krankhaften Zustands (DEFINITION).
- A hat durch den Schlag des B eine Platzwunde erlitten, sodass ein krankhafter Zustand herbeigeführt wurde (SUBSUMTION).
Lottospielgemeinschaft Fall
- Drei Freunde und Unglücklich haben sich zu einer Lottospielgemeinschaft zusammengeschlossen, die jede Woche mit einem Einsatz von insgesamt 50 DM bestimmte festliegende Zahlenreihen "tippte".
- Die Beiträge – pro Teilnehmer wöchentlich 10 DM – wurden beim Unglücklich eingezahlt. U hatte die Aufgabe, die Lottozettel im eigenen Namen auszufüllen und sie bei der Annahmestelle abzugeben.
- Vor der Ausspielung am 23. Oktober 1971 versäumte es U die Lottozettel mit den verabredeten Zahlenreihen auszufüllen. Dadurch entgingen der Lottogemeinschaft Gewinne von insgesamt 1.000.000,– DM.
- Die Kläger verlangen deswegen vom Beklagten anteiligen Schadensersatz von 750.000 ,-- DM ?
Lösungsansatz: Subsumtion
- Unterordnung des konkreten Lebenssachverhaltes unter den abstrakten Gesetzestext
- Interessensabwägung: Entscheidungsgründe in einem Urteil: es sind die Parteiinteressen objektiv gegeneinander abzuwägen !!!
Erster Denkansatz
- Stellt der Zusammenschluß von Freunden zu einer Lottospielgemeinschaft bereits etwas rechtlich Verbindliches oder Relevantes dar ?
Inhalt des Gesellschaftsvertrags § 705
- Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
BGH: Entscheidung
Willkommen beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts
- Gesellschafter = Zusammenschluss der vier Freunde (+)
- Gesellschaftsvertrag = formlos möglich, aus Beweisgründen kann Schriftform besser sein
- Kein Eintrag im Handelsregister erforderlich
- Laut BGH = durch Einzahlung der Beiträge; hier aber: Freude am gemeinschaftlichen Spiel, Gewinnerzielungsgedanke steht nicht im Vordergrund !!!
- Ergebnis: BGB-Gesellschaft liegt vor !!!
Grundsatz
- Dass zwischen den Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen – wobei im vorl. Fall unerheblich ist, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und ob die Stellung des beauftragten Mitspielers derjenigen eines Geschäftsführers gemäß § 710 BGB gleichzustellen ist -, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.
- Entfällt beispielsweise auf die Spielgemeinschaft oder auf denjenigen, der in ihrem Auftrag an der Ausspielung teilgenommen hat, ein Spielgewinn, so besteht die Rechtspflicht, den Gewinn wie verabredet auf die Mitglieder der Spielgemeinschaft zu verteilen.
Haftung des U für entgangenen Gewinn
- Würde man eine rechtliche Verbindlichkeit des beauftragten Mitspielers annehmen, so würde dies für ihn ein außerordentliches Schadensersatzrisiko mit sich bringen.
- Große Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die von den Mitspielern getroffene Abrede verstößt.
- Es kann leicht vorkommen, dass er das Ausfüllen der Wettscheine wegen anderweitiger Verpflichtungen unterläßt, es vergißt oder versehentlich andere Zahlen ankreuzt als vereinbart. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden erwächst – ebenso wie die Chance eines hohen Gewinns – sehr klein.
Schaden
- Wenn aber ein Schaden eintritt, kann dieser eine außergewöhnliche Höhe erreichen, insbesondere bei Gewinnen der I. und II. Gewinnklasse.
- Die Ersatzpflicht hätte in diesen Fällen für den beauftragten Spieler vielfach eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge; jedenfalls würde sie ihn ungleich härter treffen, als wenn den Mitspielern ein Ersatzanspruch wegen des entgangenen Spielgewinns, mit dem sie nicht ernsthaft rechnen konnten, versagt wird.
