Krypto-Assets
Grundlagen der Blockchain-Technologie und Krypto-Assets
Definition von Krypto-Assets:
Es handelt sich um digitale Vermögenswerte, die auf einer dezentralen Datenbank-Technologie basieren.
Diese Technologie wird als Blockchain oder «Distributed Ledger» bezeichnet.
Synonym verwendete Begriffe sind «Token» oder «Coins».
Funktionsweise der Blockchain:
Die Blockchain ist ein digitales, dezentrales Kontenjournal («Ledger»).
In diesem Journal werden sämtliche Transaktionen chronologisch aufgezeichnet.
Die Verifizierung erfolgt dezentral durch eine Vielzahl von Rechnern ohne klassische Zahlungsstellen wie Banken, Broker oder Kreditkartenunternehmen.
Kryptografische Legitimation:
Jede Transaktion erfordert eine Legitimation mittels kryptografischer Technologie.
Hierzu wird ein Schlüsselpaar benötigt, bestehend aus einem Public Key und einem Private Key.
Beide Schlüssel bestehen aus einer alphanummerischen Zeichenfolge.
Public Key (PUK): Entspricht analog einem Benutzernamen oder der Identität des Nutzers in der Öffentlichkeit.
Private Key (PIK): Der geheime Gegenpart. Nur wer den Private Key kennt, kann eine Transaktion signieren. Er verschafft dem Inhaber die faktische Verfügungsgewalt über die zugeordneten Token.
Rolle der Validatoren:
Es ist keine zentrale Instanz erforderlich; die Legitimation ist für die Öffentlichkeit evident.
Validatoren sind Teilnehmer im Netzwerk, die signierte Transaktionen prüfen und validieren.
Sie kontrollieren Faktoren wie die Übereinstimmung der Signatur mit dem Public Key und die Verfügbarkeit von ausreichendem Guthaben.
Validierte Transaktionen werden als neuer Block in das gemeinsame Kontenjournal geschrieben.
Kategorisierung durch die FINMA:
Zahlungs-Token: Dienen als virtuelles Tausch- und Zahlungsmittel (z. B. Bitcoin und Ethereum).
Anlage-Token: Repräsentieren Anteile an Vermögenswerten.
Nutzungs-Token: Ermöglichen den Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung.
Rechtliche Aspekte und Einordnung nach Schweizer Recht
Unterscheidung der Token-Arten:
Token, die eigenständig einen Wert innerhalb des Blockchain-Kontexts darstellen (primär Zahlungs-Token).
Token, die ein ausserhalb der Blockchain bestehendes Recht repräsentieren (z. B. Forderungen, Mitgliedschaften oder dingliche Rechte).
Qualifikation von Zahlungs-Token:
Gelten als algorithmisch gesicherte, rein faktische Vermögenswerte.
Qualifizierten rechtlich als immaterielle Vermögenswerte.
Kein Recht gegen eine Person: Es existiert keine Forderung gegenüber einem Dritten (im Gegensatz zu Bankeinlagen).
Keine körperliche Substanz: Es handelt sich um reine Information auf der Blockchain, nicht physisch fassbar.
Faktische Verfügungsgewalt: Diese ist rein kryptografisch durch den Private Key gesichert, nicht durch Gesetz oder Vertrag.
Rechtliche Natur gemäss Zivilrecht:
Kryptogeldeinheiten qualifizieren als Sache in Form einer digitalen Informationseinheit gemäss Art. ZGB.
Sie sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel (nur Bund/SNB dürfen diese emittieren).
Sie sind keine Fremdwährung, da keine zentrale Ausgabestelle (Zentralbank) dahintersteht.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Konversion in Fiatgeld innerhalb des Krypto-Systems.
Gesetzliche Neuerungen (DLT-Gesetz):
Einführung der Kategorie der Registerwertrechte (Art. OR) für Rechte, die auf einem Ledger repräsentiert werden.
Kodifizierung eines Aussonderungsanspruchs im Konkursfall (Art. Abs. SchKG).
Voraussetzung für die Aussonderung: Die Krypto-Assets müssen vom Verwahrer jederzeit bereitgehalten werden.
Besonderheit: Staking:
Staking basiert auf dem Proof-of-Stake-Konsensmechanismus.
Token werden auf einer Staking-Adresse eines Validator Nodes gesperrt, wofür der Eigentümer einen Staking-Reward erhält.
Rechtlich ungeklärt: Ob für gestakte Token ein Aussonderungsanspruch besteht, wenn Lock-up-Perioden oder Slashing-Risiken (Strafen) vorliegen.
Verwahrmöglichkeiten: Wallets
Wallet-Definition: Jede Hard- oder Softwareapplikation, die Schlüsselpaare speichert.
Hot Wallets:
Mit dem Internet verbunden (Smartphone, Tablet, Computer).
Vorteile: Schnell, einfach, kostengünstig.
Nachteil: Hohe Verwundbarkeit durch Cyber-Angriffe.
Cold Wallets:
Nicht internetfähig, daher hohe Sicherheit gegen Cyber-Risiken.
Hardware Wallets: Schlüssel auf separaten Geräten (USB, Smartcard).
Paper Wallets: Keys als Ausdruck, oft mit QR-Code.
