Privatrecht Zusammenfassung
Was ist Privatrecht?
Rechtswissenschaft befasst sich mit Rechtsnormen, den Anordnungen des Staates für das Verhalten der Bürger.
Menge an Gesetzen macht unmöglich, alle zu kennen. Juriste finden relevante Normen→ nicht im Auswendiglernen.
gibt grundlegende Strukturen, die sich über alle Gesetze hinweg erkennen lassen, insbesondere Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht.
Privatrecht und öffentliches Recht
Privatrecht: Regelt Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern (Privatrechtssubjekten).
Beispiele: Kauf einer Semmel, Grundstückskauf, Miete, Hausbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Verkehrsunfälle, medizinische Behandlungen, Eheschließung, Unterhaltszahlungen, Erbschaft, Schmerzensgeld.
Öffentliches Recht: Regelt Beziehungen zwischen Bürgern und dem Staat.
Beispiele: Strafmandate, Baugenehmigungen, Gerichtsentscheidungen (z.B. dritte Landebahn am Flughafen Schwechat), Steuerbescheide, Strafurteile.
Auch Regeln zur Staatsorganisation gehören zum öffentlichen Recht.
Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht
Die Abgrenzung erfolgt danach, ob staatliche Befugnisse mit Hoheitsgewalt (imperium) ausgeübt werden.
Öffentlich-rechtliche Beziehung: Über- und Unterordnungsverhältnis typisch.
Privatrecht: Grundsätzlich Gleichrangigkeit.
Beispiel Bauen eines Hauses:
Kauf des Grundstücks vom Nachbarn: Privatrecht (Gleichrangigkeit, freie Einigung).
Baugenehmigung: Öffentliches Recht (Behörde schreibt vor, was erlaubt ist).
Ein Vorgang kann sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Konsequenzen haben.
Beispiel Schlägerei: Strafrechtliche Verurteilung (öffentliches Recht) und Schadenersatzanspruch (Privatrecht).
Die Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Ziele.
Strafrecht: Sanktionierung besonders schlimmer Handlungen (Vorsatz erforderlich).
Privatrecht: Ausgleich zwischen gleichberechtigten Personen (auch bei Fahrlässigkeit).
Beispiel: Versehentliche Sachbeschädigung ist nicht strafbar, löst aber Schadenersatzansprüche aus.
Einteilung des Privatrechts
Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht/Bürgerliches Recht): Regelt Rechtsverhältnisse, die jeden betreffen können.
Wichtigste Rechtsquelle: Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811, mehrfach novelliert.
Sonderprivatrechte: Besondere Vorschriften für bestimmte Personenkreise oder Sachgebiete.
Beispiele: Arbeitsrecht (Schutz des Arbeitnehmers), Konsumentenschutzrecht (Schutz des Konsumenten), Unternehmensrecht (Regeln für den professionellen Wirtschaftsverkehr).
Das Bürgerliche Recht ist Grundlage der Sonderprivatrechte.
Soweit Sonderprivatrechte keine besonderen Vorschriften enthalten, müssen allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften angewendet werden.
Beispiel: Vertragsrechtliche Vorschriften im Arbeitsrecht konkretisieren oder gehen den allgemeinen Bestimmungen vor. Für den Vertragsabschluss gelten aber die allgemeinen Grundsätze des ABGB.
Beispiel: Die beschränkte Geschäftsfähigkeit einer zwölfjährigen Schauspielerin ergibt sich aus dem Zivilrecht, nicht aus dem Arbeitsrecht.
Privatrechtssubjekte
Rechtsfähigkeit: Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer, Schuldner, Gläubiger, Erbe sein zu können).
Alle natürlichen und juristischen Personen sind rechtsfähig.
Beispiele: Alois (73), Susi (2), OMV AG, Wiener Linien GmbH, Fußballclub Alt-Ottakring, Wirtschaftsuniversität.
Handlungsfähigkeit: Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln zu begründen.
Rechtsfähigkeit ist Voraussetzung für Handlungsfähigkeit.
Wer rechtsfähig ist, kann Rechte und Pflichten haben; wer handlungsfähig ist, kann sie selbst begründen.
