Zusammenfassung Schuldrecht AT und BT

BGB II: Schuldrecht AT und BT

Gegenstand des Schuldrechts

Das Schuldrecht, geregelt in § 241 I 1 BGB, befasst sich mit dem Schuldverhältnis. Dieses wird definiert als das Recht, von einer anderen Partei eine Leistung zu fordern, wobei diese Leistung auch im Unterlassen bestehen kann. Ein Schuldverhältnis ist somit ein Anspruch im Sinne von § 194 BGB, also eine Sonderverbindung zwischen zwei Parteien, durch die eine Partei von der anderen eine Leistung fordern kann. Im Gesetz wird dieser Anspruch auch als "Forderung" bezeichnet, wie beispielsweise in §§ 387, 398 BGB.

Es gibt zwei Arten von Schuldverhältnissen:

  • Schuldverhältnis im engeren Sinn: Bezieht sich auf eine einzelne Forderung.

  • Schuldverhältnis im weiteren Sinn: Umfasst mehr als eine Forderung und beinhaltet ein Leistungsbündel. Beispiele hierfür sind Kaufverträge, die Leistung, Gegenleistung und Nebenpflichten umfassen (vgl. § 241 II BGB), sowie vorvertragliche und nachvertragliche Pflichten (vgl. § 311 II BGB).

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass eine einzelne Forderung abtretbar ist (§ 398 BGB), während die Rechtsnachfolge in ganze Verträge nur durch Vertragsübernahme möglich ist, welche gesetzlich nicht geregelt ist.

Schuldrecht im BGB

Das Schuldrecht ist im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 241-853 BGB) verankert und gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (AT, §§ 241-432 BGB) und einen Besonderen Teil (BT, §§ 433-853 BGB). Der AT regelt das Schuldverhältnis im engeren Sinne und betrifft:

  • Art und Weise der Leistung,

  • Inhalt von Schadensersatzansprüchen,

  • Erlöschensgründe (Erfüllung, Aufrechnung),

  • Leistungsstörungen (Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung),

  • Übertragung der Forderung,

  • Beteiligung mehrerer Personen.

Der Schuldrechtliche AT enthält Vorschriften für alle Schuldverhältnisse (§§ 241 – 310 und weiter §§ 362 – 432) und Vorschriften für Verträge (§§ 311 – 360), was als „BT des AT“ bezeichnet wird. Dies verdeutlicht das Ineinandergreifen von allgemeinen und spezielleren Regeln, eine typische Regelungstechnik des BGB.

Eine Sonderstellung nehmen die §§ 327 ff. BGB ein, die den Verbrauchervertrag über digitale Produkte regeln. Obwohl diese Regelungen kaufrechtsähnlich sind und daher „eigentlich“ in den BT gehören würden, werden sie im Rahmen der Vorlesung nach dem Kaufrecht behandelt.

Das Schuldrecht BT regelt einzelne Schuldverhältnisse im weiteren Sinne, die aus Gesetz und Vertrag entstehen. Wichtige Vertragstypen sind Kauf, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag und Darlehen. Gesetzliche Schuldverhältnisse umfassen:

  • Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB,

  • Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB,

  • unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB.

Gesetzliche Schuldverhältnisse sind nicht Gegenstand der Vorlesung, sondern werden im 3. Semester behandelt.

Die Forderung

Die Forderung ist disponibel, was bedeutet, dass der Gläubiger über sie verfügen kann, z.B. durch Abtretung (§§ 398 ff. BGB), Aufrechnung (§ 387 ff. BGB), Verpfändung (§§ 1273 ff. BGB) oder Verzicht (§ 297 BGB). All diese Handlungen sind Verfügungsgeschäfte, die vom Kausalgeschäft zu unterscheiden sind, wie etwa Forderungskauf und Abtretung oder Schenkung und Erlass. Hierbei gilt das Abstraktionsprinzip, d.h., ein fehlerhafter Forderungskauf bewirkt nicht die Nichtigkeit der Abtretung. Bei Fehlern des Kausalgeschäfts erfolgt die Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB.

