Zusammenfassung Personalmanagment

5 Personalmanagement

  • Grundsatz: Die Leistung wird vom Personal erbracht.
  • Zentraler Bestandteil: Die richtigen Mitarbeiter sind wichtig für die Umsetzung der Unternehmensziele.
  • Lerneinheiten: Aufgaben, Beschaffung, effizienter Einsatz und Reduzierung von Personal, Aufgaben des Betriebsrats.
  • Einstiegsvideo: Aufgaben des Personalmanagements.
  • Frage: Was tun, wenn Arbeitsleistung nicht mehr passt?

1 Aufgaben und rechtliche Grundlagen

  • Aufgaben des Personalmanagements: Vielfältig, in Teilbereiche untergliedert, müssen aufeinander abgestimmt werden.
  • Teilbereiche: Personalbeschaffung, Personaleinsatz, Personalreduktion.
  • Personalbeschaffung: Bedarf planen, anwerben, auswählen.
  • Personaleinsatz: Entlohnen, beurteilen, entwickeln, motivieren, Personal managen (organisieren, führen, kontrollieren).
  • Personalreduktion: Personal abbauen, Personalabgänge managen.
  • Rechtliche Bestimmungen: Anwenden, betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer beachten.
    Ü 5.1* Überlege dir berufliche Ziele und Werte, die dir wichtig sind und dich in
    deiner Karriereplanung unterstützen. Sind deine Ziele und Werte mit jenen
    eines Unternehmens vereinbar? Wo gibt es Überschneidungen? Wo könnte
    es Probleme/Konflikte geben?
  • Ressourcen im Unternehmen: Mitarbeitende. Aufgaben rund um Beschäftigte werden vom Personalmanagement erledigt.
  • Rechtliche Grundlagen: Müssen erfüllt werden.
  • ,,Human Resources": Begriff in der Praxis für Mitarbeitende.
  • Personalmanager: Bewusstsein für die Bedeutung der Mitarbeitenden.
  • Aufgaben: Gehen über das Führen von Personalakten hinaus.
  • Personal finden: Qualifizierte Mitarbeitende sind der Schlüssel zum Erfolg, müssen gefunden und gebunden werden.
  • Personalbeschaffungsschritte: Feststellen des Mitarbeiterbedarfs (Anzahl, Einsatzort, Zeitpunkt), Stelleninserate veröffentlichen, geeignete Person auswählen.
  • Personaleinsatzschritte: Entscheidung über Entlohnung, Beurteilung zur Qualitätssicherung/Verbesserung, Personalentwicklung zur Förderung/Kompetenzsteigerung, Schaffung von Anreizen zur Motivationserhöhung.
  • Personalreduktion: Gründe können vielfältig sein (Mitarbeiterentscheidungen, Managemententscheidungen).
  • Rechtliche Bestimmungen: Gelten für alle Teilaufgaben des Personalmanagements. Betriebliche Mitbestimmung sorgt für Interessenausgleich.
  • Erfolgsfaktoren: Organisation, Führung, Kontrolle (Kennzahlen).
  • Praxisbeispiel All4Ice: Eiscremeproduktion, Unternehmensgründerin Amelie Kronberg übernimmt Führung.
  • Überlegungen: Wieviele Mitarbeitende werden benötigt? Welche rechtlichen Grundlagen gelten? Welche Voraussetzungen müssen Mitarbeitende erfüllen? Wie sollen neue Mitarbeitende gefunden werden?

