Wirtschaftsprivatrecht

Wirtschaftsprivatrecht

I. Allgemeines

  • Vorstellung der eigenen Person

  • Stand 2. Semester

  • Jura für BWL/WIF – Warum?

  • Wie geht man an Jura ran?

  • Benötigte Unterlagen:

    • unbedingt: BGB Gesetzestext, dtv-Ausgabe Beck-Verlag, 97. Auflage, 2026

    • nützlich: HGB Gesetzestext, dtv-Ausgabe Beck-Verlag, 71. Auflage, 2025

  • Literaturempfehlungen

  • Prüfungsrelevante Inhalte & Lernziele

  • Hilfsmittel

II. Grundstrukturen des Rechts

  • Rechtsgebiete:

    • Privatrecht (u.a. Wirtschaftsprivatrecht)

    • Öffentliches Recht

    • Strafrecht

  • Rechtsquellen und Rechtsnormen

  • Rangordnung der Rechtsnormen

  • Grundlage des demokratischen und sozialen Rechtsstaates = Gewaltenteilung:

    • Legislative

    • Exekutive

    • Judikative

III. Grundbegriffe

  • Rechtssubjekte (§§ 1 ff. BGB):

    • Natürliche Person (§ 1 BGB)

    • Juristische Personen, z.B. (§§ 21 ff. BGB, §§ 1 ff. GmbHG)

    • Handlungsfähigkeit durch ihre Organe (z.B. Geschäftsführer bei der GmbH)

    • Personengesellschaft (z.B. OHG, §§ 105 ff. HGB)

    • Verbraucher (§ 13 BGB) & Unternehmer (§ 14 BGB)

    • Exkurs: Begriff Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB)

    • Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) und Firma (§§ 17 ff. HGB)

  • Rechtsobjekte (§§ 90 ff. BGB):

    • Sachen (§ 90)

    • Rechte (insbesondere dingliche Rechte und Forderungen)

IV. Exkurs: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

  • Trennungsprinzip: strikte rechtliche Trennung zwischen:

    • „Verpflichtungsgeschäft“ (schuldrechtlicher Vertrag, z.B. Kaufvertrag nach § 433)

    • „Verfügungsgeschäft“ (dinglicher Vertrag, z.B. Übereignung nach § 929 S. 1)

  • Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig.

    • Bedeutet konkret beim Kaufvertrag: An der Eigentümerstellung ändert der Kaufvertrag nichts!

    • Übereignung (= Eigentumsübertragung) ist zusätzlich erforderlich.

V. Der Aufbau des BGB

  • Allgemeiner Teil (Buch 1, §§ 1 – 240) – „vor die Klammer gezogen"

  • Schuldrecht (Buch 2, §§ 241 – 853) – regelt Verpflichtungsgeschäfte, z.B.:

    • Grundsätze für alle Bücher des BGB, u.a. Definitionen, allgemeine Regeln über Willenserklärungen oder Verträge.

  • Sachenrecht (Buch 3, §§ 854 – 1296) – regelt abstrakt Verfügungsgeschäfte.

  • Familienrecht (Buch 4, §§ 1297 – 1921)

  • Erbrecht (Buch 5, §§ 1922 – 2385)

Vorlesung II

Die Willenserklärung
  • Wirksame Willenserklärungen sind Voraussetzung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften.

  • Bestandteile einer Willenserklärung:

    • Objektiver Tatbestand: Äußerung eines Rechtsbindungswillens.

    • Rechtsbindungswille: Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen;

    • dient der Abgrenzung zur „Invitatio ad offerendum“, „Offerta ad incertas personas“ und dem bloßen Gefälligkeitsverhältnis.

    • Subjektiver Tatbestand:

    • Handlungswille: Bewusstsein zu handeln.

    • Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, mit Handlung etwas Rechtserhebliches zu erklären.

    • Geschäftswille: Wille, ganz bestimmtes Rechtsgeschäft tätigen zu wollen.

Die Willenserklärung (WE)
  • Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

  • WE/RGe können unter:

    • einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 I),

    • einer auflösenden Bedingung (§ 158 II) oder

    • unter einer Befristung (§ 163)
      erklärt/geschlossen werden.

