PH 40

PH 4040 Schweizer Prüfungshinweis 4040: Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung

Dieser Prüfungshinweis (PHPH) stellt den massgebenden Leitfaden für die Prüfung und Berichterstattung von Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz dar. Die vorliegende Version wurde am 29. Juni 202229. \text{ Juni } 2022 vom Vorstandsausschuss von EXPERTsuisseEXPERTsuisse verabschiedet und am 9. Januar 20239. \text{ Januar } 2023 redaktionell angepasst. Er ersetzt alle vorherigen Versionen (insbesondere die vom 9. Ma¨rz 20189. \text{ März } 2018) und gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 202215. \text{ Dezember } 2022 enden.

11 Einleitung und Anwendungsbereich

Der PH40PH \, 40 richtet sich an Prüfer von Vorsorgeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Diese Institutionen müssen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVGBVG) und dessen Ausführungsverordnungen einhalten.

Besonderheiten des Anwendungsbereichs:

  • Gilt für Vorsorgeeinrichtungen, auf welche die Aufgaben der Revisionsstelle gemäss Art.52cBVGArt. \, 52c \, BVG anwendbar sind.

  • Für Wohlfahrtsfonds gemäss Art.89aAbs.7ZGBArt. \, 89a \, Abs. \, 7 \, ZGB gelten spezifische Bestimmungen im Kapitel 1616.

  • Er ergänzt die Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SACHSA-CH), Ausgabe 20222022.

22 Besondere gesetzliche Rahmenbedingungen
2.12.1 Berichterstattungs- und Meldepflichten

Gemäss Art.52cAbs.2BVGArt. \, 52c \, Abs. \, 2 \, BVG muss die Revisionsstelle jährlich einen Bericht zuhanden des obersten Organs (Stiftungsrat) erstellen. Dieser Bericht muss:

  • Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit oder ohne Einschränkung bestätigen.

  • Eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung enthalten.

  • Bei Mängeln eine angemessene Frist zur Behebung ansetzen (Art.36Abs.1BVV2Art. \, 36 \, Abs. \, 1 \, BVV \, 2). Werden Fristen nicht eingehalten, muss eine Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen.

Zusätzliche Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen, wenn:

  • Der gute Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen in Frage steht.

  • Ein rasches Einschreiten aufgrund der wirtschaftlichen Lage erforderlich ist.

  • Das Mandat abläuft oder die Zulassung durch die Revisionsaufsichtsbehörde (RABRAB) entzogen wurde.

2.22.2 Zusätzliche Prüfungsgegenstände

Über die reine Jahresrechnung hinaus umfasst die Prüfung (Art.52cBVGArt. \, 52c \, BVG, Art.35BVV2Art. \, 35 \, BVV \, 2):

  1. Organisation und Geschäftsführung (inkl. Existenz einer angemessenen internen Kontrolle).

  2. Vermögensanlage.

  3. BVGBVG-Alterskonten.

  4. Loyalität in der Vermögensverwaltung und Offenlegung von Interessenverbindungen.

  5. Verwendung von freien Mitteln und Überschussbeteiligungen.

  6. Einleitung von Massnahmen bei Unterdeckung.

  7. Gesetzlich verlangte Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde.

  8. Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Interessenwahrung).

2.32.3 Rechnungslegung nach SwissGAAPFER26Swiss \, GAAP \, FER \, 26

Die Jahresrechnung ist zwingend nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SwissGAAPFER26Swiss \, GAAP \, FER \, 26 zu erstellen (Art.47Abs.2BVV2Art. \, 47 \, Abs. \, 2 \, BVV \, 2). Die Bestätigung der Gesetzmässigkeit durch die Revisionsstelle impliziert automatisch die Übereinstimmung mit diesem Standard.

2.42.4 Zulassung und Unabhängigkeit
  • Als Revisionsstelle dürfen nur von der RABRAB zugelassene Revisionsexperten tätig sein (Art.52bBVGArt. \, 52b \, BVG).

  • Die Unabhängigkeit richtet sich nach Art.34BVV2Art. \, 34 \, BVV \, 2, welcher sich an den Bestimmungen zur ordentlichen Revision (Art.728ORArt. \, 728 \, OR) orientiert.

  • Die Bestätigung der Unabhängigkeit erfolgt im Bericht unter dem Titel «Grundlage für das Prüfungsurteil».