Folge
- Im allgemeinen würde es auch dem Gedanken des gemeinsamen Spiels widersprechen, den beauftragten Spieler, der das Ausfüllen der Wettscheine ohne Entgelt übernimmt, für etwaige Fehler nach Rechts- und Schadensersatzgrundsätzen haftbar zu machen.
- Eine Spielgemeinschaft wird – abgesehen von dem Motiv, Spannung und Erfolg oder Mißerfolg des Spiels gemeinsam zu erleben – meist mit dem Ziel verabredet, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinnchance etwas zu erweitern.
- Dagegen liegt es völlig außerhalb der Vorstellung der Beteiligten, dass sich aus ihrem Zusammenschluß für einen von ihnen eine – unter Umständen existenzvernichtende – Schadensersatzpflicht ergeben könnte.
Konsequenz
- Eine solche Vereinbarung ist im vorliegenden Fall nicht getroffen worden, so dass die Schadensersatzklage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden ist.
- U muss nur Wochenbeitrag zurückerstatten !
Präzedenzfall BGH II ZR 12/73 - Lotteriefall
- Nachlesbar: Neue Juristische Wochenschrift 1974 ab Seite 1705
Weiterer Einstiegsfall: Methodik
- Die Verkäuferin Karin Klein, seit April 1977 bei der Supermarktkette Alles günstig beschäftigt, hatte im Januar 2011 in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 €-Cent und 82 €-Cent gefunden.
- Der Filialleiter bat sie, diese zur Aufbewahrung ins Kassenbüro zu legen. Die Bons lagen dort einige Zeit sichtbar und offen zugänglich.
- Bei einem privaten Einkauf ca. zehn Tage später löste Karin Klein die beiden Bons ein. Die zuständige Kassiererin nahm die Bons entgegen, obwohl sie vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren, was nach internen Vorschriften hätte geschehen müssen.
- Bei der Anhörung durch den Arbeitgeber hatte Karin Klein erklärt, die Bons seien möglicher- weise durch eine Kollegin in ihre Gelbbörse gesteckt worden.
Aufbau Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzklage als Abwehrinstrumentarium des Arbeitnehmers
- Grundlegender Aufbau
- A) Zulässigkeit = Prüfung der formellen Voraussetzungen zur Einleitung einer Klage
- 1.) Drei-Wochenfrist zur Einleitung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht seit Zugang der Kündigung
- 2.) Allgemeiner Kündigungsschutz
- a) mehr als 10 nach dem 31.12.2003/5 Arbeitnehmer bei Altverträgen
- b) länger als 6 Monate ununterbrochen beschäftigt
- in einem Unternehmen (vgl. § 23 Absatz Satz 1 KündigungsschutzGesetz)
- 3.) Besonderer Kündigungsschutz = abhängig von besonderen Eigenschaften
- von Arbeitnehmern
- z.B. Schwerbehindertengrad, Mutterschaftsschutzgesetz
- richtet sich nach besonderen Gesetzen wie MuSchG, SchwbhSchG
- Anhaltspunkte im Sachverhalt müssen ersichtlich sein
- B) Begründetheit ist Kündigung und deren Kündigungsgründe berechtigt?
- (vgl. §1 Kündigungsschutz Gesetz)
- 1.) Fristlose Kündigung (§ 626 BGB)
- a) § 626 II BGB = Zweiwochenfrist seit Kenntnis der
- Kündigungsgründe
- b) Wichtiger Grund z.B. strafbare Handlungen, die bewiesen werden
- können (Beleidigung, Diebstahl, Unterschlagung)
- Keine reine Verdachtskündigung
- c) Nachhaltiger Vertrauensbruch zwischen AN und AG
- Hier: Interessenabwägung: Ultima-Ratio-Prinzip
- Falls fristlose Kündigung vom Ergebnis verneint wird hilfsweise
- 2.) Umdeutung in fristgerechte Kündigung gemäß § 622 BGB
- a) Kündigungsfrist gemäß § 622 II BGB je nach Betriebszugehörigkeit
- b) Kündigungsgrund = ggfls. vorher Abmahnung
- 3.) Beweislast = Arbeitgeber trägt Beweislast für Kündigungsgründe
- A) Zulässigkeit = Prüfung der formellen Voraussetzungen zur Einleitung einer Klage
Lösung Ausgangsfall
- Die Supermarktkette Alles günstig hat bei einer derartigen Bagatellkündigung folgende Handlungsalternativen:
- Eine außerordentliche Kündigung ist wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss ein sogenannter wichtiger Grund hier der mögliche Diebstahl der Bons (Verdachtskündigung) - i. S. d. § 626 BGB für die Kündigung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter - selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - nicht zugemutet werden kann.