  • Unterscheidung zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen WE:

    • Empfangsbedürftig: Wenn sie an einen Erklärungsempfänger gerichtet ist (z.B. WE im Rahmen eines Vertrages); Zugang ist für Wirksamkeit erforderlich (§ 130 I BGB).

    • Nicht empfangsbedürftig: Wenn sie nicht gegenüber einer anderen Person abzugeben ist (z.B. Testament); Zugang ist für Wirksamkeit nicht erforderlich.

Grundsätze für den Zugang von WE:
  • Unter Anwesenden: grundsätzlich mit Vernehmen der WE (§ 147 BGB).

  • Unter Abwesenden: Zugang liegt vor, wenn die WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt und mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme nach den gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.

    • Beispiel: Einwerfen eines Briefs in den Briefkasten.

    • Beispiel: E-Mail im Geschäftsverkehr, wenn diese innerhalb der Geschäftszeiten auf der Mailbox abrufbar ist.

Der Vertragsschluss

  • Ein wirksamer Vertragsschluss setzt voraus:

    1. Einigung

    2. Keine Wirksamkeitshindernisse

  • Einigung setzt zwei übereinstimmende WE in Form von Angebot und Annahme voraus, vgl. §§ 145 ff. BGB.

  • Angebot (§ 145 BGB):

    • Hier: Abgrenzung zur Invitatio ad offerendum / Offerta ad incertas personas / Gefälligkeitsverhältnis.

  • Annahme (§§ 147, 151 BGB):

    • Schweigen im Rechtsverkehr.

    • Vertragsabschluss per E-Mail.

  • Wichtige Vertragstypen:

    • Kaufvertrag (§ 433 BGB)

    • Werkvertrag (§ 631 BGB)

    • Dienstvertrag (§ 611 BGB)

    • Mietvertrag (§ 535 BGB)

Wirksamkeitshindernisse:
  • Nichtigkeit gemäß § 116 S. 2 / § 117 I BGB / § 118 BGB

  • Formnichtigkeit des Vertrages (§ 125 S. 1 BGB)

    • Grundsatz der Formfreiheit;

    • Häufig gesetzlicher Formzwang (z.B. § 568 BGB für die Kündigung im Mietrecht).

  • Verschiedene Formarten im BGB, vgl. §§ 126 ff. BGB.

  • Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. einem Verbotsgesetz.

  • Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 I / II BGB.

  • Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 I BGB) bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) eines Vertragspartners.

Die allgemeine Rechtsgeschäftslehre

  • Grundsatz der Privatautonomie – Vertragsfreiheit (vgl. § 311 I BGB):

    • Abschlussfreiheit

    • Inhaltsfreiheit

    • Grenzen: §§ 138, 134, 242, 305 ff. BGB.

  • Einseitige / Mehrseitige Rechtsgeschäfte:

    • Einseitige Rechtsgeschäfte: Nur eine Willenserklärung, z.B. Testament, Kündigung.

    • Zweiseitige Rechtsgeschäfte: Zwei Willenserklärungen, z.B. Vertrag:

    • Beispiel: Kaufvertrag: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB).

    • Mehrseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Gesellschaftsvertrag.

Vorlesung III

Das Recht der Anfechtung
  • Prüfungsreihenfolge:

    1. Anfechtbares Rechtsgeschäft? Auslegung vor Anfechtung (z.B. Falsa demonstratio non nocet)

    2. Anfechtungsgrund (§ 119 I, § 119 II, § 120, § 123)

    3. Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB)

    4. Anfechtungsfrist eingehalten?, (§ 121 bzw. § 124)

    • Rechtsfolge: § 142 I BGB: Nichtigkeit der WE ex tunc (= rückwirkend);

    • Schadensersatz (§§ 812 ff.) – evtl. Vertrauensschaden (§ 122 BGB).

Die Irrtumsfälle des § 119 BGB:
  • Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1):

    • Der Erklärende weiß, was er sagt, aber er weiß nicht, was das Gesagte bedeutet.

  • Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2):

    • Der Erklärende wollte das, was er sagt oder tut, gar nicht sagen oder tun.

  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II):

    • Der Erklärende weiß, was er sagt, hat aber falsche Vorstellungen von verkehrswesentlichen Eigenschaften der betreffenden Sache oder Person (z.B. Alter des PKW / Beruf einer Person).

