Gewerbesteuer 2024
Gewerbesteuer 2024
Allgemeines
- Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Das bedeutet:
- Das Aufkommen steht den Gemeinden zu.
- Die Höhe der Steuer variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, was sie zu einem wichtigen Standortfaktor macht.
- Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer.
- Die Gemeinden sind berechtigt, diese Steuer von jedem Gewerbebetrieb zu erheben.
- Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
- Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig.
- Das Einkommensteuergesetz (EStG) beschreibt den Begriff des Gewerbebetriebs näher:
- Eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb.
- Ausnahmen: Land- und Forstwirtschaft, freie Berufe, private Vermögensverwaltung.
- Maßgebende Kriterien eines Gewerbebetriebes:
- Selbstständigkeit: Tätigkeit auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Verantwortung (Unternehmerinitiative).
- Nachhaltigkeit: Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
- Gewinnerzielungsabsicht: Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Teilnahme am Leistungs- und Güteraustausch mit Gewinnerzielungsabsicht.
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.
- Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
- Ausschlaggebend ist die geistige, schöpferische Arbeit.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten:
- wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (Katalogberufe) und ähnliche Berufe.
- Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
- Alleinige Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
- Ausgangspunkt ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird.
- Bestimmte Beträge werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden.
- Ab 1. Januar 2008 werden 25 % der folgenden Aufwendungen hinzugerechnet:
- Zinsaufwendungen
- Renten
- Dauernde Lasten
- Gewinnanteile stiller Gesellschafter
- Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
- Lizenzen und Konzessionen
- Mieten, Pachten und Leasingraten
- Bewegliches Anlagevermögen: Finanzierungsanteil von 20 %
- Unbewegliches Vermögen: Finanzierungsanteil von 65 %
- Kappungsgrenze:
- Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 entfallen.
- Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) negativ ist.
- Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
Errechnung der Gewerbesteuer
- Der Gewerbeertrag ist auf volle nach unten abzurunden.
- Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (OHG, KG) wird der abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag von gekürzt.
- Bei bestimmten sonstigen juristischen Personen (rechtsfähigen Vereinen) beträgt der Freibetrag .
- Der Freibetrag darf jedoch höchstens so hoch sein wie der abgerundete Gewerbeertrag.
- Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
- Steuermesszahl:
- Natürliche Personen und Personengesellschaften: 3,5 v.H. für den Betrag über dem Freibetrag
- Kapitalgesellschaften: 3,5 v.H. für alle Beträge
- Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl.
- Die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
- Der Hebesatz beträgt mindestens . In Düsseldorf beträgt er beispielsweise derzeit (2024).
Beispielrechnung
- Max Müller (Einzelkaufmann) und die Peter Huber GmbH (Kapitalgesellschaft), beide in Düsseldorf, erwirtschaften im Jahr 2024 je einen Gewerbeertrag von .
- Gewerbesteuerbelastung bei der Kapitalgesellschaft (Peter Huber GmbH):
- Schritt 1:Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag ()
- Schritt 2: Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer ()
- Gewerbesteuerbelastung beim Personenunternehmen (Max Müller):
- Schritt 1: (Gewerbeertrag - Freibetrag) x Steuermesszahl = Steuermessbetrag ()
- Schritt 2: Steuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer ()
- Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung aufgrund des Freibetrages niedriger als für Kapitalgesellschaften.
Zuständigkeit für die Festsetzung der Gewerbesteuer
- Das Finanzamt ist zuständig für:
- Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- Festsetzung des Steuermessbetrages
- Erlass des Messbescheides
- Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet.
- Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden muss der Gewerbesteuermessbetrag zerlegt werden.
- Die Gemeinde setzt die Gewerbesteuer in einem zweiten Schritt durch Gewerbesteuerbescheid fest.
- Basis sind der Steuermessbetrag und der individuelle Hebesatz der Gemeinde.
- Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.
Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer
- Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb
- + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: (25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw.)
- - Kürzungen nach § 9 GewStG, z. B.
- 1,2 % des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes (sofern nicht von der Grundsteuer befreit)
- Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
- Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
- Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG).
- = maßgebender Gewerbeertrag
- - Gewerbeverlust aus Vorjahren nach § 10a GewStG
- = vorläufiger Gewerbeertrag (abrunden auf volle )
- - Freibetrag von bzw. (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)
- = endgültiger Gewerbeertrag
- x Steuermesszahl 3,5 %
- = Steuermessbetrag
- x Hebesatz der Gemeinde (mind. )
- = Gewerbesteuer