Natürliche Personen
Alle Menschen sind rechtsfähig („natürliche Personen“).
Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.
Alle Menschen sind gleich rechtsfähig, unabhängig von Alter, Gesundheit oder geistiger Verfassung.
§ 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten.“ (Bekenntnis zur Menschenwürde).
Juristische Personen
Wenn mehrere Menschen dauerhaft gleiche Interessen verfolgen, organisieren sie sich.
Das Gesetz anerkennt die Rechtsfähigkeit von Gebilden, die vom Menschen verschieden sind (juristische Personen), um die Teilnahme am Geschäftsverkehr zu erleichtern.
Beispiele: Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Vereine.
Die juristische Person ist selbst Träger des Unternehmens; die dahinterstehenden natürlichen Personen (z.B. Aktionäre) sind an der juristischen Person beteiligt.
Ein eigenes Sonderprivatrecht, das Gesellschaftsrecht, beschäftigt sich mit diesen juristischen Personen des Privatrechts.
Gebilde mit Hoheitsgewalt (Bund, Land, Gemeinde) sind ebenfalls juristische Personen.
Nicht die Privatperson „Bürgermeister“ hat Hoheitsgewalt, sondern der Staat in Gestalt einer Gemeinde.
Juristische Personen haften grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Schulden (Trennungsprinzip).
Gläubiger können Forderungen nicht gegen Mitglieder der juristischen Person durchsetzen.
Beispiel: Wer einer AG ein Grundstück verkauft, kann nur von der AG den Kaufpreis verlangen, nicht von den Aktionären.
Aktionäre tragen das Risiko der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nur insoweit, als ihre Aktien an Wert verlieren.
Bei manchen Gesellschaftsformen gibt es keine Trennung, sodass die Gesellschafter auch persönlich haften.
Geschäftsfähigkeit
Begriff
Jedes Rechtssubjekt kann Träger von Rechten und Pflichten sein (Rechtsfähigkeit). Das heißt aber noch nicht, dass man Rechte und Pflichten auch durch eigenes Verhalten begründen kann.
Insbesondere juristische Personen benötigen einen Menschen, der für sie Rechtswirkungen erzeugt.
Das Gesetz legt fest, welche Voraussetzungen für das Begründen von Rechtswirkungen durch eigenes Verhalten gelten sollen.
Wertungsfrage, die nicht naturwissenschaftlich präzise zu beantworten ist (Beispiele: Strafmündigkeit ab 14, Wahlrecht ab 16, Heiraten ab 18).
Das Privatrecht löst diese Frage durch ein zweistufiges Modell: Entscheidungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit spielen eine Rolle.
Entscheidungsfähigkeit
Die Fähigkeit eines Menschen,
die Bedeutung und Folgen seines Handelns zu verstehen,
seinen Willen danach zu bestimmen
und sich entsprechend zu verhalten (§ 24 Abs 2 ABGB).
Die Entscheidungsfähigkeit muss immer für eine konkrete Person in einem konkreten Zusammenhang geprüft werden.
Unterschied, ob man einen komplizierten Sale-and-lease-back-Vertrag abschließt oder in eine Heilbehandlung einwilligt.
Die Kehrseite der Autonomie ist, dass man die rechtliche Verantwortung für das eigene Handeln trägt. Voraussetzung dafür ist aber, dass man verstehen kann, worauf man sich einlässt und sich auch dementsprechend verhalten kann.
Das Gesetz geht davon aus, dass Volljährige (ab 18 Jahren) entscheidungsfähig sind (§ 24 Abs 2 ABGB).
Es kommt nicht auf juristisches Detailverständnis an, sondern darauf, den rechtlichen Kern der Handlung zu erfassen.
Wer im Koma liegt, an einer schweren geistigen Beeinträchtigung leidet oder auf Grund eines Rauschzustandes die Bedeutung seiner Handlung nicht verstehen kann, ist nicht entscheidungsfähig.
Die Vermutung des § 24 Abs 2 ABGB wird durch den Beweis des Gegenteils entkräftet.