Anfechtung gemäß § 123 BGB:
  1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Alt. 1):

    • Beispiel: Bewusstes Verschweigen eines schweren Verkehrsunfalls beim Kfz-Verkauf.

  2. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 I Alt. 2):

    • Beispiel: Androhung massiver Gewaltanwendung, wenn ein Darlehen nicht gewährt wird (Anfechtungsfrist hier 1 Jahr, vgl. § 124 I).

Grundbegriffe des Schuldrechts

  • Schuldverhältnis (§ 311 I BGB)

  • Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten)

  • Nebenleistungspflichten

  • Schutzpflichten

  • Obliegenheit

  • Bsp.: §§ 377 I, II HGB; § 254 II 1 BGB.

  • Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (§ 311 II): Bei Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II) entsteht eine Haftung aus culpa in contrahendo (Schadensersatz).

  • Gesetzliche Schuldverhältnisse, z.B. § 812; § 823 BGB.

Die wichtigsten Beendigungsgründe von Schuldverhältnissen außerhalb der Anfechtung (nicht abschließend)

  • Erfüllung (§ 362 I):

    • Durch vertragsgemäße Leistung.

    • Durch Erfüllung statt (§ 364 I, 365) oder erfüllungshalber.

  • Rücktritt:

    • Aufgrund vertraglichem Vorbehalt oder aufgrund Gesetzes, z.B. §§ 323ff.

    • Das ursprüngliche Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§§ 346 ff.).

  • Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen:

    • Ordentliche (fristgerechte, z.B. §§ 573ff.)

    • Außerordentliche (fristlose, z.B. §543 Kündigung).

  • Widerruf bei Verbraucherverträgen (§§ 355ff.).

Die Verjährung

  • Ein verjährter Anspruch erlischt nicht! Der Schuldner hat jedoch die Einrede der Verjährung (§ 241 I), auf die er sich aber ausdrücklich berufen muss!

  1. Regelverjährung: 3 Jahre (§ 195):

    • Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§199 I).

  2. Sonderverjährung: (beispielhaft, nicht abschließend):

    • 30 Jahre (§ 197);

    • 10 Jahre (§ 196) oder andere Spezialregelungen, z.B.: §§ 438, 634a.

    • Hier gilt der allgemeine Grundsatz: Lex specialis derogat legi generali.

  3. Verjährungshindernisse sind der Neubeginn (§ 212 I) und die Hemmung (§§ 209, 203ff.).

Die Pflichtverletzung

  • Normalfall: Erfüllung der Primärpflicht (§ 362 I).

  • Pflichtverletzungen:

    • Leistung kann nicht erbracht werden (Unmöglichkeit).

    • Leistung wird verspätet erbracht (Schuldnerverzug).

    • Leistung wird mangelhaft erbracht (Gewährleistungsrecht).

    • Es werden Schutzpflichten verletzt.

    • Gläubigerverzug.

Vorlesung IV

Die Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
  • Unmöglichkeit im Sinne des § 275 I = dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners.

  • Der Vertrag ist und bleibt aber wirksam!

    • Schuldner ist von seiner Hauptleistungspflicht befreit (§ 275 I BGB).

  • Zu unterscheiden zwischen:

    • Tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 275 I): Niemand kann die Leistung erbringen.

    • Beispiel: Kaufobjekt wird durch Brand zerstört.

    • Wirtschaftlicher Unmöglichkeit (§ 275 II): Leistung theoretisch möglich, jedoch unverhältnismäßiger Aufwand.

    • Beispiel: Verkaufter Ring liegt am Meeresgrund.

    • Unmöglichkeit wegen persönlicher Unzumutbarkeit (§ 275 III): Relevant insbesondere bei Arbeits-/Dienstleistungen.

    • Beispiel: Pianist verweigert Auftritt, weil sein Kind lebensgefährlich erkrankt ist.

Besonderheiten bei der Unmöglichkeit:
  • Gattungsschuld (§ 243 BGB): Geschuldete Leistung ist nach allgemeinen Merkmalen bestimmt;

    • Schuldner wird von der Leistungspflicht (beim Kauf: Übergabe und Übereignung) nicht befreit, wenn die Sache vernichtet wurde; er muss eine neue Sache aus der Gattung beschaffen.

