BGB-AT065_Folien18_Fall_33-34
Einführung
Vorlesung: Einführung in das Zivilrecht und den allgemeinen Teil des BGB
Semester: Wintersemester 2024/2025
Dozent: Prof. Dr. Michael Stöber
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Wird bei der Geburt nach § 1 BGB begründet.
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam an Rechtsgeschäften teilzunehmen. Reguliert in §§ 104 ff. BGB.
Volle Geschäftsfähigkeit wird typischerweise im rechtlichen Alter erreicht (vgl. § 2 BGB): Erreichen des 18. Lebensjahres.
Deliktsfähigkeit: Relevante Paragraphen §§ 827, 828 BGB.
Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit nach Alter
Unter 7 Jahren:
§ 104 Nr. 1 BGB: Geschäftsunfähig; alle Geschäfte sind ungültig (§ 105 I).
Vertretung durch gesetzliche Vertreter.
Alter 7-17 Jahre:
§ 106 BGB: Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit; es können Geschäfte nach § 107 abgeschlossen werden, wenn:
Das Geschäft vorteilhaft ist oder mit vorheriger Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB) des gesetzlichen Vertreters erfolgt.
Es später genehmigt (§ 184 I BGB) durch den gesetzlichen Vertreter gemäß § 108 BGB.
Die Vertretung durch gesetzliche Vertreter ist ebenfalls erforderlich.
Gesetzliche Vertreter für Minderjährige
Gesetzliche Vertreter: In der Regel beide Eltern zusammen (§§ 1626 I, 1629 I BGB). Ansonsten wird ein Vormund bestellt (§ 1789 II 1 BGB).
Zustimmungserfordernis:
Rechtliche Vertretung in Bezug auf bestimmte Geschäfte (§§ 1643, 1850-1854 BGB).
Ohne erforderliche vorherige Zustimmung bleiben Verträge schwebend ungültig (§ 1644 III 1, § 1800 II 1 BGB).
Unilaterale Geschäfte werden ohne Zustimmung ungültig (§ 1644 III 1, § 1800 II 1, § 1858 BGB).
Die Vertretungsmacht kann in Fällen ausgeschlossen werden, die in § 1629 II 1, § 1789 II 2, § 1824 BGB dargelegt sind.
Unfähigkeit ohne Altersbetrachtung
Geschäftsunfähigkeit:
§ 104 Nr. 2 BGB: Jeder, der sich in einem Geisteszustand befindet, der freien Willen verhindert, es sei denn, der Zustand ist von Natur aus vorübergehend.
Es gibt teilweise geschäftsunfähige Fälle, aber keine relative Geschäftsunfähigkeit hier. Eine Willenserklärung (§ 105 I BGB) ist nichtig.
Ausnahme: klare Momente (lucidum intervallum).
Für voll geschäftsunfähige Erwachsene: § 105a BGB → Alltagsgeschäfte können anwendbar sein.
Vertretung durch einen Betreuer, §§ 1814 ff., § 1823 BGB.
Zugang zu Willenserklärungen
Für geschäftsunfähige Personen: Die Wirksamkeit erfolgt erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter (§ 131 I BGB).
Für eingeschränkte Geschäftsfähigkeit:
Nach § 131 II 2 BGB erfolgt die Wirksamkeit mit Zugang an die Person mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit direkt, wenn:
Die Erklärung nur rechtliche Vorteile bietet;
Mit Zustimmung des Vertreters (§ 131 II 1 BGB).
Fallstudie 33
Situation:
Fiona Fies (Verkäuferin) verkauft ihre Villa, während Rocky Rüpel (Käufer) Preisangebote verhandelt.
Anfängliches Interesse zeigt sich durch Gebote, was zu einem notariellen Vertrag über 1,8 Millionen € führt.
Hintergrund: Nach dem Vertrag behauptet Rüpel, am Tag der Unterzeichnung aufgrund von Substanzmissbrauch geschäftsunfähig gewesen zu sein.
Rechtliche Bewertung des Falls 33:
Anspruch von Fiona gegen Rocky gemäß § 433 II BGB: Ein vertraglicher Vertrag existiert mit der Notarisation und dem bestätigten Preis (+).
Gültigkeitsprüfung: Ist das Geschäft gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig? → Die Notarisation erfüllt das Formgesetz (§ 311b I 1 BGB).
Berücksichtigung der vorübergehenden geistigen Störung gemäß § 105 II BGB → Der freie Wille wurde ausgeschlossen (+) → Erklärung von R ungültig gemäß § 105 II BGB.
Ergebnis: Der Kaufvertrag wird für nichtig erklärt → § 433 II BGB (–).
Fall 34 Analyse
Hintergrund:
Der 14-jährige Tim wollte ein T-Shirt, unabhängig vom Widerstand der Eltern; das Alter 14 fällt unter die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 2, 106 BGB.
Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung von 25 € an den Verkäufer, gegeben durch die Art der Unterstützung unter der elterlichen Autorität, wodurch § 985 BGB durch Vertretung in Anspruch genommen wird.
Weitere Überlegungen
Fragen zur Zustimmung von Minderjährigen bei der Bestimmung der therapeutischen Vorteile oder Belastungen, die zu widersprüchlichen rechtlichen Auslegungen gemäß § 107 BGB führen, insbesondere in Bezug auf potenzielle Verkäufe versus Geschenke.
Die Erkundung der Angemessenheit der elterlichen Zustimmung wird entscheidend für zukünftige Maßnahmen sein.
Die Berücksichtigung informeller Transaktionen durch Zustimmung und rückblickend zugewiesenen Haftungen gemäß dem Taschengeldparagraphen ist für zukünftige Entscheidungen in Bezug auf Geschäfte von Minderjährigen von Bedeutung.