2 Rechtliche Grundlagen

  • Gesetze: Geben Rahmen für Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor.
  • Stufen: Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag.
  • Gesetze: Basis des Arbeitsrechts, ranghöchste Regeln.
  • Kollektivverträge: Gesetzeskonform, Vereinbarung zwischen Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer, Gewerkschaft).
  • Betriebsvereinbarungen: Schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, müssen Gesetzen und Kollektivverträgen entsprechen.
  • Arbeitsvertrag: Darf keiner der ersten drei Stufen widersprechen.
    §* Gesetze:
  • Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Arbeitsruhegesetz (ARG)
  • Angestelltengesetz (AngG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Änderungen: Nur zulässig, wenn sie Verbesserung für Arbeitnehmer bedeuten.
  • Beispiel Arbeitszeit: Gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 4040 Stunden.
  • Fall A: Arbeitsvertrag mit 4545 Stunden ist ungültig, da Verschlechterung.
  • Fall B: Arbeitsvertrag mit 3535 Stunden ist gültig, da Verbesserung.
  • Kollektivverträge: Vertretung der Arbeitnehmer durch Gewerkschaft, Arbeitgeber durch Wirtschaftskammer.
  • Inhalt: Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Sonderzahlungen, Urlaubsansprüche.
  • Geltung: Für eine Branche, jährliche Neuverhandlungen.
  • Beispiele: Entlohnung nach Kollektivvertrag, jährliche Lohnerhöhung orientiert sich meist an Inflationsrate.
  • Betriebsvereinbarungen: Zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat, Regelungen müssen zulässig sein.
  • Beispiele: Betriebsferien, Kleidungsvorschriften, Firmenbeteiligung in Form von Aktien, betriebliche Zusatzvorsorge.
  • Arbeitsvertrag (Dienstvertrag): Wichtigste Grundlage für Arbeitnehmer, individuell ausgehandelte Bedingungen (Ort, Lohn, Arbeitszeiten, Überstunden).
  • Arten: Echter Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag.
  • Echter Dienstvertrag: Weisungsgebunden, persönliche Leistung, Entgeltzahlung, Arbeitsmittel, Sozialversicherung.
  • Lehrvertrag: Befristet, Berufsschulbesuch, Lehrlingseinkommen.
  • Freier Dienstvertrag: Keine Weisungsbindung, keine Kontrolle, Vertretung möglich, kein Urlaubs-/Krankenentgelt.
  • Werkvertrag: Selbstständig, Selbstversicherung, schuldet Erfolg (Werk), Honorar nach Fertigstellung.
  • Dienstzettel: Anspruch bei Dienstverhältnis > 11 Monat, muss enthalten: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Beginn/Ende, Kündigungsfrist, Arbeitsort, Tätigkeit, Kollektivvertrag, Arbeitsentgelt, Urlaub, Normalarbeitszeit, anzuwendende Normen, Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) mit 1,531,53% des Monatsentgelt.

3 Rechte und Pflichten

  • Allgemein: Rechte des einen sind Pflichten des anderen.
  • Pflichten des Arbeitgebers/Rechte des Arbeitnehmers: Entgeltzahlung, Fürsorgepflicht (Gleichbehandlung), Gesundheitsschutz, gefahrloser Arbeitsplatz, Schutz für Jugendliche/Schwangere/Mütter/Väter, Ausstellung Arbeitsvertrag/Dienstzettel.
  • Pflichten des Arbeitnehmers/Rechte des Arbeitgebers: Persönliche Arbeitsleistung, Treuepflicht (Wahrung Interessen, Verschwiegenheit, kein Geschenkannahme, Wettbewerbsverbot).
  • Jugendliche: Besondere Regelungen, Arbeiterkammer bei Unsicherheiten kontaktieren.
  • Arbeitszeit: Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeit, Ruhepausen zählen nicht.
  • Normalarbeitszeit: Gesetzlich 88 Stunden pro Tag oder 4040 Stunden pro Woche, in Kollektivverträgen oft weniger (z.B. 38,538,5 Stunden).
  • Ruhepause: Bei über 66 Stunden Arbeitszeit mindestens 0,50,5 Stunden Pause.
  • Verteilung Arbeitszeit: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Höchstarbeitszeit 1010 Stunden pro Tag bzw. 6060 Stunden wöchentlich.
    *Beispiel 1: Theresa arbeitet Mo-Fr von 08:3008:30 bis 17:0017:00 Uhr (4040 Stunden pro Woche). *Beispiel 2: Emre arbeitet Mo-Do von 08:0008:00 bis 17:0017:00 Uhr und Fr von 08:0008:00 bis 12:3012:30 Uhr (38,538,5 Stunden pro Woche).
  • Arbeitszeitmodelle: Normalarbeitszeit, Teilzeitarbeit, Kurzarbeit, geringfügige Beschäftigung.
  • Normalarbeitszeit: Gesetzlich 88 Stunden/Tag oder 4040 Stunden/Woche (außer Sonderregelung im Kollektivvertrag).
  • Teilzeitarbeit: Kürzere Arbeitszeit als gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehen, Änderungen müssen vereinbart werden.
  • Kurzarbeit: Herabsetzung der Arbeitszeit zur Abdeckung wirtschaftlicher Störungen (max. 66 Monate), anteiliges Entgelt und Kurzarbeitszeitunterstützung.
  • Geringfügige Beschäftigung: Jährliche Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten.
  • Rufbereitschaft: Erreichbarkeit muss vereinbart werden, zusätzliches Entgelt.
  • Gleitzeit: Anwesenheit zu Kernzeiten, flexible Einteilung der restlichen Arbeitszeit, tägliche Arbeitszeit bis 1212 und wöchentliche bis 6060 Stunden möglich.
  • Überstunden: Überschreitung der Normalarbeitszeit, angeordnet oder geduldet.
  • Zulässigkeit: Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 2020 Überstunden pro Woche zulässig, Höchstarbeitszeit von 1212 Stunden täglich bzw. 6060 Stunden wöchentlich darf nicht überschritten werden (Ausnahmen nur mit Genehmigung des Arbeitsinspektorats).
  • Ablehnung: Arbeitnehmer kann Überstunden ablehnen (schwerwiegende Gründe, Höchstarbeitszeit erreicht), Benachteiligung unzulässig.
  • Abgeltung: Bezahlung oder Zeitausgleich.
    Überstundenzuschlag*: 5050% Zuschlag, an Sonn- und Feiertagen 100100% Zuschlag, erste 1010 Überstunden im Monat steuerfrei.
  • Überstundenpauschale: Abdeckung aller durchschnittlich anfallenden Überstunden. Bei Mehrleistungen müssen diese extra bezahlt oder als Zeitausgleich abgerechnet werden; bei Wenigerleistungen darf das Pauschale jedoch nicht gekürzt werden, auch hier gelten die gesetzlich erlaubten Höchstarbeitszeiten.
  • Mehrstunden: Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit, aber noch keine Überstundenarbeit.
  • Anordnung Mehrarbeit: Gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen, erhöhter Arbeitsbedarf, keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
    Mehrstundenzuschlag*: Ein gesetzlicher Zuschlag von 2525% wird ausbezahlt; Wird Zeitausgleich vereinbart, wird der Zuschlag ausbezahlt, wenn nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres (oder einer anderen vereinbarten 3-Monatsfrist) Zeitausgleich genommen wurde.
  • All-in-Verträge: Höhere Entlohnung im Gegenzug für Mehrarbeit, jedoch Einhaltung der gesetzlichen Höchststundenzahl.

4 Personaleinsatz und Personalentwicklung

  • ,,Great place to work": Maßnahmen zur Stärkung des Teamgeistes (Kinderbetreuung, Gesundheitsprogramme, Fortbildungsstipendien).
  • Entlohnung: Gerechte Gegenleistung für Arbeitsleistung, soll Leistung entsprechen.
  • Lohnformen: Zeitlohn (Gehalt, Stundenlohn), Leistungslohn (Akkordlohn, Prämienlohn), Beteiligungslohn (Leistungsbeteiligung, Erfolgsbeteiligung).
  • Zeitlohn: Entgelt für bestimmte Zeiteinheit, Leistungsschwankungen ohne Einfluss.

5 Mitbestimmung im Betrieb

  • Mitbestimmung im Betrieb: Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt Befugnisse und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden im Betrieb.
  • Organe: Betriebsrat und Betriebsversammlung
  • Aufgaben des Beirebsrats: Interessenvertretung der Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebenden
  • Aufgaben des Betriebsrats: Information der Arbeitnehmenden über aktuelle Geschehnisse, Beratung der Arbeitnehmenden, Kontrolle der Einhaltung der Rechte der Arbeitnehmenden, Intervention bei Problemen, Aufrechterhaltung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden.
  • Betriebsversammlung: muss 22 mal im Jahr vom Betriebsrat einberufen werden--> Informationen zu den geschehnissen des Betriebes oder thematisierung von Problemen
  • Betriebsratswahl: alle Arbeitnehmenden dürfen wählen außer Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/innen und leitende Angestellte.--> Wahl erfolgt alle 55 jahre
  • Größe des Betriebsrates: Ist von der größe des Betriebes abhängig. Betriebsratsmitglieder werden zusätzlich benötigt wenn Mitarbeiter unter 1818 Jahre alt sind