  • Die Konkretisierung der Gattungsschuld (§ 243 II) ist entscheidend dabei,

    • ob es sich um eine Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld handelt.

  • Für die Konkretisierung ist der Leistungsort entscheidend (Erfüllungsort).

  • Liegt eine Holschuld vor (§ 269 I), ist der Leistungsort beim Schuldner (Verkäufer).

Die Unmöglichkeit - Rechte der Gläubiger im Falle der Unmöglichkeit

  • Bei nachträglicher Unmöglichkeit:

    • Rücktritt gemäß §§ 323 I, 326 V, 346 I.

    • Minderung beim Kauf (§ 441 BGB).

    • Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 283 BGB).

    • Aufwendungsersatz (§ 284 BGB).

  • Bei anfänglicher Unmöglichkeit:

    • Rücktritt (§§ 323 I, 326V, 346 I);

    • Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a II BGB;

    • Aufwendungsersatz (§§ 311a II, 284 BGB).

Für Schadensersatz (nicht für Rücktritt/Minderung) stets erforderlich: Vertretenmüssen
  • Vorsatz;

  • Fahrlässigkeit (§ 276 II);

  • Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters (§ 278 S. 1 Alt. 1);

  • Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 Alt. 2);

  • Erfüllungsgehilfe: Wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird.

  • §§ 287 S. 2 bei Schuldnerverzug;

  • § 300 I bei Gläubigerverzug.

Weitere Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
  • Herausgabe des Erlangten (§ 285 BGB) (stellvertretendes Commodum):

    • Wichtig: § 326 III.

  • Anspruch auf Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) entfällt grundsätzlich (§ 326 I 1).

  • Ausnahmen:

    • § 326 II 1 Alt. 1;

    • § 326 II 1 Alt. 2;

    • § 447.

    • Grundsätzlich ausgeschlossen beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 II)!

Überblick Unmöglichkeit (§275I-III)

  1. Anfängliche U. (vor Vertragsschluss) - nachträgliche Unmöglichkeit (nach Vertragsschluss).

    • Unterscheidung wichtig für Schadensersatzansprüche (bei anfänglicher U. aus § 311a II, bei nachträglicher U. aus §§ 280 I, III, 283).

  2. Subjektive (nur für den Schuldner unmöglich, § 275 I Alt. 1) und objektive (für Jedermann unmöglich, § 275 I Alt. 2).

    • Der Anspruch erlischt automatisch.

    • Diese Unterscheidung ist ansonsten rechtlich nicht bedeutsam.

Folgen der Unmöglichkeit

  • Bei anfänglicher/nachträglicher, zu vertretender/nicht zu vertretender und objektiver/subjektiver Unmöglichkeit gilt:

    1. Der zugrundeliegende Vertrag bleibt wirksam.

    2. Der Schuldner wird verschuldensunabhängig von seiner (Primär-) Leistungspflicht befreit nach § 275 I – III.

    3. Die Gegenleistungspflicht erlischt grundsätzlich auch (§ 326 I Alt. 1).

  • Wichtigste Ausnahmen:

    • § 326 II S.1, Alt.1;

    • Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 326 II S.1, Alt.2, 446 S.3, 293, 300);

    • § 326 III;

    • § 447 (Versendungskauf, beachte bei Verbrauchsgüterkauf (§ 475 II)!).

Sekundäransprüche (§ 275 IV)
  • Rücktritt (§§ 323 I, 326 IV, 346 ff.):

    • Verschuldensunabhängig, Fristsetzung nicht erforderlich.

  • Schadensersatzanspruch statt der Leistung:

    • Bei anfänglicher Unmöglichkeit aus § 311 a II.

    • Bei nachträglicher Unmöglichkeit aus §§ 280 I, III, 283.

    • Jeweils Verschulden erforderlich, Fristsetzung nicht nötig.

  • Herausgabe des Ersatzes (§ 285):

    • Verschulden nicht erforderlich, Fristsetzung nicht erforderlich.

Vorlesung V

Leistungsverzögerung und Verzug – Schuldnerverzug
  • Normalfall: Leistung wird vom Schuldner bewirkt, wenn sie fällig ist (§ 271 I).

  • Fälligkeit = Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann.

  • Erfüllbarkeit bedeutet hingegen, ab wann der Schuldner leisten darf.