2.52.5 Besonderheiten bei der Anwendung der SACHSA-CH
  • Journalbuchungsprüfungen (ISACH240ISA-CH \, 240): Da die Betriebsrechnung von Vorsorgeeinrichtungen kaum betrügerisch motivierte Messgrössen enthält und Bilanzpositionen meist extern bestätigt werden (Bank, Experte), kann in der Regel auf eine gesonderte Analyse der Journalbuchungen verzichtet werden.

  • Befragungen (ISACH240ISA-CH \, 240): Es ist oft angemessen, auf Befragungen des obersten Organs zu verzichten und stattdessen die Geschäftsführung zu befragen, sofern keine Indizien für Unregelmässigkeiten vorliegen.

  • Nahestehende Personen (ISACH550ISA-CH \, 550): Im Sinne dieses Standards gelten ausschliesslich die angeschlossenen Arbeitgeber als nahestehende Personen.

33 Bericht der Revisionsstelle
3.13.1 Erster Teil – Prüfung der Jahresrechnung

Das Prüfungsurteil gemäss ISACH700ISA-CH \, 700 lautet im Normalfall: "Nach unserer Beurteilung entspricht die beigefügte Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Reglementen".

3.23.2 Zweiter Teil – Sonstige gesetzliche Anforderungen

Dieser Teil umfasst die Bestätigungen zu den spezifischen BVGBVG-Prüfungsgegenständen. Bei Unterdeckung werden zusätzliche Aufgaben gemäss Art.35aBVV2Art. \, 35a \, BVV \, 2 schlagend.

44 Aufgabenteilung: Experte für berufliche Vorsorge und Revisionsstelle
4.14.1 Verantwortung des Experten für berufliche Vorsorge

Gemäss Art.52aBVGArt. \, 52a \, BVG muss der Experte periodisch prüfen, ob die Einrichtung Sicherheit für ihre Verpflichtungen bietet. Er ist allein verantwortlich für die Bewertung der versicherungstechnischen Risiken (VorsorgekapitalienVorsorgekapitalien und technischeRu¨ckstellungentechnische \, Rückstellungen). Er ist kein Sachverständiger des Managements, sondern nimmt eine eigenständige gesetzliche Prüfpflicht wahr.

4.24.2 Verantwortung der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft lediglich:

  • Ob der Experte korrekt bestellt wurde.

  • Ob die vom Experten berechneten Werte richtig in die Jahresrechnung übernommen wurden.

  • Ob der Experte eine adäquate Datengrundlage verwendet hat (qualitative Beurteilung).

  • Ob wesentliche Änderungen der Bewertungsgrundlagen im Anhang offengelegt sind.

  • Ob die Rückstellungen reglementgemäss vorgesehen sind.

55 Spezifische Prüfungsgegenstände im Detail
66 Organisation und Geschäftsführung

Es handelt sich um eine Rechtmässigkeitsprüfung (keine Zweckmässigkeitsbeurteilung). Die Revisionsstelle prüft Dokumente wie:

  • Stiftungsurkunde, Reglemente, Handelsregisterauszug.

  • Protokolle der Stiftungsratssitzungen.

  • Verträge mit externen Dienstleistern (AssetManagerAsset-Manager, InvestmentControllerInvestment-Controller, etc.).

  • Anschlussverträge bei Sammelstiftungen.

77 Angemessene interne Kontrolle (IKIK)

Das oberste Organ ist für die Ausgestaltung der IKIK verantwortlich (Art.51aAbs.2Bst.fBVGArt. \, 51a \, Abs. \, 2 \, Bst. \, f \, BVG). Die IKIK muss nicht nur die Finanzberichterstattung, sondern alle Bereiche der Geschäftsführung abdecken.

Differenzierung nach Risikoprofil:

  • Ohne reglementarische Leistungen: Einfache, teilweise formlose IKIK (Vier-Augen-Prinzip, Funktionentrennung).

  • Mit reglementarischen Leistungen: Formelle Dokumentation, Risiko-Kontroll-Matrizen, schriftliches Festhalten der Hauptrisiken.

Prüfungsverfahren der Revisionsstelle:

  • Prüfung der Existenz (nicht zwingend der Wirksamkeit).

  • Durchsicht der Dokumentation, Befragungen, Beobachtungen und WalkthroughTestsWalk-through \, Tests.

  • Rotation: Alle wesentlichen Schlüsselkontrollen müssen innerhalb eines Planungszyklus von in der Regel 3Jahren3 \, Jahren geprüft werden.