- Eine Abmahnung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer entweder erkennen lässt, dass er nicht gewillt ist, sich vertragstreu zu verhalten, oder wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht mit der Duldung durch den Arbeitgeber rechnen kann, vielmehr mit einer sofortigen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen muss.
- Zudem darf die Kenntnis des Arbeitgebers um den „,wichtigen Grund" zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als 14 Tage zurückliegen, § 626 Abs. 2 BGB.
- Alternativ könnte die Supermarktkette Alles günstig eine ordentliche Kündigung erwägen, weil durch die jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit Karin Klein ein Ver- trauen aufgebaut hat, das durch die Vertragsverletzung nicht erschüttert wurde. Auch in diesem Fall des Bagatelldiebstahles bedarf es einer vorherigen Abmahnung nicht.
- b) Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören, nicht jedoch bei Abmahnungen.
- Folgende Informationen sind ihm dabei zur Verfügung zu stellen:
- persönliche Daten (z. B. Name, Anschrift, Familienstand, Unterhaltspflichten)
- Kündigungsart
- Kündigungsgrund
- Kündigungsfristen
- Der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses ist zu schildern, also etwaige Störungen im Arbeitsverhältnis, z. B. Abmahnungen usw.
- Umfang des Detaillierungsgrades ist der Zweck von § 102 BetrVG: Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, nach der Unterrichtung auf Basis einer eigenen informierten Entscheidung den Kündigungssachverhalt beurteilen zu können.
- c) Karin Klein könnte gegen die Kündigung unter den Voraussetzungen des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erheben.
Auslegungsmethoden des Rechts
- Sprachlich-grammatikalische Methode = orientiert sich am reinen Wortlaut des Gesetzestextes, bedarf oft weiterer Auslegung zB § 194 BGB
- Historische Methode = hinterfragt rechtsgeschichtlichen + gesellschaftlichen Kontext zB Entstehung BGB + HGB im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit der industriellen Revolution / Code de Civil (CC) 1804 eingeführt von Napoleon Bonaparte und galt in Frankreich, Vorläufer des BGB
- Systematische Methode = Zusammenhang der Gesetze zueinander zB der Allgemeine Teil (1. Buch BGB) mit Legaldefinitionen wird vor die Klammer gezogen + gilt für die Bücher 2. bis 5. BGB zB für Schuldverhältnisse
- Teleologische Methode = über den reinen Wortlaut des Gesetzes hinaus, (Teleos: Sinn & Zweck) nach dem übergreifenden Sinn und Zweck des Gesetzes + Gesetzgebers fragend zB mit Einzelfall- gerechtigkeit (Präzedenzfällen) Hinweis gibt § 133 BGB = …„der wirkliche Wille ist zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.”
Tennisschuh-Fall Methodik
- Sachverhalt: Der 14-jährige Schüler M braucht neue Tennisschuhe. Er fährt deshalb mit seinem Vater zu dem Shop „Supercool“, um ein geeignetes Modell zu finden.
- Im Eingangsbereich stolpert er über mehrere herumliegende Schuhkartons, fällt hin und verschmutzt seine Jeans.
- Nachdem er sich die aktuelle Schuhkollektion angeschaut hat, wendet er sich an den Schuhverkäufer D, einen von zwölf Verkäufern im Shop. D, der an diesem Tag wieder keine gute Laune hat, ist bald von den vielen Nachfragen des M genervt und reagiert nur noch missmutig.
