BGB-AT065_Folien18_Fall_33-34

Einführung

  • Vorlesung: Einführung in das Zivilrecht und den allgemeinen Teil des BGB

  • Semester: Wintersemester 2024/2025

  • Dozent: Prof. Dr. Michael Stöber

Rechtsfähigkeit

  • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Wird bei der Geburt nach § 1 BGB begründet.

  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam an Rechtsgeschäften teilzunehmen. Reguliert in §§ 104 ff. BGB.

    • Volle Geschäftsfähigkeit wird typischerweise im rechtlichen Alter erreicht (vgl. § 2 BGB): Erreichen des 18. Lebensjahres.

  • Deliktsfähigkeit: Relevante Paragraphen §§ 827, 828 BGB.

Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit nach Alter

  • Unter 7 Jahren:

    • § 104 Nr. 1 BGB: Geschäftsunfähig; alle Geschäfte sind ungültig (§ 105 I).

    • Vertretung durch gesetzliche Vertreter.

  • Alter 7-17 Jahre:

    • § 106 BGB: Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit; es können Geschäfte nach § 107 abgeschlossen werden, wenn:

      • Das Geschäft vorteilhaft ist oder mit vorheriger Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB) des gesetzlichen Vertreters erfolgt.

      • Es später genehmigt (§ 184 I BGB) durch den gesetzlichen Vertreter gemäß § 108 BGB.

      • Die Vertretung durch gesetzliche Vertreter ist ebenfalls erforderlich.

Gesetzliche Vertreter für Minderjährige

  • Gesetzliche Vertreter: In der Regel beide Eltern zusammen (§§ 1626 I, 1629 I BGB). Ansonsten wird ein Vormund bestellt (§ 1789 II 1 BGB).

  • Zustimmungserfordernis:

    • Rechtliche Vertretung in Bezug auf bestimmte Geschäfte (§§ 1643, 1850-1854 BGB).

    • Ohne erforderliche vorherige Zustimmung bleiben Verträge schwebend ungültig (§ 1644 III 1, § 1800 II 1 BGB).

    • Unilaterale Geschäfte werden ohne Zustimmung ungültig (§ 1644 III 1, § 1800 II 1, § 1858 BGB).

    • Die Vertretungsmacht kann in Fällen ausgeschlossen werden, die in § 1629 II 1, § 1789 II 2, § 1824 BGB dargelegt sind.

Unfähigkeit ohne Altersbetrachtung

  • Geschäftsunfähigkeit:

    • § 104 Nr. 2 BGB: Jeder, der sich in einem Geisteszustand befindet, der freien Willen verhindert, es sei denn, der Zustand ist von Natur aus vorübergehend.

    • Es gibt teilweise geschäftsunfähige Fälle, aber keine relative Geschäftsunfähigkeit hier. Eine Willenserklärung (§ 105 I BGB) ist nichtig.

    • Ausnahme: klare Momente (lucidum intervallum).

    • Für voll geschäftsunfähige Erwachsene: § 105a BGB → Alltagsgeschäfte können anwendbar sein.

    • Vertretung durch einen Betreuer, §§ 1814 ff., § 1823 BGB.

Zugang zu Willenserklärungen

  • Für geschäftsunfähige Personen: Die Wirksamkeit erfolgt erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter (§ 131 I BGB).

  • Für eingeschränkte Geschäftsfähigkeit:

    • Nach § 131 II 2 BGB erfolgt die Wirksamkeit mit Zugang an die Person mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit direkt, wenn:

      • Die Erklärung nur rechtliche Vorteile bietet;

      • Mit Zustimmung des Vertreters (§ 131 II 1 BGB).

Fallstudie 33

  • Situation:

    • Fiona Fies (Verkäuferin) verkauft ihre Villa, während Rocky Rüpel (Käufer) Preisangebote verhandelt.

    • Anfängliches Interesse zeigt sich durch Gebote, was zu einem notariellen Vertrag über 1,8 Millionen € führt.

    • Hintergrund: Nach dem Vertrag behauptet Rüpel, am Tag der Unterzeichnung aufgrund von Substanzmissbrauch geschäftsunfähig gewesen zu sein.

  • Rechtliche Bewertung des Falls 33:

    • Anspruch von Fiona gegen Rocky gemäß § 433 II BGB: Ein vertraglicher Vertrag existiert mit der Notarisation und dem bestätigten Preis (+).

    • Gültigkeitsprüfung: Ist das Geschäft gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig? → Die Notarisation erfüllt das Formgesetz (§ 311b I 1 BGB).

    • Berücksichtigung der vorübergehenden geistigen Störung gemäß § 105 II BGB → Der freie Wille wurde ausgeschlossen (+) → Erklärung von R ungültig gemäß § 105 II BGB.

    • Ergebnis: Der Kaufvertrag wird für nichtig erklärt → § 433 II BGB (–).

Fall 34 Analyse

  • Hintergrund:

    • Der 14-jährige Tim wollte ein T-Shirt, unabhängig vom Widerstand der Eltern; das Alter 14 fällt unter die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 2, 106 BGB.

    • Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung von 25 € an den Verkäufer, gegeben durch die Art der Unterstützung unter der elterlichen Autorität, wodurch § 985 BGB durch Vertretung in Anspruch genommen wird.

Weitere Überlegungen

  • Fragen zur Zustimmung von Minderjährigen bei der Bestimmung der therapeutischen Vorteile oder Belastungen, die zu widersprüchlichen rechtlichen Auslegungen gemäß § 107 BGB führen, insbesondere in Bezug auf potenzielle Verkäufe versus Geschenke.

  • Die Erkundung der Angemessenheit der elterlichen Zustimmung wird entscheidend für zukünftige Maßnahmen sein.

  • Die Berücksichtigung informeller Transaktionen durch Zustimmung und rückblickend zugewiesenen Haftungen gemäß dem Taschengeldparagraphen ist für zukünftige Entscheidungen in Bezug auf Geschäfte von Minderjährigen von Bedeutung.