Keine Rechtsfolgen ohne Entscheidungsfähigkeit. Wer nicht einsehen kann, was er tut, soll auch nicht die Konsequenzen für sein Handeln tragen.
Handlungsfähigkeit
Die faktische Entscheidungsfähigkeit alleine reicht aber noch nicht aus, um Rechts- wirkungen zu begründen. Um Rechtswirkungen herbeizuführen, muss zusätzlich zur Entscheidungsfähigkeit auch noch die nötige rechtliche Handlungsfähigkeit vorliegen.
Im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit werden daher Typisierungen vorgesehen, also generelle Regeln in Gestalt der rechtlichen Handlungsfähigkeit, die auf der faktischen Entscheidungsfähigkeit aufbaut. Danach kann eine Zwölfjährige allein ebenso wenig eine Immobilie kaufen, wie ein 14-Jähriger heiraten kann.
Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten.
Man unterteilt die Handlungsfähigkeit vor allem in
Geschäftsfähigkeit (§ 865 ABGB): Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich zu berechtigen (Anspruch auf Übergabe der Kaufsache) und zu verpflichten (Kaufpreiszahlung), und
Deliktsfähigkeit (§ 176 ABGB): Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden.
Die Entscheidungsfähigkeit ist eine Vorfrage zur Handlungsfähigkeit. Wer nicht entscheidungsfähig ist, ist grundsätzlich auch nicht handlungsfähig. Aber nicht jeder, der entscheidungsfähig ist, ist deshalb für eine bestimmte Rechtshandlung auch schon handlungsfähig. Die Handlungsfähigkeit kann insb aufgrund mangelnden Alters fehlen.
Geschäftsfähigkeit
Ein wichtiger Teilbereich der Handlungsfähigkeit, die bereits erwähnte Geschäftsfähigkeit, wird in der Folge näher behandelt.
Die Regeln über die Geschäftsfähigkeit bieten einen sehr wirksamen Schutz des Geschäftsunfähigen (vgl § 21 Abs 1 ABGB). Wer nicht die nötige Geschäftsfähigkeit hat, soll sich nicht selbst verpflichten können.
Die Geschäftsfähigkeit ist abhängig von Alter und Entscheidungsfähigkeit:
Voll geschäftsfähig sind geistig gesunde Volljährige. Damit normiert das Gesetz sowohl eine abstrakte (Alter) als auch eine konkrete (Entscheidungsfähigkeit) Schranke.
Wer Verträge nicht selbst abschließen kann, braucht die Hilfe anderer Personen.
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 170 ff ABGB)
Personen, die noch nicht volljährig sind, werden als Minderjährige bezeichnet (§ 21 Abs 2 ABGB).
Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen Minderjähriger:
Kinder (0–7 Jahre)
Unmündige Minderjährige (8–14 Jahre)
Mündige Minderjährige (15–18 Jahre).
Ab dem 18. Geburtstag ist man volljährig.
Grundsätzlich ist der Minderjährige geschäftsunfähig (§ 170 Abs 1 ABGB), wobei gilt: je älter, desto näher an der vollen Geschäftsfähigkeit.
Kinder (0–7 Jahre)
Völlig geschäftsunfähig und können sich daher selbst weder berechtigen noch verpflichten (§ 865 Abs 4 ABGB).
Von ihnen getätigte Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig, also rechtlich gar nicht existent.
Es bestehen nur zwei Ausnahmen:
Taschengeldparagraph (§ 170 Abs 3 ABGB):
Geschäft, das von Kindern ihres Alters üblicherweise geschlossen wird
geringfügige Angelegenheit
des täglichen Lebens betrifft.
Das Geschäft wird mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend wirksam.
Beispiel: Kauf eines Comichefts vom Taschengeld.
Kein altersübliches Geschäft: Kauf von Zigaretten.
Annahme von Versprechen, die bloß zum Vorteil des Kindes sind (§ 865 Abs 2 ABGB).
Beispiel: Der Trafikant schenkt der sechsjährigen Lisa das Comicheft.
„Günstige Geschäfte“ sind davon nicht erfasst.
Ungültig ist der Kauf eines Handys im Wert von um durch die sechsjährige Lisa.