  • Beurteilung: Die Existenz kann bejaht, verneint (bei Fehlen in wesentlichen Bereichen) oder mit Einschränkungen bejaht werden.

88 Vermögensanlage

Die Vermögensanlage muss den PrudentInvestorRulesPrudent \, Investor \, Rules, dem Gesetz (Art.4959BVV2Art. \, 49 - 59 \, BVV \, 2) und dem Anlagereglement entsprechen.

Prüfungspunkte:

  • Gliederung: Sachliche Übereinstimmung der Kategorien in Bilanz und Betriebsrechnung gemäss SwissGAAPFER26Swiss \, GAAP \, FER \, 26.

  • Vermögensverwaltungskosten: Ausweis entsprechend den Weisungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAKBVOAK \, BV). Kostentransparente Anlagen sind in der Betriebsrechnung auszuweisen, nicht-transparente im Anhang.

  • Anlagen beim Arbeitgeber: Nur bei einwandfreier Bonität zulässig; müssen separat ausgewiesen und marktüblich verzinst sein.

  • Retrozessionen (Art.48kBVV2Art. \, 48k \, BVV \, 2): Es muss geprüft werden, ob Vereinbarungen über die Ablieferung an die Einrichtung bestehen und ob Bestätigungen der Partner eingeholt wurden.

  • Securities Lending: Prüfung, ob eine reglementarische Grundlage besteht.

99 BVGBVG-Alterskonten

Prüfung der korrekten Führung gemäss Art.11BVV2Art. \, 11 \, BVV \, 2:

  • Richtige Berechnung der Alters- und Zinsgutschriften.

  • Vollständige Erfassung von Freizügigkeitsleistungen und Vorbezügen (WEFWEF, Scheidung).

  • Abstimmung des Totals auf die Bilanz oder den Anhang.

1010 Integrität und Loyalität

Die Revisionsstelle prüft, ob das oberste Organ Vorkehrungen getroffen hat:

  • Existenz von Selbstdeklarationen aller Beteiligten.

  • Einhaltung der Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art.48hBVV2Art. \, 48h \, BVV \, 2) und Eigengeschäften (Art.48jBVV2Art. \, 48j \, BVV \, 2).

  • Umgehende Meldung von personellen Wechseln an die Aufsichtsbehörde.

  • Der Prüfer kann bei erhöhtem Risiko Einsicht in die persönlichen Vermögensverhältnisse verlangen (Art.35Abs.2BVV2Art. \, 35 \, Abs. \, 2 \, BVV \, 2).

1111 Unterdeckung (Art.35aBVV2Art. \, 35a \, BVV \, 2)

Bei einer Unterdeckung (Deckungsgrad < 100%100\,\%) muss die Revisionsstelle im Bericht festhalten:

  • Ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit im Einklang stehen.

  • Ob Sanierungsmassnahmen unter Beizug des Experten beschlossen und umgesetzt wurden.

  • Ob die Wirksamkeit der Massnahmen überwacht wird.

  • Ob die Informationspflicht gegenüber Versicherten und Rentnern eingehalten wurde.

Bei Einrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken muss die Prüfung für jedes einzelne Werk in Unterdeckung erfolgen, auch wenn die Gesamteinrichtung einen Deckungsgrad von über 100%100\,\% aufweist.

1212 Abweichungen vom Normalwortlaut
  • Eingeschränktes Prüfungsurteil: Bei wesentlichen Falschdarstellungen in der Jahresrechnung oder bei Fehlen wesentlicher Angaben (z.B. fehlende Sanierungsmassnahmen im Anhang).

  • Versagtes Prüfungsurteil: Wenn die Falschdarstellung so bedeutend ist, dass der Abschluss kein zuverlässiges Bild mehr vermittelt (z.B. fehlende Rückstellungen für Grundstückgewinnsteuern bei Immobilienverkäufen).

  • Fristansetzung: Bei Mängeln in der Geschäftsführung oder bei Verstössen gegen Anlageregeln.

1616 Wohlfahrtsfonds gemäss Art.89aAbs.7ZGBArt. \, 89a \, Abs. \, 7 \, ZGB
  • Verfügen über keinen Experten für berufliche Vorsorge.

  • Bestimmungen zur Unterdeckung des BVGBVG finden keine Anwendung.

  • Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach SwissGAAPFER26Swiss \, GAAP \, FER \, 26 unter Berücksichtigung der Weisung W02/2016W-02/2016 der OAKBVOAK \, BV.