  • Grundsatz: Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten zeitgleich und unmittelbar nach Vertragsabschluss ein (§ 271 I).

  • Ausnahmen:

    • Gesetzliche Regelung: z.B. § 556 b I.

    • Vertragliche Regelung: möglich, aber § 271 II.

Phase der nachgeholten Erfüllung
  • Schuldner bewirkt die fällige Leistung nicht, diese ist aber nachholbar: Leistungsverzögerung.

    • Gläubiger kann nach wie vor Erfüllung verlangen (z.B. Übergabe und Übereignung beim Kaufvertrag, § 433 I 1).

    • Schadensersatzanspruch des Gläubigers neben der Leistung (§§ 280 I, II, 286 I).

    • Voraussetzung: Mahnung bzw. Entbehrlichkeit (§ 286 I, II).

    • Mahnung = Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.

    • Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 I, II).

Phase: Erfüllung ist endgültig nicht oder nicht mehr nachholbar
  • Gläubiger muss nicht unbegrenzte Zeit auf die Leistung warten.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann er vom Vertrag zurücktreten und – falls der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat – Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangen (§§280 I, III, 281 oder § 284).

  • Rücktritt nach § 323 I:

    • Verschuldensunabhängig.

    • Voraussetzungen: Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit (§ 323 II).

Gläubigerverzug
  • Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) (§§ 293 ff.):

    • Erfüllung des Schuldverhältnisses wird verzögert, weil der Gläubiger die Sache nicht wie geschuldet abnimmt.

    • Keine Pflicht des Gläubigers zur Annahme, lediglich Obliegenheit.

  • Voraussetzungen des Gläubigerverzugs:

    1. Nichtannahme der Leistung (§ 293).

    2. Ordnungsgemäßes Angebot:

    • Grundsatz (§ 294);

    • Ausnahmen (§§ 295 f.).

    1. Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297).

Wichtige Rechtsfolgen des Annahmeverzugs:
  • § 300 I BGB – Haftungsprivileg des Schuldners.

  • § 304 – Ersatz der Mehraufwendungen.

  • § 326 II 1 Alt. 2.

Vorlesung VI

Die Mängelhaftung beim Kauf
  • Mangelbegriff: Unterscheidung von Sachmangel (§ 434) und Rechtsmangel (§ 435).

    • Sachmangel: Abweichung der vertraglichen Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

  • Prüfungsreihenfolge:

    • Subjektive Anforderungen an die Sache (§§ 434 II, I Var. 1).

    • Ausdrückliche Vereinbarung der Beschaffenheit (§ 434 II 1 Nr. 1).

    • Beachte: Zu-Wenig-Lieferung / Zu-Viel-Lieferung / Aliud-Lieferung.

    • Eignung für die vorausgesetzte Verwendung (§ 434 II 1 Nr. 2).

    • Objektive Anforderungen (§§ 434 III, I Var. 2).

    • Negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 476 I 2 beim Verbrauchsgüterkauf beachten).

    • Eignung für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 III 1 Nr. 1, 2).

Sachmangel bei Sachen (Waren) mit digitalen Elementen
  • Abgrenzung zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte, für die die §§ 327 ff. gelten.

  • Legaldefinition in § 327a III.

  • Für Verbraucherverträge über Waren mit digitalen Elementen gelten die §§ 475a ff.

  • Beispiel: Kauf eines Computers mit vorinstalliertem Betriebssystem.

    • §§ 475 b und § 475 c für Verbrauchsgüterkaufverträge.

  • Zwei zusätzliche Pflichten des Verkäufers:

    • Installationsanforderung (§§ 475 b II i.V.m. VI Nr. 2).

    • Aktualisierungspflicht (subjektive § 475 b III Nr. 2; objektive § 475 b IV Nr. 2).

Rechtsmangel (§ 435)
  • Mangel des Eigentums:

    • Dingliche (sachenrechtliche) Rechte Dritter.

    • Obligatorische (schuldrechtliche) Rechte Dritter.

    • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen.

    • Öffentlich-rechtliche Abgaben und Lasten.

Zwei Hauptleistungspflichten des Verkäufers einer Sache:
  • Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Sache (§ 433 I 1).

  • Sache mangelfrei verschaffen (§ 433 I 2).

  • Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen, vgl. § 434 I 1.

  • Gefahrübergang gemäß § 446 S. 1 / § 446 S. 3 / § 447.

    • Ab Gefahrübergang: Anwendung des besonderen Leistungsstörungsrechts (§§ 437 ff.).

Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.)
  • Verkauf von Waren zwischen einem Verbraucher (§ 13) und einem Unternehmer (§ 14).

  • Beweislastumkehr gemäß § 477 I bzw. § 477 II für Sachen mit digitalen Elementen.

Rechte des Käufers:
  • Wirksamer Kaufvertrag (§ 433) bzw. Werklieferungsvertrag (§ 651).

  • Vorliegen eines Mangels i.S.d. § 434 / § 435 / § 475 b, c.

  • Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Rechtsfolgen eines Mangels:
  • Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 I):

    • Vorrang der Nacherfüllung!

    • Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung.

    • Ersatz der Ein- und Ausbaukosten (§ 439 III).

    • Möglichkeit der Befreiung von einer Art der Nacherfüllung (§ 275 I).

  • Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I).

  • Verzögerungsschaden (§§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286).

  • Mangelfolgeschaden (§§ 437 Nr. 3, 280 I).

Vorlesung VII

Phase der endgültigen Nacherfüllung:
  • Rechte des Käufers gemäß § 437 Nr. 2, 3:

    • Rücktritt oder Minderung.

    • Schadensersatz statt der Leistung.

    • Aufwendungsersatz.

  • Voraussetzung jeweils: erfolglose Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit, vgl. §§ 437 Nr. 2, 323 I bzw. §§ 434 Nr. 3, 281 I 1.

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 d.

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen vgl. § 323 II, 281 II, § 326 V, § 440.

Rücktritt:

§§ 437 Nr. 2, 323 I bzw. §§ 437 Nr. 2, 326 V:

  • Mangel muss erheblich sein (§ 323 V 2).

  • Rücktritt = Gestaltungsrecht.

  • Rechtsfolge: Rückabwicklungsverhältnis (§§ 346 ff.).

Minderung:

§§ 437 Nr. 2, 441 I 1 statt Rücktritt:

  • Auch bei unerheblichem Mangel möglich.

  • Berechnung (§ 441 III):

    • Wert mangelhaft : Wert mangelfrei x Kaufpreis.

Schadensersatz statt der Leistung:
  • §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 bzw. 283 bzw. § 311a II.

  • Großer Schadensersatz bei erheblichem Mangel (§ 281 I 3).

  • Kleiner Schadensersatz auch bei unerheblichem Mangel.

    • Kein automatisches Freibleiben von der Gegenleistung (§ 326 I 2)!.

Ausschluss von Mängelrechten:
  • § 442 I.

  • § 444.

  • § 377 II HGB.

Verjährung der Mängelrechte:
  • § 438 (Regelfall Abs. 1 Nr. 3):

    • Beginn der Verjährungsfrist mit Ablieferung der Sache, vgl. § 438 II.

  • Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.):

    • Abweichungen von der Verjährung nach § 438 nur bei gebrauchten Sachen möglich (§ 476 II).

Ansprüche des Käufers aus einer Garantie (§ 443):
  • Bestehen neben gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.

  • Verschulden nicht erforderlich.

  • Haltbarkeitsgarantie.

  • Beschaffenheitsgarantie.

  • Selbstständiger Garantievertrag.

  • Unselbstständige Garantie (§ 479 beim Verbrauchsgüterkauf).

Rückgriff des Verkäufers bei neu hergestellten Sachen (§ 445a):
  • § 445a I, II: verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch.

  • § 445 b II: gleiche Verjährung.

  • § 445b III: Erweiterung des Rückgriffs auf Lieferstelle.

Sachmangel bei digitalen Produkten:
  • Unterscheidung zwischen digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

  • Die Regelungen der §§ 327ff. enthalten ein eigenes Gewährleistungsrecht, das den Regeln zum Kaufrecht vorgeht.

  • Bereitstellungspflicht (§ 327b), insbesondere § 327b III, IV.

  • Rechte des Verbrauchers (§ 327c).

  • Wann liegt ein Produktmangel vor? (§ 327e).