Gültig ist hingegen die Annahme der Schenkung dieses Handys.
Unmündige Minderjährige (8–14 Jahre)
Können wie Kinder im Rahmen des Taschengeldparagraphen tätig werden, wobei sich Alterstypizität und Geringfügigkeit natürlich an das Lebensalter anpassen.
Darüberhinausgehende Geschäfte (zB Kauf eines Fahrrades) sind aber anders als bei Kindern nicht absolut nichtig, sondern bloß schwebend unwirksam:
Bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters bleibt der Geschäftspartner gebunden (§ 865 Abs 4 ABGB).
Stimmt der gesetzliche Vertreter zu, ist das Geschäft wirksam.
Der Geschäftspartner kann dabei eine Frist für diese Entscheidung setzen.
Beachte: Auch die Genehmigung führt zur vertraglichen Berechtigung und Verpflichtung des Minderjährigen.
Die Eltern können ihre Zustimmung auch vorweg erteilen.
Beispiel: Ein 13-Jähriger unterschreibt einen Mitgliedsvertrag im Fitnesscenter. Der Vertrag kommt auf Grund der Zustimmung des Vaters wirksam zustande.
Mündige Minderjährige (15–18 Jahre)
Können jedenfalls das, was unmündige Minderjährige können.
Darüber hinaus kann ein Mündiger über Einkommen aus eigenem Erwerb und über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit verfügen, als dadurch die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird (§ 170 Abs 2 ABGB).
Zur freien Verfügung überlassen ist etwa Taschengeld.
Sobald die Zuwendung eines Vermögenswertes entweder dauerhaft ist (die Eltern kaufen dem Kind eine Schultasche) oder der Vermögenswert zu einem bestimmten Zweck eingesetzt werden soll (Geld zum Erwerb von Gewand), besteht keine freie Verfügung.
Es kommt nicht darauf an, von wem die Sachen überlassen worden sind. Der Mündige kann auch über Taschengeld seiner Tante frei verfügen.
Mündige Minderjährige können sich auch vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (§ 171 Satz 1 ABGB). Die Eltern haben allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 171 Satz 2 ABGB), der jedenfalls bei Gefährdung des Kindeswohls vorliegen wird.
Beispiel: Ein 16-Jähriger bessert seine Ersparnisse mit einem Ferialjob auf. Wenn er im Unternehmen zu Alkoholkonsum verleitet wird oder „Schmiere stehen“ soll, können die Eltern kündigen.
Mündige Minderjährige können sich aber nicht selbständig zu Lehr- und Ausbildungsverträgen verpflichten, weil es sich dabei um besonders folgenschwere Entscheidungen handelt (§ 171 ABGB). Die Wünsche des Kindes sind jedoch – notfalls vom Gericht – zu berücksichtigen (§ 172 ABGB).
Geschäftsfähigkeit Volljähriger
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man volljährig und ist grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig.
Das gilt nicht bei Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht entscheidungsfähig sind. Geschäftsunfähig ist wegen fehlender Entscheidungsfähigkeit sowohl der dauerhaft Geisteskranke, der seine Angelegenheiten nicht wahrzunehmen vermag, als auch, wer sich nur vorübergehend nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet. Wer sich aufgrund exzessiven Konsums von Alkohol oder Drogen in einem völlig berauschten Zustand befindet, ist in diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig und kann keine wirksamen Verträge schließen.
Leidet man unter einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung, die verhindert, dass man für sich selbst Entscheidungen trifft, braucht man – wie der Minderjährige – einen Vertreter zur Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten. Das Gesetz sieht dafür ein 4-Säulen-Modell vor.
4-Säulen-Modell
Vorsorgevollmacht (§§ 260 ff ABGB): Wer als Gesunder mit voller Entscheidungsfähigkeit vorsorgen will.
Gewählter Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff ABGB): Wer schon im Zustand der Beeinträchtigung einen Vertreter aussuchen will, kann mit einem gewählten Erwachsenenvertreter eine Vereinbarung abschließen (§§ 264 ff), wenn er zumindest noch über die dafür nötige geminderte Entscheidungsfähigkeit verfügt.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268 ff ABGB): Wenn eine privatautonome Entscheidung nicht mehr möglich ist, kommen die nächsten Angehörigen zum Zug.
