Römisches Privatrecht Zusammenfassung

Römisches Privatrecht

Professoren

  • Prof. Dr. José Luis Alonso
  • Prof. Dr. Ulrike Babusiaux

Bedeutung des Römischen Rechts

  • Historische Bedeutung:

    • Grundlage des Rechtsstudiums seit dem 11. Jahrhundert. Die justinianischen Quellen (Institutionen, Digesten, Codex, Novellen) waren massgebend.
    • Rolle im gemeinen Recht und der Pandektistik, die sich im schweizerischen ZGB und OR widerspiegeln.
  • Didaktisch-methodologische Bedeutung:

    • Kasuistischer Charakter der Rechtsbehandlung in den justinianischen Quellen.
    • Variantenbildung in der Argumentationsweise römischer Juristen.
    • Veranschaulichung an Fallgestaltungen ist zentral.

Civil Law vs. Common Law

  • Römisches Recht prägte zentrale Begrifflichkeiten und Rechtsvorstellungen in kontinentaleuropäischen Ländern (Civil Law), im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Common Law.
  • Abhängigkeit in Kernbegriffen des Privatrechts (Vertrag, Testament, Eigentum) und Instituten wie Stellvertretung und Aktiengesellschaft.

Römisches Privatrecht als Matrix

  • Römisches Privatrecht bildet die "Grundgrammatik" der europäischen Rechtswissenschaft.
  • Es ist relevant für alle Felder des Privatrechts, die Privatrechtstheorie und die Rechtsvergleichung.

Zweck des Studiums

  • Erlernen der Denkweise römischer Juristen, um das eigene Recht geschickt zu erkennen und anzuwenden.
  • Formelle Bildung des juristischen Verstandes.

Corpus Iuris Civilis

  • Institutiones: Lehrbuch für das erste Studienjahr, basierend auf Gaius’ Institutionen.
  • Digesta: Auszüge aus den Schriften römischer Juristen (Iura).
  • Codex: Sammlung von Kaiserkonstitutionen (leges) seit Hadrian.
  • Novellae: Reform-Konstitutionen Justinians, überwiegend auf Griechisch verfasst.

Rechtsquellen nach Gaius

  • Gesetze (leges)
  • Plebiszite (plebiscita)
  • Senatsbeschlüsse (senatus consulta)
  • Kaiserkonstitutionen (constitutiones principum)
  • Edikte der Magistrate (edicta)
  • Gutachten der Rechtsgelehrten (responsa prudentium)

Definitionen nach Römischem Recht

  • Ius Civile: Sonderrecht eines Volkes.
  • Ius Gentium: Völkergemeinrecht, das die natürliche Vernunft für alle Menschen festlegt.
  • Ius Naturale: Natürliches Recht, das immer gerecht und gut ist.
  • Ius Honorarium: Amtsrecht, basierend auf den Edikten der Magistrate, um das Ius Civile zu unterstützen, zu ergänzen oder zu verbessern.

Personenrecht

Freie und Sklaven
  • Alle Menschen sind entweder frei oder Sklaven (Gai. Inst. 1, 9).
  • Sklaverei entsteht durch Geburt oder später (Kriegsgefangenschaft, Selbstverkauf über 20 Jahre).
  • Sklaven gelten zivilrechtlich als Nichts, aber nach Naturrecht sind alle Menschen gleich (D. 50.17.32).
  • Sklaven haben keine Rechte und es findet keine Klage gegen sie statt.
  • Sondergut (peculium): Was ein Sklave mit Erlaubnis des Eigentümers verwaltet.
  • Freilassung: Durch Stabverleihung, Zensusanmeldung oder Testament.
Familie und Hausgewalt
  • Kinder in rechtmässiger Ehe stehen unter väterlicher Hausgewalt (patria potestas).
  • Hausvater (pater familias): Gewaltfrei, unabhängig von Mündigkeit.
  • Haussöhne und Haustöchter: Unter der Gewalt eines anderen stehend.
  • Haussohn bleibt in väterlicher Gewalt, auch wenn er Soldat, Senator oder Konsul wird.
Handlungsfähigkeit und Stellung der Frau
  • Frauen sind von allen öffentlichen Ämtern ausgeschlossen (D. 50.17.2pr.).
  • Frauen sollten keine privaten Angelegenheiten ohne Vormund führen.
  • Volljährige Frauen stehen unter Vormundschaft (tutela).
  • Unmündige (impuberes) stehen unter Vormundschaft, bis sie mündig sind.
  • Geisteskranke können keine Geschäfte eingehen, Unmündige nur mit Genehmigung des Vormunds.