Deep Cold Storage: Zusätzliche Sicherung, z. B. Hardware Wallet in einem physischen Tresor.
Nachteile: Kompliziertere Nutzung, höhere Kosten, Risiko physischer Beschädigung oder Verlust.
Professionelle Anwendung: Paralleler Einsatz von Hot Wallets für den täglichen Handel und Cold Wallets für die restlichen Bestände.
Buchführung und IKS bei Krypto-Assets
Allgemeine Anforderungen: Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung.
Buchungsbelege: Der Eintrag in der Blockchain allein genügt nicht als Verbuchungsnachweis; er dient lediglich als Kontenjournal.
Nebenbuchführung: Notwendigkeit einer regelmässigen Abstimmung zwischen Hauptbuch, Nebenbuch und tatsächlichem Token-Bestand.
Internes Kontrollsystem (IKS):
Fokus auf Kontrolle der Zugangsschlüssel (Private Keys).
Verhinderung unautorisierter Zahlungen.
Vollständige Erfassung von Token aus Hard Forks (Abspaltungen) und Air Drops (Gratis-Zuteilungen).
Bilanzierung von Krypto-Assets nach Schweizer Obligationenrecht (OR)
Aktivierungsvoraussetzungen (Art. 959 Abs. 2 OR):
Verfügungsmacht über den Zugangscode (PIK).
Vergangenes Ereignis (Kauf, Mining, Transaktion).
Wahrscheinlicher Mittelzufluss (Nutzung als Zahlungsmittel oder Umtausch in Fiatgeld).
Verlässliche Bewertung (bei aktivem Markt gegeben).
Gliederung in der Bilanz:
Die Einordnung hängt von der Halteintention ab.
Wertschriften: Im Umlaufvermögen bei kurzfristiger Absicht/Liquiditätsreserve; im Anlagevermögen (Finanzanlagen) bei langfristiger Absicht. Dies ist die gebräuchlichste Position.
Vorräte: Falls das Unternehmen gewerbsmässig Handel betreibt (z. B. als Broker).
Immaterielle Werte: Vertretbar für Zahlungs-Token mit Langfristcharakter (entspricht IFRS-Praxis, nach OR jedoch nicht bevorzugt).
Unzulässige Positionen: Ein Ausweis als «Flüssige Mittel» oder «Forderungen» ist nicht sachgemäss (kein gesetzliches Zahlungsmittel, kein Rechtsanspruch auf Fiatgeld).
Bewertungsmethoden (Wahlrecht):
Anschaffungskosten / Niederstwert: Besonders bei immateriellen Werten (keine planmässigen Abschreibungen, da kein nutzungsbedingter Verschleiss, aber Wertberichtigungen bei Marktwert unter Buchwert).
Beobachtbare Marktpreise: Zulässig gemäss Art. OR, sofern keine betrieblichen Vorräte. Hierbei gilt das Konsistenzgebot für die gesamte Bilanzposition. Eine Schwankungsreserve ist möglich.
Anhangsangaben:
Offenlegung der Rechnungslegungsgrundsätze und Bewertungswahlrechte.
Bei wesentlichen Beständen separater Ausweis (wegen hoher Volatilität).
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind bei wesentlichen Kurseinbrüchen zu prüfen.
Prüfungsmethodik für den Abschlussprüfer
Risikobeurteilung:
Zentrales Risiko: Verlust oder unberechtigter Zugriff auf den Private Key (führt zu irreversiblem Vermögensverlust).
Beurteilung der Cyber-Security und IT-Kontrollen.
Prüfung des Vorhandenseins (Existenz):
Sign-Message-Verfahren: Das Unternehmen signiert eine Nachricht mit dem Private Key, um die Verfügungsmacht nachzuweisen.
Mikrotransaktionen: Durchführung einer Test-Transaktion.
Node-Abgleich: Abstimmung der Bestände mit Blockchain-Daten über einen eigenen, verifizierten Node (Knotenpunkt).
Prüfung von Rechten und Verpflichtungen:
Kontrolle auf Verpfändungen (z. B. Lombardkredite).
Prüfung der Herkunft der Mittel (Source of Funds).
Einsicht in Verträge mit Finanzintermediären.
Vollständigkeit:
Identifikation aller Public-Key-Adressen der Gesellschaft.
Abgleich mit unabhängigen Quellen und Bestätigungen von Brokern/Börsen.
Genauigkeit und Bewertung:
Prüfung der Erstbewertung anhand von Belegen.
Überprüfung der Folgebewertung durch unabhängige externe Kursquellen.
Sicherstellung der konsistenten Anwendung von Abgangsverfahren (FIFO, Durchschnittskosten).
Krypto-Verbindlichkeiten und Buchführungswährung
Verbindlichkeiten in Krypto-Assets:
Nur möglich durch vertragliche Vereinbarung mit Dritten.
Bewertung folgt dem Vorsichtsprinzip (asymmetrisch): Unrealisierte Verluste müssen im Aufwand erfasst werden, unrealisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.
Buchführungswährung:
Kryptowährungen sind keine zulässige Buchführungs- oder Rechnungslegungswährung.
Gemäss Art. Abs. und Art. Abs. OR muss die Währung die Landeswährung oder eine für die Tätigkeit wesentliche Währung sein (was für Krypto mangels Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel nicht zutrifft).