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§§ 271 ff ABGB): Wenn keine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Frage kommt, bestellt das Gericht einen Vertreter und berücksichtigt dabei die Wünsche des Betroffenen.
Es gilt eine klare Rangfolge: Vorsorgebevollmächtigter > Gewählter Erwachsenenvertreter > Gesetzlicher Erwachsenenvertreter > Gerichtlicher Erwachsenenvertreter.
Vom Betroffenen ausgesuchte Vertreter wahren dessen Entscheidungsfreiheit und Autonomie am besten.
Alltagsgeschäfte
Geschäftsunfähige Volljährige sollen so viel Autonomie behalten wie möglich. Deshalb können sie Alltagsgeschäfte selbst abschließen.
Alltagsgeschäfte umfassen alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, soweit sie die Lebensverhältnisse der betroffenen Person nicht übersteigen.
„Alltagsgeschäft“ iSd § 242 Abs 3 ABGB ist also deutlich weiter zu verstehen als das geringfügige Rechtsgeschäft des täglichen Lebens im Taschengeldparagraphen (§ 170 Abs 3 ABGB).
Erfasst sind (abhängig von den Lebensverhältnissen) der Kauf von Lebensmitteln und Kleidung, die Reparatur einer Waschmaschine, der Kauf eines Rasierapparates oder kleinerer Einrichtungsgegenstände, die alltägliche Freizeitgestaltung, also etwa ein Kinobesuch.
Dass das Rechtsgeschäft „jeden Tag“ abgeschlossen wird, ist keine Voraussetzung des Alltagsgeschäfts.
Nicht umfasst sind „ungewöhnliche“ Geschäfte, die nicht nur selten abgeschlossen werden, sondern bei denen es auch um größere Geldsummen geht, etwa der Kauf eines Hauses, die Miete einer Wohnung oder das Leasing eines Autos.
Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes hängt neben der Qualifizierung als Alltagsgeschäft, das die Lebensverhältnisse der volljährigen Person nicht übersteigt, aber wie beim Taschengeldparagraph auch davon ab, ob die volljährige Person ihre Pflichten vollständig erfüllt hat, also vor allem den Kaufpreis bezahlt hat (kein Alltagsgeschäft auf Kredit).
Damit in engem Zusammenhang steht § 258 Abs 2, nach dem der Vertreter dafür zu sorgen hat, dass die vertretene Person die für die Bewältigung des Alltags notwen- digen finanziellen Mittel hat (Überlassung von Bargeld, Zugriff aufs Konto). Die be- troffene Person soll ihre Alltagsgeschäfte so weit wie möglich selbständig meistern können.
Geschäftsunfähigkeitenschutz geht vor Vertrauensschutz
Um das Ziel des Schutzes desjenigen, der seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, wirksam zu erreichen, muss der Geschäftsunfähige auch gegenüber dem Gutgläubigen geschützt werden.
Es kommt daher nie darauf an, ob die Geschäftsunfähigkeit dem Vertragspartner erkennbar war.
Selbst wenn ein Minderjähriger schon erwachsen aussieht oder man die Geisteskrankheit einer Person nicht erkennen konnte, sind die von diesen Personen geschlossenen Geschäfte zu deren Schutz unwirksam.
Das Schuldverhältnis
Definition
Als Schuldverhältnis werden generell rechtliche Beziehungen bezeichnet, durch die eine Person gegenüber einer anderen Person verpflichtet wird, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Der Idealtypus des Schuldverhältnisses kann daher am besten als Rechtsband zwischen zwei Personen begriffen werden.
Die Beteiligten eines Schuldverhältnisses werden Schuldner und Gläubiger genannt: Den Schuldner trifft eine Verbindlichkeit (Schuld), zu leisten, der Gläubiger hat spiegelbildlich einen Anspruch (Forderungsrecht) auf die geschuldete Leistung.
Leistet der Schuldner nicht, kann der Gläubiger sein Recht grundsätzlich vor Gericht durchsetzen und den Schuldner so zur Leistung zwingen.
