BGB AT Rechtsgeschäftslehre – Ausführliche Notizen (Foliensatz Bitter, Mannheim)

Einführung ins BGB + Grundlagen (§§ 1 + 2)

  • Klassische Dreiteilung des Rechts
    • Öffentliches Recht: regelt das Verhältnis Bürger – Staat oder Hoheitsträger untereinander; geprägt durch Über- / Unterordnungsverhältnis
    • Rechtsquellen Öffentliches Recht: GG, VwGO, VwVfG, LBO, SGB II
    • Typische Rechtsbeziehungen Öffentliches Recht: Einkommensteuerbescheid, Baugenehmigung, Zahlung von Arbeitslosengeld
    • Strafrecht: setzt Strafanspruch des Staates durch; Über- / Unterordnungsverhältnis, Teilbereich Öffentliches Recht; eigenständiges Rechtsgebiet v.a. im Bereich des Rechtsschutzes
    • Rechtsquellen Strafrecht: StGB, StPO, JGG
    • Privatrecht: regelt Gleichordnungsverhältnisse zwischen natürl. oder juristischen Personen; gilt allgemein (=> Bürgerliches Recht); Sonderprivatrecht betrifft spezielle Gruppen (z.B. Kaufleute, Verbraucher)
    • Rechtsquellen Privatrecht: BGB, HGB
    • Typische Rechtsbeziehungen Privatrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag
  • Entstehung des BGB
    • Beginn der Arbeiten am BGB: 1874; vor Einführung existieren mehrere Einzelrechtsordnungen
    • Streben nach nationaler Einheit; Handelsrecht zuvor im ADHGB vereinheitlicht
    • Bis 1896 drei Entwürfe; BGB tritt am 1.1.1900 in Kraft
  • Entwicklung im weiteren Verlauf
    • Weimarer Republik: Kritik am Schutz wirtschaftlich Schwächerer
    • NS-Zeit: Erb- und Familienrecht ideologisiert; später entnazifiziert
    • Nachkriegszeit: Veränderungen z.B. Gleichstellung ehelicher/nichtehelicher Kinder; Abschaffung des Schuldprinzips bei Ehescheidung
    • Schuldrechtliche Reform zum 1.1.2002
  • Aufbau des BGB
    • BGB besteht aus fünf Büchern:
    • Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB)
    • Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB)
    • Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB)
    • Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB)
    • Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB)
    • Klammerprinzip: Vermeidung Wiederholungen, aber hohe Abstraktion (Beispiele: §§ 125, 138 BGB)
  • Inhalt des Allgemeiner Teils – Privatautonomie
    • Ziel: Einzelne soll Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen gestalten können; keine staatliche Bevormundung
    • Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG
    • Grundannahme: Selbstbestimmtes Verhalten führt zu wirtschaftlich angemessenem Interessenausgleich
    • Beispiele: Kaufvertrag – Verkäufer will hohen Preis, Käufer will niedrigen Preis
  • Ausprägungen der Privatautonomie
    • Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit; Inhaltsfreiheit; Formfreiheit (Grundsätze der Privatautonomie)
    • Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB)
    • Testierfreiheit (§ 1937 BGB)
  • Schranken der Privatautonomie
    • Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen (§§ 104 ff. BGB)
    • Nichtigkeit sittenwidriger Verträge (§ 138 BGB)
    • Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) (§§ 305 ff. BGB)
    • Formerfordernisse (z.B. §§ 311b, 518, 766, 780 f. BGB)
    • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Frage: Wer will was von wem woraus?
    • Wer von wem? (Fallfrage genau lesen) – Unterscheidung der Personenverhältnisse A gegen B, A gegen C, B gegen C
    • Was ist gewollt? – Ansprüche auf Herausgabe, Übereignung, Kaufpreiszahlung etc.
    • Woraus ergibt sich die passende Rechtsfolge? Welche Norm ist die richtige Anspruchsgrundlage?
    • Unterscheidung Tatbestand und Rechtsfolge; Beispiel: Kaufpreisanspruch kann sich nicht aus § 535 BGB ergeben

Aufbau juristischer Gutachten + Technik der Fallbearbeitung (§§ 3 + 4)

  • Grundidee: Gutachtenstil – systematische Fallbearbeitung
  • 1. Anspruch entstanden? (Definition)
    • Anspruch = Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 I BGB)
    • Vertragliche Ansprüche: Einigung zwischen den Parteien nötig (Angebot und Annahme)
    • Abgabe und Zugang (Ausnahme § 151 BGB – kein Zugang erforderlich)
    • Inhaltliche Deckung der Willenserklärungen; offener/versteckter Dissens (§§ 154, 155 BGB)
    • Umfang der Leistungspflicht – Aufbau des Gutachtens § 3 Rn. 6–11
    • Wenn Einigung (+) – Prüfung: Wirksamkeit vs. Nicht-Nichtigkeit
    • Nichtigkeitsgründe (rechtshindernde Einwendungen) u.a.:
    • Geschäftsfähigkeit (§ 105 I i.V.m. § 104 BGB)
    • Bewusstlosigkeit/Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II BGB)
    • Geheimer Vorbehalt und Kenntnis des Dritten (§ 116 Satz 2 BGB)
    • Scheingeschäft (§ 117 BGB)
    • Scherzerklärung (§ 118 BGB)
    • Formmangel (§ 125 BGB), z.B. §§ 311b, 518 BGB
    • Gesetzesverstoß (§ 134 BGB)
    • Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB), Wucher (§ 138 II BGB)
    • Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB)
    • Anfechtung (§ 142 BGB i.V.m. §§ 119, 120, 123 BGB)
    • Hinweis: Es gibt auch andere als vertragliche Schuldverhältnisse (z.B. deliktische Ansprüche aus § 823 I BGB; ungerechtfertigte Bereicherung § 812 ff. BGB)
  • 2. Anspruch erloschen? (rechtsvernichtende Einwendungen)
    • Erfüllung (§ 362 BGB)
    • Surrogate: Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB, insb. § 378 BGB)
    • Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB, insb. § 389 BGB)
    • Erlass (§ 397 BGB)
    • Rücktritt (§ 346 BGB)
    • Nachträglich objektive/subjektive Unmöglichkeit (§§ 275 I, 326 I BGB)
    • Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) – Hinweis: Verweisung auf § 8 Folien 1 ff.
    • Widerrufsrecht (§§ 312 ff. BGB) – AGB- und Verbraucherrecht, 2. Semester
    • Verwirkung (§ 242 BGB)
    • Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • 3. Anspruch durchsetzbar? (Einrede) – Existenz des Anspruchs bleibt bestehen, aber nicht durchsetzbar
    • a) Peremptorische Einreden (dauernd nicht durchsetzbar)
    • Verjährung (§ 214 BGB)
    • Mängelansprüche im Kaufrecht (§ 438 BGB) – Verjährung; Erhaltung der Mängelansprüche (§ 438 IV 2 BGB)
    • Leistungsstörungsrecht mit Kauf- und Werkvertragsrecht – Verjährung § 3 Rn. 30–47
    • b) Dilatorische Einreden (zeitweise nicht durchsetzbar)
    • Einreden: Notstand (§ 519 BGB); Verweigerung der Vollziehung der Auflage (§ 526 BGB)
    • Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB)
    • Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
    • Stundung
    • c) anspruchsbeschränkende Einreden
    • Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274 BGB)
    • Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB)
  • Begriff der Einwendung vs. Einrede
    • Einwendung (Rechtsfolge: rechtshindernd oder rechtsvernichtend) – ununterbrochene Verteidigung gegen die Existenz eines Anspruchs; wird im Prozess von Amts wegen geprüft (wenn vorgetragen)
    • Einrede (Durchsetzungshindernis der Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs) – bleibt bestehen, aber nicht durchsetzbar; muss im Prozess geltend gemacht werden; besteht weiter, ggf. Anspruch aus § 813 BGB
  • Dauer der Verjährung
    • Regelmäßige Verjährungsfrist: ext3Jahreext{3 Jahre} (
      gemäß § 195 BGB – sofern nichts anderes bestimmt ist
      )
    • Ausnahmen: längere oder kürzere Fristen z.B. §§ 196, 197, 438 I Nr. 1/2; §§ 438 I Nr. 3, 634a I Nr. 1
    • Beginn der Verjährung
    • Regelbeginn: mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den begründenden Umständen sowie der Schuldnerperson erlangt hat (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen) – § 199 I BGB
    • Kenntnisunabhängige Höchstfristen – § 199 II–V BGB
    • Besondere Verjährungsfristen: Beginn grundsätzlich mit Anspruchsentstehung – § 200 I BGB
    • Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn
    • Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB)
    • Ablaufhemmung der Verjährung – Frist läuft weiter, endet aber nicht vor 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses (§§ 210, 211 BGB)
    • Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
  • Technik der Fallbearbeitung – Gutachtenstil
    • Einführung: Gutachten im Klausur-/Hausarbeitskontext
    • Form: Gutachtenstil – Frage wird aufgeworfen, geprüft, Ergebnis am Schluss
    • Schema:
    • Fallfrage / Obersatz
    • Voraussetzungen / Definitionen
    • Subsumtion (Anwendung auf konkreten Sachverhalt)
    • Ergebnis
    • Typische Ausdrucksweise: "demnach, also, folglich, daher, somit"
    • Gegenstück: Urteilsstil – Ergebnis zu Beginn, Begründung folgt
  • Beispiel aus dem Vorlesungsfall (Technik der Fallbearbeitung)
    • Fall: B bietet A in der Fußgängerzone: "Gibst du mir dein Auto für 2.500 €?" A stimmt zu; Frage: Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.500 €?
    • Obersatz: A kann gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB haben
    • Voraussetzungen: Wirksamer Kaufvertrag vorausgesetzt
    • Definitionen:
    • Kaufvertrag ( Ebene 1 ): Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung/Übergabe der Sache; Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises; Zustandekommen durch zwei korrespondierende Willenserklärungen – Angebot und Annahme
    • Willenserklärung: Äußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist; Rechtsfolgen müssen § 433 I, II BGB entsprechen
    • Subsumtion: B sagt, er wolle Auto für 2.500 € kaufen – Angebot auf Rechtsfolge gerichtet; A stimmt zu – Annahme; Vertrag zustande gekommen (gem. § 433)
    • Ergebnis: A hat gegen B Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 2,5002{,}500 € gemäß ext§433IIextBGBext{§ }433 II ext{ BGB}
  • Hinweise zur Literatur und Fallbearbeitung
    • In der Vorlesung wird Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil (5. Aufl. 2020) als Hauptquelle genannt; fallbezogene Fälle im Buch erarbeitet und dort vollständig ausformuliert
    • Die Folien verweisen an roten Fundstellen im Buch, wo der Inhalt vertieft wird
  • Verweise auf weiterführende Themen (im Transcript erwähnt, aber dort nicht ausgeführt)
    • Willenserklärungen – Tatbestand und Auslegung (§§ 7 I + II)
    • Willensmängel + Anfechtung (§§ 7 III + IV)
    • Bedingung + Befristung (§ 8)
    • Geschäftsfähigkeit (§ 9)
    • Stellvertretung (§ 10)
    • Schranken der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (§ 6)
    • Trennungs- und Abstraktionsprinzip (§ 5 II 5)
    • Aufbau eines juristischen Gutachtens (§§ 3 + 4) – bereits in diesem Abschnitt behandelt
  • Verknüpfung zu Grundprinzipien
    • Privatautonomie und deren Schranken bilden die Grundlage für das Strukturverständnis von Willenserklärungen, Verträgen und deren Rechtsfolgen
    • Der Gutachtenstil dient der systematischen Analyse juristischer Sachverhalte und der nachvollziehbaren Ableitung von Rechtsfolgen

Hinweise zur Prüfungsvorbereitung

  • Nutzen des Lehrbuchs Bitter/Röder als zentrales Arbeitsmaterial
  • Systematisches Durcharbeiten der Definitionen, Normen, und Beispiele
  • Übung mit Musterklausuren bzw. Fällen aus dem Buch, besonders zu den Abschnitten: Tatbestand, Rechtsfolgen, Nichtigkeitsgründe, Einreden, Verjährung, Gutachtenstil
  • Verinnerlichen der Beispiele (z. B. Kaufvertrag) und der Abgrenzungen zwischen vertraglichen und gesetzliche Schuldverhältnissen
  • Beachtung der Formulierungen und der Begrifflichkeiten (Willenserklärung, Einrede, Einwendung, Dissens, Subsumtion)

Übersicht der zentralen Formeln / Normen (Auszüge)

  • Allgemeiner Teil – Privatautonomie
    • extAllg.Teil:ext§§1240extBGBext{Allg. Teil: } ext{§§ }1-240 ext{ BGB}
    • extPrivatautonomie:Abschlussfreiheit,Inhaltsfreiheit,Formfreiheit,Eigentumsfreiheit,Testierfreiheitext{Privatautonomie: Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit}
  • Vertragsfreiheit – Beispiele
    • extAbschlussfreiheit,Inhaltsfreiheit,Formfreiheitext{Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit}
  • Gleichordnung vs. Unterordnung
    • Privatrecht: Gleichordnung; Öffentliches Recht: Über- / Unterordnung
  • Verjährung
    • extRegel:ext3Jahreext(§195BGB)ext{Regel: } ext{3 Jahre} ext{ (§ 195 BGB)}
    • Beginn: extmitSchlussdesJahres,indemderAnspruchentstandenist,undKenntnisderbegru¨ndendenUmsta¨ndeext{mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und Kenntnis der begründenden Umstände} (bzw. §199 I BGB)
    • Hemmung: ext§209BGBext{§ 209 BGB}
    • Ablaufhemmung: ext§§210,211BGBext{§§ 210, 211 BGB}
    • Neubeginn: ext§212BGBext{§ 212 BGB}
  • Kaufvertrag – Beispiel (Fallbearbeitung)
    • extKaufvertrag:§§433extBGB(I,II)ext{Kaufvertrag: } §§ 433 ext{ BGB (I, II)}
    • extAngebot+Annahme;Zugangsprinzip;U¨bereignunggegenZahlungdesKaufpreisesext{Angebot + Annahme; Zugangsprinzip; Übereignung gegen Zahlung des Kaufpreises}

Endnote

  • Diese Notizen fassen den gezeigten Folieninhalt umfassend zusammen und dienen der Prüfungsvorbereitung. Bei Unklarheiten sollten die entsprechenden Normen im Lehrbuch geprüft und typisierte Klausurfälle geübt werden.