Im Normalfall ist eine Forderung klagbar und vollstreckbar. Die Durchsetzung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  1. Klage auf Leistung (Erkenntnisverfahren).

  2. Vollstreckung, §§ 705 ff. ZPO, durch Durchsetzung gegen das gesamte Vermögen des Schuldners, sofern keine gegenständlich beschränkte Haftung besteht (z.B. bei Hypothek/GS, wo die Vollstreckung nur in das Grundstück erfolgt) oder Vollstreckungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO greift.

Insgesamt besteht eine Forderung aus drei Elementen:

  • Materiell-rechtlicher Anspruch

  • Klagbarkeit

  • Vollstreckbarkeit

Unvollkommene Forderung

Eine unvollkommene Forderung entsteht beispielsweise bei Spiel und Wette (§ 762 BGB) oder Ehevermittlung (§ 656 BGB). Letzteres gilt analog für Partnerbörsen, sofern eine individuell angepasste Partnervermittlung versprochen wird (z.B. elite partner, Parship), nicht jedoch für bloße Plattformen zum Einstellen von Profilen (z.B. Tinder). Es besteht kein Anspruch auf die Leistung, aber eine freiwillige Leistung ist gültig, und eine Rückforderung nach § 812 BGB ist ausgeschlossen, da ein Rechtsgrund zum Behalten besteht. Ansonsten sind unvollkommene Forderungen wie normale Forderungen zu behandeln, also auch abtretbar.

Unklagbare Forderung

Eine unklagbare Forderung liegt vor, wenn ein Anspruch besteht, jedoch kein gerichtlicher Rechtsschutz stattfindet. Dies ist gesetzlich selten, kommt aber im Familienrecht vor (z.B. § 1297 I BGB) oder kann vertraglich vereinbart werden (pactum de non petendo). Die Wirkungsweise ähnelt der Verjährung, da eine Einrede die Durchsetzbarkeit ausschließt.

Nicht vollstreckbare Forderung

Nicht vollstreckbare Forderungen sind in § 888 III ZPO geregelt. Keine Vollstreckung erfolgt bei:

  • Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • Unvertretbaren Diensten

Grund hierfür ist die Höchstpersönlichkeit des Rechtsverhältnisses.

Das Schuldverhältnis als solches

Regelmäßig handelt es sich um eine Zwei-Personen-Beziehung, ein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, also ein relatives Recht. Im Gegensatz dazu stehen die Sachenrechte (dinglichen Rechte) im 3. Buch, die absolute Rechte darstellen und gegen jedermann wirken (lies § 903 BGB). Die Konsequenz der Relativität ist, dass der Verkauf einer Sache durch den Eigentümer E an A diesen nicht daran hindert, die Sache noch an B zu verkaufen, wobei beide Kaufverträge gültig sind. Ebenso bindet ein schuldrechtliches Wegerecht nicht Rechtsnachfolger bei Veräußerung des Grundstücks (anders bei einer Dienstbarkeit, § 1018 BGB).

Ausnahmen von der Relativität

Es gibt Ausnahmen von der Relativität, insbesondere Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs bzw. Übergangs des ganzen Schuldverhältnisses (i.w.S.). Ein Hauptfall ist die Miete gemäß § 566 BGB. Bei Veräußerung von Wohnraum tritt der Erwerber in das Mietverhältnis (als Ganzes, Schuldverhältnis i.w.S.) von Gesetzes wegen ein. Weitere Beispiele sind § 613 a BGB (Betriebsübergang im Arbeitsrecht), § 1251 II BGB (Übertragung des Pfandrechts) und § 986 II BGB (Einwendungserhalt des Besitzers bei Veräußerung der Sache).

Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz. Bei einem Rechtsgeschäft erfolgt die Einigung gemäß AT, wobei der Inhalt regelmäßig frei vereinbart wird, jedoch Gestaltungsgrenzen bestehen (siehe Folien AT). Bei gesetzlicher Entstehung müssen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, z.B. bei § 823 I BGB: Handlung, Rechtsgutsverletzung, Kausalität usw.