Beispiele: Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen, Anspruch auf Errichtung eines Hauses, Anspruch auf Übergabe der Kaufsache, Anspruch auf Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes etc.
Oft ist es nicht zweckmäßig, nur ein einzelnes Forderungsrecht zu betrachten, da zwischen zwei Personen meist ein Bündel an Rechten und Pflichten besteht.
Aus diesem Grund werden meist alle sachlich zusammengehörenden Ansprüche und Verbindlichkeiten zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.
Entstehung
Schuldverhältnisse können aus zwei Gründen entstehen:
Rechtsgeschäften
direkt aus dem Gesetz.
Rechtsgeschäfte
Zu den Rechtsgeschäften gehören vor allem die schon angesprochenen Verträge (also zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei denen sich beide Parteien einigen müssen), aber auch einseitige Rechtsgeschäfte wie Testamente, die man allein errichten kann.
Verträge sind nichts anderes als die Einigung zweier Parteien, Rechte und Pflichten zu begründen.
Um es dem Rechtsverkehr nicht zu schwierig zu machen, muss diese Einigung nicht schriftlich erfolgen, sondern kann formfrei passieren.
Wer in der Bäckerei eine Semmel kauft, schließt ebenso einen Vertrag ab wie jemand, der in die Straßenbahn einsteigt und einen Fahrschein löst oder eine Eigentumswohnung erwirbt.
Nur ausnahmsweise lässt das Gesetz Formfreiheit nicht genügen und verlangt bei besonders risikoreichen Verträgen wie Bürgschaften daher zB die Schriftlichkeit.
Gesetz
Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen gehört vor allem das Schadenersatzrecht.
Wer beim Autofahren eine WhatsApp-Nachricht schreibt und deshalb dem Vordermann auffährt, schuldet diesem Schadenersatz für das beschädigte Auto schon kraft Gesetzes, es braucht dazu keinen Vertrag.
Synallagma
Die sachlich zusammengehörigen Rechte und Pflichten sind sehr oft miteinander verknüpft: Eine Leistung wurde nur versprochen, weil im Gegenzug eine andere Leistung versprochen wird.
Der Verkäufer einer Sache leistet den Kaufgegenstand nur, weil der Käufer sich zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.
Diese Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen wird Synallagma genannt.
In einem synallagmatischen Vertrag ist jede Partei Schuldner und Gläubiger.
Verkauft Julia ihr altes Tablet um an Max, ist sie Gläubigerin des Kaufpreises und Schuldnerin des Tablets. Umgekehrt ist Max Gläubiger des Tablets und Schuldner der .
Nicht jeder Vertrag ist allerdings zweiseitig verpflichtend: Bei der Schenkung, die ein Vertrag zwischen Geschenkgeber und Beschenktem ist, verpflichtet sich nur der Geschenkgeber, dem Beschenkten erwachsen nur Rechte. Ist das Tablet ein Geschenk, ist Max nur Gläubiger und Julia nur Schuldnerin.
Haftung des Schuldners
Wer Schuldner ist, muss für seine Verpflichtung einstehen, „haftet“ also dafür. Anton ist aus einem Kaufvertrag verpflichtet, an Bruno zu zahlen. Erfüllt er seine Schuld vereinbarungswidrig nicht, kann Bruno ihn klagen und ein Urteil erwirken.
Das Verfahren zur Durchsetzung solcher Pflichten heißt Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckung) und ist in der Exekutionsordnung (EO) detailliert geregelt.
Grundsätzlich kann der Gläubiger dabei mit Hilfe des Staates auf das gesamte Vermögen des Schuldners greifen, um seinen Anspruch zu befriedigen.
Um den Kaufpreis einbringlich zu machen, werden Vermögenswerte von Anton (zB sein Klavier, seine Briefmarkensammlung usw) vom Gerichtsvollzieher gepfändet und versteigert, der Erlös steht Bruno zur Befriedigung zu. Auch der Anspruch auf Lieferung der Kaufsache gegen Bruno kann durchgesetzt werden: Der Gerichtsvollzieher nimmt dem Verpflichteten die Sache weg.