  • Zusätzlich besteht eine Aktualisierungspflicht gemäß § 327f (wie bei Waren mit digitalen Elementen).

  • Die Rechte des Verbrauchers bei einem Mangel des digitalen Produkts: § 327 i.

  • Die Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich in 2 Jahren (§ 327j).

  • Die Beweislastumkehr ergibt sich aus § 327k.

Vorlesung VIII

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • AGB sind aufgrund der Privatautonomie zulässig.

  • Aber §§ 305 ff. BGB gelten zum Schutz der anderen Vertragspartei.

  • Definition von AGB in § 305 I 1, 2:

    • Beispiel: Mietvertragsformulare, Lieferbedingungen im Versandhandel.

  • Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag gemäß § 305 II:

    • Hinweis (§ 305 II Nr. 1):

    • Kenntnisnahmemöglichkeit (§ 305 II Nr. 1):

    • Einverständnis der anderen Partei (§ 305 II Hs. 2):

    • Keine überraschenden Klauseln (§ 305c):

    • Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung & Unwirksamkeit: § 306.

Inhaltskontrolle:
  • AGB, die von gesetzlichen Vorschriften abweichen, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff.

  • § 309: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.

  • § 308: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.

  • Generalklausel in § 307.

Fernabsatz und E-Commerce, insbesondere Widerrufsrecht:
  • Widerrufsrecht insbesondere bei Fernabsatzverträgen und AVG (§ 312g I).

  • Gesetzlich geregelte Fälle, z.B. §§ 495, 506, 513:

    • MERKE: Bei Kauf innerhalb von Geschäftsräumen (stationärer Bereich) besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht!

  • Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 II S.1 und 2).

  • Bei VerbrauchsgüterKVen: 14 Tage ab Erhalt der Ware (§ 356 II Nr.1).

    • BEACHTE: Fristberechnung nach §§ 187 ff. (§ 193!).

  • Rechtsfolge: §§ 355 ff., 357.

  • Besonderheiten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere §§ 312 i und § 312 j.

Deliktsrecht (§§ 823 ff.)
  • Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch unerlaubte Handlung.

  • Deliktsrechtliche Grundanspruchsnorm: § 823 I.

  • Deliktsrecht ist grundsätzlich Verschuldenshaftung.

    • Ausnahme z.B. § 833 S. 1 (Gefährdungshaftung).

  • Anspruchsrichtung: Schadensersatz (§§ 249 ff.).

    • Ersetzt wird grundsätzlich materieller Vermögensschaden.

    • Ausnahmsweise immaterieler Schadensersatz, vgl. § 253 I, II (insbesondere Schmerzensgeld).

Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB:
  1. Verletzungshandlung oder Unterlassen.

  2. Rechtsgutsverletzung des Anspruchstellers.

  3. Haftungsbegründende Kausalität.

  4. Rechtswidrigkeit.

  5. Verschulden.

  6. Schaden.

  7. Haftungsausfüllende Kausalität.

Verletzungshandlung oder Unterlassen:
  • Handlung (aktives Tun) oder Unterlassen.

  • Unterlassen ist aktivem Tun nur bei Rechtspflicht zum Handeln gleichzustellen.

    • Rechtspflicht zum Handeln z.B. bei Vorliegen von sog. Verkehrssicherungspflichten.

Haftungsbegründende Kausalität:
  • Verletzungshandlung muss äquivalent & adäquat kausal für Rechtsgutsverletzung sein sowie dem Schädiger zurechenbar sein.

Rechtswidrigkeit:
  • Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

  • Gesetzliche Rechtfertigungsgründe: §§ 227, 228, 229.

Verschulden:
  • Deliktsfähigkeit (§§ 827 ff.).

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Schaden (§§ 249 ff.):
  • Haftungsausfüllende Kausalität: Rechtsgutsverletzung muss kausal für Schaden sein.

  • Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen:

    • Schadensersatz nach §§ 249 ff.

  • Schaden = jeder unfreiwillige Vermögensnachteil.

  • Ermittlung anhand der sog. Differenzhypothese.

  • Grundsatz der Totalreparation:

    • § 249 I: Naturalrestitution.

    • Ersetzungsbefugnis gem. § 249 II 1.

    • Entgangener Gewinn gem. § 252.

