UR ZF 1&2

Rechtsformen in der Schweiz

Einzelunternehmen (EU)

  • Rechtsform: Geschäft wird unter dem eigenen Namen geführt.

  • Haftung: Unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen.

  • Vermögen: Geschäft ist Bestandteil des privaten Vermögens.

  • Buchführung:

    • Einfache Buchführung bis CHF 500'000 Umsatz.

    • Rechnungslegungspflicht ab CHF 500'000 Umsatz (Art. 957 Abs. 1 OR).

  • Namensschutz: Gilt nur am Ort des Geschäftssitzes (Art. 946 Abs. 1 OR).

  • Einsatzbereich: Geeignet für kleine Unternehmen oder Selbstständige, die eine einfache und kostengünstige Rechtsform suchen.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Rechtsform: Juristische Person, Kapitalgesellschaft.

  • Grundkapital: Mindestens CHF 100'000, davon mindestens CHF 50'000 einbezahlt (Art. 621 OR).

  • Kapitalstruktur: In Aktien zerlegt, die frei handelbar sind, wodurch Investoren gewonnen und Börsenfähigkeit erreicht werden können.

  • Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.

  • Sonderregelungen:

    • Stimmrechtsaktien: Aktien mit geringem Nennwert gewähren mehr Stimmrechte als solche mit höherem Nennwert (Art. 693 OR), zur Kontrolle durch Gründer.

    • Partizipationsscheine: Gewähren Vermögensrechte (z. B. Dividenden), aber kein Mitspracherecht.

  • Mitwirkung und Transparenz:

    • Eingeschränkte Auskunfts- und Einsichtsrechte der Aktionäre (Art. 697 ff OR).

    • Statuten sind nicht öffentlich.

  • Führung: Trennung zwischen Aktionären (Eigentümer) und Geschäftsführung, um Professionalität zu gewährleisten.

  • Einsatzbereich: Ideal für größere Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und Expansionsplänen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Rechtsform: Juristische Person, Kapitalgesellschaft.

  • Stammkapital: Mindestens CHF 20'000, in Stammteile zerlegt.

  • Haftung: Beschränkt auf die Kapitaleinlagen der Gesellschafter.


Statuten und Mitwirkungsrechte

  • Statuten:

    • Legen zusätzliche Regeln/Pflichten fest und sind bindend sowie öffentlich.

    • Nachschusspflichten, Nebenleistungspflichten (Art. 795/796 OR), Konkurrenzverbot (Art. 803 Abs. 2 OR) und Vetorecht möglich (Art. 807 OR).

  • Mitwirkungsrechte:

    • Umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter (Art. 802 OR).

    • Beschlüsse der Geschäftsführung können von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängen (Art. 811 OR).

  • Einsatzbereich: Geeignet für kleinere und mittlere Unternehmen, die Haftungsbeschränkung und transparente Regelungen wünschen.

Kollektivgesellschaft (KLG)

  • Rechtsform: Personengesellschaft mit mindestens 2 Gesellschaftern.

  • Stimmrecht: Alle Gesellschafter haben gleiches Stimmrecht (Art. 557, 534 OR).

  • Haftung:

    • Zuerst haftet das Gesellschaftsvermögen.

    • Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch mit Privatvermögen (Art. 568 Abs. 3 OR).

  • Rechtsnatur: Keine Rechtspersönlichkeit, aber teilrechtsfähig als eigenständige Rechtseinheit (Art. 562 OR).

  • Gewinn/Verlust: Verteilung gemäss Gesellschaftsvertrag (Art. 557, 533 OR).

  • Eintrag ins Handelsregister: Pflicht für den Sitz der Gesellschaft (Art. 554 OR).

  • Vertragsabschluss: Jeder Gesellschafter darf Verträge abschließen, Absicherung durch Kollektivunterschrift.

  • Kosten: Geringe Gründungskosten.

  • Buchführungspflicht: Erst ab einem Umsatz von CHF 500'000.

  • Namensschutz: Am Ort des Geschäftssitzes geschützt.

  • Einsatzbereich: Die Kollektivgesellschaft eignet sich für kleinere Unternehmen, Familienbetriebe oder Start-ups, bei denen die Gesellschafter eng zusammenarbeiten und persönliche Haftung übernehmen.

Kommanditgesellschaft (KmG)

  • Rechtsform: Personengesellschaft.

  • Gesellschafter:

    • Komplementär: Mindestens 1, haftet unbeschränkt und darf die Geschäftsführung übernehmen (Art. 599 OR).

    • Kommanditist: Mindestens 1, haftet nur zur Höhe seiner Kapitaleinlage (Art. 601 OR).

  • Haftung:

    • Komplementär: Unbeschränkt, auch mit Privatvermögen (Art. 604 OR).

    • Kommanditist: Beschränkt auf Kapitaleinlage.

  • Einsatzbereich: Geeignet für Unternehmen mit klarer Rollenverteilung und unterschiedlicher Haftungsbereitschaft.


Unterschiede zwischen BfS und EHRA

BfS (Bundesamt für Statistik)

  • Staatliche Institution zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten zur Wirtschaft und Gesellschaft der Schweiz.

  • Erfasst nur Unternehmen, die AHV-Beiträge leisten.

  • Fokus auf produktive Einheiten.

  • Höhere Zahl an Einzelunternehmen, da kein Eintragungszwang (OR 931 Abs. 1).

EHRA (Eidgenössisches Handelsregisteramt)

  • Zuständig für die Überwachung und Führung des Handelsregisters in der Schweiz.

  • Erfasst alle Unternehmen, auch solche ohne AHV-Beiträge.

  • Beinhaltet auch nicht produktive Einheiten.

  • Höhere Zahl an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.


Handelsregister

Eintragungspflicht von Unternehmen und Organisationen

  • Einzelunternehmen: Abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Art. 931 Abs. 1 OR):

    • Art: Gewerbliche Tätigkeit (auf dauernden Erwerb gerichtet).

    • Ausnahmen: Freie Berufe (z. B. Ärzte, Anwälte, Landwirte) solange Wirtschaftlichkeit nicht im Vordergrund steht.

    • Umfang: Eintragungspflicht ab einem Umsatz von CHF 100'000.

    • Freiwillige Eintragung möglich (Art. 931 Abs. 3 OR).

  • Personengesellschaften (KLG, KmG): Eintragungspflicht; hat deklaratorische Wirkung (besteht unabhängig von Eintragung) (Art. 552 Abs. 2 OR, Art. 594 Abs. 3 OR).

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften: Eintragungspflicht mit konstitutiver Wirkung (Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung).

  • Vereine und Stiftungen:

    • Vereine: Eintragungspflicht nur, wenn ein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird (Art. 61 ZGB).

    • Stiftungen: Immer eintragungspflichtig (Art. 52 und 80 ZGB).


Wesentliche Unterscheidung

  • Deklaratorisch: Besteht unabhängig von der Eintragung (KLG, KmG).

  • Konstitutiv: Entsteht erst mit Eintragung (AG, GmbH, Genossenschaften).


Einsehbarkeit des Handelsregisters

Publikationen

  • Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB): Tägliche Veröffentlichung von Eintragungen und Löschungen im Handelsregister (Art. 936a OR).

  • Regionenbuch: Firmenverzeichnis, das jährlich erscheint zur regionalen Übersicht.

  • Elektronisches Handelsregister (Zefix): Zentralisierte Online-Plattform für Informationen über eingetragene Unternehmen.

Zweck

  • Gewährleistung von Transparenz und Zugang zu relevanten Unternehmensinformationen für die Öffentlichkeit.


Kategorisierung der Informationen im Handelsregister

Individualisierungsmerkmale

  • Gründung einer AG.

  • Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).

  • Sitz und Rechtsdomizil.

  • Rechtsform, Dauer, Zweck.

Elemente der inneren Ordnung (Innenverhältnisse)

  • Datum der Statuten.

  • Höhe und Währung des Aktienkapitals, Einlagen, Anzahl und Nennwert der Aktien.

  • Stimmrechtsaktien, Partizipationskapital/Scheine, Vorzugsaktien/Scheine.

  • Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien/Scheinen, Revisionsstelle.

  • Form der Mitteilungen an Aktionäre.

Organe und Vertretungsbefugnisse (Außenverhältnis)

  • Mitglieder des Verwaltungsrats (VR), Vertretungspersonen.

Haftungsverhältnisse (Außenverhältnis)

  • Einträge zu Haftungsverhältnissen nur bei Kommanditgesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und GmbH.


Anknüpfungswirkung der Handelsregistereintragung

Deklaratorische Eintragung

  • Bestätigt eine bereits bestehende Rechtslage ohne konstitutive Wirkung.

Konstitutive Eintragung

  • Führt zu rechtlichen Wirkungen erst mit der Eintragung.


Prokura (Art. 458 ff. OR)

Wirksamkeit (Art. 458 OR)

  • Prokura wirksam durch die Erteilung; Eintragung ins Handelsregister hat deklaratorische Wirkung.

  • Prokurist kann den Geschäftsherrn gegenüber Dritten vertreten.

Beschränkung (Art. 460 OR)

  • Prokura kann auf Geschäftskreis eingeschränkt werden.

  • Interne Beschränkungen gelten nur intern und nicht gegenüber Dritten.


Vorgründungshaftung (Art. 645 OR)

Haftung vor Eintragung

  • AG hat vor der Eintragung keine Rechtspersönlichkeit; persönliche und solidarische Haftung der handelnden Personen.

Übernahme durch die AG

  • AG kann den Vertrag innerhalb von 3 Monaten übernehmen, wodurch die handelnde Person von der Haftung befreit wird.


Firma

Definition

  • Bezeichnet den Namen eines kaufmännischen Unternehmens zur Kennzeichnung und Individualisierung (Art. 944 ff. OR).

Berechtigung zur Firmenführung

  • Abhängig von der Rechtsform:

    • EU: Firma wird bei Eintragung ins Handelsregister eingetragen.

    • Handelsgesellschaften: Eintragung ins Handelsregister verpflichtend.

Rechtswirkungen

  • Vorrecht des ausschließlichen Firmengebrauchs: Schutz gemäß Art. 946 Abs. 1 und Art. 951 OR.

  • Firmenschutz: Ansprüche bei unrechtmäßiger Nutzung (Art. 956 OR).

Pflichten im Gebrauch

  • Die Firma muss vollständig und unverändert verwendet werden (Art. 954a Abs. 1 OR).


Zulässigkeit der Firmenwahl

Wahrheit und Täuschung

  • Firma muss wahr sein und darf nicht täuschen (Art. 944 Abs. 1 OR).

Geografische Bezeichnungen

  • Grundsätzlich erlaubt, jedoch keine Täuschung der geografischen Herkunft.

Verwendung des Familiennamens

  • Bei Einzelunternehmen zwingend erforderlich (Art. 945 Abs. 1 OR).

Fantasiebezeichnungen

  • Erlaubt, sofern nicht irreführend.

Öffentliche Interessen

  • Namen wie