- M, davon nicht beeindruckt, entscheidet sich im Beisein seines Vaters für das Modell „Superschnell“ zum Preis von 79,-- €.
- Drei Wochen nach dem Kauf löst sich am Tennisschuh die Sohle.
- A) Erklären Sie, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Kaufvertrag Zustandekommen
- M ist beschränkt geschäftsfähig (vgl. § 106 BGB).
- Da der gesetzliche Vertreter bei Abschluss des Vertrages jedoch dabei war, ist durch sein Beisein am Vertragsschluss seine Einwilligung durch konkludentes Verhalten gemäß § 107 BGB zu sehen.
- Es liegt somit ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB vor.
Schadenersatzanspruch
- Entscheidungsgrundlage ist § 280 Absatz 1 BGB.
- Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts lag noch keine vertragliche Beziehung zwischen Supercool und M vor.
- Da M jedoch mit Kaufabsicht das Geschäft betrat, entstand mit dieser Vertragsanbahnung ein Schuldverhältnis nach § 311 Absatz 2 Nr 2 BGB (= Rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis).
- Supercool verletzte die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Absatz 2 BGB), hier seine Verkehrssicherungspflicht, indem er nicht für ausreichende Sicherheit (herumliegende Schuhkartons) auf den Wegen sorgte.
- Der Schaden (die Reinigungskosten für die Hose) ist auch auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen.
- Supercool hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, die gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegt (§§ 280 Absatz 1, 276, 278 BGB).
- M hat daher aus § 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten (§ 249 BGB).
Sachmangel
- Der Schuh hat einen Mangel im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr 2 Alternative 2 BGB, da er mit der sich lösenden Sohle nicht die übliche Beschaffenheit hat.
- Es ist daher an einen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr 1 BGB zu denken.
- Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, § 474 BGB. Hiernach gilt gemäß § 477 BGB die Vermutung, dass der Schuh bereits bei Übergabe mangelhaft war. Insoweit ist die Einlassung von Supercool unerheblich, die gesetzliche Vermutung ist damit nicht widerlegt (Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers*in) .
- M hat damit einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, also das Recht, zwischen Mängelbeseitigung oder Neulieferung des Schuhes zu wählen.
Praxisbeispiel Instrumentarium der Sachmängelhaftung
- Sachmangel § 434 bei Gefahrübergang § 446 + Vorliegen eines Kaufvertrages § 433 Vorrangig
- Nacherfüllung § 439 Wahlrecht: Reparatur oder Lieferung Ersatzgegenstand Nachrangig
- Rücktritt §§ 440, 323, 326 V Minderung § 441 Schadensersatz statt der Leistung z.B.§ 280 Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284
- Kriterium Geschäftserfahrenheit & Handelskauf
- Geschäftserfahrung versus Verbraucherschutz
- Abgrenzung einseitiger / beiderseitiger Handelskauf
Abgrenzung einseitiger und beiderseitiger Handelskauf
- Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB
- Verbraucher § 13 = Unternehmer § 14
- Kauf einer beweglichen Sache
- Verbraucherschutz
- Beweislastumkehr § 477 !
- Beiderseitiger Handelskauf §§ 343 i.V.m. 377 HGB
- Zwei Kaufleute mit Geschäftserfahrung
- Rechtsgeschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörend
- Im Zweifel Vermutung § 344
- Strengere Regeln und kürzere Fristen !
- Wareneingangskontrolle
- Unverzügliche Rüge § 377 HGB !
Privatautonomie = Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Vertragsgestaltung § 311 BGB
- § 305 BGB Standardisierte vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen = Legaldefinition
- § 305 II = Wirksame Einbeziehung
- § 307 Inhaltskontrolle / § 305 c Überraschende + mehrdeutige Klauseln
- § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 Anwendungsbereich
Sachverhalt
- Die Klägerin K verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten B restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio- Vertrag). Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein "Trainingspaket". Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel in den AGB um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.
- Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. K verlangt Zahlung von 719,