Mitverschulden (§ 254 I BGB):
  • Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II).

  • Verjährung: §§ 195, 199 / § 197 I Nr. 1.

  • § 823 II BGB: Verletzung eines Schutzgesetzes (insbesondere StGB).

  • § 824 BGB: Rufschädigung.

  • § 826 BGB: Sittenwidriges Verhalten.

  • Haftung nach § 832 (Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen).

Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen (§ 831 I BGB):

  • Keine Zurechnung im Deliktsrecht über § 278!

  • Eigene Anspruchsgrundlage gemäß § 831.

  • Verrichtungsgehilfe = wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird und dabei weisungsabhängig ist.

  • Verrichtungsgehilfe muss unerlaubte Handlung gemäß § 823 I begangen haben.

  • Rechtsgutsverletzung in Ausübung der Verrichtung.

  • Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn (§ 831 I 2).

Vorlesung IX

Fortsetzung Deliktsrecht
  • Grundzüge des Sachenrechts.

Die Deliktsfähigkeit (§§ 827 f.):
  • Fähigkeit, die Tragweite seines Handelns erkennen zu können und für schädigende Handlungen einstehen zu müssen.

  • Ausschluss der Verantwortlichkeit (§ 827 S. 1 / § 828 I).

  • Verantwortlichkeit von Minderjährigen ab 7 Jahren gem. § 828 III.

  • Grundsätze der Produzentenhaftung nach § 823 I:

    • § 823 I BGB mit Besonderheiten.

    • Anwendbarkeit neben dem ProdHaftG.

    • Verletzungshandlung = „in den Verkehr bringen“ des Produkts.

  • Beweislastumkehr i.R.d. Verschuldens (Unterscheidung zwischen Instruktions-, Konstruktions- und Fabrikationsfehlern).

Grundzüge des Sachenrechts
  • Grundprinzipien des Sachenrechts:

    • Begriff des Eigentums, vgl. § 903 BGB:

    • Stärkstes Recht des BGB.

    • Absolutes Recht.

    • Schutz insb. durch Herausgabeanspruch des § 985 BGB.

    • Begriff des Besitzes = die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Gewalt über eine Sache.

Übereignungstatbestände:
  • Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 ff.:

    • Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten:

    • Übereignung strikt von Verpflichtungsgeschäft trennen und unabhängig von diesem.

  • Voraussetzungen der Übereignung nach § 929 S. 1:

    • Wirksame Einigung über Eigentumsübertragung.

    • Übergabe der Sache i.S.v. § 929 S. 1 oder Übergabesurrogat i.S.v. §§ 929 S. 2, 930 oder 931.

    • Berechtigung des Verfügenden zur Eigentumsübertragung = insb. Eigentümer oder von diesem Ermächtigter nach § 185 I BGB.

    • Falls keine Berechtigung: ggf. gutgläubiger Erwerb nach § 932 ff.

Übereignung von unbeweglichen Sachen (Immobilien):
  • Richtet sich nach §§ 873 I, 925 I BGB:

    • Voraussetzungen:

    • Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang, sog. Auflassung (§§ 873 I, 925 I).

    • Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (vgl. § 873 I).

    • Berechtigung des Verfügenden (vgl. § 873 I).

    • Keine Berechtigung: ggf. gutgläubiger Erwerb des Eigentums nach § 892.

Abtretung von Forderungen nach §§ 398ff.:
  • Dingliche Übertragung einer Forderung (Abtretung oder Zession genannt).

  • Voraussetzungen:

    • a) Wirksame Einigung über die Übertragung der Forderung auf einen neuen Gläubiger.

    • b) Berechtigung des anderen (Forderungsinhaberschaft).

    • Grundsätzlich kein gutgläubiger Forderungserwerb!

Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB):
  • Schuldrechtlicher Kaufvertrag bedingungslos geschlossen.

  • Einigung nach § 929 S.1 ist unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geschlossen (§ 158 I).

  • Rechtsfolge siehe:

    • schuldrechtlich: §§ 449 II, 323, 324.

    • sachenrechtlich: § 985, aber § 986. Das Recht zum Besitz gemäß § 986 entfällt jedoch, wenn der VK vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 II).

  • Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht, das nach §§ 985, 1004, 823 I geschützt ist.

  • Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts: erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt.