Gewerbesteuer 2024

Gewerbesteuer 2024

Allgemeines

  • Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Das bedeutet:
    • Das Aufkommen steht den Gemeinden zu.
    • Die Höhe der Steuer variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, was sie zu einem wichtigen Standortfaktor macht.
  • Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer.
  • Die Gemeinden sind berechtigt, diese Steuer von jedem Gewerbebetrieb zu erheben.
  • Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

  • Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig.
  • Das Einkommensteuergesetz (EStG) beschreibt den Begriff des Gewerbebetriebs näher:
    • Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb.
    • Ausnahmen: Land- und Forstwirtschaft, freie Berufe, private Vermögensverwaltung.
  • Maßgebende Kriterien eines Gewerbebetriebes:
    • Selbstständigkeit: Tätigkeit auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Verantwortung (Unternehmerinitiative).
    • Nachhaltigkeit: Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
    • Gewinnerzielungsabsicht: Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
    • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Teilnahme am Leistungs- und Güteraustausch mit Gewinnerzielungsabsicht.
  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.
  • Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
    • Ausschlaggebend ist die geistige, schöpferische Arbeit.
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten:
    • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (Katalogberufe) und ähnliche Berufe.
  • Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

  • Alleinige Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
  • Ausgangspunkt ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird.
  • Bestimmte Beträge werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden.
  • Ab 1. Januar 2008 werden 25 % der folgenden Aufwendungen hinzugerechnet:
    • Zinsaufwendungen
    • Renten
    • Dauernde Lasten
    • Gewinnanteile stiller Gesellschafter
  • Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
    • Lizenzen und Konzessionen
    • Mieten, Pachten und Leasingraten
      • Bewegliches Anlagevermögen: Finanzierungsanteil von 20 %
      • Unbewegliches Vermögen: Finanzierungsanteil von 65 %
  • Kappungsgrenze: 100.000,00100.000,00 €
  • Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 entfallen.
  • Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) negativ ist.
  • Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

Errechnung der Gewerbesteuer

  • Der Gewerbeertrag ist auf volle 100100 € nach unten abzurunden.
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (OHG, KG) wird der abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.50024.500 € gekürzt.
  • Bei bestimmten sonstigen juristischen Personen (rechtsfähigen Vereinen) beträgt der Freibetrag 5.0005.000 €.
  • Der Freibetrag darf jedoch höchstens so hoch sein wie der abgerundete Gewerbeertrag.
  • Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
  • Steuermesszahl:
    • Natürliche Personen und Personengesellschaften: 3,5 v.H. für den Betrag über dem Freibetrag
    • Kapitalgesellschaften: 3,5 v.H. für alle Beträge
  • Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl.
  • Die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
  • Der Hebesatz beträgt mindestens 200200 %. In Düsseldorf beträgt er beispielsweise derzeit 440440 % (2024).
Beispielrechnung
  • Max Müller (Einzelkaufmann) und die Peter Huber GmbH (Kapitalgesellschaft), beide in Düsseldorf, erwirtschaften im Jahr 2024 je einen Gewerbeertrag von 60.00060.000 €.
  • Gewerbesteuerbelastung bei der Kapitalgesellschaft (Peter Huber GmbH):
    • Schritt 1:Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag (60.000x3,560.000 € x 3,5 % = 2.100 €)
    • Schritt 2: Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer (2.100x4402.100 € x 440 % = 9.240 €)
  • Gewerbesteuerbelastung beim Personenunternehmen (Max Müller):
    • Schritt 1: (Gewerbeertrag - Freibetrag) x Steuermesszahl = Steuermessbetrag ((60.00024.500)x3,5(60.000 € - 24.500 €) x 3,5 % = 1.242,50 €)
    • Schritt 2: Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer (1.242,50x4401.242,50 € x 440 % = 5.467 €)
  • Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung aufgrund des Freibetrages niedriger als für Kapitalgesellschaften.

Zuständigkeit für die Festsetzung der Gewerbesteuer

  • Das Finanzamt ist zuständig für:
    • Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
    • Festsetzung des Steuermessbetrages
    • Erlass des Messbescheides
    • Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet.
  • Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden muss der Gewerbesteuermessbetrag zerlegt werden.
  • Die Gemeinde setzt die Gewerbesteuer in einem zweiten Schritt durch Gewerbesteuerbescheid fest.
    • Basis sind der Steuermessbetrag und der individuelle Hebesatz der Gemeinde.
  • Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.

Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer

  • Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb
  • + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: (25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw.)
  • - Kürzungen nach § 9 GewStG, z. B.
    • 1,2 % des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes (sofern nicht von der Grundsteuer befreit)
    • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
    • Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
    • Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG).
  • = maßgebender Gewerbeertrag
  • - Gewerbeverlust aus Vorjahren nach § 10a GewStG
  • = vorläufiger Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100100 €)
  • - Freibetrag von 24.50024.500 € bzw. 5.0005.000 € (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)
  • = endgültiger Gewerbeertrag
  • x Steuermesszahl 3,5 %
  • = Steuermessbetrag
  • x Hebesatz der Gemeinde (mind. 200200 %)
  • = Gewerbesteuer