Sachenrecht

Einteilung der Sachen
  • göttlichen Rechts (res divini iuris): heilige (sacrae) und religiöse (religiosae) Sachen.
  • menschlichen Rechts (res humani iuris): öffentliche (res publicae) und private (res privatae) Sachen.
  • Körperliche Sachen (res corporales): berührbar (Grundstück, Mensch, Kleidungsstück).
  • Unkörperliche Sachen (res incorporales): nicht berührbar (Erbschaft, Nutzniessung, Obligationen).
  • Manzipiumsachen (res mancipi): italische Grundstücke, Feldservituten, Sklaven, bestimmte Zugtiere.
  • Nicht-Manzipiumsachen (res nec mancipi): alle übrigen Sachen.
  • Verbrauchbare Sachen: Sachen, die bei Gebrauch untergehen (Geld, Wein, Öl, Getreide).
Eigentum und Besitz
  • Eigentum und Besitz sind zu trennen, da man Besitzer ohne Eigentümer sein kann und umgekehrt.
Eigentumserwerb
  • Natürliche Arten:
    • Aneignung (occupatio) von herrenlosen Sachen.
    • Fruchterwerb.
    • Verarbeitung (specificatio) fremden Materials.
    • Verbindung (accessio), Vermischung (confusio), Vermengung (commixtio).
  • **Abgeleiteter Eigentumserwerb: ** * Manzipation (mancipatio) und Abtretung vor Gericht (in iure cessio).
    • Besitzübergabe (traditio).
    • Ersitzung (usucapio)
Nutzniessung (ususfructus)
  • Recht, fremde Sachen zu gebrauchen und zu nutzen, unter Erhaltung ihrer Substanz (D. 7.1.1).
  • Bestellung durch Vermächtnis oder Abtretung vor Gericht.
  • Erlöschen durch Tod des Nutzniessers, Nichtgebrauch oder Vereinigung.
Grunddienstbarkeiten (Servituten)
  • Rechte, die mit Grundstücken verbunden sind.
  • Arten: Durchgangsrecht (iter), Viehtriftrecht (actus), Wegerecht (via), Wasserleitungsrecht (aquae ductus).
Pfandrecht
  • Dingliche Sicherheit zur Absicherung einer Forderung.
  • Arten: Faustpfand (pignus) und Hypothek (hypotheca).
  • Bestellung durch Übergabe (Faustpfand) oder blosse Vereinbarung (Hypothek).

Obligationenrecht

Wesen der Obligationen
  • Rechtliches Band, das uns zwingt, eine Leistung zu erbringen.
  • Leistung kann ein Geben (dare), Tun (facere) oder Leisten (praestare) sein.
  • Quellen: Vertrag (contractus) oder unerlaubte Handlung (delictum).
Realkontrakte
  • Darlehen (mutuum):
    • Hingabe von Sachen nach Gewicht, Zahl oder Mass.
    • Verpflichtung zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art.
  • Kondiktion: Klage zur Rückforderung von ungerechtfertigt Erlangtem.
    *Stipulation
Stipulation (stipulatio)
  • Formgebundenes mündliches Leistungsversprechen
Konsensualkontrakte
  • Kauf (emptio venditio), Miete, Pacht, Dienstvertrag und Werkvertrag (locatio conductio), Gesellschaft (societas) und Auftrag (mandatum)
  • Klage aus Kauf (actio empti)
  • Klage aus Pacht (actio venditio)
  • guter Glaube (ex fide bona)
Deliktsrecht

Diebstahl (furtum)
Sachbeschädigung (lex Aquilia)