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Haus der Versicherung
GRUNDKURS BGB I
Vorlesung im Wintersemester 2025/26
- Professor: Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M. (Columbia), Maître en droit
- Lehrstuhl: für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht
Fall 8: Online-Bestellung
- Situation:
- Professor Paul überlegt, das „Rechtsvergleichende Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht“ für 350 € zu bestellen.
- Er füllt das Online-Bestellformular aus, sendet jedoch die Bestellung nicht ab.
- Am nächsten Morgen sendet seine Frau die Bestellung ab.
- Der Verkäufer verpackt und versendet das Exemplar.
- Fragen:
- Ist ein Vertrag zustande gekommen?
- Abwandlung: Was, wenn Paul sofort nach dem Absenden der Mail einen Widerruf schickt? Macht es einen Unterschied, ob der Verkäufer das Exemplar schon zum Versand vorbereitet hat?
Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
Elemente des Kaufvertrags
- Einigung
- Angebot:
- Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der der Vertragsschluss einem anderen so angeboten wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des Empfängers abhängt.
- Aus der Sicht eines objektiven Empfängers (Verkäufer) liegt ein Angebot von Paul vor.
- Abgabe:
- Das Angebot gilt als abgegeben, wenn der Absender alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung wirksam wird.
- Problem: Paul wollte die Willenserklärung nicht in den Verkehr bringen.
- Angebot:
Empfangsbedürftige Willenserklärungen
- Willentliche Entäußerung erforderlich:
- Paul hat das Online-Formular zwar ausgefüllt, aber nicht abgeschickt, was bedeutet, dass keine willentliche Entäußerung stattfand.
- Ergebnis: Keine Willenserklärung (WE), also kein Angebot.
- Verkehrsschutz nur durch §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) oder analog § 122.
- Alternative Auffassung: Verkehrsschutz ist gegeben sowie das mögliche Erklärungsbewusstsein.
Zwischenergebnis
- Je nach Auffassung: Angebot von Paul und Einigung (+/-), gemäß § 433 Abs. 1 BGB (+/-).
Abwandlung: Widerruf
Analyse des Widerrufs
- Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
- Widerruf: § 130 I 2 BGB
- Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn vor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
- Widerruf nach Zugang der Willenserklärung ist nicht möglich; das Angebot bleibt verbindlich (§§ 145, 147 BGB).
- Zugang des Angebots: Eingang in das E-Mail-Postfach des Verkäufers zu gewöhnlichen Geschäftszeiten.
- Widerruf erfolgt nicht rechtzeitig, unabhängig davon, ob bereits für den Versand vorbereitet.
- § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht sich auf den Zugang beim Empfänger, nicht dessen Annahme.
- § 312g BGB
- Der Widerruf ist kein Fernabsatzgeschäft; Paul gilt nicht als Verbraucher gemäß § 13 BGB.
Fall 9: Erbschaftsfragen
Situation
- Geistlicher Gustav (G) hat in seinem Testament seine Schwester Sigrid (S) als Alleinerbin eingesetzt.
- Er übergibt seinem Freund Bertold (B) Wertpapiere zur Übergabe an den Weihbischof.
- Bertold übergibt die Wertpapiere erst nach Gustavs Tod.
- Frage: Hat S Anspruch auf die Herausgabe der Wertpapiere vom Bonifatius-Verein?
Relevante Paragraphen
- § 1922 BGB (Erbschaft)
- § 1967 BGB (Pflichtteilsrecht)
- § 985 BGB (Herausgabeanspruch)
Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB
- Eigentum
- Ursprünglich war G der Eigentümer.
- Mit Gustavs Tod erwirbt S das Eigentum an allen Gegenständen, die im Eigentum Gustavs standen, gemäß Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB).
- S wird Eigentümerin, es sei denn, die Wertpapiere wurden gemäß § 929 Satz 1 BGB wirksam an den Bonifatius-Verein übereignet.
Eigentumsübertragung an den Bonifatius-Verein
- Einigung
- Einigung über den Eigentumsübergang?
- Angebot: Erklärung des G, die Papiere an den Verein zu übereignen.
- Abgabe des Angebots durch B als Bote (§ 120 BGB); G lebte beim Abgeben noch.
- Tod vor Zugang der Willenserklärung hindert nicht die Wirksamkeit (§ 130 Abs. 2 BGB).
- Annahme: Der Verein nimmt das Angebot konkludent durch Inverwahrnahme der Papiere an.
- Zugang der Annahmeerklärung ist entbehrlich (§ 151 Satz 1 BGB).
- Angebot bleibt trotz des Todes des Antragenden annehmbar (§ 153 BGB).
Übertragung der Werte
- Übergabe
- Bedingungen: (i) Erwerb eines Besitzes beim Erwerber; (ii) Verlust jeglichen Besitzes beim Veräußerer; (iii) Besitzerwerb auf Veranlassung des Veräußers.
- Der Bonifatius-Verein erwirbt den Besitz durch den Vorstand (§ 26 Abs. 2).
- Verlust des Besitzes bei G durch Übergabe an B.
- G war anfangs unmittelbarer Besitzer (§ 854). Nach Übergabe an Bertold war G mittelbarer Besitzer (§§ 868, 662).
Zeitpunkt der Übertragung
- Einigsein im Zeitpunkt des letzten Erwerbsakts (Übergabe)
- G war zu dem Zeitpunkt tot, jedoch erfolgte kein Widerruf.
- Berechtigung
- G beziehungsweise S als Erbin sind berechtigt, da sie verfügungsbefugte Eigentümer sind.
Ergebnis
- Eigentumsübertragung von G an den Bonifatius-Verein gemäß § 929 Satz 1 BGB (+).
