Recht EH 3

Schuldverhältnis (Entstehung und Inhalt); Wichtigste Vertragstypen

1.      Leistungsstörungsrecht (Mängel nach Vertragsabschluss)

1.1  Unmöglichkeit:

tatsächliches oder rechtliches Hindernis

Anfängliche vs. nachträgliche Unmöglichkeit:

·       anfänglich (geradezu/schlicht): bereits bei Vertragsschluss unmöglich

·       nachträgliche Unmöglichkeit: erst in weiterer Folge unmöglich (Leistungsgegenstand geht nach Vertragsabschluss aber vor Erfüllung unter, Frage: Wer tragt Gefahr?)

o   Zufällig: Vertragszerfall ohne Leistungsaustausch

o   Schuldner zuzurechnend: für Gläubiger Austauschanspruch (Vertragsdurchführung)  oder Differenzanspruch (Vertragsrücktritt)

o   Gläubiger zuzurechnend: Schuldner gebührt Entgelt

1.2  Verzug:

Schuldnerverzug: objektiv (Rücktrittsrecht) = Verzug Schuldner nicht vorwerfbar                          subjektiv (Rücktrittsrecht + Schadenersatz) = Verzug Schuldner vorwerfbar

·       Verzug bei Fixgeschäft: Vertrag wird aufgelöst

Gläubigerverzug: Keine Verpflichtung für Sachübernahme, muss Folgen tragen (Gefahrenübergang, Haftungsminderung, Aufwendungsbezahlung)

 

1.3  Gewährleistung: verschuldensunabhängiger Anspruch

Voraussetzungen:

·       entgeltliches Geschäft

·       Sache bereits übergeben + da bereits mangelhaft

·       Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen

Mangelhafte Leistung:

·       Mangelsuche: bedungene (ausdrücklich vereinbart) oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder öffentliche Äußerungen des Übergebers

·       Sachmangel: physischer Mangel an Sache

·       Rechtsmangel: Erwerber wird nicht geschuldete Rechtspositionen verschafft

Einschränkungen:

·       Gewährleistungsausschluss bei vertraglichem Gewährleistungsausschluss, Kauf in Bausch und Bogen, bei offenkundigem Mangel

·       Mangelrüge im UGB

Schadenersatz + Irrtum auch möglich!

Verbrauchergewährleistungsgesetz: Warenkauf und Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung und persönlichen Daten, Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen

 

1.4  laesio enormis

= Vertragsaufhebung bei Störung der objektiven Äquivalenz im Vertragsabschlusszeitpunkt, Vertragspartner bekommt nicht die Hälfte davon, was er dem anderen gegeben hat

 

2.      Unternehmensrecht

Ziele: einfache Geschäftsabwicklung, erweiterte Selbsthilfe, Vertrauens- und Verkehrsschutz, strengere Haftung

2.1  Allgemeines

2.1.1        Rechtsquellen

UGB: allgemeine Bestimmungen, Gesellschaftsformen, Rechnungslegung, …

Nebengesetze: Firmenbuch, Absatzmittler Gesellschaftsrecht, ...

 

2.1.2        Firmenarten + Grundsätze

·       Personenfirma: name von Gesellschafter Gesellschafter

·       Sachfirma: Unternehmensgegenstand bzw. ausgeübte Tätigkeit

·       Fantasiefirma: frei erfundene Namen oder Wort- und Buchstabenfolge

·       gemischte Firma: mindestens 2 der genannten Firmenarten

Grundsätze:

·       Kennzeichnungsfunktion: aussprechbar, als Name erkennbar, fremdsprachige Wörter nur in lateinischen Buchstaben

·       Unterscheidungsfunktion: Individualisierungsfunktion, Freihaltebedürfnis

·       Firmenwahrheit: keine irreführenden + (meist) geographischen Angaben, wesentliche Angaben

·       Firmenbeständigkeit: v.a. bei Personenfirmen, relevant bei Namensänderung, Unternehmenserwerb, Gesellschafterwechsel

·       Firmenausschließlichkeit: deutliche Unterscheidung, Prioritätsgrundsatz

·       Keine Verwendung fremder Namen

 

2.2  Unternehmerbegriff: siehe EH 1

Sonderformen: Freiberufler (erwerbsgerichtete Tätigkeiten), Land- und Forstwirtschaft

Rechtsschein durch Rechtsscheingrundlage, Zurechenbarkeit, Schutzwürdigkeit des Dritten

 

2.3  Firmenbuch

= öffentliches Verzeichnis mit relevanten Rechtstatsachen bestimmter Rechtsträger, Führung von Landesgerichten in Handelssachen

 

·       Funktionen: Offenlegungsfunktion, Publizitätsfunktion, eingeschränkte Richtigkeitsgewähr

o   Publizitätsfunktion.: negativ (eintragungspflichtige Tatsache kann einem Dritten nicht entgegenhalten werden wenn sie nicht eingetragen wurde) + positiv

·       Arten von Eintragungen:

o   Konstitutive Eintragung: durch Eintragung entsteht Rechtsverhältnis/Recht

o   deklarative Eintragung: bereits bestehende Rechte werden bekräftigt

o   eintragungspflichtige Tatsachen: gesetzlich vorgeschriebene Eintragung

o   eintragungsfähige Tatsachen: keine vorgeschriebene Eintragung, aber möglich

 

2.4  Unternehmensbezogene Geschäfte

Viertes Buch: anwendbar auf Unternehmer + juristische Personen des öffentlichen Rechts

Arten: einseitig (Unternehmer – Nichtunternehmer) oder beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfte (2 Unternehmer)

Mängelrüge: Unternehmer muss erhaltene Ware innerhalb einer angemessenen Frist (14 Tage) überprüfen festgestellte Mängel rügen, sonst kein Anspruch auf GWL, Schadenersatz + Irrtum