Recht EH 3
Schuldverhältnis (Entstehung und Inhalt); Wichtigste Vertragstypen
1. Leistungsstörungsrecht (Mängel nach Vertragsabschluss)
1.1 Unmöglichkeit:
tatsächliches oder rechtliches Hindernis
Anfängliche vs. nachträgliche Unmöglichkeit:
· anfänglich (geradezu/schlicht): bereits bei Vertragsschluss unmöglich
· nachträgliche Unmöglichkeit: erst in weiterer Folge unmöglich (Leistungsgegenstand geht nach Vertragsabschluss aber vor Erfüllung unter, Frage: Wer tragt Gefahr?)
o Zufällig: Vertragszerfall ohne Leistungsaustausch
o Schuldner zuzurechnend: für Gläubiger Austauschanspruch (Vertragsdurchführung) oder Differenzanspruch (Vertragsrücktritt)
o Gläubiger zuzurechnend: Schuldner gebührt Entgelt
1.2 Verzug:
Schuldnerverzug: objektiv (Rücktrittsrecht) = Verzug Schuldner nicht vorwerfbar subjektiv (Rücktrittsrecht + Schadenersatz) = Verzug Schuldner vorwerfbar
· Verzug bei Fixgeschäft: Vertrag wird aufgelöst
Gläubigerverzug: Keine Verpflichtung für Sachübernahme, muss Folgen tragen (Gefahrenübergang, Haftungsminderung, Aufwendungsbezahlung)
1.3 Gewährleistung: verschuldensunabhängiger Anspruch
Voraussetzungen:
· entgeltliches Geschäft
· Sache bereits übergeben + da bereits mangelhaft
· Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen
Mangelhafte Leistung:
· Mangelsuche: bedungene (ausdrücklich vereinbart) oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder öffentliche Äußerungen des Übergebers
· Sachmangel: physischer Mangel an Sache
· Rechtsmangel: Erwerber wird nicht geschuldete Rechtspositionen verschafft
Einschränkungen:
· Gewährleistungsausschluss bei vertraglichem Gewährleistungsausschluss, Kauf in Bausch und Bogen, bei offenkundigem Mangel
· Mangelrüge im UGB
Schadenersatz + Irrtum auch möglich!
Verbrauchergewährleistungsgesetz: Warenkauf und Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung und persönlichen Daten, Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen
1.4 laesio enormis
= Vertragsaufhebung bei Störung der objektiven Äquivalenz im Vertragsabschlusszeitpunkt, Vertragspartner bekommt nicht die Hälfte davon, was er dem anderen gegeben hat
2. Unternehmensrecht
Ziele: einfache Geschäftsabwicklung, erweiterte Selbsthilfe, Vertrauens- und Verkehrsschutz, strengere Haftung
2.1 Allgemeines
2.1.1 Rechtsquellen
UGB: allgemeine Bestimmungen, Gesellschaftsformen, Rechnungslegung, …
Nebengesetze: Firmenbuch, Absatzmittler Gesellschaftsrecht, ...
2.1.2 Firmenarten + Grundsätze
· Personenfirma: name von Gesellschafter Gesellschafter
· Sachfirma: Unternehmensgegenstand bzw. ausgeübte Tätigkeit
· Fantasiefirma: frei erfundene Namen oder Wort- und Buchstabenfolge
· gemischte Firma: mindestens 2 der genannten Firmenarten
Grundsätze:
· Kennzeichnungsfunktion: aussprechbar, als Name erkennbar, fremdsprachige Wörter nur in lateinischen Buchstaben
· Unterscheidungsfunktion: Individualisierungsfunktion, Freihaltebedürfnis
· Firmenwahrheit: keine irreführenden + (meist) geographischen Angaben, wesentliche Angaben
· Firmenbeständigkeit: v.a. bei Personenfirmen, relevant bei Namensänderung, Unternehmenserwerb, Gesellschafterwechsel
· Firmenausschließlichkeit: deutliche Unterscheidung, Prioritätsgrundsatz
· Keine Verwendung fremder Namen
2.2 Unternehmerbegriff: siehe EH 1
Sonderformen: Freiberufler (erwerbsgerichtete Tätigkeiten), Land- und Forstwirtschaft
Rechtsschein durch Rechtsscheingrundlage, Zurechenbarkeit, Schutzwürdigkeit des Dritten
2.3 Firmenbuch
= öffentliches Verzeichnis mit relevanten Rechtstatsachen bestimmter Rechtsträger, Führung von Landesgerichten in Handelssachen
· Funktionen: Offenlegungsfunktion, Publizitätsfunktion, eingeschränkte Richtigkeitsgewähr
o Publizitätsfunktion.: negativ (eintragungspflichtige Tatsache kann einem Dritten nicht entgegenhalten werden wenn sie nicht eingetragen wurde) + positiv
· Arten von Eintragungen:
o Konstitutive Eintragung: durch Eintragung entsteht Rechtsverhältnis/Recht
o deklarative Eintragung: bereits bestehende Rechte werden bekräftigt
o eintragungspflichtige Tatsachen: gesetzlich vorgeschriebene Eintragung
o eintragungsfähige Tatsachen: keine vorgeschriebene Eintragung, aber möglich
2.4 Unternehmensbezogene Geschäfte
Viertes Buch: anwendbar auf Unternehmer + juristische Personen des öffentlichen Rechts
Arten: einseitig (Unternehmer – Nichtunternehmer) oder beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfte (2 Unternehmer)
Mängelrüge: Unternehmer muss erhaltene Ware innerhalb einer angemessenen Frist (14 Tage) überprüfen festgestellte Mängel rügen, sonst kein Anspruch auf GWL, Schadenersatz + Irrtum