- Damit hat S keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere (§ 985 BGB).
Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
Situation
- S könnte gegen den Bonifatius-Verein einen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere haben.
- I. Etwas erlangt: Alle Vermögensvorteile.
- Der Bonifatius-Verein müsste einen Vermögensvorteil erlangt haben (Eigentum und Organbesitz an den Wertpapieren).
II. Durch Leistung
- Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- Leistung von G oder S ist gegeben: wollte Absicht, die Wertpapiere dem Verein zuzuwenden.
III. Ohne rechtlichen Grund
- Rechtsgrund könnte eine Schenkung sein (§ 516 BGB).
- Prüfung: Kausalgeschäft/Verpflichtungsgeschäft/obligatorisches Geschäft.
- Angebot der Schenkung bewirkt durch Übergabe der Wertpapiere ein konkludentes Schenkungsangebot (§§ 130 II, 153 BGB).
- Problem hinsichtlich der Form des Schenkungsangebots (§ 518 I BGB).
- Nichtigkeit nach § 125 Satz 1 BGB? Heilung durch Bewirkung möglich (§ 518 II BGB).
- Relevanz der Form gemäß §§ 2301, 2274 ff., 2276 BGB nur bei Schenkungen von Todes wegen.
IV. Ergebnis
- S hat gegen den Bonifatius-Verein keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Fall 10: Mietvertrag und Kündigungen
Situation
- Matthias hat vier Jahre in einem Studentenwohnheim der Stiftung Utopia gewohnt.
- Die Stiftung kündigt den Mietvertrag per Einschreiben vom 1.7. mit Wirksamkeit zum 30.9.
- Der Briefträger kann Matthias am 2.7. nicht antreffen und hinterlässt einen Benachrichtigungsschein.
- Matthias holt das Einschreiben nicht ab, weil er mit der Kündigung zum Semesterende rechnet.
Frage
- Muss Matthias am 30.9. ausziehen?
Kündigungsrecht
- Geregelt durch §§ 542 Abs. 1, 549 Abs. 1, 3, 568, 573c BGB.
- Kündigungsgrund: Nicht erforderlich (§§ 549 Abs. 3, 573 BGB).
- Kündigungserklärung: Vorhanden.
- Kündigungsfrist (§ 573c): Kündigung muss am 03.07. zugegangen sein.
- Zugang unter Abwesenden: Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, sodass er normalerweise den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann.
Zugang
- Kündigungsschreiben befindet sich noch bei der Post.
- Matthias hatte keine Kenntnis davon, da es nicht in seinem Machtbereich war.
- Ergebnis: Kündigung nach §§ 542 Abs. 1, 549 Abs. 1, 3, 568, 573c BGB ist nicht fristgemäß. Die Kündigung greift erst zum nächstmöglichen Termin.
Künstliche Intelligenz in Haftung und Versicherung
Einladung zu einer Veranstaltung
- Datum: 27.11.2025, Uhrzeit: 18:00
- Thema: Künstliche Intelligenz und ihre Auswirkungen auf Haftung und Versicherung im Kontext "smarter" Produkte.
- Diskussionsthemen:
- Wer haftet, falls KI Fehler macht?
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- Ort: Lichthof im Welfenschloss, Leibniz Universität Hannover.
- Anmeldung bis 20. November 2025 an registration@insurance.uni-hannover.de.
Gliederung der Vorlesung
- Rechtsgeschäft
- Willenserklärung
- Vertrag
- 1. Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)
- a) Angebot
- b) Annahme
- c) Konsens und Dissens
- 2. Schuldrechtliche und dingliche Verträge
- 3. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- 1. Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB)
Vertragsschluss
Angebot
- Angebot = Willenserklärung (WE), einen bestimmten Vertrag mit bestimmter Person schließen zu wollen.
- Muss den Erfordernissen (äußere und innere Erklärungstatsachen) einer WE genügen.
- Für die Wirksamkeit sind Abgabe und Zugang erforderlich (§ 130 I 1) und kein Widerruf (§ 130 Abs. I 2).
- Hinreichend bestimmt bezüglich essentialia negotii: Leistung, Gegenleistung, Beteiligte.
- Bindung an das Angebot gemäß § 145 BGB.
Annahme
- Annahme: Uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot.
- Muss den Erfordernissen einer WE genügen; Abgabe und Zugang sind erforderlich (§ 130 I 1 und kein Widerruf, § 130 Abs. I 2).
- Folgen bei verspäteter oder modifizierter Annahme nach §§ 146-149 BGB beachten.
Modifizierte Annahme
- Ablehnung des Angebots, neues Angebot (§ 150 II BGB).
- Annahme unter Bestellung einer größeren/kleineren Menge oder nur einer Teilleistung.
- Grundsatz: Änderungswille muss klar erkennbar sein.
Zeitliche Aspekte der Annahme
- Grundsatz: fristgerechte Annahme (§ 146 Var. 2 BGB).
- Gesetzliche Frist: § 147 BGB (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden bis zum Zeitpunkt der erwarteten Antwort).
- Verspätete Annahme wird unwirksam (§ 150 I BGB).
Konsens und Dissens
- Vertragsschluss nur möglich, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einigen.
- Dissens: Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Konsens fehlt.
Beispiel für Dissens
- Versteckter Dissens (§ 155): hypothetischer Parteiwille.
- Offener Dissens (§ 154): Auslegungsregel.
Diese Notizen bieten einen umfassenden Überblick über die behandelten Themen in der Vorlesung und verhelfen Studierenden zu einem tieferen Verständnis der relevanten Rechtsgrundlagen nach dem BGB.